Beiträge von trumpet

    Hallo,
    gem.den AHB besteht kein "Versicherungsschutz"(Deckung) für Schäden an fremden Sachen,die gemietet,
    gepachtet oder geliehen sind.Haftbar kann man aber trotzdem sein.
    Die Versicherer bieten jedoch Versicherungsschutz für derartige Schäden,wenn man den entsprechenden
    Tarifpp.in seinem PHV Vertrag vereinbart hat.Versicherungsschutz bedeutet jedoch nicht,daß sofort gezahlt wird,
    sondern der Versicherer prüft ob man haftet.
    trumpet

    Hallo augenring,
    wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine weitere Tagegeldvers.
    abschließen wollen,müssen Sie dies Ihrem jetzigen Versicherer mitteilen.
    Dieser entscheidet ob dies möglich ist.Dies ist in den Bedingungen geregelt
    Weiterhin erfolgt neue Gesundheitsprüfung,es gilt Ihr jetztiges Alter,es gelten die
    Wartezeiten,es wird Ihr Einkommen geprüft.
    Sollte ggf ein Vertrag bei einem anderen Versicherer möglich sein,prüft dieser ob
    er Tagegeld ohne die Vollvers überhaupt versichert.
    Gruß
    trumpet

    Hallo@Philordius,
    die ARB sind m.E.eine Zumutung für die Verbraucher und müssten dringend in der Sprache vereinfacht werden.
    Zur Frage 1) Die Folge-Ereignis-Theorie gibt es nur im SchadenersatzRS.
    Zur Frage 2) Vers.Beginn der RS 04/2016,Streitige Nebenkostenrechnung wird Ihnen 09/2016 vorgelegt.
    Es handelt sich demnach um die Abrechnung für das Jahr 2015.Also hat Ihr Vermieter nach Ihrer Ansicht
    gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Jahr 2015 verstoßen.Aufgrund der Formulierung in den ARB
    besteht m.E.kein Vers.Schutz.Bei der zitierten 5 Jahresregelung könnte für derartige Fälle ggf.Vers.Schutz bestehen.
    Gruß
    trumpet

    Hallo Honorarberater,
    es muß doch grundsätzlich möglich sein,daß ich als Enkunde auch
    eine Gesellschaft anrufen kann um eine kompetente Auskunft zum Vers.Schutz zu
    bekommen.Der Umweg über den Makler,der in aller Regel wenig Fachwissen über
    Vers.Bedingungen hat und selbst beim Versicherer rückfragen muß kann somit verkürzt
    werden.Interesant ist,daß Sie auf Ihre eigene Haftung hinweisen,die Sie durch eine
    Vermögensschaden HV abgesichert haben.
    Zum XXL der InterRisk nun meine Frage:Ich habe mir von einem Bekannten dessen
    Pferdeanhänger geliehen.Beim rangieren des Hängers mit den Händen verliere ich die
    Kontrolle und beschädige nicht unerheblich einen geparkten PKW und natürlich auch den Hänger.
    Würde für die Schäden Vers.Schutz bestehen?
    Wäre nett wenn Sie mir dies beantworten würden.
    Gruß
    trumpet

    Hallo,
    habe heute mit einer Schadensachbearbeiterin telefoniert,danach gibt es
    zwischen PrivatHV und Vollkasko kein Teilungsabkommen,so daß bei dem
    Schaden durch den Erwachsenen,wenn die Haftung nach §823 BGB gegeben ist
    die PHV zahlt.
    In der PHV dieser Gesellschaft ist bei der Mitvers der Deliktunfähigkeit pp,daß
    wie in unserem Beispiel keine Haftung vorliegt nur eine Leistung erfolgt,wenn
    keine Vollkasko besteht.Dies ist ja eine vertragliche Vereinbarung zwischen VN und Versicherer,
    wovon der Geschädigte nichts weiß,dieser erhält eine Ablehnung wegen fehlender Haftung.
    Der Geschädigte kann sich beim Gesetzgeber beschweren und nicht bei der PHV.
    Da Ihre PHV allerdings die SB und SFR pp erstatten will,würde mich schon der genaue Text dieser Mitvers
    interessieren.
    trumpet

