muc Koryphäe
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Hallo Muc;
ich schreibe aktuell eine kleine Hausarbeit über den VW Skandal und habe einen Ihrer Kommentare dazu gelesen.
Könnten Sie mir bitte erklären, warum § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung findet:? Ich komme hier leider nicht wirklich weiter
Liebe Grüße
C
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Liebe(r) @cariyoo,
Satz 2 findet ja Anwendung! Es muss nur zur Definition der Beschaffenheit Satz 3 verwendet werden. Denn die Beschaffenheit ist höchst differenziert auszulegen. Und hier verhält es sich so, dass der Käufer ein Fahrzeug erwarten konnte, das nach allen Aussagen des Herstellers natürlich problemlos die gesetzlichen Vorschriften erfüllt - ohne Schummel-Software.
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Hallo Muc,
ja, das habe ich schon verstanden. Mir geht es aber um Nr. 1, "wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet" das verstehe ich im Zusammenhang mit dem Skandal leider nicht..
bei Nr. 2 mit Bezug zu Satz 3 verstehe ich es sehr gut, dass aufgrund der Werbung und der Erwartungshaltung des Kunden die Software einen Mangel dar stellt.
Liebe Grüße
Cariyoo
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Hallo Muc!
Ich habe gerade einen AV vorliegen, welchen ich so vermutlich nicht annehmen sollte. Aufgrund Ihrer Kompetenz würde ich mich sehr über eine Einschätzung einiger Punkte freuen, die für mich sehr kritisch sind. Es handelt sich um eine Management Position (Head of), welche aber nicht über die Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 76.200 fällt.
Ich danke Ihnen bereits jetzt sehr!
1.4 Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Bezeichnung der Tätigkeit zu ändern und dem Arbeitnehmer im Sinne des Weisungsrechtes gemäß § 106 GewO andere gleichwertige Aufgaben zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Der Arbeitgeber behält sich überdies das Recht vor, den Arbeitnehmer im Rahmen billigen Ermessens im Sinne von § 106 GewO an einen anderen Ort zu versetzen. Dieser Vorbehalt wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Arbeitnehmer längere Zeit nur mit bestimmten Arbeiten oder an einem bestimmten Arbeitsort beschäftigt wird.2.6 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Eine seitens des Arbeitgebers ausgesprochene fristlose Kündigung gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit zugleich als fristgemäße ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.3.1 Der Arbeitnehmer wird in Vollzeit beschäftigt. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 40 Stunden / Woche. Die Arbeitszeit verteilt sich dabei auf 5 Tage pro Woche.
3.2 Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, vorübergehend zumutbare Überstunden und Mehrarbeit sowie Sonn- undFeiertagsarbeit zu leisten. Betrieblicher Bedarf an Überstunden liegt insbesondere vor:
• zur Einhaltung von Terminen oder Fristen,
• zur Wahrnehmung von Terminen, die aufgrund von Vorgaben Dritter (Kunden, Vertragspartner o.ä.) oder der mangelnden Verfügbarkeit anderer Arbeitnehmer Überstunden bedingen,
• zur Abdeckung vorübergehender Arbeitsspitzen,
• zur Abdeckung sonstigen nicht planbaren Personalbedarfs, insbesondere in
Vertretungssituationen oder
• im Falle sonstiger betrieblicher Erfordernisse, die im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers die Anordnung vorübergehende Überstunden rechtfertigen.3.6 Durch die vorstehenden Bezüge sind sämtliche Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und sonstige Mehrarbeit sowie auf betrieblicher Übung beruhende Leistungen vollständig mit abgegolten. Der Mitarbeiter ist bereit, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten, soweit dies betrieblich erforderlich ist.-
Sie haben eine PN (unter Konversationen - ganz oben!)
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Guten Tag Herr MUC,
ich habe einen Beitrag von Ihnen über GNotKG gelesen ("unverschämte Notarrechnung") und diesbezüglich möchte ich Sie fragen:
Das Gesetzt lässt bei der Berechnung der Gebühren einen Spielraum zwischen 0,3 bis 2,0, heißt das, dass der Notar selbst entscheiden kann aus welcher Kategorie er die Gebühren auswählt, nach Feststellung des Geschäftswertes?
