Wollte nur mal kurz meine Erfolgsmeldung der Targobank mitteilen. BG+ Zinsen am 11.12. gefordert. Wie gefordert einen Einredeverzicht bis 23.12. erhalten und abgewartet. Eine Sachstandsanfrage per E-Mail am 07.01. und heute alles, ja auch die Zinsen, erhalten. Ich hoffe das jeder zu seinem Recht/Geld kommt und auch andere Banken zügig die Rechtsprechung des BGH umsetzen.
Beiträge von Menthelor
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Diese pauschale Aussage ist so auch nicht richtig. Es gibt gewisse Voraussetzungen.
Die Bank muss den Anspruch ablehnen
und die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen. Auch die Mahnung ist begründet noch keinen Erstattung der RA Gebühren.Auszug:
Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden (§ 280 Abs. 2 BGB n.F.).
Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB n.F. bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind. Die Gebühren einer bereits zuvor vorgenommenen Anwaltstätigkeit – z.B. für die Abfassung der verzugsbegründenden Erstmahnung – sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, sondern vom Mandanten selbst zu tragen, außer sie gehen im Wege der Anrechnung unter.
Hier ist insbesondere die Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 des BGB wichtig. Die besondere Situation der vielen Forderungen sind, denke ich auch nicht wegzudenken. Habe leider keinen Palandt zur Hand. Die Kommentierung ist sicherlich auch interessant.
Diese Problematik und das gegenseitige Verständnis wird auch einen Richter, welcher bekanntlich frei in seiner Entscheidung ist, auch mit in die Waagschale packen.
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Nein, das hat mir mein Anwalt anders erklärt. Und in diesem Forum sind auch schon viele Anwaltkosten von den Banken bezahlt worden. Wer wird hier schon in die Klage gehen? Bis dahin sollten die Banken ja mal klargekommen sein mit ihren Auszahlungen.
Diese pauschale Aussage ist so auch nicht richtig. Es gibt gewisse Voraussetzungen.
Die Bank muss den Anspruch ablehnen
und die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen. Auch die Mahnung ist begründet noch keinen Erstattung der RA Gebühren.Auszug:
Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden (§ 280 Abs. 2 BGB n.F.).
Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB n.F. bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind. Die Gebühren einer bereits zuvor vorgenommenen Anwaltstätigkeit – z.B. für die Abfassung der verzugsbegründenden Erstmahnung – sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, sondern vom Mandanten selbst zu tragen, außer sie gehen im Wege der Anrechnung unter.
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Schön das es bei Dir so einfach geklappt hat. Leider ist das nicht in allen Fällen so. Ich habe auch nur ein Schreiben an die Banken geschickt - es geschah leider nichts. Aus Angst der Verjährung habe ich die Angelegenheit an einen Anwalt gegeben - nicht aus Hatz oder dergleichen. Ich möchte nur mein Recht, welches mir zusteht und mir nicht am 01.01.15 sagen lassen müssen "Pech für Sie - Sie gehen jetzt leer aus".
Wegen den Kosten kann ich Dir sagen: Sobald die Bank sich im Verzug befindet, müssen die Rechtsanwaltkosten von den Banken übernommen werden. So zumindest die Aussage meines Anwalts. Ich bin gespannt. Selbst wenn ich was zahlen muss - es ist mir egal. Weil bezahlen müssen wir leider immer und überall.
Aber nur im gerichtlichen Verfahren.
Ansonsten kann ich mir vorstellen, dass so manche Bearbeitungsgebühr von den außergerichtlichen RA Gebühren aufgefressen wird.
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Hallo rudiratlos,
ruf morgen mal die Tel an von der Targo 0203-3477860 und verlange Herr Stefan Kieper hatte heute mit ihm ein sehr informatives freundliches Gespräch habe heute meine BG von der Targo erhalten geht bei mir jetzt noch um die Zinsen.
Versuch es mal du weißt ja wie man in den Wald hinein ruft so kommt es zurück LGoder per Mail: stefan.kieper@targobank.de
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So, die Aussage meines Anwaltes. Ich kanns nicht fassen. Bin total am Boden und mache jetzt alles im Alleingang, was ich noch machen kann. Obwohl der Advokat das Geld schon von mir hat.
