Beiträge von pluto5

    Oekonom: Das hattest du in der anderen Rubrik anders beantwortet. Ich hatte dort schon klar dargelegt, daß allein der Bruder die Immobilie nutzen und die Schwester/Miterbin anteilig abgegolten werden soll. Daher kann für die Schwester/Miterbin doch grundsätzlich kein "Spekulationsgewinn" im Raum stehen.
    Und was hat eine Selbstnutzung der verstorbenen Mutter damit zu tun?

    Oekonom: O.k., das war mir entfallen. Allerdings liegen meine jetzigen steuerl. Fragen etwas anders.
    Und Dein früherer Hinweis (evtl. Spekulationsgewinn für die Schwester/Miterbin?) steht klar in Widerspruch
    zu den Ausführungen @muc/Punkt 2 - sowie auch mir anderweitig vorliegenden Informationen!
    Vielleicht gibt es dazu noch erhellende, kompetente Meinungen im Forum?

    muc:
    Zu Punkt 2: Ja, so habe ich das auch eingeschätzt - besten Dank
    Zu Punkt 1: Habe mich offenbar mißverständlich ausgedrückt. Ich möchte lediglich wissen, auf welcher Basis der Fiskus die Immobilie im Erbfall normalerweise bewertet - natürlich nur dann, sofern nach Erbeintritt kein notar. Kaufvertrag
    zw. den Geschwistern zustandekäme u. die Schwester vorerst lediglich grundbuchlich abgesichert bliebe.
    Vermutlich Verkehrswert gem. Gutachterausschuß?

    Hallo,

    folgender Fall: Zwei Geschwister erben zu gleichen Teilen die Immobilie ihrer Mutter (Wert liegt innerhalb der steuerl. Freigrenze = je € 400.000).

    Der Bruder soll das Objekt allein übernehmen und dort einziehen gegen anteilige Abgeltung an seine Schwester. FRAGEN:

    1. Welcher Kaufpreis ist - unabhängig vom vereinbarten Preis zw. den Geschwistern - mindestens anzusetzen fürs Finanzamt?
    Verkehrswert lt. Gutachterausschuß?
    2. Entstehen für die Geschwister aufgrund der anteiligen Übertragung irgendwelche steuerlichen Nachteile?

    @pluto5

    Unternehmen / Anbieter / Dienstleister dürfen hier genannt werden - wenn man mit ihnen eine gute oder schlechte Erfahrung gemacht hat. Wichtig: Es kommt dabei IMMER auf die persönliche Erfahrung an. Sinnfreien Spam, der anders strukturiert ist, erkennt man meist sowieso auf den ersten Blick.

    Also: ja, jederzeit. Das Forum lebt von persönlichen Empfehlungen und Warnungen.

    Also hier der qualifizierte Aktuar, mit dem ich persönlich beste Erfahrungen gemacht habe (wichtig auch zwecks genauer Berücksichtigung der Altersrückstellungen bei Tarifwechsel!): Dipl.-Math. Peter A. Schramm, 56355 Diethardt.

    Der Bruder soll alleiniges Eigentum erhalten und will dauerhaft darin wohnen. Hieße also: Steuerfreiung für den Bruder i.S. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b EStG, sofern er mind. 10 Jahre darin wohnen bleibt?
    Damit wäre Erbschaftsteuer also keine Thema?

    Wie würde sich die anteilige Abgeltung des Bruders an die Schwester einkommensteuerlich für beide auswirken?

    Folgender Fall: Zwei Geschwister erben Haus/Grundstück ihrer Mutter zu gleichen Teilen (kein Testament vorhanden). Erbschaftsteuer entfällt, da der Nachlaßwert innerhalb der steuerl. Freigrenze (400.000 je Person) liegt. Geschwister (Tochter u. Sohn) sind sich einig, daß der Bruder das Objekt allein übernimmt u. nutzt und seine Schwester anteilig auszahlt.

    FRAGE: Wie ist auszuschließen, daß den Geschwistern aufgrund der beabsichtigen Teilung irgendwelche steuerlichen Belastungen entstehen?

    Oekonom:
    Mit Verlaub, es geht hier um die notwendige eindeutige Vertragsangabe eines Versicherers, ob eine Rabattübertragung auf "nahe Angehörige" möglich ist oder nicht. Wenn dazu nichts klar im Vertrag steht, kann das nur Absicht sein (Versicherungsjuristen kann man ja wohl kein "Versehen" unterstellen) und stellt m. E. keinesfalls ein korrektes Vertragsgebaren dar.

