Wie viel Unterhalt muss die Mutter meine Kinder zahlen

  • Guten Tag,

    wir haben uns vor 2 Jahren getrennt, unsere beiden Zwillingsmädchen 8 Jahre alt leben bei mir (Vater) meine Ex zahlt mir mit Urkunde vom Jugendamt 362 Euro für beide Kinder im Monat (pro Kind 181 Euro).Bei ihr lebt der Sohn aus erster Ehe 13 Jahre alt, aus der Zeit als wir noch noch zusammen gelebt haben weiß ich, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt.Laut ihrer letzten Information verdient sie ca. 1500 Euro. Meine 2 Fragen, was müßte sie an Unterhalt zahlen pro Kind, (sie legt mir immer wieder die Berechnung vor das der Sohn aus erster Ehe irgendwie angerechnet wird und deshalb zahlt sie pro Kind nur die 181 Euro, dass kommt mir so wenig vor wenn ich in der Düsseldorfer Tabelle lese Mindestunterhalt 364 Euro.Die zweite Frage, sie ist wegezogen zu ihrem Neuen und meint jetzt immer sie bezahlt Kindergeld, ich müsse ihr die Kinder bringen an den Umgangswochenenden ansonsten würde sie Geld einbehalten vom Kindergeld.

    Ich gehe davon aus, dass sie das nicht darf. Wie macht man eine Neuberechnung des Kindergelds?

    Viele Grüße und schon mal Danke für eine rasche Antwort.

  • Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:

    Zitat


    Hallo Thomas,

    1. Frage: Es handelt sich hierbei um einen Mangelfall. Von den 1500 Euro stehen ihr wegen des Selbstbehalts in Höhe von 1.000 Euro nur 500 Euro für den Unterhalt zur Verfügung. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Wahrung des eigenen Selbstbehalts reicht nicht aus, um den Bedarf aller Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen.Da hier die Mutter der Zwillinge für 3 Kinder unterhaltspflichtig ist, kann sie die Barunterhaltsverpflichtungen für die beiden 8-jährigen Kindern nicht in voller Höhe leisten. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ersten Sohn ist hier aus meiner Sicht auch zu berücksichtigen.Von den 364 Euro ist immer noch die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, so dass grundsätzlich jedes 8-jährige Kind einen Anspruch in Höhe von 272 Euro hätte. Die drei Unterhaltsansprüche werden im gleichen Verhältnis gekürzt. Sie rechnet also 272 Euro x 2 und teilt das dann durch 3 Kinder– so kommt man zumindest auf die 181 Euro.Die Mangelfallberechnung ist im Einzelfall schwierig. Mir scheint die Höhe angesichts des angegebenen Einkommens nicht für zu niedrig. Sie können den Anspruch aber auch anwaltlich prüfen lassen oder aber erkundigen Sie sich beim Jugendamt Ihrer Stadt und lassen Sie sich dort beraten.

    2. Frage: Sie zahlt nicht das Kindergeld, das erhalten Sie vom Staat. Das Kindergeld ist gesetzlich festgelegt und kann nicht neu berechnet werden. Siehe ganz allgemein zum Kindergeld: https://www.finanztip.de/kindergeld/Sie zahlt Kindesunterhalt und davon wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen.Die Kosten des Umgangs trägt grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil. Der andere Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, braucht sich an den Kosten nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Bei Mangelfällen kann das aber durchaus auch mal anders gesehen werden. Notwendige Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können einkommensmindernd berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde – so das OLG Oldenburg

    Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.