Kopf hoch und vielleicht doch selber Klage einreichen. Unter 5000€ gibt es vor dem Amtsgericht keinen Anwaltszwang. Damit bist du auf der sicheren Seite und bekommst gleich alles. Keine Angst, es wird keine mündliche Verhandlung geben. Ich gehe diesen Weg
Musterklage habe ich bereits verlinkt.
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Hallo,
ich habe zu der ganzen Geschichte auch mal 2 - 12 Fragen.
1. Was mache ich wenn ich keine Unterlagen mehr habe, also keine Vertragsnr., keine Summe der Bearbeitungsgebühr, usw. sehe nur in dem einen oder anderen Kontoauszug das ich in 2005 Raten bezahlt habe aber auch hier keine Nr. oder so.... quasi ein verallgemeinertes Anschreiben in dem ich auf den Anhang Kontoauszug verweise?2. Ansonsten wie komme ich schnellst möglich an diese Daten ran - denn die Bank selbst wird ja nicht gerade auf meine Anruf warten um mir dann voller Freude die Vertragsunterlagen von damals schnellst möglich per Fax oder Email zu senden damit ich an deren Geld komme...
3. Fristen.... erste Frist ist der Eingang des Schreibens bei der Bank bis zum spätestens zum 31.12.2014 zweite Frist ist die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr die ich im Anschreiben setze. Muss diese auch noch in diesem Jahr sein oder kann dieser Termin ruhig am z. Bsp. 15.01.2015 sein da die Anschreiben ja fristgerecht eingegangen sind?? Denke halt an die anstehenden Feiertage und möchte auch nicht unverschämt in der Fristsetzung sein....
4. Da ich ja insgesamt recht spät bin reicht ein Übergabeeinschreiben oder zur Sicherheit ein Ombudsmann bzw. Anwalt gleich mit in Kopie (wie auch immer das funktioniert)
Vielen Dank schon mal vorab....
Ich hatte bis letzte Woche Donnerstag auch keine Unterlagen mehr. Sofern es dir möglich ist, schnell zur Bank und die Unterlagen aushändigen lassen. Dachte auch dass es schwer wird, aber ich war nach 5 min. raus und hielt den Vertrag in meinen Händen. Sonst einen Sachbearbeiter anschreiben/anrufen.
Sollte nichts möglich sein, dann mit allgemeinen Daten wie Darlehensvertrag aus dem Jahr aufsetzen und um Regulierungsbereitschaft bis 23.12. bzw. Verjahrungsverzichtserklärung erbitten.
Ohne entsprechende Daten wir es nicht möglich sein einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Viel Erfolg.
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Kurzer Zwischenstand Targobank
Anspruch am 11.12. angemeldet. Nachfrage zum Eingang per Mail an sogehtbankheute@targobank.de. Gerade Anruf erhalten. Schreiben ist nicht eingegangen, aber nach erneuter Mail mit Kopie der Anspruchsanmeldung wurde ein sofortiger Einredeverzicht bis 31.03.15 zugesichert. Sofern dieser tatsächlich kommt, war das kundenfreundlich und ich warte ab. Wir haben nur kurz erzählt und er meinte auch, dass die Bearbeitung einfach dauert.
Wir werden sehen.
Soeben einen Eingangsbestätigung inkl. einer internen Vorgangsnummer erhalten. Die Bank hat sich bis jetzt an die Spielregeln gehalten. Auch hat er sich für das sehr angenehme Telefon bedankt und hat mir weiterhin seine zeitnahe Antwort zugesichert.
Ich bleibe dran. Vielleicht kann meine Klageschrift als Datei ohne Ausdruck gespeichert bleiben.
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Das habe ich eben getan ich glaube an das Gute...alles wird gut ...alles wird gut
Danke für die Antworten !!!
Nun widme ich mich der Santander
Die Bank wird definitiv ohne gerichtliches Verfahren die Geschäftsgebühren des RA nicht erstatten. Die Klage wurde zurückgenommen.