    Die Sache ist für mich ausreichend erörtert. Den Beteiligten besten Dank für ihre Beiträge.

    trumpet:
    In den mir vorliegenden AGB der Europa-go steht nichts zum Stichwort Rabattübertragung.
    Wenn ein Versicherer - im Gegensatz zu vielen anderen - eine SFR-Übertragung generell ausschließt, so hat ein solch relevanter Punkt nach meinem Vertragsverständnis auch klipp u. klar drinzustehen. Es ist nicht Sache des Versicherten, sich bei Vertragsschluß danach extra zu erkundigen, auch wenn dies rückwirkend gesehen sinnvoll gewesen wäre.
    Tatsache bleibt, daß die Europa-go einen SFR-Übertrag auf den Ehepartner auf Nachfrage generell ablehnte u. zu SFR-Übertragungen nichts im Vertrag steht.
    Und wie @bimmerfan schon sagte, bliebe nur Wechsel zu einem passenden Versicherer u. danach Umschreibung mit bestehendem SFR.

    bimmerfan: Der Versicherer, der Rabattübertrag auf den Ehepartner generell ablehnte, soll hier mal genannt werden: Euro-go - Tochter der Europaversicherung. Vorher war das die Dtsche. Internetversicherung.
    Es bleibt ärgerlich u. inakzeptabel, daß der Versicherer über einen wichtigen Vertragspunkt
    vor Vertragsschluß nicht aufklärte u. darüber auch nichts im Vertrag steht. Ein korrektes Geschäftsgebaren sieht anders aus (bin selbst unternehmerisch tätig).

    Hallo bimmerfan: Ja danke, der Fall liegt in der Familie, man wird abwarten, ob ein SFR-Übertrag
    möglich sein wird.

    Bei der Gelegenheit ein ähnlicher Fall: Es besteht für das Fahrzeug der Ehefrau ein langjähriger V-Vertrag (schadensfrei), in dem der Ehemann von vornherein als hauptsächlicher Fahrer benannt war. Auf Nachfrage bei dem Versicherer hieß es, ein Rabattübertrag auf den Ehepartner sei in
    den AGB nicht vorgesehen (dort steht kein Wort davon!), obwohl der Ehepartner ausdrücklich
    im Vertrag als Mitfahrer steht. Im Ergebnis würde der Ehepartner also trotz langjähriger unfallfreier
    Fahrpraxis bei Abschluß eines eigenen V-Vertrages wie ein Anfänger eingestuft!?
    Hier liegt rechtlich offenbar einiges im Unklaren.

    Hallo trumpet: Der Punkt ist, daß der Versicherer von B erst auf Nachfrage(!) erklärte,
    ein Rabattübertrag sei generell nicht möglich - obwohl dazu nichts in dessen Vertragskonditionen
    steht (dürfte deshalb m. E. rechtlich angreifbar sein).
    A hat ein eigenes Kfz mit unfallfreier Fahrpraxis und das Fahrzeug von B bisher auch nicht benutzt.
    Ein Rabatt ist personenbezogen, u. wenn B seinen (höheren) Rabatt ausdrücklich auf A mitübertragen will auf dessen Versicherung, so dürfte dem alten Versicherer doch nicht das Recht zustehen, eine Übertragung zu verhindern.
    Alles etwas unübersichtlich u. dubios.

    Ergänzung: Die Kfz-Versicherung von B beinhaltet auf Nachfrage keine Rabattübertragung auf
    Familienangehörige (im Vertrag steht dazu nichts!) . Hat A bei seiner Versicherung trotzdem Anspruch auf Rabattübertragung von B, wenn B damit ausdrücklich einverstanden ist?

    Abgesehen davon halte ich es für eine Verbrauchertäuschung, daß eine Kfz-Versicherung in ihren Konditionen jegliche Angaben darüber verschweigt, ob eine Rabattübertragung auf Angehörige generell möglich ist und sich dazu nur auf separate Anfrage des Versicherten äußert.

    Hallo,
    folgender Fall: Angehöriger A will das Kfz von Angehörigem B übernehmen mit dessen Schadensrabatt (B ist ausdrücklich einverstanden). Das Fahrzeug wird jedoch bei einer anderen Versicherung angemeldet, bei der eine Rabattübertragung zw. Angehörigen problemlos ist.

    FRAGE: Erhält A nach der Konstellation bei der neuen Versicherung
    ohne weiteres den Rabatt von B ?

    Schlesinger:
    Es handelt sich hier um zwei paar Schuhe - Erstattung Guthaben und unabhängig davon um separ. Überweisung des Kunden.

    Zum Guthaben dürfte eine "Bearbeitungsgebühr" ja wohl unstreitig rechtswidrig sein?

