steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines PKW-Stellplatzes

  • guten Morgen,

    vor den Finanzgerichten ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines PKW-Stellplatzes eines aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweithaushalts strittig;

    die Frage, ob die Ausgaben für einen PKW-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören oder ob sie zusätzlich zu berücksichtigen sind, ist gegenwärtig anhängig vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 4/23).

    Tatsächlich habe ich in den letzten Jahre jeweils € xxx / Jahr für einen PKW-Stellplatz, der zur vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung gehört, ausgegeben. Angegeben hatte ich diese Kosten in der ESt.-klärung nicht, da ich davon ausging, dass der Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Kosten gehört.

    Kann das jetzt noch berücksichtigt werden für den Fall, das der Bundesfinanzhof entscheidet ? Die Steuerbescheide der letzten beiden Jahre habe ich Ende August 2024 erhalten.

    Fall ja, was muss ich tun ?

    mit herzlichen Grüßen

    J. Beckmann

  • Vor den Finanzgerichten ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines PKW-Stellplatzes eines aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweithaushalts strittig;

    die Frage, ob die Ausgaben für einen PKW-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören oder ob sie zusätzlich zu berücksichtigen sind, ist gegenwärtig anhängig vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 4/23).

    Tatsächlich habe ich in den letzten Jahre jeweils € xxx / Jahr für einen PKW-Stellplatz, der zur vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung gehört, ausgegeben. Angegeben hatte ich diese Kosten in der ESt.-klärung nicht, da ich davon ausging, dass der Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Kosten gehört.

    Kann das jetzt noch berücksichtigt werden für den Fall, das der Bundesfinanzhof entscheidet? Die Steuerbescheide der letzten beiden Jahre habe ich Ende August 2024 erhalten.

    Meiner Kenntnis nach nicht.

    Es wird hier immer mal wieder gefragt: "Kann ich das oder das bei der Steuererklärung ansetzen?" Darauf muß man in Kommißmanier antworten: "Ich weiß nicht, ob Sie das können!"

    Regelmäßig lohnt es sich für den Steuerzahler, Kosten anzugeben, die beruflich verursacht könnten. Sollte der Finanzbeamte das anders sehen, kann er die Kosten ja streichen. Ein Nachteil für den Steuerzahler entsteht ja erstmal nicht, wenn er Kosten ansetzt, die das Finanzamt schließlich streicht. Umgekehrt: Wer Kosten nicht ansetzt, die nachträglich als absetzbar anerkannt werden (das könnte in Deinem Fall passieren), schaut in die Röhre, weil er die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide nicht mehr öffnen kann.

    Ich hätte an Deiner Stelle diese Kosten angesetzt, sie wären gestrichen worden, dann hätte ich Einspruch eingelegt mit dem Hinweis, daß in dieser Frage ein Verfahren anhängig ist. Daraufhin wäre der Steuerbescheid in diesem Punkt als vorläufig ergangen beschieden worden. Oder Du hättest gleich bei der Steuererklärung auf das anliegende Verfahren hingewiesen, dann wäre der Steuerbescheid in diesem Punkt gleich als vorläufig ergangen.

    Meiner Kenntnis nach kommst Du nun nachträglich nicht mehr hinein.