Thema: Erfahrungen nach Wechsel der KZ Versicherung.
Zwischen das K und Z sollten Sie sofort ein F einfügen
trumpet
Thema: Erfahrungen nach Wechsel der KZ Versicherung.
Zwischen das K und Z sollten Sie sofort ein F einfügen
trumpet
bedingt durch die Kündigung durch Ihren Versicherer könnte es schwierig werden einen
neuen Versicherer zu finden.
trumpet
Hallo,
gem.den AHB besteht kein "Versicherungsschutz"(Deckung) für Schäden an fremden Sachen,die gemietet,
gepachtet oder geliehen sind.Haftbar kann man aber trotzdem sein.
Die Versicherer bieten jedoch Versicherungsschutz für derartige Schäden,wenn man den entsprechenden
Tarifpp.in seinem PHV Vertrag vereinbart hat.Versicherungsschutz bedeutet jedoch nicht,daß sofort gezahlt wird,
sondern der Versicherer prüft ob man haftet.
trumpet
Hallo,
in meiner Privat HV würde für diesen Fall Vers.Schutz bestehen.Damit wird der
Versicherer prüfen ob ich nach § 823BGB hafte,d.h.es müsste mindestens fahrlässiges
Handeln vorliegen da ich die Video Kamera unbeaufsichtig im Wohnmobil aufbewahrt habe.
Aber das ist dann nicht mein Problem.Der Geschädigte und der Versicherer werden das aushandeln.
Gruß
trumpet
Hallo augenring,
wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine weitere Tagegeldvers.
abschließen wollen,müssen Sie dies Ihrem jetzigen Versicherer mitteilen.
Dieser entscheidet ob dies möglich ist.Dies ist in den Bedingungen geregelt
Weiterhin erfolgt neue Gesundheitsprüfung,es gilt Ihr jetztiges Alter,es gelten die
Wartezeiten,es wird Ihr Einkommen geprüft.
Sollte ggf ein Vertrag bei einem anderen Versicherer möglich sein,prüft dieser ob
er Tagegeld ohne die Vollvers überhaupt versichert.
Gruß
trumpet
Hallo@Philordius,
die ARB sind m.E.eine Zumutung für die Verbraucher und müssten dringend in der Sprache vereinfacht werden.
Zur Frage 1) Die Folge-Ereignis-Theorie gibt es nur im SchadenersatzRS.
Zur Frage 2) Vers.Beginn der RS 04/2016,Streitige Nebenkostenrechnung wird Ihnen 09/2016 vorgelegt.
Es handelt sich demnach um die Abrechnung für das Jahr 2015.Also hat Ihr Vermieter nach Ihrer Ansicht
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Jahr 2015 verstoßen.Aufgrund der Formulierung in den ARB
besteht m.E.kein Vers.Schutz.Bei der zitierten 5 Jahresregelung könnte für derartige Fälle ggf.Vers.Schutz bestehen.
Gruß
trumpet
Hallo@11111
liegt denn eigentlich die Ablehnung des Versicherers schriftlich vor?
Wenn ja würde mich die Formulierung interessieren.
Danke!
trumpet
Hallo,
ein Rohrbruch im Sinne der Vers.Bedinungen liegt vor,wenn ein Rohr bricht
oder durch Korrosion Risse oder Löcher im Rohr entstehen.
Ist aber eine Rohrverbindung undicht besteht kein Vers.Schutz.
siehe auch: https://www.wohngebaeudeversicherung.info
trumpet
Hallo @'11111,
soltte durch das austretende Wasser aus dem Heizkörper ein Schaden an dem Fußboden z.B.Parkett
entstehen,ist das ein Vers.Fall für die Wohngebäude Vers.
Wird ein Teppich oder z.B.Möbel beschädigt ist die Hausrat Vers.zuständig.
Gruß
trumpet
Hallo Honorarberater,
es muß doch grundsätzlich möglich sein,daß ich als Enkunde auch
eine Gesellschaft anrufen kann um eine kompetente Auskunft zum Vers.Schutz zu
bekommen.Der Umweg über den Makler,der in aller Regel wenig Fachwissen über
Vers.Bedingungen hat und selbst beim Versicherer rückfragen muß kann somit verkürzt
werden.Interesant ist,daß Sie auf Ihre eigene Haftung hinweisen,die Sie durch eine
Vermögensschaden HV abgesichert haben.
Zum XXL der InterRisk nun meine Frage:Ich habe mir von einem Bekannten dessen
Pferdeanhänger geliehen.Beim rangieren des Hängers mit den Händen verliere ich die
Kontrolle und beschädige nicht unerheblich einen geparkten PKW und natürlich auch den Hänger.
Würde für die Schäden Vers.Schutz bestehen?
Wäre nett wenn Sie mir dies beantworten würden.
Gruß
trumpet
Hallo,
habe heute mit einer Schadensachbearbeiterin telefoniert,danach gibt es
zwischen PrivatHV und Vollkasko kein Teilungsabkommen,so daß bei dem
Schaden durch den Erwachsenen,wenn die Haftung nach §823 BGB gegeben ist
die PHV zahlt.
In der PHV dieser Gesellschaft ist bei der Mitvers der Deliktunfähigkeit pp,daß
wie in unserem Beispiel keine Haftung vorliegt nur eine Leistung erfolgt,wenn
keine Vollkasko besteht.Dies ist ja eine vertragliche Vereinbarung zwischen VN und Versicherer,
wovon der Geschädigte nichts weiß,dieser erhält eine Ablehnung wegen fehlender Haftung.
