Quellensteuer USA - "Mischehe"

  • Hallo, zusammen,

    ich brauche hier wirklich mal die Hilfe der "Cracks", da sich das Problem als schwieriger als gedacht herausstellt.

    Meine Frau (Spanierin) und ich (deutsch) haben ein Gemeinschaftsdepot. Bisher war kein W-8BEN hinterlegt. Da wir nun dem Sonderfall ausländische Staatsangehörigkeit unterfallen sind, wurde das Doppelbesteuerungsabkommen, bzw. die Interbankenvereinbarung USA-Deutschland nicht angewendet. Wir haben also zu viel Quellensteuer gezahlt (die vollen 30 % + danach nochmal Abzug von 25 %)

    Erst als wir nun W-8BEN eingereicht haben, wurde dies angepasst.

    Frage in diesem Sonderfall: wie können wir die Quellensteuer zurückerstattet verlangen, bzw. wo / welchen Antrag stellen mit welchen Formularen?

    Unser Steuerberater erklärte uns heute, nicht weiter zu wissen!

    Tausend Dank für eure Hilfe!

  • Meine Frau (Spanierin) und ich (deutsch) haben ein Gemeinschaftsdepot.

    Das Gemeinschaftsdepot könnte eine Ungeschicklichkeit sein, wenn Ihr vorhabt, in internationale Einzelaktien zu investieren.

    Meine Frau (Spanierin) und ich (deutsch) haben ein Gemeinschaftsdepot. Bisher war kein W-8BEN hinterlegt.

    Das ist ein Versäumnis. Eine ordentliche Bank sollte das entweder automatisch machen oder darauf hinweisen, daß Ihr das braucht. Ich weiß, was das Formular ist, ich habe es bei meinen mehreren Depots nur ein einziges Mal ausgefüllt, bei allen anderen Depotbanken ging das automatisch.

    Da wir nun dem Sonderfall ausländische Staatsangehörigkeit unterfallen sind, wurde das Doppelbesteuerungsabkommen, bzw. die Interbankenvereinbarung USA-Deutschland nicht angewendet. Wir haben also zu viel Quellensteuer gezahlt (die vollen 30 % + danach nochmal Abzug von 25 %)

    Danach nochmal Abzug von 17,5%, nämlich 25% von 70%.

    Um wieviel Geld geht es? Wie lang ist der betreffende Fall her?

    Erst als wir nun W-8BEN eingereicht haben, wurde dies angepasst.

    Was heißt das?

    Wurde bei der nächsten Dividende die US-Quellensteuer auf 15% verringert und auch auf die deutsche Steuerzahlung angerechnet?

    Wie können wir die Quellensteuer zurückerstattet verlangen, bzw. wo / welchen Antrag stellen mit welchen Formularen?

    Meiner Kenntnis nach kann man in diesem Fall die US-Quellensteuer nicht zurückfordern. Was sagt Deine Bank dazu?

  • Vielen Dank für die erste Antwort.

    Zu deinen Fragen und deiner Anmerkung:

    1. Zumindest bei US-Einzelaktien ist es kein Problem - siehe jetzt nachdem wir das W-8BEN hinterlegt haben. Schweizer Aktien weiß ich noch nicht. Wir haben zumindest mal den Tax-Voucher erhalten. Im Übrigen lässt sich ein Gemeinschaftsdepot aus steuerlichen Gründen nicht vermeiden

    2. Automatisch ein W-8BEN hinterlegen darf eine Bank gar nicht. Gebraucht hat die Bank es ja gerade, weil meine Frau unter die Ausnahme des deutschen Wohnsitzes, aber abweichender Nationalität fällt. Daher musste sie es auch eigenhändig ausfüllen und unterschreiben. Darauf hinweisen? Wäre sicherlich nett gewesen.

    3. deine Rechnung stimmt natürlich mit den 17,5 %

    4. Spielt sich alles in 2024 ab und es geht um einen verhältnismäßig hohen Betrag. 3-jährige Regelverjährung ist also kein Thema.

    5. Ja - jetzt wurde es angepasst - meine Frau hat jetzt ihre deutsche Steueransässigkeit nachgewiesen. Daher Verringerung auf 15 % und Anrechnung auf deutsche Steuern.

