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Verträge für Pay-TV oder Strom sind oft nur im ersten Jahr günstig. Dann fallen Rabatte weg. Doch meist hat sich der Vertrag schon wieder um ein Jahr verlängert, wenn Du das auf Deinem Konto bemerkst.

Ab 1. März ist aber Schluss damit. Dann gilt: Ein Verbrauchervertrag darf sich nach der Mindestlaufzeit nicht mehr jahresweise verlängern. Stattdessen darfst Du dann jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen.

Regeln gelten nur für neue Verträge

Die neuen Regeln gelten ab 1. März für alle neu geschlossenen Verträge, für die Du regelmäßig zahlen musst. Also für Strom und Gas, Streaming-Dienste und Pay-TV, Zeitungsabos, Fitnessclubs und Online-Portale oder für die wöchentliche Lieferung einer Obst- und Gemüsekiste. Ausgenommen sind lediglich Versicherungsverträge oder Sachen wie Bücher, Spiele oder Haushaltswaren, die Du zum selben Zeitpunkt beim selben Händler bestellst, aber dann getrennt voneinander geliefert und berechnet bekommst.

Einige Anbieter erlauben schnelleres Kündigen

Für Handy- und DSL-Verträge sind die Regeln bereits seit Dezember in Kraft – und gelten auch für bereits bestehende Verträge. Mitunter kommst Du künftig aber auch aus den anderen Altverträgen früher raus. Denn viele Anbieter wollen einheitliche Regeln für alle Kunden, um ihre Abläufe einfach zu halten. Das geht nur, wenn sie ihre AGBs auch für Bestandskunden am neuen Gesetz ausrichten. Manche Energielieferanten machen das bereits. Wichtig: Der Vertragspartner muss Dich über die Änderung informieren und Dich über Dein Sonderkündigungsrecht aufklären.

Ines Rutschmann
Autor

Stand:

Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

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