Hallo,
habe mir heute morgen einige Vers Bedingungen von verschiedenen Gesellschaften
zu diesem Thema angeschaut,jede dieser Gesellschaften hat einen anderen Wortlaut mit
den entsprechenden Folgen für den Geschädigten.
Ist in dem Fall von Kain&Abel ein "Fremder" der Geschädigte ist doch alles ok.
Den Ausführungen von muc schließe ich mich an.
trumpet
Beiträge von trumpet
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Hallo,
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bedeutet,daß Schäden durch deliktunfähige Kinder in
Ihrer PHV mitvers.sind obwohl weder Ihr Kind noch Sie oder Ihre Frau haften.Eingeführt wurde diese
Deckungserweiterung,wenn es sich bei dem Geschädigten um Freunde und Bekannte handelte und
es wie jetzt bei Ihnen keine gesetzl.Haftung gibt und damit der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen
bleibt.Dadurch sind schon Freundschaften zerbrochen.In den Bedingungen zu Ihrem Vertrag gibt es eine
genaue Formulierung über diese Deckungserweiterung,dort müsste auch stehen,daß Ihre PrivatHV derartige
Schäden nur reguliert,wenn Sie dies wünschen.Sagen Sie nein,geht der Geschädigte leer aus da ja keine Haftung
besteht.Zwischen den Gesellschaften gibt es sogenannte "Teilungsabkommen",dies bedeutet,daß Ihre PHV den Schaden
wenn Sie dies wünschen reguliert und sich im Innenverhältnis beim Vollkaskovers.einen Teil zurück holt.Diese Regelung
wirkt sich nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus.
Gruß
trumpet -
Hallo,
die Ansicht von "muc"kann ich nicht teilen,die wichtigste Leistungsart einer RS ist
m.E.das Vertrags-und Sachenrecht,denn hierzu gehören auch die Auseinandersetzungen
bezogen auf die eigenen Versicherungsverträge wie z.B.die BU oder Unfallvers.Hier geht es um
die Existenz und der Gegner ist ein Vers.Konzern,der mit allen Mitteln versuchen wird nicht zu leisten.
Kommt es zur Klage und das Gericht schaltet Sachverständige ein,muß der Kläger einen vom Gericht
festgesetzten Betrag -meistens 5 stellig-vorleisten,sonst wird die Klage nicht angenommen.Auch diese
Kosten zahlt die RS.
trumpet -
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Habe auch beide ARB gelesen,insbesondere den Bereich was ist der Versicherungsfall
und wann ist dieser eingetreten.Finde auch keinen Unterschied.Sie können Ihr Fallbeispiel
nur mit beiden Gesellschaften besprechen.
Zum Thema Vorsatz ist sicherlich auch § 81 VVG zu beachten.
trumpet -
Ihr Bekannter ist doch offenbar ein Experte.
Ich bin daher der Ansicht,er sollte Ihnen die Frage beantworten.
trumpet -
Hallo,
habe mir die AKB der Admiral Direkt angeschaut und gebe Ihnen folgende Info:
Sie haben einen "Erstwagen" irgendwo vers.Die AD bietet im Gegensatz zu den anderen
Versicheren die Einstufung des "Zweitwagens" in die gleiche SF Klasse wie den "Erstwagen"
egal wo dieser vers.ist, z.B.SF 20.
Bei Ihrer Aktion mit der AD war dieser ja nicht bekannt,daß Sie bereits einen PKW vers.haben,
es ging ja nur um die Rabattübertragung von Ihrer Mutter auf Sie.Dies wiederum macht die AD nicht.
Dort ist alles etwas anders.Ich empfehle Ihnen dort anzurufen.
Evtl.doch auch mal in die AKB schauen.Im Inhaltsverz.kann man die entsprechenden Stellen ermitteln.
Viel Erfolg!
trumpet -
Hallo easydoor,
habe mit einem Versicherer darüber gesprochen.
Unterschiedliche Prämien wegen Alters sind erlaubt.
Geregelt ist dies in § 20 Abs2,Satz 2 des AGG.
trumpet -
Hallo,
dies sollte man aufgreifen,denn m.E.ist dies ein Verstoß gegen §19 des
"Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz"( AGG).
Guter Hinweis.Danke.
trumpet -
Hallo,
da Sie diese wichtige Vers gekündigt haben,ist mein Rat,daß es natürlich
einen neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft gibt.
trumpet -
Hallo Markus,
zunächst Glückwunsch zum Führerschein.
Da Sie noch keine 3 Jahre den Führerschein haben stufen Sie die Kfz.Versicherer
wie folgt ein:
Zulassung und Vers.Beginn für einen PKW im Juli 2015,Einstufung in Klasse 0=95%,
das bleibt auch in 2016,daher empfehle ich unabhängig von dem Zulassungstermin
den Vers.Beginn auf den 1.7.2015 zu verlegen dann wird der Vertrag in 2016 in SF 1/2 =75% eingestuft.
Das vorgenannte gilt nur bei Schadenfreiheit.
Gruß
trumpet -
Hallo,
ich würde zunächst mit einem kompetenten Mitarbeiter des Innendienstes Ihres Versicherers
Ihre Wünsche und Vorstellungen besprechen.
