Beiträge von Lange Oog

    @muc

    "Ich bin als Besserverdiener in der GKV, meine Frau ist Teilzeit in der PKV mit Beihilfe. Bei Geburt haben wir die PKV gewählt. Wir könnten die Kinder aber auch jederzeit bei der PKV abmelden und in der GKV versichern. Gleichzeitig in PKV und GKV geht natürlich nicht und macht auch keinen Sinn."

    Das ist eine ganz andere Aussage, als § 10 Abs. 3 SGB V !

    UND

    "Nach der Geburt unseres Kindes können wir und nun entscheiden: Soll es bei mir Familienversichert sei und in die private Versicherung meiner Frau rein?"

    Wenn die "WAHL" angeblich bestehen sollte, hat wer das höhere Einkommen oberhalb der JAEG? KEINER? Einer = Er?

    Also ich hatte und habe die Wahl. Beihilfestelle des Arbeitgebers respektive meine GKV sehen das so. Beihilferecht Hessen. :saint:

    In Hessen?

    Ist ein Kind trotz Bestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich in der privaten Krankenversicherung krankenversichert, gelten dennoch die einschränkenden Beihilfebestimmungen für gesetzlich Versicherte.

    https://rp-kassel.hessen.de/familienversicherung

    In Hessen gilt das Subsidaritätsprinzip!

    z.B. § 5 Abs. 4 BhVO Hessen

    Und noch einmal - FamVers nach § 10 SGB V besteht per Gesetz und kann weder gewählt noch abgewählt werden!

    Sie haben keine Wahl - Familienversicherung besteht per Gesetz! Das gilt für die GKV und auch für die Pflegepflicht!

    Wechseln setzt voraus, dass man etwas ändern kann, aber nicht wenn es per Gesetz so ist, wie es ist!

    Sie können das Kind, wenn kein Anspruch aufn Familienversicherung besteht, bei Ihrer Ehefrau versichern, was auch bei Beihilfeanspruch sinnvoll ist. Das gilt, wenn das Einkommen Ihrer Ehefrau oberhalb der JAEG und auch über Ihrem Einkommen liegt.

    Natürlich greift die Kindernachversicherung, aber ohne Pflegepflichtversicherung.

    Dann sollten Sie aber auch die vertraglichen Obliegenheiten (§ 9 Abs. 5 MB/KK) beachten!

    Wenn ein Elternteil GKV versichert ist und ein 'Elternteil PKV versichert ist, dann sollte man sich sehr genau beraten lassen und § 19 VVG und § 9 Abs. 5 MBKK beachten. Aber auch § 25 SGB XI und die frage, wann man wo welche Frage wie beantwortet!

    "sind in den alten geschlossenen Tarifen irgendwann nur noch alte Versicherte im hohen Alter drin und die Beiträge steigen dann enorm, weil keine jungen Leute mehr in die Tarife nachkommen um die Beiträge der alten mit zu subventionieren."

    Das war Umlageverfahren!

    PKV ist Kapitaldeckungsverfahren!

    Jede Altersgruppe ("Kohorte") zahlt für sich alleine!

    Bei Beamten, im Gegensatz zu NICHT-Beamten, gibt es aber ggf. sehr gute Gründe in die Unisex-Welt zu wechseln. Das ist aber abhängig vom Versicherer.

    Aha - dann habe ich das wohl falsch verstanden

    Mir fehlt dennoch noch die konkrete Definition von "VERGLEICHBARE"

    Mir ist kein öffentlich zugänglicher Vergleich bekannt, der es einem Verbraucher ermöglicht PKV-Produkte zu vergleichen.

    Das schaffen ja noch nicht einmal die meisten "Fachleute".

    Es beginnt bei der Frage der Kalkulation und endet bei der Klausel für die Beitragsanpassung.

    10 Euro mtl.?

    Vergleichbare?

    Definiere VERGLEICHBAR! DANKE!

    Sorry, aber entweder ist der Fragesteller unter 14 oder er hat etwas abgesichert, was regelmäßig wenig bis keinen Sinn macht!

    Versicherungen sollen existenzielle Risiken absichern und die kann man für 10 Euro mtl. in dem Bereich nicht absichern!

    Die gezahlten Beiträge werden direkt an das Finanzamt gemeldet ... es gibt dazu Gesetze und Verordnungen.

    Das passiert im Datenaustausch.

    Wozu braucht man eine Bescheinigung?

    Man braucht keine Bescheinigung, außer man widerspricht dem Datenaustausch und dann ist das Verhalten der Krankenkasse m.E. korrekt, weil man unnötigen Mehraufwand verursacht, der völlig unnötig ist.

    Vermittler oder Berater und was dürfen bitte Verbraucherzentralen auf welcher rechtlichen Grundlage beraten?

