Einspruch gegen Grundsteuermessbetrag Hessen

  • Hallo,

    ich hatte bei meinem FA am 23.04.2023 Einspruch gegen die Berechnung* des Bodenrichtwerts eingelegt. Am 11.05.2023 habe ich vom FA eine Eingangsgestätigung erhalten, mit dem Hinweis, das eine Aussetzung der Vollziehung nicht nötig sei, da der Grundsteuermessbetrag erst ab 2025 Anwendung findet und eine Aussetzung der Vollziehung keine Auswirkung hätte.

    Bisher war dann Funkstille, am 17.05.2024 gab es dann eine Pressemitteilung des Landes, dass Einspruchsbescheide ab 21.05.2024 versandt werden. Nachdem wieder ein halbes Jahr ins Land gegangen war, habe ich am 24.11.2024 ein Schreiben mit einer Nachfrage zum Sachstand und der Beantragung der Aussetzung der Vollziehung an das FA gesandt.

    Am 03.12.2024 habe ich dazu eine Eingangsbestätigung erhalten, wo an zwei Stellen darauf hingewiesen wird, "dass die Zurückstellung der Bearbeitung Ihres Einspruchs vor dem 1.1.2025 keine finanziellen Nachteile haben wird."

    Da der 01.01.2025 ja nun bevorsteht, und mich der doppelte Hinweis stutzig macht, die Frage, ob man der Aussage "Bei der späteren Bearbeitung werde ich auf Sie zukommen, bevor in der Sache eine für Sie nachteilige Entscheidung ergehen sollte." erfahrungsgemäß trauen kann?


    Mfg

    Axel



    Text das Schreibens:

    Ihre Nachfrage zu Ihrem Einspruch vom 24.11.2024 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbe-

    trags auf den 1.1.2022 (Hauptveranlagung) ist am 25.11.2024 eingegangen.


    Die Bearbeitung der Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag ist wegen der hohen Zahl von etwa

    drei Millionen neu zu bewertenden Grundstücken sehr zeitintensiv. Vor diesem Hintergrund bitte

    ich um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihres Einspruchs vorläufig zurückstelle. Bei der späte-

    ren Bearbeitung werde ich auf Sie zukommen, bevor in der Sache eine für Sie nachteilige Entschei-

    dung ergehen sollte.

    Sollten Sie jedoch eine zeitnahe Entscheidung wünschen, bitte ich um kurze Mitteilung (z.B. über

    das Elster-Portal). Im Übrigen bitte ich darum, von Rückfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) nach

    Möglichkeit abzusehen.

    Hinweisen möchte ich darauf, dass die Zurückstellung der Bearbeitung Ihres Einspruchs vor dem

    1.1.2025 keine finanziellen Nachteile haben wird.


    Zu Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möchte ich auf Folgendes hinweisen: Eine Aus-

    setzung des angefochtenen Grundsteuermessbescheides ist vor dem 1.1.2025 nicht erforderlich.

    Denn die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer wird — auf der Grundlage der von Ihnen angefochte-

    nen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags — erst begründet, wenn die Gemeinde den Bescheid für

    die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erlässt. Daher hätte die Aussetzung der Vollziehung des

    angefochtenen Messbescheids zuvor keine (finanzielle) Auswirkung. Ich beabsichtige daher, den

    Antrag zunächst nicht zu bearbeiten und komme auf Sie zu, bevor in der Sache eine für Sie nachtei-

    lige Entscheidung ergehen wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    *) Die Berechnung erfolgte nach nicht nachvollziehbaren Kriterien, eine telefonische Nachfrage bei der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen ergab, dass die Werte anhand einiger weniger Verkaufswerte und der alten Bodenrichtwerte erstellt wurden und natürlich niemand der Gutachter jemals vor Ort war um Einflußfaktoren zu erfassen.