Pendlerpauschale bei seltenem Aufsuchen der 1. Tätigkeitsstätte?

  • Hallo!


    Folgende Situation: Ich habe zwei 50%-Stellen. Die erste Tätigkeitsstätte eines der Arbeitgeber liegt über 400Km entfernt. Ich habe mit ihm ein mündliches Agreement, dass ich diese Tätigkeitsstätte nur bei Bedarf aufsuche und überwiegend von zu Hause arbeiten kann. Eine schriftliche Vereinbarung besteht nicht. Im Jahr 2015 war ich an etwa 30 Tagen dort (mit der Bahn), das entspricht ca. 20 Hin- und Rückfahrten, da ich in einigen Fällen auch zwei Tage hintereinander dort war und am Dienstort übernachtet habe. Nun meine Fragen:
    - Bekomme ich für diese 20 Fahrten Pendlerpauschale oder sind sie als Dienstreise anzugeben?
    - Sofern sie als Arbeitsweg gelten, welche Form der Nachweise muss ich einreichen?
    - Sind die Übernachtungskosten als Werbungskosten absetzbar? Müssen die Rechnungen eingereicht werden? Ich habe überwiegend AirBnB übernachtet- wird das akzeptiert?


    Vielen Dank!!

  • Es gilt hier die Pendlerpauschale, denn das häusliche Arbeitszimmer kann keine "Erste Tätigkeitsstätte sein".


    Ich zitiere das BMF Schreiben:


    "Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist - wie bisher - keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind."


    Nachweise müssen normalerweise keine erbracht werden. Falls doch ist die Aufbewahrung von Bahnbelegen oder Spritbelegen vor Ort sinnvoll, alternativ auch Geldabhebungen oder Hotelrechnungen. Ansonsten ginge auch eine Bescheinigung des AG, dass Du an xy Tagen vor Ort warst. Nach dem ersten Jahr weißt Du ja dann was das FA will.
    Übernachtungen sind absetzbar, ebenso Verpflegungsmehraufwendungen, hier muss dann aber das Frühstück, dass ja oft in der Hotelrechnung inkludiert ist mit dem Lohnsteuerlichen Wert gekürzt werden.


    Da Du aber kein Fachmann bist, würde ich mal alles schön in einer Excel Liste zusammenstellen, diese dem FA mit einreichen und die kürzen das dann schon. Wenn nicht, ist es ihr Problem.