Jonas F Administrator

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  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

    § 16 Strafbare Werbung

    (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Soweit das Gesetz. Soweit ich das UWG überflogen habe sind Mitbewerber bzw. deren Verbände klageberechtigt. Keine Ahnung ob Verbraucher auch klageberechtigt sind. Wozu gibt es die BaFin? Oder ist das ein blinder zahnloser Tiger?

    Soweit die Theorie, in der Praxis heißt es wohl eher: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.


    Wäre doch mal eine spannende Frage an das Admin-Team.