Beiträge von Shaki

    Hallo Manfred,

    ja - Einmalbetrag ist möglich, jedoch haben einige Versicherungen diese Möglichkeit nicht in Ihrer Beispielrechnung im Internet angeboten. Ob das dann bedeutet, dass diese Versicherungen eine Einmalzahlung gar nicht anbieten oder nur die Interneteingabemaske unvollständig ist, kann ich Dir nicht sagen. Grundsätzlich möglich ist es aber und zum Beispiel beider Europaversicherung auch im Internet auswählbar.

    Besonders toll finde ich die Rürup-Rente nicht, wenn ich Einzahlung und Rente gegenüber stelle, aber durch den Turbo-Steuerspareffekt bei der Fünftelregelung lohnt es sich dann doch wieder. Um den Effekt zu berechnen, empfehle ich ein Wiso-Steuerprogramm. Da kannst Du dann die Felder entsprechend belegen und das ganze einmal mit und einmal ohne Rürup laufen lassen. Geht auch mit einer alten Version, nur sind da die Sätze (siehe nächsten Abschnitt) etwas geringer, aber die ungefähre Richtung bekommt man damit schon mal hin.

    Zur Einmalzahlung: Aktuelle ist die Obergrenze der Einmalzahlung, die steuerlich gefördert wird, 22.766 bei Ledigen und 45.532 bei Verheirateten - wird jährlich neu festgelegt. Von dem Betrag wären dann noch die Beiträge in die gesetzliche RV abzuziehen (ob auch Riester abzuziehen ist, weiß ich nicht). Damit es nicht zu einfach wird, wird von diesem Betrag nur ein bestimmter Prozentsatz steuerwirksam. In 2017 sind das aber immerhin 84% (Anmerkung: Im Wisoprogramm trägst Du aber den vollen Betrag ein; Wiso rechnet sich selber den steuerwirksamen Anteil). Bei Auszahlung - also in der Rentenphase - ist die Rente dann steuerpflichtig - jedoch auch hier nur mit einem bestimmten Anteil, der sich nach dem Beginn der Auszahlungsphase richtet.

    Falls Du verheiratet bist, wäre auch eine getrennte Veranlagung zu prüfen - insbesondere dann, wenn Deine Frau ein eigenes Einkommen hat, da sie sonst Deinen Grundfreibetrag mit verbraucht und der dann nicht mehr für die Fünftelregelung voll zu Verfügung steht. Ob man dann aber noch die 45.532 als Obergrenze hat oder bei getrennter Veranlagung nur noch den Singlebetrag von 22.766, kann ich Dir nicht sagen.

    Bezüglich der Kosten einer Zusatzqualifikation, kann ich mir auch vorstellen, dass diese die Steuer weiter reduzieren. Das ist bei mir aber nur fundiertes Halbwissen und wäre weiter zu eroieren. Gleiches gilt auch für die Anschaffung eines PCs.

    Wir waren auch bei einem Steuerberater und haben die Beratung nach Zeitaufwand abgerechnet. Die ESt-Erklärung werde ich selbst machen. Der Steuerberater rechnet auf Basis des Einkommens in dem Jahr mit bestimmten Prozentstätzen, für schwer, mittel, leicht. Die Basis ist aber im Jahr der Abfindung natürlich hoch. Am besten vorher die Kosten genau aufgeben lassen ,sonst erlebt man eine unliebsame Überraschung.


    Viele Grüße

    Stefan

    Abfindungen sind befreit von der Sozialversicherung, also von AL-Vers., Krankenkasse und Pflegeversicherung

    Steuer fallen an. Ich rate unbedingt, sich mit dem Thema "Fünftelregelung" auseinanderzusetzen. Hierzu sind aber bestimmte Formulierungen im Aufhebungsvertrag Voraussetzung ("Auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund betrieblicher Belange") und es muss eine sog. Zusammenballung der Einkünfte vorliegen. Wenn man es geschickt anstellt und im Zahlungsjahr eine Rürup-Vers. abschließt oder eine Investitionsrücklage für eine Photovoltaikanlage bildet, kann man die Steuerlast weiter deutlich senken.

    Zahlung im Folgejahr ist dann besonders interessant, wenn im Folgejahr das Einkommen geringer ist, als im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wie Vorredner geschrieben hat). Dann lohnt sich auch die Fünftelregelung besonders da die Abfindung fiktiv auf 5 Jahre verteilt wird und das Jahr der Zahlung als Rechengrundlage genommen wird - auch dann wenn in den Folgejahren wieder mehr verdient wird. Also am besten 2017 ein Jahr Urlaub machen, die Zahlung auf 2017 legen und von der Fünftelregelung profitieren. ^^

    L.G. Stefan

    Hallo Gast,

    ist das Thema für Dich noch offen?

    Erwerbsminderungsrente hat grundsätzlich nichts mit dem Aufhebungsvertrag zu tun. Du kannst also im Anschluss an Dein Arbeitsverhältnis eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Gegenüber der DRV halte ich eine vorhergehende Krankschreibung für besser - sonst kommen Diskussionen "Warum konnten Sie bisher arbeiten und jetzt auf einmal nicht mehr?" Am besten die Krankschreibung in den letzten Arbeitstagen beginnen lassen, da die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld u.a. das Gehalt des Vormonats ist. Genau genommen werden auch noch die letzten 12 Monatsgehälter zzgl. Sonderzahlungen angesetzt - wäre aber noch ein Thema für einen neuen Thread - so kompliziert ist das. Krankengeld ist idR auch höher als die Rente. Nach fortgeschrittener Krankschreibung meldet sich dann die Krankenkassen bzgl. Reha, weil die einen natürlich lieber vom Krankengeld im die Rente drücken wollen. über den Weg ist dann auch das Thema ALG-Sperre für dich umschifft. Beim Aufhebungsvertrag kann ich dir noch den Tipp geben, in den Vertrag reinschreiben zu lassen "Auf Initiative des Arbeitgebers aufgrund betrieblicher Belange" und Zahlung in das Folgejahr legen. Dann hast Du die wenigsten Steuern (Google mal nach Fünftelregelung).

    L.G. Shaki