Beiträge von Lange Oog

    Das ist für mich als Spezialist im Bereich der Sachversicherung sehr einfach.

    Es gibt immer nur einen Streit in einem Vertrag und es gibt keine wirklich normierten Versicherungsbedingungen mehr in diesem Bereich.

    Es gibt zwar grundsätzliche Allgemeine Versicherungsbedingungen, aber in der Vielzahl der Tarife und der unterschiedlichen Variationen und Ausgestaltungen unterschiedliche Regelungen.

    Man muss es so sagen: wenn man keine "Duschtasse" hat, sondern moderne Bäder, dann ist es sinnvoll den vertrag entsprechend auszusuchen.

    Die überwiegende Mehrheit der Leitungswasserschäden, die heute Probleme machen, basieren auf unvollständigen Sanierungen und auf älterer Bausubstanz, die solange nicht saniert wird, bis es über die Versicherung abgerechnet werden kann.

    Ist es möglich, dass es der Alterssprung von KIND auf weibliche Jugendliche ist?

    Das ist übrigens keine Beitragsanpassung, wenn es so sein sollte, sondern es ist eine tarifliche Änderung der Altersgruppe bei nach Art der Schadenversicherung kalkulierten Beiträgen!

    Der Beitrag steigt also um 75,-- Euro von 187,50 Euro auf 262,50 Euro monatlich?

    Tarifwechsel, also ambulant höherer Selbstbehalt, Reduzierung zahnmedizinisch (z. B. bei Bisxe alte Welt 192, 193 statt 194) oder Absenkung stationäre Leistung!

    Sie sind PKV versichert? Arbeitnehmer oder Selbstständig?`Einkommen über Jahresarbeitsentgeltgrenze? Einkommen über dem, der Ehefrau?

    Es gibt eigentlich auch in der PKV keine Nettotarife - es gibt natürlich ausnahmen, aber anders, als sie denken!

    Die Firma Gradus sind Versicherungsmakler, die für die Beratung von Verbrauchern keine Honorare beanspruchen dürfen. Die dürfen von Verbrauchern, und dazu gehören auch Selbstständige oder Unternehmer, wenn es um ihre privaten und persönlichen Versicherungen geht, nur Honorare für die Vermittlung nehmen und das nach Treu und Glauben auch nur, wenn es Nettotarife sind.

    Die Weiterleitung von Provisionen an Kunden ist eigentlich auch nicht zulässig oder zumindest strittig.

    1. es gibt keinen Honorarberater. Es gibt den Honorar-Finanzanlagenberater" gem. § 34h GewO, der aber nicht für Versicherungen zugelassen ist!

    Es wäre spannend zu erfahren, welche Zulassung der "Honorarberater" hat. Hier bitte prüfen, wenn die Erstinformation nach § 11 VersVermV nicht vorliegt ... https://www.vermittlerregister.info/recherche

    2. es gibt Versicherungsberater und denen ist Provisionsannahme verboten.

    VVG § 59 (4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

    Oder auch 34e GewO a.F. ab 23.02.2018 dann 34d Abs. 2 (neue Fassung)

    3. Versicherungsvermittler dürfen Verbraucher nicht gegen Entgelt beraten. sie dürfen nur für die Vermittlung Entgelt annehmen und eigentlich nur dann, wenn es ein Nettotarif ist, der vermittelt wird.

    4. Fazit:

    Ganz ehrlich - wenn es ein Vermittler war, der für eine Beratungsleistung gegenüber einem Verbraucher (Definition § 13 BGB), dann sollten sie das Honorar zurück fordern. Der Vertrag war rechtswidrig.

    Wenn sie von einem Versicherungsberater beraten wurden, dann wäre das aber alles richtig und der darf Provisionen auch nicht annehmen!

    Ab Februar 2018 muss aber bei Vermittlung durch einen Versicherungsberater der Versicherer 80% der kalkulieren Provisionen an den Kunden ausschütten.

    Es geht wohl um die Frage ob Beitragsanpassungen ggf. korrekt waren, weil der Treuhändern nicht unabhängig gewesen sein könnte.

    RA Pilz hat dazu ein Urteil gegen die AXA vor dem Amtsgericht Potsdam erwirkt. Das Landgericht hat die Berufung der AXA abgelehnt und nun ist es zur Revision vor dem BGH.

    Es wird also nicht die Beitragsanpassung geprüft, was die Rechtsanwälte auch gar nicht könnten. Es wird die Unabhängigkeit der Treuhänder in Frage gestellt und die könnte man ggf. prüfen.

    Fragen zu den Kosten beantworten sicher gerne die Anwälte Pilz Wesser & Partner.

    Man sollte seine Ansprüche prophylaktisch geltend machen, weil die Kenntnis den Beginn der Verjährung auslöst.

    Nein!

    "Greift dann aber §9 Abs.1 (3) nicht immer noch, es ist ja de facto die erste Beschäftigung nach dem Studium (Ausbildung)?"

