Doppelte Haus­halts­füh­rung So sparst Du richtig Steuern mit der Zweitwohnung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen.
  • Du kannst die Aufwendungen für notwendige Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Hausrat in voller Höhe absetzen, die Kosten für die Unterkunft bis zu 1.000 Euro im Monat. 
  • Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und Umzugskosten sind ebenfalls absetzbar. Außerdem zählen in den ersten drei Monaten Mehraufwendungen für die Verpflegung ebenfalls als Werbungskosten.

So gehst Du vor

  • Überprüfe mit unserer Checkliste, welche Voraussetzungen Du für eine doppelte Haus­halts­füh­rung erfüllen musst. Und mach Deine Kosten dann in Deiner Steu­er­er­klä­rung geltend. Achtung: Ab dem Steuerjahr 2023 gibt es die neue Anlage N Doppelte Haus­halts­füh­rung
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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In Hamburg wohnen und in Berlin arbeiten: Arbeitnehmer müssen heutzutage flexibel und mobil sein. Der Fiskus belohnt das: Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhält, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten (beziehungsweise als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) von der Steuer absetzen. Doppelte Haus­halts­füh­rung heißt das im Fachjargon.

Checkliste doppelte Haushaltsführung

Tipp: Anhand unserer Checkliste kannst Du überprüfen, welche Voraussetzungen Du für eine doppelte Haus­halts­füh­rung erfüllen musst, und welche Kosten Du steuerlich geltend machen kannst.

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Bedingungen für doppelte Haus­halts­füh­rung

Für eine doppelte Haus­halts­füh­rung musst Du diese vier Punkte erfüllen, wobei die Prinzipien gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten:

  1. Die zweite Wohnung benötigst Du aus beruflichen Gründen
  2. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nutzt Du diese Zweitwohnung am Ort der „ersten Tätigkeitsstätte“, dem Beschäftigungsort. Auf jeden Fall solltest Du von dieser Wohnung aus den Arbeitsplatz schneller erreichen können als von der Hauptwohnung. 

    Beispiel: Du fährst täglich 40 Kilometer von Deinem Zweitwohnsitz ins Büro. Dein Hauptwohnsitz ist jedoch 120 Kilometer und damit mehr als doppelt so weit vom Arbeitsplatz entfernt. Deine Erstwohnung ist zu weit weg, um von dort täglich zur Arbeit zu fahren.
    Hinweis: Seit 2022 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhte Kilometersätze bei der Pendlerpauschale: 38 Cent. Im Jahr 2021 waren es noch 35 Cent. Davor wie generell bei den ersten 20 Kilometern 30 Cent.
  3. Außerhalb des Beschäftigungsorts unterhältst Du am Hauptwohnsitz Deinen eigenen Hausstand. Lange galt dabei die Regel, dass Du hierfür mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten zahlen musst. Doch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2023 weicht das erheblich auf. Denn im Urteil mit dem Az. VI R 39/19 heißt es: „Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.“ Demnach gibt es keine feste Grenze mehr und zudem muss der finanzielle Beitrag auch nicht mehr jeden Monat erfolgen. Wir gehen auf den Fall und das Urteil ausführlicher im letzten Kapitel ein. 
  4. Dein Hauptwohnsitz bildet zugleich Deinen Lebensmittelpunkt.

Nur wenn Du alle vier Voraussetzungen erfüllst, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haus­halts­füh­rung an. Dies kann Dir eine stattliche Steuererstattung bringen. Denn Du kannst in der Steu­er­er­klä­rung folgende Aufwendungen geltend machen:

  • nachweisbare Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 Euro monatlich (Unterkunftskosten),
  • notwendige Kosten für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Hausrat von pauschal 5.000 Euro oder mehr per Nachweis,
  • Fahrtkosten,
  • innerhalb der ersten drei Monate Zusatzkosten für die Verpflegung (Verpflegungs­mehr­aufwand) und
  • Umzugskosten.

Ausführlicher kannst Du das im Kapitel „Was lässt sich in der Zweitwohnung absetzen?“ nachlesen.