Herzlichen Dank! -
Hallo Herr MUC,
Hab schon überall gesucht aber keine Antwort gefunden, da Sie ziemlich vertraut mit Mietrecht sind, können Sie mir vielleicht helfen! Mein Vermieter hat mir die Kündigung geschickt (Einschreiben mit Rückschein, datiert 28.10, von mir am 5.11 bei der Post abgeholt). Ich habe Widerspruch eingelegt, diese auch mit Einschreiben mit Rückschein geschickt (27.1 datiert). Jetzt meint der Vermieter, er hat den Brief am Samstag 4.2 abgeholt und ist daher zu spät bei ihm eingetroffen (Frist war 31.1.17). Stimmt das??? Was passiert jetzt? Muss ich noch vor der Kündigungsfrist ausziehen? Ich finde kein passendes Haus (hab 4 Kinder, brauche daher 5 Schlafzimmer, großen Garten und will selbstverständlich nicht zu viel zahlen!) wie geht es jetzt weiter? Vielen lieben Dank für jegliche Hilfe!!-
Sie sollten sich einen Rechtsanwalt nehmen. Welche Chancen Sie gegen Ihren Vermieter haben, kann ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Sorry.
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Danke!
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Hallo! Vor 5 Jahre haben wir ein DOppelhaus gekauft: ein großes Teil haben wir vermietet und ein Kleibers Teil für uns behalten... im vermieteten Haus wohnt eine Familie mit 5 Kindern (230 m2) und wir wohnen in 80 m2. Nun haben wir jetzt Nachwuchs bekommen (3. Kind) und der Platz ist einfach zu wenig.., haben daher wegen Eigenbedarf gekündigt und den Mieter 2 Monate mehr Kündigungsfrist gegeben ( 5 Monate anstatt 3). Jetzt haben die Mieter Widerspruch eingelegt und ich frage mich was ich machen soll und ob wir gute Chancen für eine Räumungsklage hätten! Zur Info ich schicke den Mietern wöchentlich mehrere Haussngebote die kümmern sich aber nicht darum und unternehmen nichts...
VG-
In dieser Situation sehe ich für eine Räumungsklage gute Aussichten auf Erfolg.
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Kann ich in der Zwischenzeit energetische Maßnahmen (Dämmung Wand und Dach, neue Fenster usw) durchführen?
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Danke für die Antwort und die psychologischen Tipps.
So einfach ist das leider nicht.
Es ist nicht nur das Haus, welches ich verlieren werde, sondern mein Leben. Das Umfeld, die Nachbarschaft - ich fühle mich hier wohl und sehr gut aufgehoben. Nicht alles kann mit Geld bezahlt werden.Und wie viele Bücher soll ich lesen, um monatlich 500 Euro zu bekommen?! Ich glaube der Tipp ging etwas daneben.
Mein Frust - richtet sich einmal mehr gegen den Gesetzgeber!
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Danke für Ihre rasche Antwort unter http://www.finanztip.de/commun…ivate-krankenversicherung
VG Jürgen (juergen_muc)
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Guten Tag Herr Muc,
vielleicht können Sie uns in einer Mietrchtsfrage helfen, zu der ich im Internet nirgendwo eine eindeutig klare Aussage finde. Bei meiner Suche bin ich auf Sie gestoßen, Sie scheinen sich ziemlich gut auszukennen.
Mein Freund hat vor knapp 6 Monaten in Köln eine bereits seit 6 Jahren vermietete Eigentumswohnung gekauft und mit der derzeitigen Mieterin mündlich (!) vereinbart, dass diese nach 6 Monaten ausziehen soll, da er die Wohnung selber beziehen möchte. Jetzt macht die Dame allerdings Probleme und zögert ihren Auszug ohne konkrete Angaben zu ihren Gründen hinaus. Sie hat per E-Mail mitgeteilt, sie brauche noch 6-8 Wochen länger - nicht als Frage oder Bitte formuliert, sondern als Statement, dass sie dies so tun werde. Mein Freund, der tatsächlich aus privaten/familiären Gründen recht dringend in die Gegend ziehen muss, ist verständlicherweise ziemlich verärgert.
Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf die er sich berufen kann, mithilfe derer er sie bitten kann die Wohnung fristgerecht zu verlassen? Uns liegt eine E-Mail von ihr vor, in der sie das oben angesproche Gespräch bzgl. Auszug nach 6 Monaten mit genauem Datum benennt. Ist diese verwertbar oder hätte mein Freund sich nicht auf ihre Ehrlichkeit & Verbindlichkeit verlassen sollen und hier hätte nur eine vorab erfolgte schriftliche Kündigung helfen können?
1000 dank für Ihre Hilfe!!!
KH
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Ihre Situation ist kompliziert.
Rein rechtlich könnte Ihr Freund mit der Mieterin einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben . Dies ist grundsätzlich auch mündlich möglich.
Fraglich ist, ob die Mieterin den Vertrag genauso verbindlich gemeint hat, wie Ihr Freund.
Hier sind Sie beweispflichtig. Die E-Mail der Mieterin kann ein Indiz sein, ob sie als Beweis ausreicht, müsste ein Richter entscheiden.
Sie müssten ohnehin auf Erfüllung des Aufhebungsvertrages klagen. Keinesfalls wird beim jetzigen Sachstand ein Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen.
Es wird also einige Monate dauern - mit ungewissen Ausgang.