    Hatte ich eindeutig und unmißverständlich beantwortet, oder?

    "Aber für Sie gilt die Regelung nicht, das sie nach dem Studium eine Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V aufgenommen haben und eben nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V!"

    Da können sie gerne noch dreimal nachfragen. Das ändert nichts an der Bewertung!

    Die Aussage AOK ist falsch. Die Begründung der Regelung gemäß BT-Drs. zum GKV-FinG sagt ganz klar, dass die Regelung auch für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung oberhalb der JAEG nach einem Studium gilt!

    Aber für Sie gilt die Regelung nicht, das sie nach dem Studium eine Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V aufgenommen haben und eben nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V!

    Sie sind raus aus der Verlosung! Sie sind PKV und bleiben PKV bis sie über einen anderen Tatbestand, der den Zugang zur GKV ermöglicht, in die GKV aufgenommen werden! Dann wechseln sie frühestens das System.

    Ansonsten sollte man sich nicht beim Versicherungsrecht, sondern im Arbeitsrecht bewegen ...

    Der Arbeitnehmer ist nämlich in der Regel nicht schadenersatzpflichtig!

    Er hat schlichtweg mit dem Schaden aus Schlüsselverlust, nichts zu tun!

    Außer, es wäre zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen und arbeitsvertraglich vereinbart, dass er eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt!

    Dann ist er schadenersatzpflichtig und die Versicherung auch leistungspflichtig!

    Wir stellen fest, dass die ganze Diskussion von Anfang an am Thema vorbeigegangen war!

    Falles es jetzt um "er will aber gerne ohne eine BGB u.a. Gesetzen basierende Rechtsgrundlage, dann müssen wir an einer anderen stelle in den AHB (AVB der Haftpflichtversicherung) suchen!

    Es steht doch alles da !

    Es ist alles gesagt !

    Ich bin ja gerne bereit Hinweise zu geben, aber ....

    Ich versuche es noch einmal, aber für die konkrete Hilfe muss man schon Fachleute engagieren!

    Eine Person verliert einen beruflich genutzten Schlüssel!

    Der Sachverhalt ist versichert!

    Der Geschädigte ist wer? Wer muss das Schloss ersetzen? Wem entsteht ein Schaden?

    Wer muss Schadenersatz geltend machen?

    Letzte Frage - was kostet eine juristische Ausbildung und warum nimmt man Geld dafür?

    Weil die AVB etwas anderes aussagen ....

    Und da ich nicht öffentlich fachlich-rechtlich diskutiere, sondern höchstens meine Meinung sage!

    Meine Meinung weicht von Ihrer Meinung zu 100% ab!

    "Wir leisten beim Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder beruflich genutzter Schlüssel (250 € Selbstbeteiligung)"

    Wem gehören die Schlösser, zu denen man Schlüssel hat, die man ehrenamtlich oder beruflich nutzt? WEM? Nie dem VN der PHV! Immer dem Arbeitgeber, dem Dienstherren, dem Verein, etc.

    BGH Grundsatz: so wie es der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht!

    Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, dann sind Sie "per Gesetz", also unabhängig von einem Antrag, in der Familienversicherung versichert.

    Anmelden sollte sie das schon, sonst weiß die Kasse das ja nicht, sie bekommen kein Kärtchen und auch keinen Folgeversicherungsnachweis zur Kündigung der PKV!

    Wenn sie im Anmeldebogen falsche Angaben machen, dann ist der Verwaltungsakt der Kasse dauerhaft nichtig und wenn das heraus kommt, dann wird er ab Beginn aufgehoben.

    Wenn Sie so etwas rechtssicher gestalten wollen ... es gibt dazu Rechtsdienstleister, die das als Dienstleistung anbieten.

    Mir bekannt und hier eher berüchtigt, als berühmt: Versicherungsberater VersSulting

    Auf 123makler ist eine kleine Auswahl vorhanden. Insgesamt gibt es in München zirka 3.000 Makler. Viele sind nur dem Geldes wegen unterwegs. Es gibt aber einige gut arbeitende Makler. Ich denke, auf 123makler.de erhalten Sie schon mal interessante Angebote. Ich selbst bin auch auf 123makler mit meinen Profil.

    Meine Empfehlung: Keine Makler beauftragen die sich als groß und seriös darstellen. Diese Firmen haben meistens überwiegend aktive Quereinsteiger. Wichtig ist ein guter Fachmann oder eine gute Fachfrau.

    Ich bin gebürtiger Münchner und kenne den Markt. Da die Preise sehr stark schwanken und schon eine Strasse weiter ein ganz anderer Preis bezahlt wird, ist es wichtig eine Wertermittlung zu machen. Dann sollten Sie versuchen Ihr Objekt mit guten Fotos zu präsentieren. Unbedingt einen Makler einschalten. Es gibt so viele Profikäufer, die können einen Anfänger schon mal preislich abwerten. Deshalb auch Finger weg von den angeblich so großen Maklern. Da kenne ich vielleicht nur zwei in München.