Achtung: Ab der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2023 gibt es die neue Anlage N Doppelte Haus­halts­füh­rung. Du musst dann dort Deine Angaben zum Thema machen, in der eigentlichen Anlage N kommt es nicht mehr vor. Davor hast Du die doppelte Haus­halts­füh­rung beantragt, indem Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung den Abschnitt „Mehraufwendungen für doppelte Haus­halts­füh­rung“ ab Zeile 91 der Anlage N (Steuererklärung für das Jahr 2022) ausfüllst.

Deine Mehraufwendungen kannst Du als Werbungskosten abziehen, soweit Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin sie Dir nicht steuerfrei erstattet hat. Eine anerkannte doppelte Haus­halts­füh­rung gilt unbefristet, das heißt über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, EStG).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Details und Beispiele zur steuerlichen Absetzbarkeit von Reisekosten in einem Schreiben vom 25. November 2020 dargestellt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014 (IV C 6 - S 2145/10/10005) zu den Ent­fer­nungs­pau­scha­len. Schließlich sind auch Fahrtkosten absetzbar.

Wie weit muss die Arbeitsstätte weg sein?

Wenn die Hauptwohnung nicht allzu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist und Du diesen von dort aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kannst, ist es mitunter schwierig, die Kosten für eine Zweitwohnung abzusetzen.

Faustregel: Falls Du vom Hauptwohnsitz täglich innerhalb einer Stunde zum Arbeitsplatz pendeln könntest, musst Du damit rechnen, dass das Finanzamt Deine Zweitwohnung als doppelte Haus­halts­füh­rung ablehnt. Das zeigen die beiden folgenden Gerichtsentscheidungen:

Urteil 1: So lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) eine doppelte Haus­halts­füh­rung eines Steuerpflichtigen ab, der eine Zwei-Zimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete (BFH, Urteil vom 16. November 2017, Az. VI R 31/16).

Nach Meinung des Gerichts hätte er von der 36 Kilometer entfernt liegenden Familienwohnung den Arbeitsplatz täglich in zumutbarer Weise erreichen können. Dieser lag zwar in einer Großstadt, war jedoch sowohl per Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in gut einer Stunde erreichbar. Deshalb sei in diesem Fall die Hauptwohnung ebenfalls „am Beschäftigungsort“. Für eine doppelte Haus­halts­füh­rung müssen jedoch der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Den Begriff „Beschäftigungsort“ legen Gerichte und Finanzämter weit aus.

Urteil 2: Auch das Finanzgericht Münster lehnte eine doppelte Haus­halts­füh­rung ab (Urteil vom 6. Februar 2024, Az. 1 K 1448/22 E). Im vorliegenden Fall arbeitete der Ehemann rund 30 Kilometer von der Hauptwohnung entfernt und mietete in etwa einem Kilometer Entfernung von seiner Arbeitsstätte eine Zweitwohnung. Begründung: Der Mann hätte selbst im Berufsverkehr lediglich 50 bis 55 Minuten von seiner Hauptwohnung zu seiner Arbeitsstätte gebraucht. Zu wenig, befand auch hier das Gericht. 

Allerdings gilt auch: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte ist ein wesentliches, aber nicht das einzige wichtige Merkmal. Entscheidend ist vielmehr, ob ein tägliches Pendeln von der Hauptwohnung in der individuellen Situation zumutbar ist. Dabei kommt es insbesondere auf die konkreten Verkehrsverbindungen und Fahrzeiten an.

Welche beruflichen Gründe zählen?

Eine doppelte Haus­halts­füh­rung muss beruflich veranlasst sein. Als Gründe zählen vor allem:

  • ein Wechsel des Beschäftigungsorts, weil Du versetzt wurdest,
  • ein Wechsel des Arbeitsplatzes,
  • die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses außerhalb Deines bisherigen Wohnorts und dessen Umgebung.

Eine doppelte Haus­halts­füh­rung ist ebenfalls beruflich begründet, wenn Du Deine Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegst – und anschließend am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt gründest, um von dort aus weiter Deinem bisherigen Job nachzugehen (sogenannte Wegverlegungsfälle). Das gilt zum Beispiel, wenn Eheleute am gemeinsamen Erstwohnsitz zusammenziehen. Dort haben sie ihren Lebensmittelpunkt.  

