Ich bin am Überlegen, Aktien bzw. ETFs mit Gewinn zu verkaufen. Möglicherweise könnte ich aber im kommende Jahr in die Situation kommen, Elterngeld beantragen zu wollen. Daher frage ich mich, ob es besser wäre, Kapitalerträge erst in der Zukunft zu erzielen.
Folgende Informationen konnte ich recherchieren:
Der Gesetzgeber senkt die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro laut Bundesfamilienministerium https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/a…en-beim-elterngeld-237792. Festgelegt ist das im BEEG §1 Absatz 8: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html
Auch während des Elterngeldbezuges scheinen Kapitalerträge keine Rolle zu spielen, zumindest vermute ich das nach Lektüre von BEEG §2 (Höhe des Elterngeldes): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2.html
Allerdings habe ich auch folgende Information gefunden:
"Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich ausdrücklich, dass durch die Einkommensgrenze auch Einkünfte aus Miete oder Kapital umfasse."

Was ist nun richtig?
Ist für Elterngeld das zu versteuernde Einkommen relevant, wie es im Steuerbescheid des Vorjahres aufgeführt ist - oder ein anderer Betrag?
Gehe ich recht in der Annahme, dass Mitarbeiteraktien eingerechnet werden, aber keine Zinseinkünfte, Dividenden oder Aktiengewinne?
Ist es sinnvoll, im Jahr vor einer Elterngeldbeantragung Kapitalerträge zu beschränken/aufzuschieben, so dass man unter der Einkommensgrenze bleibt?
Und wie ist das während eines Bezugs von Elterngeld?
Für Aufklärung wäre ich dankbar!