Ganz herzlichen Dank für die AWs!!
Beiträge von Tine777
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Hallo, kann mir jemand sagen, welche Verzinsung man vom Vermieter fordern kann? Dieser hat heute die Kaution von 700 Euro nach genau 16 Jahren zurück gezahlt mit dem lapidaren Hinweis, dass er vergessen habe, diese anzulegen. Ich würde diese nun gerne nachfordern, weiss aber nicht, in welcher Höhe. Kann mir jemand helfen? Danke und liebe Grüße, Christine
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Hallo,
auf meinen Antrag um Erstattung der 3.700 Euro Bearbeitungsgebühren, der in erstem Schreiben mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es sich um einen Investitonskredit handele und somit nicht unter die Regelung falle hatte ich ja gemäß hiesigem Tipp Widerspruch eingelegt, im Sinne, dass auch ein Investitionskredit ein Verbraucherkredit sei, der nur zweckgebunden ist. Nach 5-wöchiger Prüfung hat mir die Bank jetzt eine Erstattung von 30% der Gebühr angeboten (ohne Zinsberücksichtigung). Begründung: dass die BGH Entscheidung ausschliesslich Privatkredite betreffe, bei mir es aber nicht um einen Konsumentenkredit gehe, sondern um einen Investitonskredit für eine Photovoltaikanlage und daher nicht unter die Rechtssprechung falle, da ich die Anlage (steht in einem gewerbl. Solarpark) ja gewerblich nutzen und Gewebesteuern zahlen würde. Und damals auch beim Finanzamt in der Anschaffung entsprechend steuerlich geltend gemacht hätte (stimmt). Kann mir hier jemand helfen, ist das wirklich aussichtslos oder gibt es da ggf. von wegen Existenzgründung o.ä. doch positive Aussichten? Ich sei kein Verbraucher (kein privates Anschaffungsdarlehen) und daher wäre das Entgelt rechtens...
Außerdem wird noch angebracht, dass mein Anspruch auf Rückzahlung rechtlich nur dann bestehe, wenn das rechtsgrundlos Erlangte noch vorhanden ist. Da die Bank augrund der Weitergabe des Entgelts an einen Kreditvermittler nicht mehr in Besitz des Geldes sei, könne sie es auch nicht mehr herausgeben?!?BITTE um Hilfe bzw. Argumente, auf das Schreiben zu reagieren.... Liebe Grüße und schöne Feiertage!
CH -
Hallo, mir stellt sich gerade die ähnliche Frage, meine Bank hat ein Schreiben mit Nennung des Verzichts auf Verjährung bis Ende Januar 2015 geschickt, mir kam das aber spanisch vor, da die 6 Wochen erbetene Klärungszeit von deren Seite genau am 2.1. enden würden?!? Daher habe ich an anderer Stelle gerade die Frage gestellt:
Liebe Forenmitglieder,
meine 3.650 Euro Rückforderung des Bearbeitungsentgeltes/Geldbeschaffungskosten ist immer noch nicht durch. Nun überlege ich, ob ich den Ombudsmann einschalte oder besser direkt Klage einreiche? Ist beim Ombudsmannverfahren eher ein Vergleich üblich und daher eher die Klage ratsam, um den gesamten Betrag zurück zu erhalten? Und kann ich, falls ich mit dem Ergebnis des Ombudmannverfahrens nicht zufrieden bin (falls ein Vergleich heraus kommt) danach noch einen Anwalt einschalten? Oder ist das aufgrund der Reihenfolge oder der Verjährung zu Ende 2014 dann nicht mehr möglich (Kreditvertrag wurde in 11/2010 geschlossen)?
Viele Grüße,
CH -
Hier mal mein Vorschlag für das Schreiben an den Ombudsmann, macht das so Sinn?:
Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegend finden Sie den im November 2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie meine Anfrage bzgl. der Aufschlüsselung des Geldbeschaffungsentgeltes an meine Bank. Die Anfrage geschah vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit gem. des BGH Urteils zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten der Darlehensgeber.
Ich bitte um Prüfung des Vorganges, da die Stellungnahme meiner Bank mir nicht stimmig erscheint. Innerhalb eines Darlehens von rund 70.000 Euro, für welches ich im Rahmen der langen Laufzeit über 100.000 Euro zurück zahle erscheint es mir fragwürdig, ob diese zusätzliche Gebühr rechtmäßig war.
Hierzu habe ich auch bereits herausgefunden, dass es zwar richtig ist, dass es sich bei Förderkrediten nicht um Verbraucherkredite im Sinne des BGB handelt. Das hat allerdings wohl für die Frage der Kreditgebühren keine Bedeutung. Der BGH hat gerade keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen. Es geht bei den Kreditgebühren gerade nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen. Selbst wenn das Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein Verbraucherdarlehensvertrag ist, kann eine AGB-Kontrolle dennoch erfolgen.
Es ist aus meiner Sicht nicht relevant, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Kreditvertrag zugrunde liegen. Die AGB-Kontrolle gilt nicht bei Gesetzen, Satzungen und Verordnungen. Das ist richtig. Es geht in meinem Fall aber um einen privatrechtlichen Kreditvertrag, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB und die Billigkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die entsprechenden Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen. (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az. III ZR 467/04, RdNr. 19).Der BGH hat in seinem Urteil zu den Kreditgebühren eine AGB-Kontrolle durchgeführt. Es ist aus meiner Sicht kein Grund ersichtlich, warum eine solche Kontrolle nicht auch für Förderdarlehen gelten sollten.
Ich möchte daher freundlichst um Prüfung der Gegebenheiten bitten und bitte um Aussetzung der Verjährungsfrist für diesen Zeitraum.
Mit freundlichen Grüßen
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Hallo, mein Beitrag als "Christine" ist vom 16.10. ist oben stehend zu finden. Meine Frage ist nun, ob ich die Bank nochmals kontaktieren sollte mit dem Hinweis auf das BGH Urteil vom 28.10. und der Entscheidung der Nicht-Verjährung oder sollte ich mich besser direkt an die Schlichtungsstelle wenden (was kostet das)? Und ist die Einbeziehung dieser Stelle dann ausreichend, um den Vorgang nicht wieder zum Jahresende verjähren zu lassen oder muss ich hierzu Klage einreichen?
Vielen Dank für die hilfreichen Tipps hier, bei mir geht es um 3.700 Euro "Geldbeschaffungskosten" bei er Volksbank Main-Tauber....

Christine