Der Geschädigte kann sich beim Gesetzgeber beschweren und nicht bei der PHV.
Da Ihre PHV allerdings die SB und SFR pp erstatten will,würde mich schon der genaue Text dieser Mitvers
interessieren.
trumpet
Hallo,
habe mir heute morgen einige Vers Bedingungen von verschiedenen Gesellschaften
zu diesem Thema angeschaut,jede dieser Gesellschaften hat einen anderen Wortlaut mit
den entsprechenden Folgen für den Geschädigten.
Ist in dem Fall von Kain&Abel ein "Fremder" der Geschädigte ist doch alles ok.
Den Ausführungen von muc schließe ich mich an.
trumpet
Hallo,
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bedeutet,daß Schäden durch deliktunfähige Kinder in
Ihrer PHV mitvers.sind obwohl weder Ihr Kind noch Sie oder Ihre Frau haften.Eingeführt wurde diese
Deckungserweiterung,wenn es sich bei dem Geschädigten um Freunde und Bekannte handelte und
es wie jetzt bei Ihnen keine gesetzl.Haftung gibt und damit der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen
bleibt.Dadurch sind schon Freundschaften zerbrochen.In den Bedingungen zu Ihrem Vertrag gibt es eine
genaue Formulierung über diese Deckungserweiterung,dort müsste auch stehen,daß Ihre PrivatHV derartige
Schäden nur reguliert,wenn Sie dies wünschen.Sagen Sie nein,geht der Geschädigte leer aus da ja keine Haftung
besteht.Zwischen den Gesellschaften gibt es sogenannte "Teilungsabkommen",dies bedeutet,daß Ihre PHV den Schaden
wenn Sie dies wünschen reguliert und sich im Innenverhältnis beim Vollkaskovers.einen Teil zurück holt.Diese Regelung
wirkt sich nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus.
Gruß
trumpet
Hallo,
habe mir die AKB der Admiral Direkt angeschaut und gebe Ihnen folgende Info:
Sie haben einen "Erstwagen" irgendwo vers.Die AD bietet im Gegensatz zu den anderen
Versicheren die Einstufung des "Zweitwagens" in die gleiche SF Klasse wie den "Erstwagen"
egal wo dieser vers.ist, z.B.SF 20.
Bei Ihrer Aktion mit der AD war dieser ja nicht bekannt,daß Sie bereits einen PKW vers.haben,
es ging ja nur um die Rabattübertragung von Ihrer Mutter auf Sie.Dies wiederum macht die AD nicht.
Dort ist alles etwas anders.Ich empfehle Ihnen dort anzurufen.
Evtl.doch auch mal in die AKB schauen.Im Inhaltsverz.kann man die entsprechenden Stellen ermitteln.
Viel Erfolg!
trumpet
Hallo,
da Sie diese wichtige Vers gekündigt haben,ist mein Rat,daß es natürlich
einen neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft gibt.
trumpet
Hallo,
nach meinen Recherchen handhaben das die Versicherer unterschiedlich und ist kaum noch zu verstehen.
Beispiel:Verkehrsunfall mit Strafverfahren für VN da aber Rechtslage unklar stellt er selbst Schadenersatzansprüche
beim Gegner.In diesem Fall wird die SB nur einmal abgezogen.
Beispiel:VN hat Unfallvers und BUVers.nach schwerem Unfall macht er seine vertraglichen Ansprüche bei dem
jeweiligen Versicherer geltend.Beide lehnen Leistungen ab pp.Das sind 2 Vers.Fälle,SB wird 2mal abgezogen.
Bei Ihrem Fall mit der Krankenkasse kann m.E.die SB nur 1mal abgezogen werden.Aus dem internen Schriftwechsel
zwischen Versicherer und Anwalt müsste dies hevorgehen und vom Versicherer genau begründet werden.Eine
Angestellte des Anwalts hat von solchen Versicherungsvertraglichen Angelegenheiten keine Ahnnung.
Gruß
trumpet
Hallo,
ist gibt in der RSVers unterschiedliche Leistungsbereiche und daher ist auch der RS Fall unterschiedlich.
In meiner Stellungnahme ging es mir darum,daß die beiden "Theorien" nur im SchadenersatzRS gelten
und nicht im VertragsRS.
Frohe Ostern
trumpet
Hallo,
Folge-Ereignis-Theorie und Kausal-Ereignis-Theorie gelten nur im SchadenersatzRS,also nicht wie in Ihrem
Beispiel im VertragsRS.
Ihr Beispiel mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur BU ist sehr gut,denn hier ist die Frage wann ist der Vers.Fall
eingetreten.Der BU Versicherer stellt bei seinen Ermittlungen fest,daß Sie bei der Antragstellung falsche Angaben
bei den Gesundheitsfragen gemacht haben,dann ist das Datum der Antragstellung der Vers.Fall.Besteht zu diesem Zeitpunkt ein RS Vertrag besteht m.E.Deckung ansonsten nicht.
Habe mit 2 Gesellschaften (Leistungsabt.)tel diskutiert,diese bestätigen meine Auffassung.
Im Ergebnis sollte der RS Vertrag immer vor den anderen Verträgen bestehen.
Gruß
trumpet