Beiträge von trumpet

    Hallo,
    m.E.kommt es bei dem SchadenersatzRS darauf an ob der RS Versicherer die Kausal-Ereignis oder die
    Folge-Ereignis-Theorie anwendet.Der VersFall bei der KauTheorie wäre der Herstellungsbzw.das in den Verkehr
    bringende Datum des Produkt-somit kein VersSchutz..Bei der FolgeE-Theorie wäre der VersFall der Unfalltag/1.9.14 somit
    besteht Vers.Schutz.
    Der Streit mit z.B.dem Unfallvers wegen unterschiedlicher Ansichten zum Inv.Grad fällt unter den VertragsRS.
    Hier wäre der VersFall das Datum des entsprechenden Ablehnungschreiben des UnfallVersicheres.Somit
    Vers.Schutz.
    trumpet

    Guten Morgen,
    ich stelle folgendes fiktives Schadenbeispiel zur Diskusion:30jähriger Angestellter,verheiratet,2 Kinder
    Kauf eines neuen Fahrrads am 1.2.14,mit Beginn 1.3.14 schließt er RS,BU und private Unfallvers ab.Am 1.9.14
    schwerer Unfall mit dem Rad mit der Folge,daß er auf Dauer ein Pflegefall bleibt.Unfallursache ein Lenkerbruch.
    Sachverständige stellen fest,daß bei der Produktion des Lenkers schwerwiegende Fehler gemacht wurden.Die
    Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller werden sicherlich höher als 1Million.
    Weiterhin gibt es Probleme mit der BU und Unfallvers.
    Wie verhält sich der RS Versicherer.?
    Gruß
    trumpet

    Hallo,
    Folge-Ereignis-Theorie und Kausal-Ereignis-Theorie gelten nur im SchadenersatzRS,also nicht wie in Ihrem
    Beispiel im VertragsRS.
    Ihr Beispiel mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur BU ist sehr gut,denn hier ist die Frage wann ist der Vers.Fall
    eingetreten.Der BU Versicherer stellt bei seinen Ermittlungen fest,daß Sie bei der Antragstellung falsche Angaben
    bei den Gesundheitsfragen gemacht haben,dann ist das Datum der Antragstellung der Vers.Fall.Besteht zu diesem Zeitpunkt ein RS Vertrag besteht m.E.Deckung ansonsten nicht.
    Habe mit 2 Gesellschaften (Leistungsabt.)tel diskutiert,diese bestätigen meine Auffassung.
    Im Ergebnis sollte der RS Vertrag immer vor den anderen Verträgen bestehen.
    Gruß
    trumpet

    Guten Morgen,
    um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten gibt es die gesundheitlichen Voraussetzungen
    und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.M.E:kann es sich bei der zitierten Zusage also
    nur um den gesundheitlichen Bereich handeln.
    Ich empfehle Ihnen,gemeinsam mit Ihrer Mutter eine Beratungsstelle der Rentenversicherung
    aufzusuchen um Licht in das Dunkel zu bringen.
    Viel Erfolg.

    Guten Morgen,
    handelt es sich bei dem von Ihnen zitierten Schreiben v 11.2.2015 um den Rentenbescheid?
    Es wird also Rente ab 1.2.2014 gewährt,somit gibt es eine entsprechende Nachzahlung.Der
    Rentenversicherungsträger könnte obwohl die 36 Monatsregel nicht erfüllt ist folgende Ausnahme
    angewandt haben:"Wer bis 31.12.1983 bereits die allgem.Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat,bekommt ohne
    die 36 Monate Pflichtbeiträge ,Rente wenn er ab 1.1.1984 ununterbrochen versichert war."
    M.E:müsste auch begründet werden,was die Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist.
    Gruß
    trumpet