    Zu deiner Anmerkung mit der Rückforderung: die Bank darf dazu gar nichts sagen - außer dass natürlich Rückforderungen vorgesehen sind. Steht sogar im Preis- und Leistungsverzeichnis - z.B. wenn man Bescheinigungen braucht.

    Dieser Spezialfall ist halt ein Problem. Da er die Kombination der Ausnahmen darstellt.

    Anmerkung zu deiner Situation: wenn du deutscher Staatsbürger bist, wundert es mich, dass du W-8BEN überhaupt gebraucht hast, da die Steuer immer korrekt angerechnet wird (es sei denn, man lebt im Ausland).

    Fazit: aus meiner Sicht muss die Rückforderung möglich sein - rechtlich wurde zu viel Steuer einbehalten. Die Frage ist nur wie

  • 1. Zumindest bei US-Einzelaktien ist es kein Problem - siehe jetzt, nachdem wir das W-8BEN hinterlegt haben. Schweizer Aktien weiß ich noch nicht. Wir haben zumindest mal den Tax-Voucher erhalten. Im Übrigen lässt sich ein Gemeinschaftsdepot aus steuerlichen Gründen nicht vermeiden

    Schweizer Aktien haben mit dem US-Fiskus nichts zu tun. Die Rückforderung der überzahlten Schweizer Quellensteuer ist unnötiger Zirkus, aber nicht wirklich schwierig. Habe ich schon machen lassen, habe ich auch schon selber gemacht. Es ist ein Ärgernis, daß es diesbezüglich kein vernünftiges Doppelbesteuerungsabkommen gibt.

    Wenn Du glaubst, daß sich ein Gemeinschaftsdepot nicht vermeiden läßt, wird das wohl so sein. Ich kenne Ehepaare mit getrennten Depot. Die müssen offensichtlich nicht.

    2. Automatisch ein W-8BEN hinterlegen darf eine Bank gar nicht. Gebraucht hat die Bank es ja gerade, weil meine Frau unter die Ausnahme des deutschen Wohnsitzes, aber abweichender Nationalität fällt. Daher musste sie es auch eigenhändig ausfüllen und unterschreiben. Darauf hinweisen? Wäre sicherlich nett gewesen.

    Ich als Deutscher mit deutschem Wohnsitz habe dieses Formular einmal vorgelegt bekommen und ausgefüllt. Alle anderen Depotbanken haben auch ohne dieses Formular die US-Steuer so abgerechnet, wie ich es erwartet hätte.

    4. Spielt sich alles in 2024 ab und es geht um einen verhältnismäßig hohen Betrag.

    Dann also los! Für einen verhältnismäßig hohen Betrag (der hier ungenannt bleiben soll) lohnt sich auch ein guter Steuerberater.

    Es dürfte nicht die erste Dividende gewesen sein, die Du von der betreffenden Firma erhalten hast. Vielleicht bist Du ja umgezogen und hast die erstbeste deutsche Bank genommen? Ich würde den Verlust dann unter Umzugskosten buchen, in letzter Konsequenz auf "Ist-mir-doch-egal"-Geld, wie Nikolaus Braun es nennt.

    Zu deiner Anmerkung mit der Rückforderung: Die Bank darf dazu gar nichts sagen - außer dass natürlich Rückforderungen vorgesehen sind. Steht sogar im Preis- und Leistungsverzeichnis - z.B. wenn man Bescheinigungen braucht.

    Dieser Spezialfall ist halt ein Problem. Da er die Kombination der Ausnahmen darstellt.

    Manche Banken kommunizieren ausdrücklich, daß die Rückforderung ausländischer Quellensteuer zu ihrem Dienstleistungsangebot gehört. Wenn man Dir gesagt hat, man dürfe Dir keine Auskunft geben, hat der Nicht-Auskunftgeber Dich halt angeschwindelt und somit abgewimmelt. Sowas soll vorkommen.

    Anmerkung zu deiner Situation: wenn du deutscher Staatsbürger bist, wundert es mich, dass du W-8BEN überhaupt gebraucht hast, da die Steuer immer korrekt angerechnet wird (es sei denn, man lebt im Ausland).

    <Achselzuck> Eine Depotbank hat mir das Formular vorgelegt, ich habe es ausgefüllt und zurückgeschickt. Die folgenden US-Dividenden sind korrekt verbucht worden, warum auch immer. Ob das nun infolge des eingereichten Formulars erfolgte oder auch ohne möglich gewesen wäre, kümmert mich letztlich nicht. Wenn etwas nach Wunsch verläuft, mache ich mir keinen Kopf darum.