Freibetrag eintragen lassen

Weil eine doppelte Haus­halts­füh­rung in der Regel mit dauerhaften Zusatzkosten verbunden ist, kannst Du die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Dich nutzen, indem Du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragst. Dann hast Du jeden Monat mehr Netto auf dem Konto. Du musst dann aber auf jeden Fall eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Aber das solltest Du bei einer doppelten Haus­halts­füh­rung ohnehin in jedem Fall machen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Worauf kommt es beim eigenen Hausstand an?

Damit der Fiskus eine doppelte Haus­halts­füh­rung berücksichtigt, musst Du an Deinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben und einen eigenen Haushalt (der Gesetzgeber spricht von „Hausstand“) an einem anderen Ort führen, der Deinen Lebensmittelpunkt darstellt.

Ein eigener Haushalt setzt eine Deinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. Diese Wohnung muss Dir gehören, von Dir gemietet sein oder Du darfst sie als Partner oder Ehegattin nutzen. Außerdem bestimmst Du die Haus­halts­füh­rung selbst oder trägst wesentlich dazu bei.

Finanzielle Beteiligung nötig  

Seit 2014 ist für einen eigenen Hausstand eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haus­halts­füh­rung vorgeschrieben. Diese musste nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Bagatellgrenze von 10 Prozent der monatlich anfallenden Kosten überschreiten. Dazu zählen: Miete, Mietnebenkosten, Aufwendungen für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs. 

Allerdings wurde diese Auffassung mit dem weiter oben beschriebenem Urteil des Bundesfinanzhofs aufgeweicht (Az. VI R 39/19). Darin steht, dass es eine bestimmte betragliche Grenze nicht braucht und ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Bedingung ist nur, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht erkennbar unzureichend sein darf und dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Mehr dazu im letzten Kapitel

Während das BMF bei Eheleuten mit den Steuerklassen 3, 4 oder 5 immer eine finanzielle Beteiligung annimmt, ist sie in anderen Fällen nachzuweisen. Kritisch hinterfragt werden in der Praxis die Fälle, bei denen volljährige Kinder ein Zimmer im Elternhaus als Erstwohnsitz angeben.

Achtung: Zimmer bei Eltern genügt nicht

Wenn Du unentgeltlich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nutzt, gilt das nicht als eigener Hausstand. Du musst belegen können, dass Du Dich an den Kosten angemessen beteiligst. Auch wenn Du Dich in einem Wohnmobil aufhältst, hast Du keinen eigenen Haushalt.

Dagegen kann ein eigener Hausstand vorliegen, wenn Du im Haus Deiner Eltern eine abgeschlossene Wohnung allein nutzt und über 10 Prozent der anfallenden Kosten der Haus­halts­füh­rung trägst oder nach der neuen Rechtssprechung keinen unzureichenden Beitrag leistest. Als Zahlungsnachweise dienen Deine Kontoauszüge.

Tägliches Pendeln muss unzumutbar sein

Wenn die Hauptwohnung nicht allzu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist und Du diesen von dort aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kannst, ist es mitunter schwierig, die Kosten für eine Zweitwohnung abzusetzen.

So lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) eine doppelte Haus­halts­füh­rung eines Steuerpflichtigen ab, der eine Zwei-Zimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete (BFH, Urteil vom 16. November 2017, Az. VI R 31/16).

Nach Meinung des Gerichts hätte er von der 36 Kilometer entfernt liegenden Familienwohnung den Arbeitsplatz täglich in zumutbarer Weise erreichen können. Dieser lag zwar in einer Großstadt, war jedoch sowohl per Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in gut einer Stunde erreichbar. Deshalb sei in diesem Fall die Hauptwohnung ebenfalls „am Beschäftigungsort“. Für eine doppelte Haus­halts­füh­rung müssen jedoch der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Den Begriff „Beschäftigungsort“ legen Gerichte und Finanzämter weit aus.

Dieses Beispiel zeigt: Ob tatsächlich eine doppelte Haus­halts­füh­rung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Beachte auch: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte ist ein wesentliches, aber nicht das einzige wichtige Merkmal. Entscheidend ist vielmehr, ob ein tägliches Pendeln von der Hauptwohnung in der individuellen Situation zumutbar ist. Dabei kommt es insbesondere auf die konkreten Verkehrsverbindungen und Fahrzeiten an.