    Hallo,
    bei dem zitierten BGH Urteil geht es um eine Lebensvers.
    Inamaria schreibt,daß es sich bei Ihr um eine Immobilienfinanzierung handelt,daher
    gebe ich folgenden Hinweis.In den ARB der Gesellschaften gibt es üblicherweise den
    §3 "Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten" dort geht es u.a.um Kauf/Verkauf von Gebäuden/Grundstücken,
    Planung/Errichtung von Gebäuden pp.Bitte selbst genau lesen.Am Ende des Textes kommt dann der entscheidende
    Satz,daß auch für die Finanzierung der genannten Vorhaben kein Versicherungsschutz besteht.
    Gruß
    trumpet

    Guten Morgen,
    in den heute üblichen Produkten der Hausratvers.sind Sachen in Bankschließfächern
    mitvers.Üblich ist eine Entschädigungsgrenze in % von der vertraglichen Vers.Summe.
    Beispiel:Vers Summe 50000,-davon 25%=12500,-.Habe meinen derzeitigen Vertrag überprüft,
    ich habe keine prozentuale Grenze sondern Schäden werden ersetzt bis zur VersSumme plus Vorsorge Summe,
    Beispiel:VersSumme 60000,- plus 20%=12000,-=Gesamt 72000,-.Üblich ist,daß auch die entsprechende Bank
    versichert ist,dieser Versicherer muß vorleisten,reicht diese Entschädigung nicht aus kommt die eigene Hausratvers.
    Eine schwierige Sache wird aber der Nachweis über den Inhalt des Schließfachs den die Versicherer fordern.Dies sollten Sie mit diesen abstimmen.Was Ihren Vertreter angeht,empfehlen Sie ihm einen Blick in die Bedingungen.
    Mein Versicherer ist: https://www.hk.de
    Gruß
    trumpet

    Guten Morgen alice_95,
    gebe Ihnen gern einige Empfehlungen zum Thema RS.Vor Abschluß sollte man sich einige Gedanken machen für welche evtl.rechtlichen Fälle man Vers.Schutz wünscht.Der von Ihnen zitierte §25 ARB bietet auch keinen Vers.Schutz für den Verkehrs und Miet-bzw.GrundstücksRS.Ist dies gewollt?M.E sollten Sie die ARB ab § 1 lesen.Besonders wichtig sind die §§ 2-Leistungsarten u.3-Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten.In § 4 dürfte erklärt werden was der RSoder VersFall ist.Hier ist fogendes zu beachten:im "Schadenersatz RS" gibt es die "Kausalereignistheorie" und die "Folgeereignistheorie".Was die "Württembergische" anwendet kann ich nicht sagen da mir deren ARB nicht vorliegen.Empfohlen wird aber nur Vertäge mit der "Folgeereignistheorie"abzuschließen.Bitte dort anrufen und ggf.schriftlich bestätigen lassen.Für einen evtl.Abschluß gebe ich noch folgenden Hinweis:Auch bei der RS ist eine Prämienanpassung möglich-siehe ARB.Die Folgejahresbeiträge werden dann ab der Fälligkeit 1.10.des Jahres erhöht. Man sollte daher unabhängig vom Beginn des Vertrages den Ablauf auf den 30.9.eines Jahres festlegen. Dazu ein Beispiel:Sollte eine Prämienerhöhung ab 1.10.2015 erfolgen und der Ablauf ist der 30.9.2016 dann greift diese Erhöhung erst zur Fälligkeit 30.9.2016 also ein Jahr später.
    Gruß trumpet

    Hallo blumentopf,
    in meinen Vers.Bedingungen steht u.a.folgendes:
    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
    Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer bezogen auf die Sparte Rechtsschutz oder das
    für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen".M.E: ist das eindeutig formuliert.
    Je nach Leistungsart ist der Versfall unterschiedlich difiniert.Bei mir ist dies in §4 "Voraussetzungen für den
    Anspruch auf Rechtsschutz"geregelt.In meiner Antwort vom Samstag hatte ich meine Bedingungen zitiert,das
    Wort Folgeereignistheorie ist dort mit abgedruckt.
    Man kommt nicht umhin die Bedingungen aufmerksam und kritisch zu lesen und ggf beim Versicherer
    nachzufragen und um schriftliche Bestätigung bei strittigen Punkten bitten.
    Einzelne Gesellschaften kann ich nicht nennen,sicherlich werden alle die Folgeereignistheorie anwenden.
    Wichtig ist aber,einen Vertrag jetzt abzuschließen. Gruß trumpet

