Es handelt sich hier darum, wie Kapitalerträge (Zinsen aus Tages- und Festgeldanlagen) bei der Berechnung der monatlichen Beiträge berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Erträge wird in dem Einkommensteuerbescheid des Jahres B geführt, welches auf das Jahr A der ausgezahlten Erträge folgt. Die gezahlten Beiträge für das Jahr A sind bis zur Bekanntgabe der Erträge im Jahr B vorläufig und sollten zeitnah durch Nachzahlung oder Rückerstattung korrigiert werden.
Soweit mein Verständnis.
Die GKV hkk berechnet den Beitrag erst ab dem Monat der Bekanntgabe im Jahr B neu, obwohl die Kapitalerträge im Jahr A davor angefallen sind. Sie begründet diese Prozedur mit dem Hinweis auf § 6a Absatz 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler (Text im Anhang). Die Kasse übersieht dabei jedoch, dass sich dieser Gesetzestext auf eine laufende Einnahme aus Kapitalvermögen bezieht. Anzuwenden wäre aber §5 der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler, deutlich nochmal in Absatz 3 (Text im Anhang) formuliert.
Nach der hkk-Berechnung wäre die Beitragszahlung manipulierbar, wenn man bei erhöhten Kapitaleinkünften das Einkommensteuerformular so spät wie möglich und entsprechend bei reduzierten Kapitaleinkünften das Formular so früh wie möglich einreicht, um damit die höhere Berechnung "abzuwürgen".
Berechnet die GKV hkk den Beitrag nach gesetzlicher Vorschrift ?
Pefy