Ich fahre 250 Kilometer (ein Weg) mit dem Auto und setze die Fahrtkosten (500 km) mit der Kilometerpauschale ab. Bei Bahnfahrt ist wohl das Ticket anzusetzen.
Beiträge von Uwe Vinke
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Vollkommen richtig.
Ich hatte Erhaltungsaufwand geschrieben, was Reparatur bedeutet und nicht umlagefähig ist. Die Heizungswartung ist kein Erhaltungsaufwand und somit umlagefähig, wird vom Mieter als Nebenkosten eingefordert und der Miter kann sie steuerlich geltend machen.
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Es hat alles seinen Grund.
Ich werde für ein Haus in NRW (Dorf) rund 54% mehr an Grundsteuer zahlen, da der Steuermessbetrag 12% höher als vorher ist und die Gemeinde den Hebesatz wegen der Einnahmeneutralität (sonst weniger Einnahmen) im Stadtetat um rund 180 Punkte anhebt. Grund ist die Gebäudesanierung in 1995, welche das Haus (Baujahr 1925) ab dann steuerlich als Neubau einstuft.
Für mein Haus in Niedersachsen werde ich 30% weniger zahlen, da der Steuermessbetrag 8% niedriger als vorher ist und die Gemeinde den Hebesatz um 100 Punkte senkt (Einnahmeneutralität). Das Haus ist 2010 gebaut worden.
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Nein.
Als Vermieter wird der gesamte Erhaltungsaufwand (Material und Lohnkosten) abgesetzt.
Mehr geht nicht.
Der Mieter kann nicht aus der gleichen Rechnung die Lohnkosten (Haushaltsnahe Dienstleistung) nochmal absetzen.
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Moin Simone,
der Bescheid des Finanzamtes beinhaltet die Grundsteuermesswerte, aus denen die Grundsteuer von der Stadt nach Festlegung des Hebesatzes berechnet wird.
Die Festlegung des Nebesatzes ist eine politische Entscheidung und hat keinen Bescheid zur Folge, wird aber veröffentlicht.
Der Hebesatz ist dann im Grundsteuerbescheid der Stadt benannt, in dem die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer mitgeteilt wird. Der Grundsteuerbescheid kommt in der Regel immer im Januar des Zahljahres, also im Januar 2025.
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Es ist kein Balkonkraftwerk mehr. Das Angebot ist für mich nur Geldschneiderei (zuwenig Platten, zu großer Speicher) .
Für mich gäbe es nur eine vernünftige Aufdach-Anlage in richtiger Größe mit passendem Speicher. Habe zwei davon auf zwei Häusern, mit guten Erfahrungen.
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Ja, Rentebeiträge werden angesammelt. Aber: Die Arbeitsagentur wird auf Erwerbsunfähigkeitsrente drängen, da nicht vermittelbar wegen Krankheit.
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Du solltest klären, wie der Verein die Zahlung verbucht. Frag nach.
Handelt es sich um monatliche Beiträge zur Betreuung des Kindes, kann der Verein eine Quittung über Betreuungskosten ausstellen. Diese ist steuerlich einzureichen.
Handelt es sich um monatliche Spenden, kann der Verein eine Spendenquittung ausstellen. Auch diese ist steuerlich einzureichen.
So haben wir es im Schulförderverein als Träger des Offenen Ganztags gemacht und es wurde vom Finanzamt akzeptiert. Allerdings ist dafür eine differenzierte Buchführung des Vereins erforderlich, die das Finanzamt auch prüft.
Ich vermute, im Förderverein gab es diese genaue Trennung nicht und das Finanzamt hat dies moniert.
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Lastenzuschuss wird für das Haus gezahlt. Somit müssen die Einkommen aller im Haus wohnenden angegeben werden.
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Die Sanierung eines Altbaus ist möglich, finanzierbar und Zukunft weisend. Fragt doch die, die es gemacht haben und das erreicht haben, was das Ziel war: CO2-Minderung. Ich zum Beispiel.
Wenn ich hier mitlese, habe ich oft das Gefühl, dass hier kinderlose Finanzprofis unterwegs sind, denen die Zukunft der folgenden Generationen egal ist.
Was hilft das Geld am Ende, wenn keine Welt mehr da ist, in der ich es ausgeben kann?