    Fazit: Aus meiner Sicht muss die Rückforderung möglich sein - rechtlich wurde zu viel Steuer einbehalten. Die Frage ist nur wie.

    Mach hin! Letztlich ist das Dein Problem.

    Es ist nicht alles möglich, von dem man selbst glaubt, es müsse möglich sein.

    Mit einem ETF hättest Du das Problem nicht.

  • Mit Verlaub. Hilfreich sind deine Ausführungen nicht. Eher eine Mischung aus „ich weiß es auch nicht“ und „Stell dich nicht so an“.

    Zu den Fakten: ich bin Rechtsanwalt, weiß sehr wohl, dass ich einen Anspruch auf die Rückerstattung habe, und habe mich an fachkundige Leute gewendet, die wissen, wie die Durchsetzbarkeit funktioniert. Da kenne ich mich nicht aus.

    Du gibst ja sogar selbst zu, dass du nicht weißt, ob du W-8Ben gebraucht hast. Fazit auch hier: du weißt es einfach nicht. Wäre einfacher gewesen, dass zu sagen. Ich sage dir: nein, du hast es nie gebraucht. Die Bank, die es dir vorgelegt hat, hatte keine Ahnung.

    Zum Thema, die Bank „schwindelt mich an“. Nein. Eine Bank darf keine Steuerberatung oder Rechtsberatung machen. Ergibt sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das einzige, was Banken dürfen, ist als Bote im Auftrag des Kunden handeln. Ergibt sich auf dem BMF-Schreiben vom 05.08.2019. Das war jetzt ein Gratis-Tipp von mir an dich.

    Wenn du mir inhaltlich wirklich weiterhelfen kannst - sprich wie die Durchsetzbarkeit funktioniert - danke ich dir.

  • Ich bin Rechtsanwalt, weiß sehr wohl, dass ich einen Anspruch auf die Rückerstattung habe, und habe mich an fachkundige Leute gewendet, die wissen, wie die Durchsetzbarkeit funktioniert.

    Rückforderungen von bereits abgeführten fremdländischen Steuern sind erfahrungsgemäß knifflig und vor allem spesenträchtig. Das lohnt sich nur bei großen Beträgen, was bei Dir offensichtlich der Fall ist.

    Viel einfacher wäre es gewesen, Du hättest die Angelegenheit vorher geklärt. Das Problem ist ja hinreichend bekannt. Wenn man vorher weiß, daß größere US-Dividenden im Spiel sind, wählt man sinnvollerweise die passende Depotbank, nämlich eine, die von US-Seite als sog. Qualified Intermediary anerkannt ist. Bei denen braucht man dieses Formular W-8Ben nämlich nicht.

    Prinzipiell erfordert die Rückerstattung eine US-amerikanische Steuererklärung, die allerdings typischerweise über eine Bank eingereicht werden muß. Wenn ich Dich recht verstanden habe, habe Deine Depotbank diesbezüglich bereits abgewinkt. Eine international tätige Großbank (etwa die Deutsche Bank) kann Dein Problem sicher lösen - aber dort liegt Dein Depot vermutlich nicht.

    Es gibt auch Steuerberater, die auf solche Fälle spezialisiert sind und im Internet dafür werben. Aber auch die dürften nicht umsonst arbeiten, so daß sich die Frage stellt, ob es sich rechnet, einen solchen Dienstleister zu mandatieren.

    Ich wüßte noch jemanden, den Du fragen könntest, aber diesen Tip verkneife ich mir wohl besser.

    Ich wünsche Dir jedenfalls viel Glück mit Deiner Rückerstattung und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

  • Dein neuer Tipp zeigt das Problem. Meine Bank (ING) ist als ein sog. Qualified Intermediary anerkannt. Das heißt aber nicht, dass man kein W-8Ben braucht. Davon rede ich die ganze Zeit. Man braucht es dann TROTZDEM, wenn man unter die Ausnahme fällt, dass Staatsangehörigkeit und Steueransässigkeit AUSEINANDERFALLEN.

    Und in der Tat: meine Stellschraube ist nun eben letztlich der Steuerberater (den ich separat mandatieren müsste)