Hallo,
folgender Fall: Gem. § 13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG bleibt die Schenkung des von Eheleuten gemeinsam bewohnten Familienheims an einen Ehepartner generell steuerfrei, unabhängig vom Immobilienwert. Zudem bleibt der persönliche Freibetrag unangetastet und für den begünstigten Ehepartner besteht bei Tod des Schenkenden KEINE Selbstnutzungspflicht (10 Jahre).
FRAGE: Gilt diese Rechtslage unverändert weiterhin auch ab 2023?