Habe mich im Schreiben auf dieses Altenzeichen bezogen.
OLG Koblenz (Az. 2 UKI 1/23) h
Habe mich im Schreiben auf dieses Altenzeichen bezogen.
OLG Koblenz (Az. 2 UKI 1/23) h
Das ist das Verfahren beim OLG Koblenz, das die Debeka schon verloren hat. In nächster Instanz liegt es jetzt wohl beim BGH, online finde ich dazu aber noch gar nichts.
@ Monetenmatrose :
Ein Verfahren vor dem BGH wird sich ziehen, im Normalfall wird das jetzt wahrscheinlich als Revisionsverfahren dort geführt und ist gerade erst dort eingeleitet worden, das kann leider bis zu zwei Jahre dauern
wir dürfen nicht erwarten, dass wir sehr zeitnah die Entscheidung vom BGH erhalten, realistisch dürfte ein Jahr Verfahrensdauer sein, es sei denn die BGH-Richter haben eine eindeutige Rechtsauffassung zu dem Fall, dann kann es auch schneller gehen
das Aktenzeichen der Debeka kann nicht stimmen
hier der link zu der bereits erfolgten BGH Entscheidung
Pressemitteilung Nr. 184/24 vom 18.9.2024
da geht es um was ganz anderes als bei der Entscheidung des OLG Koblenz
Ich gehe davon aus, dass es beim BGH erst ein neues 2025 Aktenzeichen dazu geben wird
BGH IV ZR 184/24
Wichtig ist dann wohl, dass man ggü. der Debeka einen Vorbehalt äußert
Kann man vielleicht schon einschätzen, ob gekündigte Verträge aus der Vergangenheit (bsp. Kündigung im Jahr 2021) auch davon betroffen sind oder alle Verträge ab dem Urteil, falls die Debeka da auch verlieren sollte?
MP2329 : Hier der relevante Tenor-Auszug aus dem OLG-Urteil :
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, vor oder bei Abschluss von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern die nachfolgend wiedergegebene oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden,
wie dies in § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A2 (ABAR-T 01/2022; Anlage K 2 zur Klageschrift
vom 15.11.2023) geschehen ist, und/oder
sich gegenüber Versicherungsnehmern, die Verbraucher sind und eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, auf die nachfolgend wiedergegebene oder inhaltsgleiche Klausel zu berufen
2. Der Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber denen er die in Ziffer 1 des Tenors genannte Klausel verwendet hat, in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandete Klausel unwirksam ist.
Nach meinem Rechtsverstänis bedeutet dies, dass die Debeka im Falle der Bestätigung dieser Tenorierung durch den BGH
sowohl durch Ziffer 1 bei allen Neuverträgen dies beachten muss, als auch sich bei BEstandsverträgen nicht mehr darauf berufen darf
und durch Ziffer 2 sogar eine Informationspflicht hat, dass Verbraucher bei bereits abgewickelten Altverträgen die Verbraucher informieren müssen
Die entscheidende Frage ist, wo die zeitliche Grenze bei der Rückforderung dieser Klausel zu sehen ist.
Das OLG hat dazu in der Begründung folgendes ausgeführt :
Der angelasteteVerstoß ist geeignet, Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Klausel ist nicht nur geeignet, Versicherungsnehmer davon abzuhalten, von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Es besteht auch die Gefahr, dass sie, in der Annahme der Wirksamkeit der Klausel, einen zu Unrecht erhobenen Stornoabzug hinnehmen. Aufgrund der vielfältigen Verwendung der Klausel betrifft das eine Vielzahl an Versicherungsnehmern. Der Zustand besteht fort.
Der Anspruch beinhaltet jedoch weder die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreiben (Antrag zu 3) noch ein Berichtigungsschreiben des Inhalts, wie ihn der Hilfsantrag zu 5 vorgibt. Sowohl der Haupt-, als auch der erste Hilfsantrag sind daher abzuweisen. Nach überwiegender Ansicht ist der Verwender lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind. Beim wettbewerblichen Folgenbeseitigungsanspruch gilt der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben muss, wie er den Störungszustand beseitigt.
mein Fazit:
Wahrscheinlich wird es damit bei den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB bleiben.
Sprich regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher von dem Schaden so Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
Rückabwicklung aller rückwirkenden Verträge der Debeka wohl rechtlich möglich, da die Kenntnis über die Entstehung des Anspruchs erst mit der rechtskräftigen Endentscheidung des BGH vorliegen wird
Das schmerzt die Debeka sicherlich am meisten, dass wäre ein extremer Umfang, weswegen sie sich dagegen auch wehren.
Mit dem geschilderten Vorgehen von hanselas bei aktuellen Kündigungen (so habe ich es auch gemacht) bist du auf der sicheren Seite. Vorbehalt äußern, dann ist die Verjährung gehemmt.
Für Altverträge würde ich sagen abwarten, aber ja ich denke auch die sind voll betroffen wenn der BGH die Entscheidung des OLG bestätigt.