RaphaelP Koryphäe

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  • hallo raphael,


    du scheinst dich mit nebeneinkünften und was alles zu beachten ist, gut auszukennen. bist du ein steuerberater oder ähnliches ? ich habe ein vollzeitjob und möchte mir samstags nebenbei was dazu verdienen. brauche ich dazu eine kleinunternehmerregelung wegen der einkünfte oder wie bin ich abgesichert, damit keiner sagen kann, dass ich schwarz arbeite ?


    gruß frank

    • Raphael ist Steuerberater, war aber seit letzten Juni nicht mehr hier (s. oben letzte Aktivität).


      Ich bin Laie, meine Frau hat ein derzeit nicht aktives Gewerbe angemeldet, für das ich das Formale mache.


      Wenn Du selbstständig arbeiten möchtest musst Du je nach Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Die Einkünfte dann in der Steuererklärung angeben (Anlage G). Es kommen dann eine Reihe Abgaben auf Dich zu (Berufsgenossenschaft, ggf. IHK) Auch bist Du wahrscheinlich nicht haftpflichversichert und solltest dann eine Betriebshaftpflicht haben. Schau mal ob es bei Dir eine Gründerberatung gibt, entsprechende offizielle Seiten gibt es auch im Internet. Bei freiberuflicher Tätigkeit gilt im Grunde das selbe, da ist es die Anlage S.


      Die Kleinunternehmeregelung sagt nur, dass Du keine Umsatzsteuer abführen musst, diese aber auch nicht ausweisen darfst und auch nicht verrechnen kannst.


      Du musst eine kleine Buchführung machen, da eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit der Steuererklärung abzugeben ist. Das Wiso Steuer-Sparbuch für ca. 25€ kann das. Kostenlose Testversion hier https://www.buhl.de/c-j/wiso-sparbuch-2021/


      Wenn Du noch Fragen hast kannst Du mich über "Konversationen" oben rechts direkt anschreiben.

  • Darf ich Sie einladen, meinen Beitrag zum Thema "Widerruf Lebensversicherungen - Antwort an Stammbus" zu kommentieren. Ich hoffe, ich habe steuerlich alles gesagt und nichts ausgelassen.

  • Vielen Dank zum Thema Beerdigungsvorsorgekosten gegenüber dem Finanzamt. Doch wo konkret kann ich etwas dazu nachlesen, z.B. BGH oder FGH Urteile oder BMF Hinweise. Derzeit "kämpfe" ich noch mit dem FA und merke aber auch, dass sie im FA verunsichert sind. Trotz eindeutiger Nachfrage dort, verweisen sie auch auf keinerlei rechtlich sichere Urteile o.ä. hin. Wünsche noch einen schönen Ostermontag !

    • Hallo ich mache es mir einfach und zitiere H 33.1 EStR: Bestattungskosten eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind (>BFH vom 8.9.1961 - BStBl 1962 III S. 31, vom 19.10.1990 - BStBl 1991 II S. 140, vom 17.6.1994 - BStBl II S. 754 und vom 22.2.1996 - BStBl II S. 413). Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen (>BFH vom 19.10.1990 - BStBl 1991 II S. 140 und vom 22.2.1996 - BStBl II S. 413). Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B.: Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen (>BFH vom 17.9.1987 - BStBl 1988 II S. 130), Aufwendungen für die Trauerkleidung (>BFH vom 12.8.1966 - BStBl 1967 III S. 364), Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen (>BFH vom 17.6.1994 - BStBl II S. 754).