Falls der Umzug im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden kann (beruflich veranlasst), dann können die Umzugskosten in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden, geltend gemacht wurden. Dass ein Teil der Kosten in 2014 und ein Teil in 2015 bezahlt wurde, spielt keine Rolle. In beiden Jahren wurden Kosten für diesen Umzug getätigt und können deshalb auch in dem jeweiligen Jahr geltend gemacht werden. Die Umzugskostenpauschale würde ich genauso in 2015 ansetzen. In diesem Punkt sehe ich kein Problem.
Umzug über Jahreswechsel
- Elke
- Erledigt