...
[ und zum Primärarztmodell: ]
a) ärztliche Leistungen erstattet werden die Aufwendungen für medizinisch notwendigeärztliche Leistungen gemäß Nr. 1. a) zu 100 % im tariflichenUmfang, wenn für die Erstbehandlung– ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt,– ein Facharzt für Frauenheilkunde,– ein Facharzt für Augenerkrankungen,– ein Facharzt für Kindererkrankungen,– ein Notarzt,– ein Bereitschaftsarzt,– ein Kooperationspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherungin Anspruch genommen wird.
Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung odereine Überweisung zu belegen. Ansonsten werde die erstattungsfähigen Aufwendungen der Erst- und Folgebehandlung zu 80 % erstattet.
Zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen wird bei medizinischer Notwendigkeit Wegegeld bzw. Reiseentschädigung des nächsterreichbaren Arztes erstattet.
Die PKV kennt den gedehnten Versicherungsfall ...
§ 1 Abs. 2 MB/KK
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einerversicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfallbeginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischemBefund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss dieHeilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entstehtinsoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall geltenauch
Nehmen wir schwerere chronische Krankheiten und den 'fall das diese aus versehen bei der Verletzung des Primärarztmodells entdeckt werden .......