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Wie bestimmt sich der Erstwohnsitz?

Der Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen muss sich auf Dauer am Erstwohnsitz befinden. Bei Verheirateten gilt in der Regel die Familienwohnung als Lebensmittelpunkt, wenn Du sie mindestens sechsmal im Jahr aufsucht.

Bei Singles gilt als Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem sie die engere persönliche Bindung haben. Wer seine Wohnung an diesem Ort weniger als zweimal im Monat besucht, sollte beispielsweise mit den Beziehungen zu Eltern, zum Lebenspartner oder Lebenspartnerin, zur Verwandtschaft und zu Freunden argumentieren können oder auch mit der Mitgliedschaft in einem ansässigen Verein.

Für das Finanzamt ist nicht entscheidend, wo Du mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet bist. Sobald Du Deinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegst, musst Du damit rechnen, dass das Finanzamt eine doppelte Haus­halts­füh­rung aberkennt.

Sonderfall Ausland: Wenn sich Dein eigener Hausstand im Ausland befindet und deshalb weit von Deiner Zweitwohnung entfernt ist, solltest Du mindestens einmal im Jahr mindestens eine Heimfahrt antreten. Du musst das Finanzamt davon überzeugen, dass sich Dein Lebensmittelpunkt dort befindet. Nachvollziehbar ist das, wenn der Ehepartner und Kinder dort wohnen. Anders als im Inland ist Voraussetzung für den Lebensmittelpunkt im Ausland außerdem, dass dort hauswirtschaftliches Leben herrscht, die Wohnung also dauerhaft bewohnt ist.

Was lässt sich in der Zweitwohnung absetzen?

Wenn Du aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führst, kannst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung verschiedene Kostenarten angeben. Dabei ist insbesondere zwischen Kosten für die Unterkunft an sich sowie für Anschaffungen rund um die Wohnung zu unterscheiden.

Unterkunftskosten absetzen

Bei den Unterkunftskosten handelt es sich um Ausgaben, die typischerweise monatlich oder in anderen Raten regelmäßig angefallen sind. 

Abrechnen kannst Du die Kosten für eine Miet- oder Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder auch eine Gemeinschaftsunterkunft. Der auf 1.000 Euro begrenzte monatliche Höchstbetrag für die Unterkunft umfasst folgende Aufwendungen:

  1. Miete,
  2. Nebenkosten (zum Beispiel für Heizung, Strom, Müllabfuhr und Wasser),
  3. Reinigungskosten (auch für das Treppenhaus und Kellerräume),
  4. Kosten für Sondernutzungen (beispielsweise für Garten),
  5. Zweitwohnsitzsteuer und Grundsteuer
  6. Hausrat- und Ge­bäu­de­ver­si­che­rungen sowie
  7. speziell für Eigentümer statt der Miete die Positionen Abschreibung der An­schaf­fungs­kos­ten und höherer Renovierungskosten, sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen und Schuldzinsen für den Wohnungskauf.

Achtung: Früher konntest Du auch den Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung abrechnen. Das ist aber hinfällig. Denn für eine Zweitwohnung kannst Du Dich mittlerweile vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, entschied das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.). 

Auch die Zweitwohnsitzsteuer zählt defintiv zu diesen beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten und kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden, wenn die monatliche Grenze von 1.000 Euro überschritten ist. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. VI R 30/21). 

Gib in der Steu­er­er­klä­rung alle Kosten Deiner Unterkunft an, die Dir tatsächlich entstanden sind. Es werden nachweisbare Kosten bis zu 1.000 Euro im Monat berücksichtigt – also bis zu 12.000 Euro im Jahr. 

Soweit Du den monatlichen Höchstbetrag nicht ausschöpfst, kann das übriggebliebene Volumen in andere Monate im selben Kalenderjahr übertragen werden, solange die doppelte Haus­halts­füh­rung auch weiterhin besteht.

