Hallo liebe Community,
ich hoffe Ihr könnt mir einen guten Tipp geben: als Studentin habe ich für die Jahre 2017-2019 eine Steuererklärung abgegeben, um die Verluste in Form eines Verlustvortrags festgestellt zu bekommen. Das FA hat den Verlust per Bescheid festgestellt (niedriger fünfstelliger Betrag). Im Jahr 2020 hatte ich durch Praktika Einkünfte in ähnlicher Höhe des Verlusts aus den Vorjahren, eine freiwillige Steuererklärung für 2020 abzugeben, wäre mE daher unvorteilhaft, da die Verluste ja automatisch mit späteren Einkünften verrechnet werden und quasi nicht steuerwirksam aufgezehrt werden.
Für 2021 verhält es sich wie folgt: ich befand mich nicht in einem Arbeitsverhältnis, keine Praktika, hatte aber Kapitalerträge realisiert iH des Grundfreibetrags. Damit auf diese keine Kapitalertragssteuer abgeführt wird, hatte ich beim FA eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt, aber leider erst Anfang 2022 erhalten, konnte diese also 2021 vor den Verkäufen nicht mehr bei der Bank hinterlegen. Die Kapitalerträge über 801€ wurden also voll besteuert.
Nun zu meiner Frage: Grundsätzlich könnte ich mir ja per Steuererklärung für 2021 diese gezahlte Kapitalertragssteuer zurückholen, da meine Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrags lagen, ABER nun ist es ja so, dass dafür mein Verlustvortrag in gleicher Höhe komplett angerechnet würde (mein pers. Steuersatz wird für 2022 deutlich über 30% betragen, sodass ich mir den Verlustvortrag gerne für die Steuererklärung 2022 aufheben möchte). Hätte mir das FA die Nichtveranlagungsbescheinigung schneller ausgestellt (es hatte Monate gedauert...) wäre die Steuer ja nie abgeführt worden und eine Steuererklärung nicht erforderlich gewesen.
Gibt es eine Möglichkeit mir die gezahlte Kapitalertragssteuer aus 2021 zurückzuholen und den festgestellten Verlust aus den Jahren 2017-2019 hierbei noch nicht aufzuzehren - also so wie es gewesen wäre, hätte ich bei Zeiten die NV bekommen?
tausend Dank für euren Input, ich hoffe der Sachverhalt ist verständlich.