    Hallo,
    habe mir heute morgen einige Vers Bedingungen von verschiedenen Gesellschaften
    zu diesem Thema angeschaut,jede dieser Gesellschaften hat einen anderen Wortlaut mit
    den entsprechenden Folgen für den Geschädigten.
    Ist in dem Fall von Kain&Abel ein "Fremder" der Geschädigte ist doch alles ok.
    Den Ausführungen von muc schließe ich mich an.
    trumpet

    Hallo,
    im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bedeutet,daß Schäden durch deliktunfähige Kinder in
    Ihrer PHV mitvers.sind obwohl weder Ihr Kind noch Sie oder Ihre Frau haften.Eingeführt wurde diese
    Deckungserweiterung,wenn es sich bei dem Geschädigten um Freunde und Bekannte handelte und
    es wie jetzt bei Ihnen keine gesetzl.Haftung gibt und damit der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen
    bleibt.Dadurch sind schon Freundschaften zerbrochen.In den Bedingungen zu Ihrem Vertrag gibt es eine
    genaue Formulierung über diese Deckungserweiterung,dort müsste auch stehen,daß Ihre PrivatHV derartige
    Schäden nur reguliert,wenn Sie dies wünschen.Sagen Sie nein,geht der Geschädigte leer aus da ja keine Haftung
    besteht.Zwischen den Gesellschaften gibt es sogenannte "Teilungsabkommen",dies bedeutet,daß Ihre PHV den Schaden
    wenn Sie dies wünschen reguliert und sich im Innenverhältnis beim Vollkaskovers.einen Teil zurück holt.Diese Regelung
    wirkt sich nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus.
    Gruß
    trumpet

    Hallo,
    habe mir die AKB der Admiral Direkt angeschaut und gebe Ihnen folgende Info:
    Sie haben einen "Erstwagen" irgendwo vers.Die AD bietet im Gegensatz zu den anderen
    Versicheren die Einstufung des "Zweitwagens" in die gleiche SF Klasse wie den "Erstwagen"
    egal wo dieser vers.ist, z.B.SF 20.
    Bei Ihrer Aktion mit der AD war dieser ja nicht bekannt,daß Sie bereits einen PKW vers.haben,
    es ging ja nur um die Rabattübertragung von Ihrer Mutter auf Sie.Dies wiederum macht die AD nicht.
    Dort ist alles etwas anders.Ich empfehle Ihnen dort anzurufen.
    Evtl.doch auch mal in die AKB schauen.Im Inhaltsverz.kann man die entsprechenden Stellen ermitteln.
    Viel Erfolg!
    trumpet

    Hallo,
    nach meinen Recherchen handhaben das die Versicherer unterschiedlich und ist kaum noch zu verstehen.
    Beispiel:Verkehrsunfall mit Strafverfahren für VN da aber Rechtslage unklar stellt er selbst Schadenersatzansprüche
    beim Gegner.In diesem Fall wird die SB nur einmal abgezogen.
    Beispiel:VN hat Unfallvers und BUVers.nach schwerem Unfall macht er seine vertraglichen Ansprüche bei dem
    jeweiligen Versicherer geltend.Beide lehnen Leistungen ab pp.Das sind 2 Vers.Fälle,SB wird 2mal abgezogen.
    Bei Ihrem Fall mit der Krankenkasse kann m.E.die SB nur 1mal abgezogen werden.Aus dem internen Schriftwechsel
    zwischen Versicherer und Anwalt müsste dies hevorgehen und vom Versicherer genau begründet werden.Eine
    Angestellte des Anwalts hat von solchen Versicherungsvertraglichen Angelegenheiten keine Ahnnung.
    Gruß
    trumpet

    Hallo,
    Folge-Ereignis-Theorie und Kausal-Ereignis-Theorie gelten nur im SchadenersatzRS,also nicht wie in Ihrem
    Beispiel im VertragsRS.
    Ihr Beispiel mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur BU ist sehr gut,denn hier ist die Frage wann ist der Vers.Fall
    eingetreten.Der BU Versicherer stellt bei seinen Ermittlungen fest,daß Sie bei der Antragstellung falsche Angaben
    bei den Gesundheitsfragen gemacht haben,dann ist das Datum der Antragstellung der Vers.Fall.Besteht zu diesem Zeitpunkt ein RS Vertrag besteht m.E.Deckung ansonsten nicht.
    Habe mit 2 Gesellschaften (Leistungsabt.)tel diskutiert,diese bestätigen meine Auffassung.
    Im Ergebnis sollte der RS Vertrag immer vor den anderen Verträgen bestehen.
    Gruß
    trumpet