Dachgeschoss
Bild: northlightimages, Getty Images

Wenn Sie als Käufer oder Bauherr neuen Wohnraum schaffen und diesen mindestens zehn Jahre vermieten, können Sie von einer befristeten Sonderabschreibung profitieren. Dafür haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können eine neue Eigentumswohnung kaufen und vermieten. Oder Sie bauen Ihr Dachgeschoss aus. Der neue Wohnraum kann beispielsweise auch durch Anbau, Aufstockung oder Umbau eines bislang gewerblich genutzten Objekts entstehen.

Besonders lohnt sich die Förderung für Gutverdiener, die wenige Jahre vor der Rente stehen. Die Sonderabschreibung beträgt nämlich vier Jahre lang 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – zusätzlich zur normalen Abschreibung von jährlich 2 Prozent auf den Gebäudeanteil. Diese hohen Werbungskosten senken Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuern in den ersten vier Jahren. Anschließend sinken allerdings die Abschreibungen auf das Gebäude für 46 Jahre wieder auf 2 Prozent.

Absetzbar sind bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Die neue Förderung schließt Luxuswohnungen aus, denn bei Herstellungskosten von über 3.000 Euro je Quadratmeter gibt es keine Sonderabschreibung. Den Bauantrag oder die Bauanzeige müssen Sie bis Ende 2021 stellen.

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Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

2 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Reuß,
    vielen Dank für die Information.
    Mein Wohnhaus von 1898, kein Denkmalschutz, hat ein Dachgeschoss, was unbewohnbar ist.
    Wenn ich jetzt einen neuen dachstuhl aufbringe und das Dachgeschoss saniere, gilt es dann als „neuer Wohnraum“?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen,
    A. Rehkopf

    1. Sehr geehrte Frau Rehkopf,
      die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung habe ich in diesem Ratgeber ausführlich beschrieben: https://www.finanztip.de/steuertipps-vermieter/
      So wie Sie es darstellen, könnte es sich um „neuen Wohnraum“ im Sinne des Gesetzes handeln. Eine Einzelfallbewertung dürfen wir jedoch nicht leisten. Hierfür sollten Sie ggf. einen Steuerberater oder das Finanzamt konsultieren.

      Freundliche Grüße
      Udo Reuß

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