Deshalb empfehle ich, dass ihr Freund unter Berufung Deshalb empfehle ich , dass Ihr Freund unter Berufung auf Eigenbedarf den Mietvertrag fristgerecht kündigt.
Das dürfte der schnellere Weg zum Ziel sein.
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Vielen herzlichen Dank!!
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nach langem suchen habe ich nicht die Antwort auf meine Frage gefunden.Und nun wende ich mich an Sie. Mein Problem: Ich war selbständig und möchte mich als Andestellter sein um von PKV in die GKV zu wechseln.Wie lange muss ich als Angestellter zu arbeiten um in der GKV zu bleiben für immer.Habe danach wieder vor mein Gewerbe anmelden.reicht es ein Tag,Monat ?
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Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse!
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Hallo,
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Ich bin Erzieherin in Elternzeit und kann demnächst als Integrationskraft im Kindergarten arbeiten. Der Träger möchte mich über Minijob und Übungsleiterpauschale im Monat bezahlen. Die Leiterin des Kindergartens sagte zu mir, wenn ich an den Tagen nicht kommen kann z.B. wegen Krankheit von meinem Kind, mir oder der Oma die das Kind betreut, dann muss ich meine Fehlzeiten nacharbeiten. Genauso auch, wenn das zu betreuende Kind krank oder nicht da ist. Stimmt das?? Ich weiß nicht, wie das funktionieren soll, wenn der Fall wirklich eintrifft. Unsere Oma kann an zwei Morgen auf mein Kind aufpassen, mehr nicht, da sie selber auch noch berufstätig ist.Und wie ist das, wenn ich Urlaub außerhalb der Schließungstage vom Kindergarten nehmen will - habe ich überhaupt "eigenen" Urlaub?? Hoffentlich können Sie mir weiterhelfen.
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Ich habe einen Tipp bekommen, dass Sie mir evtl weiterhelfen können...
Mia-273
Hallo muc,
ich habe deine Antworten bzgl. Eigenbedarfskündigung - Widerspruch eingelegt ... gelesen und fand deine Ausführungen sehr hilfreich.
Ich hatte auch einen Widerspruch mit Gründen meinem Mieter zukommen lassen und habe heute einen Brief von seinem Anwalt erhalten.
Er macht meine Gründe natürlich nichtig und schreibt ...
Was die von ihnen aufgeführten Gründe für eine Unzumutbarkeit des Auszugs angeht, sind sie nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen.
Kann der Anwalt das so schreiben bzw. kann er meine Gründe einfach nichtig machen ? Ich habe u.a. eine psychische Erkrankung meiner Tochter mit angegeben, die Aussage des Mieters das es nicht zu einer Eigenbedarfskündigung kommen wird, Ersatzwohnraum aktuell nicht vorhanden etc.
Weiterhin schreibt er, dass es nicht zutreffend ist, dass sein Mandant bei Begründung des Mietverhältnisses zugesagt hat, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs werde nicht erfolgen.
Dies hat mir mein Vermieter sogar nach der Kündigung nochmal telefonisch bestätigt und das es ihm leid tut, das er sich nun nicht daran halten kann. Da ich es nicht schriftlich habe, kann ich da vermutlich auch nichts gegen machen ?
Da ich keinen Mieterrechtsschutz habe und ich eigtl. keinen Anwalt einschalten wollte, wollte ich nun mal fragen, was du dazu sagst ?
Es ist nicht so das ich auf biegen und brechen im Haus bleiben möchte, aber es ist aktuell verdammt schwer etwas zu finden, wo ich meinen ganzen Inventar unterbekomme ( wohne seit ca. 14 Jahren in einem Haus ) und was gleichzeitig so liegt, dass meine Kinder öffentliche Verkehrsmittel zu ihrer Schule nutzen können. Schulwechsel ist schlecht aufgrund Oberstufe und Abitur. Wir wohnen in einem Dorf und hier gibt es definitiv nichts zur Miete oder Kauf. Alles was man so findet erfordert einen Schulwechsel und / oder ist viel zu teuer ... ca. 500 Euro mehr als jetzt meine monatliche Kaltmiete, was ich mir nicht leisten kann.
Für eine Antwort / Hilfe wäre ich dir dankbar.
VG MIA
muc
Hallo, Mia,
ich habe erst jetzt Ihren Beitrag gesehen. Allerdings kann ich Ihnen nur den Rat geben, sich an einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt oder an einen Mieterverein zu wenden.
Es kommt - wie immer - auf Ihren Einzelfall an. Dazu muss sich jemand, der Erfahrung im Mietrecht und der einschlägigen Rechtsprechung hat, mit Ihren Argumenten und den Gegenargumenten Ihres Vermieters auseinandersetzen.
In diesem Forum hier geht das leider nicht.
Viel Erfolg!