    Vermittler wollen etwas verkaufen und bekommen ein Vermittlungsentgelt wenn sie etwas vermitteln '(ggf. Provisoonen)!

    Verbraucherzentralen dürfen grundsätzliche Aussagen - aber eben keine konkrete Beratung - erteilern!

    Richtig!

    Es ist nicht nur ausgeschlossen, was angeraten ist, sondern auch was schon eingetreten ist.

    Und wie alt ein Schaden ist, lässt sich anhand der Akten des behandelnden Zahnarztes schon vieles belegen.

    Wenn man genug kriminelle Energie mitbringt und gegen Straftaten nichts einzuwenden hat, dann könnte man aber ggf. mit so einer Nummer durch kommen ......

    Ansonsten gibt es auch von ERGO-Direkt die Zahn-Sofort-Versicherung - die kann man auch noch nach Erstellung des Heil- und Kostenplans abschließen.

    Wenn operative Hektik die Geduld hemmt....

    Der Bundesrat hat die Gesetzesinitiative zum § 66a VAG gestartet und damit wäre dann im Rahmen des Brexit-StBG die Ausgangssituation für viele, die bereits gehandelt haben unter Umständen besser:

    Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletztdurch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:„§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes“.

    2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

    „§ 66aEntsprechende Anwendung des EU-Passregimes

    (1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandaus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dassdie §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklungder bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zumZeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandaus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt desAustritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.

    (2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit Sitz imVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabeanzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind.“

    3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch die Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ersetzt.

    Aktuell wird die Änderung der 21 Monate verhandelt.

    Es bedarf externer Dienstleister, die Wissen aus welchem Tarif man was machen kann um ein solches Ergebnis zu ermöglichen.

    Die Vorstellung, dass man weniger zahlt und die gleichen Leistungen bekommt, ist sowieso nicht realistisch. Die Leistungen unterscheiden sich fast immer.

    Mit dem Fragebogen macht die AXA das aber eben ganz geschickt. Sie haben durch Ihre Beantwortung dafür gesorgt, dass die Ihnen auch niuchts anbieten müssen, denn Sie haben ja Wünsche artikukliert.

    Die Aussagen keine "Höherversicherung" und "keine Gesundheitsprüfung" sind Killer. Sie wissen doch gar nicht was eine "Höherversicherung" ist (bzw. die darunter verstehen ggf. wollen) und das mit der Gesundheitsprüfung ist eben auch nicht richtig. Das bezieht sich ja nur auf Mehrleistungen und man kann doch versuchen, die ggf. zu bekommen?

    Da steht alles in Durchführungsverordnungen, Rundschreiben und Gesetzen.

    Es gibt auch Personalhandbücher in denen das alles steht.

    Die Personalchefin erzählt Räubergeschichten und verbreitet Mythen.

    Gleich erzählt noch einer, dass man nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht in die GKV zurück kommt - auch so ein hartnäckiges Märchen.

    Die 12 Monate Pflicht - ein Märchen; das Kalenderjahr - ein Märchen; etc.

    Lesen: Haufe PersonalOffice, Juris, Beck-Online, VDEK Rundschreiben, Meldegrundlagen des SV-Systems, etc.

    TK hat dazu auch sehr gute Unterlagen.

    Es gibt Menschen, die dazu professionell beraten und nach meiner Kenntnis auch rechtsverbindlich und regelmäßig.

    @Jerdix, dann muss Sie in dem Beruf, den sie zuletzt im gesunden Zustand ausgeübt hatte, zu mehr als 50% berufsunfähig sein!

    Sicher gibt es - bezogen auf den einzelnen Fall - bessere Lösungen. Man sollte sich qualifiziert beraten lassen. die Frage ist, wo man qualifizierte Beratung bekommt!

    Hallo.

    Also dass mit dem Minijob auf Dauer will gut überlegt sein. 45 Jahre Minijob bringen hinterher auch nur 200 Euro Rente.
    Aber wenn das der definitive Plan ist, dann gibt es an der Stelle kein großes Einkommen abzusichern, somit wäre die BU-Versicherung wahrscheinlich entbehrlich.

    Hatten Sie die Erziehungszeiten bei der Berechnung berücksichtigt?

    1.


    § 172
    Leistung des Versicherers

    (1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
    (2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
    (3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

    Viel Erfolg!

    Herr Gamper,

    könnten Sie bitte so freundlich sein und mir den konkreten fachlichen Zusammenhang zu diesem Beitrag zu erklären?

    Sie benutzen also das System Like/Dislike um meine Aussagen zu neutralisieren? Spannende Einstellung zu dem Thema!

    Auf welchen Fakten basiert die Annahme, dass muc fachliche Kompetenz zu diesem Thema besitzt?

    Wenn Sie seine Sichtweise gut finden, warum haben Sie dann nicht den allerersten Beitrag von mir, der auch der allerste war, geliket?

    Danke für die Antworten!