    Hallo Blumentopf,
    Kausal bzw.Folgeereignis nur bei SchadenersatzRS.
    Ich zitire aus meinem Vertrag:§4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtschutz.
    1.) Anspruch auf RS besteht nach Eintritt eines RS Falles.
    a.)im SchadenersatzRS gem.§2a) von dem Schadenereignis an,das dem Anspruch zugrunde
    liegt (Folgeereignistheorie).
    Beispiel: Neuwagen wird ausgeliefert und verkauft.Einige Zeit später kommt es wegen Bremsversagen
    zu einem schweren Unfall mit Personenschaden. Ursache technischer Defekt bei der Produktion.
    Kausal:Vers.Beginn spätestens Produktionsdatum,Folge:spätestens Unfalltag.
    Auch über Google gibt es gute Infos.
    Gruß trumpet

    Hallo blumentopf,
    zu Ziff.2,bedeutet,daß kein Vers.Schutz wegen Streitigkeiten aus dem eigenen RSVpp.besteht.Für die anderen
    Vers z.B.BU besteht natürlich Vers.Schutz auch wenn der Versicherer identisch ist..
    Es wird die Meinung vertreten unterschiedliche Gesellschaften zu nehmen.M.E. nicht erforderlich-denn deswegen
    Ärger mit Kunden können sich die Gesellschaften nicht leisten
    zu Ziff.3-M.E. da man ja eigentlich nicht weiß,wann der BU Fall eintritt hast Du ja Glück gehabt und viel Beitrag für die
    RSV gespart.Vers.Schutz würde bestehen.
    Zu den anderen Punkten muß recherchieren.
    trumpet

    Hallo,
    dies ist für die Hauseigentümer eine ganz wichtige Vers.Auch hier kommt wie immer bei Vers im Schadenfall die Stunde der Wahrheit.
    M.E.ist es daher zwingend erforderlich die Versicherungsbedingungen vor Abschluß zu lesen und Fragen zu stellen.
    Zum Artikel:In einem der ersten Absätze wird behauptet,daß bei Schäden durch "Sturmflut" Versicherungschutz besteht.Dies ist leider nicht richtig.

    Zur Versicherungssumme Wert 1914 zum gleitenden Neuwert wird gesagt,daß die Versicherungssumme Wert 1914 jährlich angepasst wird.Auch
    dies ist nicht richtig.Die Vers.Summe Wert 1914 bleibt unverändert nur die Prämie wird angepasst.Eine Erhöhung der Vers.Summe bei dieser Vertragsform
    erfolgt nur,wenn Wertsteigernde Umbaumaßnahmen z.B. neue Heizung oder Isolierglasfenster eingebaut werden.
    Wichtig wäre auch,daß Schäden durch Anprall von Fahrzeugen mitvers.sind.Besonders zu beachten ist auch das Thema Rohre
    Zu-und Ableitungsrohre/im Gebäude,außerhalb des Gebäudes auf dem Versgrundstück und außerhalb des Grundstücks.
    Es soll jetzt genug sein.Ein schönes Wochenende wünscht "trumpet"

    Hallo ich bin ein "Neuer" der eben die Frage gelesen hat.Kurz zunächst zu meiner Person.Ich war 40 Jahre Angestellter Vers.Kfm in einem großen deutschen Konzern und muß leider sagen,daß der Umgang mit den Versicherten insbesondere bei Personenschäden z.B UnfallVers,BUZ oder als Anspruchsteller bei einem Haftpflichtschaden oft ein Skandal ist ,Stichwort: David gegen Goliath.Um diesen Kampf gegen die Versicherer aufzunehmen ist meine Empfehlung auch eine RechtsschutzVers.in der heutigen Zeit als "wichtige Vers "zu bezeichnen denn ohne diese hat man kaum eine Chance gegen die Versicherer.