Ich denke der Steuerbescheid ist falsch. Der Gestzestext lautet ja (§10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG):
Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden
Demnach gilt für mich eindeutig: nur der überschiessende Betrag ist nicht anzusetzen. Es gibt dazu ein BMF-Schreiben vom 24.05.2017. Dort steht es für die alte Rechtslage (Anrechnung des 2,5fachen und nicht 3fachen) in den Randnummern 137 bis 152 explizit drin. Sehr gut ist hier das Beispiel in Randnummer 149