Auch in meinem S-VorsorgePlus Vertrag von 2011 wird bereits ein eindeutiger Referenzzins genannt. Es ist bisher aber fraglich, ob auch für diese Verträge ein konstanter Abstand von 1,27 Prozentpunkten zur Grundverzinsung zulässig ist, denn in Altverträgen ohne eindeutige Benennung des Referenzzinses muss die Grundverzinsung relativ zum Referenzzins berechnet werden.
Da der Referenzzins seit fast 14 Jahren unter dem Ref.-Zinsniveau von Mai 2011 liegt, kann es – je nach Vertragslaufzeit – am Laufzeitende zu vierstelligen Differenzen bei der Zinsberechnung kommen.