Wenn operative Hektik die Geduld hemmt....
Der Bundesrat hat die Gesetzesinitiative zum § 66a VAG gestartet und damit wäre dann im Rahmen des Brexit-StBG die Ausgangssituation für viele, die bereits gehandelt haben unter Umständen besser:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletztdurch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:„§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes“.
2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66aEntsprechende Anwendung des EU-Passregimes
(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandaus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dassdie §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklungder bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zumZeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandaus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt desAustritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit Sitz imVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabeanzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind.“
3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch die Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ersetzt.
Aktuell wird die Änderung der 21 Monate verhandelt.