Die entscheidende Frage ist für Sie,welchen monatlichen Betrag benötige ich,wenn der BUZ
Leistungsfall eintreten sollte?Die gesetzliche RV leistet eine volle oder halbe Erwerbsminderungsrente.
Der Unterschied zu Ihrem Netto Gehalt ist sicherlich gravierend.
Das Problem ist,daß man nicht weiß wann der Leistungsfall eintritt.Was ist wenn er erst nach dem
60.Lebensjahr erfolgt.Da Sie offenbar gesund sind und einen Bürojob haben könnten Sie die bestehende
BUZ kündigen und sparen 55,-mtl.Sie müssten dann eine neue BUZ mit Endalter 67 abschließen.
Sicherheitshalber empfehle ich auch eine Rechtsschutzvers,denn es gibt oft Probleme im Leistungsfall der BUZ.
Gruß
trumpet -
Hallo,
ich hätte gern noch folgende Info,welchen Beruf üben Sie z.Zt.aus?
Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand?Wie hoch ist der mtl.Beitragsaneil
für die Rentenvers bzw. die BUZ?
Gruß
trumpet -
Hallo,
sofern das Alter Ihres Sohnes von 18-25 Jahre sein sollte gehört er zur
höchsten Risikogruppe der Versicherer.Handeln dürfte daher sehr schwierig werden.
Habe eben mal ein Beispiel gerechnet.PKW 66kw,einmal 20jähriger und 39jähriger.
Einstufung Klasse 0=95%.Ergebnis:20jähriger=1179,-€ jährlich für Haftpflicht,
39jähriger=674,-€ für Haftpflicht.
Gebe Ihnen noch folgenden grundsätzlichen Hinweis:
Bei Einstufung in Klasse 0 und VersBeginn nach dem 1.7.2015 bleibt Klasse 0 auch iin 2016,
daher den Beginn auf 1.7.2015 verlegen dann in 2016 SF 1/2.
Das gleiche gilt bei Einstufung in SF1/2-Beginn nach 1.7.2015 dann in 2016 auch SF1/2,
Beginn auf 1.7.2015 verlegen,dann in2016 SF 1.Gilt natürlich nur bei schadenfreiem Verlauf.
trumpet -
Hallo,
das ist ein schwieriges Thema da jeder Versicherer eigene Kriterien für die Einstufung anwendet.
Habe mir die Möglichkeiten der LVM angesehen.
Er könnte als Ihr Sohn mit SF1/2=70% eingestuft werden sofern einer Ihrer Verträge mindestens
in SF 1/2 eingestuft ist.
Einstufung in SF 2=56% wäre für Sie möglich,wenn ein Vertrag auch mind.in SF2 eingestuft ist
und alle Fahrer mind.23 Jahre alt sind.
Das vorgenannte gilt nur für die LVM.
Sie sollten mit der LVM Kontakt aufnehmen.
Gruß
trumpet -
Hallo,
wenn der BU Versicherer Ihnen vorwirft gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen
zu haben z.B.falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen,ist der Versicherungsfall zur RSV
das Datum der Antragstellung der BU.Bestand zu diesem Termin eine RSV und die 3monatige
Wartezeit ist vorbei,besteht m.E.VersSchutz ansonsten nicht.
Zur BU empfehle ich Ihnen einen Blick in ein Antragsformular und die Bedingungen
von mehreren Gesellschaften.
Immer daran denken,im Schadenfall kommt die Stunde der Wahrheit.
trumpet -
Hallo,
in der heutigen Zeit ist eine RV eine der wichtigsten Vers überhaupt.Wenn es um Ihre Existenz
geht wegen Krankheit oder Unfall und Leistungen aus einer BU oder Unfall Vers von den mächtigen
Versicheren abgelehnt werden.Wenn z.B.das Gericht einen Sachverst.einschaltet, muß der Kläger also
Sie einen Kostenvorschuß leisten ca.eine fünfstellige Summe.Zahlen Sie diese nicht,passiert nichts.
Die RV würde dies zahlen..Die RV hat aber weit mehr zu bieten.
Meine Empfehlung sofortiger Abschluß
trumpet -
Hallo,
nach meinen Recherchen handhaben das die Versicherer unterschiedlich und ist kaum noch zu verstehen.
Beispiel:Verkehrsunfall mit Strafverfahren für VN da aber Rechtslage unklar stellt er selbst Schadenersatzansprüche
beim Gegner.In diesem Fall wird die SB nur einmal abgezogen.
Beispiel:VN hat Unfallvers und BUVers.nach schwerem Unfall macht er seine vertraglichen Ansprüche bei dem
jeweiligen Versicherer geltend.Beide lehnen Leistungen ab pp.Das sind 2 Vers.Fälle,SB wird 2mal abgezogen.
Bei Ihrem Fall mit der Krankenkasse kann m.E.die SB nur 1mal abgezogen werden.Aus dem internen Schriftwechsel
zwischen Versicherer und Anwalt müsste dies hevorgehen und vom Versicherer genau begründet werden.Eine
Angestellte des Anwalts hat von solchen Versicherungsvertraglichen Angelegenheiten keine Ahnnung.
Gruß
trumpet