Auf die Größe der Wohnung oder die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es bei Wohnungen in Deutschland nicht an. Bei einer doppelten Haus­halts­füh­rung im Ausland sind die Kosten jedoch auf eine Wohnung mit maximal 60 Quadratmetern begrenzt.

Hast Du am Beschäftigungsort in einem Hotel oder einer Pension übernachtet, ziehe vom Rechnungsbetrag das Frühstück ab.

Kosten für Einrichtung der Zweitwohnung 

Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten darfst Du die Aufwendungen für die „notwendige“ Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).

Die Finanzämter hatten früher die Kosten für Hausrat und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände zu den Unterkunftskosten gerechnet. Dazu hatte sie das Bundesfinanzministerium per Schreiben vom 24. Oktober 2014 verpflichtet. Das steht jedoch im Widerspruch zu obigen BFH-Urteil. Mittlerweile müssen es auch Finanzbeamte berücksichtigen. Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.

Als notwendige Ein­rich­tungs­ge­gen­stände können zum Beispiel gelten: Küche, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Stühle, Badezimmereinrichtung, Gardinen, Lampen, Geschirr und andere Haushaltsartikel. Gib Deine kompletten Einrichtungskosten in der Steu­er­er­klä­rung an. Bei der 5.000 Euro-Grenze handelt es sich um eine Vereinfachungsregel der Finanzämter. Kannst Du höhere Kosten nachweisen, ist auch ein höherer Abzug möglich.

Lehnt das Finanzamt dies ab, lege innerhalb eines Monats Einspruch ein. Verweise dabei auf das BFH-Urteil. Wenn Dein Steuerbescheid noch offen ist, dann wende Dich ans Finanzamt und beantrage, dass bislang nicht anerkannte Einrichtungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid solltest Du bei einer weiterhin bestehenden doppelten Haus­halts­füh­rung prüfen, ob Du ab der nächsten Steu­er­er­klä­rung vom Urteil profitieren kannst. So könntest Du möglicherweise für einen früheren Möbelkauf noch Abschreibungsbeträge geltend machen.

Mietest Du eine (teil-)möblierte Wohnung, zahlst Du eine höhere Miete, weil Du mit der Wohnung auch die Möbel nutzen darfst. Wenn der Mietvertrag einen Möblierungsaufschlag beziffert, dann kannst Du diesen als sonstige Mehraufwendungen absetzen. Falls nicht, ist dieser Anteil für die Möbelnutzung von der gezahlten Miete zu schätzen.

Möbel sofort abschreiben: Die Kosten der Möblierung und die nötige Ausstattung mit sonstigem Hausrat für die Zweitwohnung kannst Du unbegrenzt geltend machen, soweit sich diese in angemessenem Rahmen bewegen. Wenn die An­schaf­fungs­kos­ten für den einzelnen Gegenstand nicht die Nettogrenze von 800 Euro überschreiten (Bruttorechnungsbetrag 952 Euro), sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Diese Werte gelten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). 

Liegt der Kaufpreis für den einzelnen Einrichtungsgegenstand über der GWG-Grenze, musst Du die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen und abschreiben (Absetzung für Abnutzung AfA). Für Möbel werden 13 Jahre angesetzt. Weil die Aufwendungen belegbar sein müssen, solltest Du die Quittungen aufbewahren.

Miete für Autostellplatz 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehört zu den auf monatlich 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten auch die Miete für eine Garage oder einen Autostellplatz – sogar, wenn dieser separat angemietet wird. Dem widerspricht jedoch das Finanzgericht des Saarlandes (Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020, Az. 2 K 1251/17, rechtskräftig). 

Demnach zählt die Miete für einen extra angemieteten Pkw-Stellplatz zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haus­halts­füh­rung. Sie kann zusätzlich zu den Unterkunftskosten abgesetzt werden. 

Nachdem es mittlerweile zu diesem Thema auch ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. März 2023 gibt (Az. 10 K 202/22), ist jetzt ein Verfahren am Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 4/23). Mit einem Urteil dürfte es dann endlich Rechtssicherheit geben, ob die Kosten eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung zu den sonstigen Mehraufwendungen gehören - oder zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten.