Hier bleibt nur die vollständige Erfüllung des Anspruchs fordern und das in einem gerichtlichen Verfahren. Dass der RA die Klage gleich zurückgenommen hat wundert mich schon ein wenig. Immerhin wurde im Klageantrag sicherlich der Nutzungsausfall beantragt und die Schuldner hat nur einen Teil erfüllt. -
@jpi,
genau das ist laut meinem RA strittig, ob durch die Zahlung der BG die Verjährung gehemmt ist. Ich würde mich mal nicht drauf verlassen und lieber sofort Zinsen per FAX und Frist bis nächsten Dienstag nachfordern. Und wenn es ein größerer Betrag an Zinsen ist, würde ich auf Nummer sicher gehen und zeitgleich Ombudsmannverfahren zur Hemmung der Verjährung einleiten, sonst läuft Dir leider die Zeit davon.
Wenn eine Hauptforderung verjährt ist, kann eine Nebenforderung auch nicht mehr geltend gemacht werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Zinsforderung als Nebenforderung nicht verjähren kann, wenn der Hauptanspruch besteht. Ist im BGB so geregelt. Im Klageverfahren werden die Zinsen auch gemeinsam geltend gemacht. Ist i.d.R. kein gesondertes Verfahren.
Wenn der RA außergerichtlich tätig wird, wird er sicherlich versuchen so viele Schreiben wie möglich zu verfassen.
Wer nach einem Anerkenntnis doch gleich einen Anwalt mandatiert und keine Deckungsszusage einer Rechtsschutzversicherung hat, sollte aufpassen. Die Gebühren für den RA im außergerichtlichen Verfahren wird die Bank wohl kaum erstatten, wenn der Anspruch anerkannt ist. Hier wird dann sicherlich eine Klage mit deutlich schlechteren Karten notwendig sein.
Hauptsache das böse Erwachen kommt nicht mit der Gebührenrechnung, wenn es kein Klageverfahren/Mahnverfahren gab.
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Kurzer Zwischenstand Targobank
Anspruch am 11.12. angemeldet. Nachfrage zum Eingang per Mail an sogehtbankheute@targobank.de. Gerade Anruf erhalten. Schreiben ist nicht eingegangen, aber nach erneuter Mail mit Kopie der Anspruchsanmeldung wurde ein sofortiger Einredeverzicht bis 31.03.15 zugesichert. Sofern dieser tatsächlich kommt, war das kundenfreundlich und ich warte ab. Wir haben nur kurz erzählt und er meinte auch, dass die Bearbeitung einfach dauert.
Wir werden sehen.
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Kleiner Exkurs
Wenigstens hat heute meine gesetzliche Krankenkasse ihren versprochenen Bonus zum Jahresende überwiesen. Hat sich fast wie eine BG+Zinsen angefühlt.
Kleiner Spartipp am Rande. IKK Classic Wahltarif bringt jedes Jahr ein zusätzliches kleines Weihnachtsgeld.
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zu meinen Gunsten natürlich
Eine Verjährung kann in deinem Fall nicht eintreten. Die Bank verzichtet ganz klar auf die Einrede.
Hemmung tritt bei Rechtsverfolgung oder Verhandlung ein. Auch wenn die Bank den Eingang des Anspruchs bestätigt und den Anspruch prüft und nicht gleich ablehnt, sind dem Grunde nach die Fristen gehemmt. Die Fristrechnung bei Verhandlungen sind geregelt. Leichter ist es natürlich mit einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Sofern ein unbefristeter Einredeverzicht erklärt wird, gilt dieser analog einem Feststellungsurteil, also in diesem Fall gelten 10/30 Jahre.
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Genauso sieht es aus. Bei den Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung zur Hauptforderung. Eine Teilzahlung der Forderung bedeut den Neubeginn der Verjährung. Hier jedoch aufpassen, da diese nicht zum Jahresende in 3 Jahren, sondern taggenau endet bis dahin sollte doch aber alles abgefrühstückt sein.
Das Problem ist die von der Bank gewählte Formulierung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht". Die Frage, ist doch, kann sich die Bank tatsächlich auf die präjudizfreie Wirkung der Zahlung berufen? Hier gab es meines Wissens bereits andere OLG und BGH Urteile, welche zunächst geprüft werden sollten.
