Beiträge von docbecman

    guten Morgen,

    vor den Finanzgerichten ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines PKW-Stellplatzes eines aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweithaushalts strittig;

    die Frage, ob die Ausgaben für einen PKW-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören oder ob sie zusätzlich zu berücksichtigen sind, ist gegenwärtig anhängig vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 4/23).

    Tatsächlich habe ich in den letzten Jahre jeweils € xxx / Jahr für einen PKW-Stellplatz, der zur vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung gehört, ausgegeben. Angegeben hatte ich diese Kosten in der ESt.-klärung nicht, da ich davon ausging, dass der Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Kosten gehört.

    Kann das jetzt noch berücksichtigt werden für den Fall, das der Bundesfinanzhof entscheidet ? Die Steuerbescheide der letzten beiden Jahre habe ich Ende August 2024 erhalten.

    Fall ja, was muss ich tun ?

    mit herzlichen Grüßen

    J. Beckmann

    moin zusammen

    ich muss mal was fragen, um sicher zu sein, ob ich alles richtig verstanden habe:

    Ein verheiratetes Paar (Mann und Frau: M und F) hat eine Wohnung in einer Kleinstadt gekauft, will die Wohnung in der Grosstadt (zur Miete) aus beruflichen Gründen der Frau (der Mann ist berentet) behalten.
    Die Idee ist jetzt: M und F ziehen beide mit Hauptwohnsitz in die Kleinstadt und behalten die Wohnung in der Groß­stadt als Nebenwohnsitz für F aus berufl. Gründen (das könnte die Zweitwohnsteuer vermeiden helfen und wäre evtl. in der Est.-erklärung als doppelte Haushaltsführung bei den Werbungskosten absetzbar).

    Denn lt. Berliner Zweitwohnungsteuergesetz – (BlnZwStG § 2 Abs. 7) gilt, dass für die Innehabung einer Wohnung, die aus beruflichen Gründen von einer verheirateten lebenden Person (die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehepartner ist) gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwoh­nung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt, keine Zweitwohnungssteuer anfällt; anders: M und F sind nicht steuer­pflichtig, wenn Ausnahmen des § 2 Abs. 7 BlnZwStG vorliegen.

    Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung muss Voraussetzungen erfüllen; in diesem Fall ist es
    zum einen ein Wegverlegungsfall (M und F verlegen die Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungs­ort weg und haben in der Hauptwohnung den gemeinsamen Lebensmittelpunkt.)
    von der Nebenwohnung aus ist der Arbeitsplatz deutlich schneller erreichbar als von der Hauptwohnung: mit öffent­lichen Verkehrsmitteln von der Nebenwohnung in gut 30 min, von der Hauptwohnung in 1 Std. 30 min. (heisst: die Ar­beitsstätte ist von der Hauptwohnung aus nicht in zumutbarer Weise erreichbar). Mit dem PKW (F fährt allerddings nicht) 12 km von der Nebenwohnung bzw. 27 km von der Hauptwohnung aus.
    am Hauptwohnsitz hat F einen eigenen Hausstand
    der Hauptwohnsitz ist der Lebensmittelpunkt von M und F

    Ist das so korrekt oder steckt darin ein Denkfehler ?
    Es würde die Zweitwohnsitzsteuer (immerhin 15 % der Nettokaltmite) in der Großstadt vermeiden und die Chance auf Rückerstattung zuviel gezahlter Einkommensteuer bedeuten.

    Danke fürs Mitüberlegen !

    docbecmann

    Der Jahrgang 1960 kann (so meine Information zur rechtlichen Situation) zum 01.03.2025 (nach 45 Jahren) abschlagsfrei in Rente gehen.
    Wenn nun jemand die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente erst zum 01.12.2025 erfüllt, ist es möglich, dass die Differenz von 9 Monaten durch freiwillige Beiträge in die gesetzl. Rentenversicherung aufgehoben werden und der- / diejenige auch schon zum 01.03.2025 abschlagsfrei in Rente gehen kann ?

    mit freundlichen Grüßen

    J. Beckmann

    eine Nachfrage zur(Teil-)Rentenbesteuerung
    Zwischen mir und einemFreund ist ein Thema im Dissens:
    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilrente vorEintritt in die Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze bedeutet ausmeiner Sicht, dass der steuerfrei gestellte Prozentsatz der Teilrente auch beiErreichen der Regelaltersgrenze für die dann volle Rente gilt.
    Beispiel:
    Angenommen, Person A hätte eine Altersrente i. H. von €3.000,00 und nimmt 2017 eine Teilrente i. H. v. 30 % in Anspruch – beiTeil-Renteneintritt 2017 wären 26 % steuerfrei gestellt (= € 234,00); beiEintritt in die Vollrente 2018 bliebe – so meine Meinung – der steuerfreigestellt Prozentsatz erhalten (26 % = € 780,00).

    Mein Freund vertritt eine andere Auffassung:
    Er meint, dass ein Freibetrag berechnet wird in dem Momentin dem die erste Rente bezogen wird und der bleibe dann bestehen.
    Er glaubt, dass (Beispiel wie oben) die Person A damit nurden Freibetrag hätte, der für dieses Jahr von seiner Teilrente gilt: er hättedann bei 26 % von 900 Euro einen Freibetrag von 234 Euro steuerfrei und dasdauerhaft.
    Er stützt sich bei dieser Meinung im übrigen auf eineonline-Auskunft des Berliner Finanzamts: „Der sich anhand der Prozentsätze fürdie Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil derJahresbruttorente wird als Festbetrag bestimmt und auf Dauerfestgeschrieben.“
    Wenn Person A nächstes Jahr eine Gesamtrente in Höhe von3000 Euro erstmals beziehen würde, hätte er einen Steuerfreibetrag von 24 % von3000 = 720 Euro.
    Wer hat Recht ?
    Wir beide sind im berufsständischen Versorgungswerk derÄrztekammer unserer jeweiligen Bundesländer (BW + Berlin) versichert.