Fahrtkosten absetzen

Zu den abziehbaren Mehraufwendungen für eine doppelte Haus­halts­füh­rung gehören auch Fahrtkosten. Und zwar sowohl Fahrtkosten die Du hast, weil Du die Wohnung wechselst – also zu Beginn und am Ende der doppelten Haus­halts­füh­rung –, als auch für wöchentliche Heimfahrten zum Haupthaushalt (Familienheimfahrten).

Für die erste und letzte Fahrt darfst Du die tatsächlichen Kosten abrechnen oder pro gefahrenen Kilometer 30 Cent. Beträgt die Strecke zum Beispiel 200 Kilometer, sind das bei einer Fahrt mit dem Auto 60 Euro.

Für Familienheimfahrten gilt hingegen die Ent­fer­nungs­pau­scha­le: Pro Entfernungskilometer werden 0,30 Euro für die einfache Fahrt anerkannt, wenn Du mit Deinem eigenen Auto gefahren bist (kein Dienst- oder Firmenwagen). Seit dem Jahr 2022 können ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent abgesetzt werden. Bei einer einfachen Strecke von 200 Kilometer sind das pro Familienheimfahrt 74,40 Euro, bei 40 Heimfahrten im Jahr sind das 2.976 Euro im Jahr. 

Weil es sich um eine Pauschale handelt, musst Du hierfür keine Belege abgeben. Allerdings kann das Finanzamt Dich trotzdem dazu auffordern, insbesondere dann, wenn Du für jede Woche Fahrtkosten geltend machst. Denn die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist nur für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten anwendbar. Sammle daher vorsichtshalber Tankbelege, Zugtickets und andere Quittungen, die Deine Heimfahrten belegen können.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt grundsätzlich auch für Bahnfahrten. In der Steu­er­er­klä­rung gibst Du die Anzahl der Heimfahrten an. Bei Heimreisen mit dem Zug oder Bus kannst Du statt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Reisekosten absetzen. Bei Flügen hast Du kein Wahlrecht. Du kannst ausschließlich Deine Flugtickets abrechnen.

Falls Du nicht jede Woche nach Hause gefahren bist, solltest Du für solche Wochen wenigstens die Telefonkosten für ein Ferngespräch mit Angehörigen (bis zu einer Dauer von 15 Minuten) ansetzen. Auch Anteile der Grundgebühr oder der Flatrate-Gebühr sind ansetzbar.

Verpflegungs­mehr­aufwand

Für höchstens drei Monate nach dem Einzug am neuen Arbeitsort kannst Du Pauschbeträge für Verpflegung von der Steuer geltend machen. Für jeden Kalendertag, an dem Du von Deiner Hauptwohnung abwesend warst, werden die auch bei Auswärtstätigkeiten absetzbaren Beträge anerkannt. Entscheidend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt.

Pauschbeträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en

Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Pauschbetrag
bis 2019
Pauschbetrag
ab 2020
mindestens 24 Stunden24 €28 €
ab 8 bis 24 Stunden12 €14 €
An- und Abreisetag12 €14 €

Quelle: Paragraf 9 Abs. 4a Satz 3 EStG (Stand: 22. März 2024)

Fährst Du zum Beispiel in den ersten drei Monaten, also 13 Wochen lang, immer am Montag früh zu Deiner Zweitwohnung und am Freitag abend zu Deiner Erstwohnung, ergibt sich folgendes: 

  • 13 Anreisetage (Montag) und 13 Abreisetage (Freitag), also 26 Tage x 14 Euro = 364 Euro,
  • 39 volle Tage (jeweils Dienstag bis Donnerstag), also 39 Tage x 28 Euro = 1.092 Euro.

Insgesamt kannst Du damit allein mit dem Verpflegungs­mehr­aufwand 1.456 Euro geltend machen. 

Umzugskosten bei doppelter Haus­halts­füh­rung

Deine nachweisbaren Umzugskosten setzt Du in tatsächlicher Höhe an. Hierzu zählen die Aufwendungen für Umzugshelfer, einen Umzugswagen und für Kartons. Eine Pauschale wird im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung nicht angesetzt.