    Zur Zahlung per Überweisung: Wäre das Mobilfunk-Urteil auf das geschilderte konkrete Beispiel übertragbar? Dann müßte man also auch noch für die unbekannte Schlußrechnung Einzug erlauben.
    Wäre man damit begründet nicht einverstanden, müßte man Rückforderung zu Lasten des Versorgers androhen, falls die beanstandete Schlußrechnung nicht korrigiert wird.

    Alles recht verbraucherunfreundlich.

    Bedingung in AGB:

    „…Kunden steht außer SEPA-Mandat auch Überweisung offen. Bei Überweisung behält sich Firma X vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale zu berechnen. Preisliste wird auf Verlangen
    zur Verfügung gestellt.“

    Im vorliegenden Fall sind Rechnungen Online vereinbart (trotzdem schickt Versorger unverlangt auch Papierrechnungen).
    Obige Gebühren betreffen nur Überweisungen. Danach wäre eine vom Versorger geschuldete Restzahlung unentgeltlich zu erstatten, eine Gebühr somit rechtswidrig.

    Abgesehen davon: Sind Gebühren für eine kundenseitige Überweisung überhaupt zulässig?
    Beispiel: Kunde läßt die vereinbarten Abschläge abbuchen u. storniert anschließend die weitere Einzugserlaubnis. Aus der späteren Schlußabrechnung ergibt sich eine geringe Nachzahlung mit einer zusätzl. „Bearbeitungsgebühr“, weil die Einzugserlaubnis erloschen sei. Ich halte dies für Abzockerei - offenbar eine neue Masche einiger Versorger.

    Fiktiver Fall:
    Stromanbieter erstellt nach regulärem Vertragsablauf (Sondervertrag 1 Jahr) eine Schlußrechnung mit einer Überzahlung zugunsten des Kunden und behält für die Erstattung des Guthabens eine „Bearbeitungsgebühr“ ein mit Hinweis auf seine AGB.
    Eine solche Abzockerei erscheint mir dreist, zumal die Stromfirma ja überhöhte Abschläge kassierte.
    Wie ist die aktuelle Rechtslage dazu?

    Hallo,
    folgender Fall: Ein Angehöriger (Rentner, 70 Jahre) ist seit mehr als 40 Jahren (als Selbständiger) in der PKV versichert, gesund u. hat bisher nur unbedeutende Versicherungsleistungen beansprucht. Er hat wegen ständiger erheblicher Beitragserhöhungen (trotz Altersrückstellung) u. trotz Wechsels in einen günstigeren Tarif (nach fachl. Beratung) schlaflose Nächte, weil er nur eine kleine Rente bezieht und seine finanziellen Reserven nicht gerade üppig sind.
    Seine Ehefrau hat eigene Renteneinkünfte u. ist seit vielen Jahren in der GKV zwangsversichert.

    FRAGE: Gibt es für den Ehemann evtl. eine Chance, in der GKV der Ehefrau mitversichert zu werden - oder ist das altersbedingt nicht mehr möglich?

    Folgender Fall: Die Bank löste eine Sepa-Lastschrift nicht ein, obwohl am selben Tag in Höhe der Lastschrift ein Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wurde, d. h. Belastung und Gutschrift mit gleicher Valutierung. Trotzdem wird eine Gebühr berechnet. FRAGEN:

    1. Die belastete Gebühr dürfte m.E. von vornherein unzulässig sein, da ja am selben Tag ausreichend Deckung vorlag. Die Bank hätte in jedem Fall den Arbeitstag abwarten müssen, ob ausreichende Deckung vorlag. Zutreffend?

    2. Sind solche Gebühren gem. aktueller Rechtsprechung grundsätzlich überhaupt zulässig?
    Die Lastschrift war zu dem Zeitpunkt zudem rechtswidrig, weil sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt wurde, daß der Bankkunde den Termin der Abbuchung separat bestimmt; diese Zustimmung lag nicht vor.

    Als AXA-Leidtragender empfehle ich aus Erfahrung dringend, auf einen anderen Tarif innerhalb der Gesellschaft umzusteigen u. dafür unbedingt einen unabhängigen Aktuar einzuschalten, der
    unter Berücksichtigung der Altersrückstellungen geeignete Tarife berechnet/vorschlägt. So konnte ich meinen Beitrag um ca. 35% reduzieren. Das Aktuarhonorar ist nicht hoch, und man erhält ein qualifiziertes Ergebnis (Name des Aktuars, mit dem ich gute Erfahrungen machte, darf hier wohl nicht genannt werden - oder?)