grundsätzlich ist der Zeitpunkt bezüglich des Übergang Nutzen und Lasten im steuerlichen Sinne relevant wenn es um die 10-jährige Verjährungsfrist im Sinne der privaten Veräußerungsgeschäfte geht. Da dies nicht Gegendstand Ihrer Frage war, gehe ich auch hierauf nicht weiter ein.
Der Hinweis ist in der Tat off topic, aber leider auch falsch. Im Falle von § 23 EStG gilt nämlich folgendes:
"Für die Berechnung der Zehnjahresfrist beim privaten Veräußerungsgeschäft kommt es darauf an, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu Kauf und Verkauf der Immobilie innerhalb der zehn Jahre liegen. Als rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dabei die Verträge beim Notar gemeint. Der Notartermin der Anschaffung muss also mindestens zehn Jahr vor dem Notartermin der Veräußerung liegen, damit ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben ist."
(Quelle: https://steuerbuero-bachmann.de/fuer-immobilie…ehnjahresfrist/)
Das ist im Übrigen höchstrichterliche Rechtsprechung und auch in den amtlichen Richtlinien so geregelt.
(zur BFH-Rechtsprechung: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/75643/)
Zum Ursprung Ihrer Frage, ist es so, dass für Sie meines Erachtens der Tag für die 3 Jahresfrist ausschlaggebend ist, wann Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sind. Weil Sie erst ab dem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum (§39AO) innehatten.
Das sehe ich auch anders - hier kommt es m.E. tatsächlich auf Übergang von BNL an.
Nichtsdestotrotz würde ich hier tatsächlich einen Steuerberater hinzuziehen, damit du eine belastbare Antwort hast. Oder Mitglied in einem Haus- und Grundbesitzerverein werden, da ist dann die steuerliche Beratung kostenlos inklusive.