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Altbausanierung lohnt sich schon. Habe zwischen 1995 und 2000 ein 1920er-Jahre Haus zum Niedrigenergiehaus (85kWh/qm/Jahr) umgebaut. Zusätzlich mit thermischer Solaranlage und PV ausgestattet. 2023 kam die Wärmepumpe.
Selbst zu tragende Investitionkosten für energetische Sanierung und Heizung in den Jahren insgesamt rund 90t Euro. Das Haus wurde immer bewohnt und erfüllt heute alle Ansprüche des GEG.
Der Co2-Ausstoß wurde von 86 auf 9 kg/qm/Jahr gesenkt!! Das war das Ziel und den nachfolgenden Gerationen geschuldet.
Wer rein betriebswirtschaftlich an eine energetische Sanierung geht, sollte die Finger davon lassen oder in jungen Jahren damit anfangen.
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Die Vergütung für Abschaltzeiten ist im EEG geregelt, der Netzbeteiber muss zahlen. Also das Geld einfordern.
Ich würde aber eine technische Veränderung vornehmen. Wenn das Steuergerät nur die Einspeiseleitung unterbricht, nicht aber den Wechselrichter, würde ich das Steuergerät hinter den Speicher legen. So wird nur der Stromfluss unterbrochen der bei vollem Speicher dann ins Netz soll. Frag mal einen Fachmann.
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Gibt es denn ein Abschaltsystem im Zählerkasten, das von BW ferngesteuert wird?
Wenn ja, muss es im Vertrag mit dem Netzbetreiber eine Regelung zur Abschaltung geben.
Aber, wie soll eine PV-Anlage abgeschaltet werden? Windräder werden still gestellt und so aus dem Wind genommen.
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Stromsteuer fällt bei Überschuss-Einspeisung ins Netz und beim Eigenverbrauch nicht an. Läuft bei mir seit Jahren an zwei Standorten so. Beide Netzbetreiber haben nie nach der Stromsteuer gefragt. Was ist das für ein Netzbetreiber?
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So ist es.
Daher dürfen PV-Strom-Erzeugung und PV-Strom-Verkauf auch nicht in einer Firma erfolgen.
Für die Erzeugung im Kleinformat (bis 30 kWp) ist heute keine Gewerbeanmeldung mehr nötig.
Wer Strom verkauft ist aber Gewerbetreibender und umsatzsteuerpflichtig.
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Anhang:
Du musst als Stromversorger allerdings für die Messtechnik des PV-Stroms sorgen. Heißt: Du musst dem Stromkunden den verbrauchten Strom anhand von Zählerständen nachweisen. Hierfür ist die entsprechende Technik einzubauen.
Da ich nur einen Kunden habe, ist bei mir der PV-Verbrauch die Differenz zwischen PV-Gesamtzähler (was kommt von den Platten) und dem Einspeisezähler.
Versorgst Du mehrere Kunden wird es kompliziert und ein Fachmann wäre ratsam.
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Der Stromanbieter hat nichts mit der Einspeisung zu tun. Die Einspeisung wird vom Netzbetreiber (kann auch Stromanbieter sein) bezahlt. Es sind zwei verschiedene Schuhe.
Bei mir ist der Netzbetreiber kein Stromversorger. Meine PV ist Ü20 und nicht mehr in der Einspeisevergütung, der Netzbetreiber muss den PV-Strom aber abnehmen und zum Jahresdurchschnittspreis an der Strombörse (max. 10 Cent) vergüten.
Die Anmeldung beim Hauptzollamt wäre nicht nötig gewesen. Hinweis zur Erlaubnisbeantragung von deren Internetseite.
Bitte prüfen Sie vor einer Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt zunächst, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.
Sie sind von den neuen Anforderungen in der Regel nicht betroffen, wenn Sie Strom in Stromerzeugungsanlagen mit bis zu 1 Megawatt Nennleistung aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen (z.B. in Photovoltaikanlagen) und bislang keinen Kontakt zu Ihrem zuständigen Hauptzollamt hinsichtlich der Stromsteuer hatten (z.B. im Rahmen der Erlaubnis als Versorger, kleiner Versorger oder Eigenerzeuger).