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Berufabedingt kenne ich die Regeln Werde aber einen befreundeten Juristen die Klageschrift vorher prüfen lassen
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Habe ich auch ähnlich gemacht, am 12.11. Rückforderungschreiben in den Hausbriefkasten geworfen, war angeblich nicht aufzufinden, verantwortlicher MA war zu Mittag und danach nicht mehr im Hause, um bis zum darauffolgenden Montag Überstunden abzubauen, am 13.11. persönlich vorbeigeschaut, plötzlich war die Dokumentensendung doch da und ich habe Sie beglaubigt und unterschrieben mitgenommen
Hast du dein Geld schon bekommen? Der Eingang hemmt ja bekanntlich nicht
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Falls jemand Interesse hat. Hier ein Link zur eigenen Durchsetzung.
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Ich hatte zu dem Vertrag der LBB auch keinerlei Vertragsunterlagen mehr zur Hand.
Um der LBB irgendeine Forderung zu formulieren, bin ich in meinem Schreiben von 2% Bearbeitungsgebühr meiner Kreditsumme ausgegangen. Diese 2% in Summe, zuzüglich der Zinsen und der Nutzungsentschädigung habe ch beansprucht.
Im Folgenden habe ich dann auf meine Annahme, dass das 2 % gewesen sein könnten hingewiesen. Weiterhin habe ich geschrieben, das wenn die Zahlen nicht stimmen sollten, diese bitte durch die LBB korrigiert werden und mir an Hand der Altunterlagen, die bei der Bank vorhanden sind, mir dieses als Beweis zuzusenden.Eine pauschale Forderung ist außergerichtlich sicherlich möglich und einen Versuch wert. Dennoch hätte ich dies nicht unbedingt in meiner Forderungsanmeldung formuliert. Eine Leistungsklage oder ein Mahnbescheid ist damit nicht möglich, da der Anspruch beziffert werden muss.
Mir ging es auch so, hatte keine Unterlagen mehr aus 2007. Bin schnell am Mittwoch zur Targobank und habe direkt an der Information eine Kopie meines Vertrags erhalten. Klar wusste die Dame warum und meinte gleich, dass in diesem Fall keinen Verjährung droht. Wer's glaubt. Sie kannte die Urteilsbegründung nicht. Ein etwas unwissenderer Kunde hätte dieser Aussage Vertrauen geschenkt und der Anspruch wäre womöglich verjährt.
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klingt gut.. lasse hören, was sich daraus ergibt..
Das Amtsgericht ist gleich um die Ecke und die Klageschrift werde ich die Woche vorbereiten gehe nämlich davon aus, dass die Bank meine Frist fruchtlos verstreichen lassen wird und die Überlastungssituation einer hemmenden Reaktion entgegensteht
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Hallo zusammen...
nun lese ich schon seit ein paar Tagen fleißig mit und melde ich mich doch mal zu Wort.
Bereits im Sommer habe ich meine BG nebst Zinsen aus einem Vertrag von der VW Bank erstattet bekommen. Lief problemlos ab.
Nunmehr mein Werdegang bei der Targobank (Kredit aus 2007)
leider habe ich es verschlafen, dass der BGH das Urteil bereits am 28.10. gesprochen hat.
Am 11.12. schnell das Schreiben angepasst und vorab per Fax an die Targobank gesandt. Zahlungsfrist ist der 23.12. mal schauen was da kommt oder nicht kommt.Einen Rechtsanwalt werde ich nicht mandatieren. Sollte die Bank nicht reagieren und Verjährung droht, folgt entweder der Gang zum Mahngericht oder ich werde selbst Klage vor dem Amtsgericht erheben. Der Streitwert beträgt unter 1.000€ daher wird es kein mündliches Verfahren geben dies sollte man ebenfalls in der Klageschrift beantragen.
Aber vielleicht bekomme ich ja vor Weihnachten wenigstens die Einredeverzichtserklärung oder ein Anerkenntnis. Sollten nur die BG gezahlt werden, ist dennoch die Verjährung gemäß 212 BGB neu angelaufen.
Der Gang zum Rechtsanwalt sollte ggf. mit Bedacht gewählt werden. Sofern die Bank einen Anspruch schriftlich bestätigt und jemand nicht warten kann oder möchte, würde er u.U. auf seinen Kosten sitzen bleiben. Es gibt auch eine Schadenminderungspflicht. Sofern die Bank dann diesen Vorwurf im zivilrechtlichen Verfahren einbringt und ggf. auch substantiiert vorträgt, muss der Gegenbeweis auch erbracht werden.