Bitte nicht Freibetrag und Freistellungsauftrag verwechseln. Der Freistellungsauftrag ist nur ein Vehikel, um den Freibetrag unterjährig zu nutzen. Ob und wie der Freibetrag endgültig in Anspruch genommen werden kann, entscheidet sich erst bei der Steuererklärung.
Der Freistellungauftrag ist ein Auftrag des Kunden an die Bank, von den Kapitalerträgen einen Betrag bis hin zum Sparerfreibetrag vom Steuerabzug freizustellen (Damit das hier nicht zu kompliziert wird, lasse ich mal die rechtlich mögliche Freistellungsauftragsfiletiererei weg).
Ich gebe also meiner Bank 1, bei der ich Kapitalerträge in hinreichender Höhe erziele, einen Freistellungsauftrag. Ich erhalte meine Kapitalerträge, (aktuell) 1000 € davon werden nicht versteuert.
Bei der Bank 2 halte ich einen Fonds, der in den Miesen steht. Den verkaufe ich unterjährig, woraufhin die Bank 2 den Verlust in den Verlusttopf sonstiges bucht. Kapitaleinkünfte bekomme ich in diesem Jahr in der Bank 2 nicht, also steht am Jahresende der Verlusttopf sonstiges mit dem entsprechenden Betrag im Soll.
Bei meiner Steuerklärung für dieses Jahr brauche ich keine Anlage KAP einzureichen, es ist so, wie oben geschildert, in Ordnung.
Wären die oben geschilderten Geschäfte alle bei einer Bank gelaufen, so wären die Kapitaleinkünfte erstmal gegen den Verlusttopf gerechnet worden und erst dann, wenn der Verlusttopf ausgeglichen gewesen wäre, hätte die Bank weitere Kapitaleinkünfte gegen den Freibetrag gerechnet. In diesem Fall hätte es durchaus sein können, daß je nach Zahlen der Freibetrag nicht in Anspruch genommen worden, also verfallen wäre.