Beiträge von Lange Oog

    Die neue Einstufung betrifft meinen Mann, muss ich dann rückwirkend zahlen oder muss er die Beiträge dann selbst rückwirkend zahlen. Welche Konsequenzen hat das für mich, wenn er falsche oder keine Angaben macht. Bin ich als Versicherungsnehmer verpflichtet dies zu melden.

    Sie sind kein Versicherungsnehmer - in der GKV sind Sie Mitglied!

    Die Konsequenzen trägt Ihr Ehemann - in Bezug auf die Nachzahlung von Beiträgen!

    Für die korrekten Angaben sollten die Anwälte im Rahmen des Scheidungsverfahrens schon Sorge tragen und wenn Sie Kenntnis haben, sollten sie die GKV auch unverzüglich informieren!

    Sie sind verpflichtet Änderungen im Rahmen der Familienversicherung anzuzeigen!

    U2we winke, da ist ungefähr alles rechtlich nicht korrekt!

    MiniJob 450 Euro - korrekt!

    Andere Einkommensarten 470,-- Euro mtl. in 2021.

    Natürlich gelten auch 'Einnahmen - auch Mieteinnahmen!

    Familienversicherung endet auf jeden Fall mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

    Es waar doch schon gesagt - jeder Versicherer und jedes Produkt definiert die Bestimmung der Tarifierungsgrundlagen im Tarif!

    Im Zweifel fragt man den Versicherer - und wenn es ein Versicherungsvertreter ist, soll er es in der Beratungsdokumentation ausdrücklich bestätigen.

    Es gibt keine allgemeingültig Regelung!

    Mit dieser Rechtsvorschrift eröffnet der Gesetzgeber Berufsanfängern die Möglichkeit einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese als höherverdienende Beschäftigte sofort krankenversicherungsfrei sind. Dies ist dann der Fall, wenn mit dem Arbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

    Ansonsten ist das Wort "erstmals" an und für sich selbsterklärend!

    Ansonsten sollte man das ggf. mit der Krankenkasse klären, die man wählt!

    Es gibt auch Menschen, die das juristisch gegen Entgelt begutachten und ggf. durchsetzen, wenn es möglich ist ...... die brauchen dann einen Lebenslauf!

    Sorry, aber wollen wir jetzt jeden möglichen Wenn/Dann Fall durchdeklinieren, wo Sie offensichtlich schon einen möglichen Hinderungsgrund kennen?

    Also liefern Sie bitte das, was Sie als möglichen Hinderungsgrund erkennen wollen!

    1. was löst denn den Gehaltssprung aus?

    a) ein Arbeitgeberwechsel?

    b) eine Beförderung?

    2. im Fall

    a) tritt Versicherungsfreiheit am 01.02.2021 ein.

    b) nicht - der Status ist weiterhin pflichtig und voraussichtlich erst am 01.01.2022 versicherungsfrei.

    3. Elterngeld

    ist irrelevant, weil dort in der Fiktion des bisherigen Einkommens der vorherige Status erhalten bleibt

    4. in der Situation in die PKV übertreten halte ich persönlich für ein nicht kalkulierbares Risiko.

    Die Versicherungspflicht tritt zum 01.01.2021 ein!

    Ggf. haben sie ein Befreiungsrecht.

    Die PKV müssen Sie nicht kündigen - die können Sie auch so fortführen, wobei da Einiges zu beachten wäre!

    Ein Teil der Rückstellungen kann man ggf. in Zusatzversicherung erhalten - das ist aber abhängig vom Versicherer und ggf. den Tarifen.

    Der größere Teil ist weg oder man erhält Sie durch eine Anwartschaft!

    Für alle anderen Fragen wäre eine umfassende Beratung sicher relevant. Dazu sind aber persönliche Details von Bedeutung.

    1. es geht nicht um eine Kasse, sondern um eine PKV!

    2. was erstattet wird, steht ja im Vertrag!

    3. Bittsteller ist man nicht!

    4. es gibt eine gesetzliche Pflicht

    § 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

    Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.

    :)
    So ich es nicht überlesen habe, solltest Du auch bedenken, dass eine ELTERNTEILZEIT Deiner Frau NICHT ausreicht, um dauerhaft in die GKV zu wechseln. Dieses Teilzeitarbeitsverhältnis muss UNBEFRISTET sein. Wenn der AG da mitspielt und die Rückkehr zur VZ nachher sogar bei einer Prüfung gut begründen kann, alles okay. (So hab ich das auch gemacht, habe mir jedoch sicherheitshalber parallel dazu bei der PKV auch noch die Anwartschaft auf die derzeit aktuellen Verträge und Bedingungen gesichert.)

    FALSCH