    Viel Glück

    Das ist eine Immobilienseite!

    Es geht um Immobilienmakler!

    Es gibt sicher seriösere Angebote ... vor allem - der Link ist nicht erreichbar!

    Immer das Gleiche .... 1.464 Euro berechnen sich bitte wie?


    Bei Generali wurden mtl. im Schnitt ca. 36 euro eingezahlt. wie lange müssen sie jetzt welchen Vorteil haben um alleine nur das Honorar heraus zu holen?


    1) Mir erscheint das Honorar (für Versicherung, Fonds, Berater) etwas hoch. Passt das?

    Nein, das ist zu hoch! Dafür kann er vielleicht 60-80 Euro die Stunde abrechnen!

    2) Fällt bei Auflösung des Vertrags bei der Generali Abgeltungssteuer an?

    Laufzeit über 12 Jahre! steuerfrei bei Abschluss in 2004! Man kann es natürlich auch stehen lassen!

    3) Der Vertrag bei der Generali ist steuerfrei (aus 2014), macht es Sinn diesen Vorteil aufzugeben?

    Eigentlich und eher nicht und auch der Rechnungszins ist ja ein relevantes Thema!

    3) Kann man die Generali auf zeitgemäße Verwaltungskosten hinweisen und um Senkung der Verwaltungskosten bei meinem Vertrag bitten?

    Das müsste ja eigentlich 4) sein, oder? Man kann sicher den Fond wechseln (switchen und shiften). Muss man die AVB lesen und mal bei der Generali in Schriftform anfragen um eine verbindliche Antwort in Schriftform zu erhalten.

    In der Regel sind die Kosten aber nicht verhandelbar, sondern kalkuliert!

    P.S.: Was sind den konkret die Verwaltungskosten und warum sind die bei der AL niedriger? Wer hat das wie miteinander verglichen?

    Wurden da die Abschlusskosten, die ja schon weitestgehend bezahlt sind, mit verglichen. Für den Abschluss und Vertrieb der Versicherung fallen keine Kosten an.Informationen dazu finden Sie auch in den Zusatzbestimmungen zu den Tarifen derTarifgruppe H.

    "Daneben werden übrige Kosten (z.B. für die Verwaltung Ihres Vertrages währendder Vertragslaufzeit) berechnet, die bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungenbereits berücksichtigt sind.

    In Abhängigkeit vom Beitrag

    PLUS

    Vor Rentenbeginn fallen zusätzlich jährliche Kosten von 4,80 EUR bzw. ab dem 26. Versicherungsjahr von 2,40 EUR pro 1.000,00 EUR Fondsguthaben an (ausschließlich Verwaltungskosten).

    Nach Rentenbeginn betragen die Kosten jährlich 1,50 EUR pro 100,00 EU jährliche Rente (ausschließlich Verwaltungskosten).

    Der Arbeitnehmer kann sich also ganz auf die gehaltsabrechnende Stelle der Personalabteilung oder der Steuerkanzlei verlassen.

    Das ist eine absolut falsche Aussage ...

    Der Verwaltungsakt ist nicht, wenn er nicht war!

    Richtig wäre, ob man Schadenersatz geltend machen kann!

    Wer sich im Zusammenhang mit GKV-Rückkehr auf die "gehaltsabrechnende Stelle der Personalabteilung oder der Steuerkanzlei" verlässt, der wird da möglicherweise ein böses Wunder erleben - es nennt sich ggf. NICHT-Versicherung!

    Snooky,

    wer seine Tätigkeit als Selbstständiger aufgibt, wird ja auch nicht versicherungspflichtig, sondern bleibt in der Krankenversicherung frei.

    Erst wenn er eine sv- und kv-pflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, würde ein Versicherungspflicht eintreten können, wenn § 6 abs. 3a nicht hindert!

    Es gibt natürlich noch andere Zugangswege, die man im Einzelfall prüfen müsste!

    Bei freien Berufen gibt es eine an- und eine Abmeldung beim Finanzamt.

    Darüber hinaus sind viele der in § 18 EStG genannten freien Berufe Kammerberufe - es gibt also eine Kammermitgliedschaft.

    Wäre im sinne Handwerkskammer und Handwerkerrolle auch bei bestimmten Handwerksbetrieben relevant!

    Eine Gewerbeabmeldung betrifft aber tatsächlich nur die, die auch ein Gewerbe ausgeübt hatten!

    Das Recht, sich bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig weiter zu versichern hat aber nur, wer eine Versicherungszeit von einem Jahr in der GKV nachweisen kann. Wenn also die Grenze vor Ablauf eines Jahres wieder überschritten wird, fällt die Versicherungspflicht fort, ohne das Recht, freiwillig in der GKV zu bleiben.

    Das ist seit dem 01.08.2013 fachlich falsch!

    Es gilt die obligatorische Anschlussversicherung!