Vergiss auch nicht, die Kosten zum Suchen und Besichtigen der Wohnung am Arbeitsort steuerlich abzusetzen (zum Beispiel die Maklerkosten, Aufwendungen für Inserate und die Fahrtkosten für Besichtigungen).

Erfüllst Du die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen hierfür zusätzlich abziehbar, allerdings nur, wenn dieses den Mittelpunkt Deiner Beschäftigung darstellt. 

Beispielrechnung Doppelte Haus­halts­füh­rung

Du hast schon gesehen, dass sich mit einer doppelten Haus­halts­füh­rung so einiges absetzen lässt. Wir wollen Dir das an einem Beispiel für das erste Jahr durchrechnen, aus Vereinfachungsgründen soll der neue Job am 1. Januar angetreten werden:

  • Unterkunftskosten: 600 Euro Miete inklusive Nebenkosten pro Monat, 7.200 Euro im Jahr,
  • Einrichtungskosten: einmalig 5.000 Euro (Nichtbeanstandungsgrenze des Finanzamts),
  • Fahrtkosten: Bei 200 Kilometer Fahrtstrecke sind es für die erste Fahrt 60 Euro (0,30 Euro x 200 Kilometer). Bei Familienheimfahrten greift die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, also 0,30 Euro x 20 Kilometer + 0,38 Euro x 180 Kilometer = 74,40 Euro pro Fahrt. Bei 40 Fahrten im Jahr sind das 2976 Euro. Insgesamt also 60 + 2976 = 3036 Euro,
  • Verpflegungs­mehr­aufwand: Fährst Du zum Beispiel in den ersten drei Monaten, also 13 Wochen lang, immer am Montag früh zu Deiner Zweitwohnung und am Freitag abend zu Deiner Erstwohnung, ergibt sich folgendes: 13 Anreisetage (Montag) und 13 Abreisetage (Freitag), also 26 Tage x 14 Euro = 364 Euro. Hinzukommen 39 volle Tage (jeweils Dienstag bis Donnerstag), also 39 Tage x 28 Euro = 1.092 Euro. Insgesamt also 1.456 Euro
  • Umzugskosten: Kosten für ein Umzugsunternehmen in Höhe von 800 Euro.

Insgesamt ergeben sich dadurch absetzbare Kosten in Höhe von 17.492 Euro im ersten Jahr. Diese lassen sich in der Steu­er­er­klä­rung angeben und die Steuerlast um mehrere Tausend Euro drücken

In den folgenden Jahren fallen die einmaligen Einrichtungskosten, der Verpflegungs­mehr­aufwand und die Umzugskosten weg. Trotzdem sind es dann im Beispiel immer noch 10.176 Euro pro Jahr zum Absetzen.

Welche Möglichkeiten gibt es für Vielpendler?

Wenn Du außerhalb Deines Erstwohnsitzes am Beschäftigungsort wohnst, kannst Du wählen:

Entweder machst Du Deine kompletten Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haus­halts­füh­rung (Unterkunftskosten, Verpflegungs­pauschale und eine wöchentliche Heimfahrt) geltend.

Oder Du setzt sämtliche Fahrtkosten für Deine tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort im Rahmen der Ent­fer­nungs­pau­scha­le an. Dieses Wahlrecht hast Du, wenn Du mindestens zweimal pro Woche nach Hause fährst. Du darfst es bezüglich derselben doppelten Haus­halts­füh­rung allerdings nur einmal im Jahr ausüben. Zudem lassen sich in diesem Fall weder Unterkunftskosten noch Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en absetzen.

Interessant ist diese Option zum Beispiel, wenn Du mehr als einmal pro Woche an Deinen Lebensmittelpunkt zurückkehrst und Deine dadurch entstehenden Fahrtkosten die laufenden Kosten Deiner Unterkunft am Beschäftigungsort und nur einer Familienheimfahrt überschreiten. Es lohnt sich also, diese Ausgaben im Vorfeld zu überschlagen. Zumindest in dem Jahr, in dem Du erstmals die doppelte Haus­halts­füh­rung geltend machst, ist der Abzug der kompletten Kosten meist günstiger. Schließlich kannst Du dann auch die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en für die ersten drei Monate absetzen.

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

Wir hatten es schon weiter oben beschrieben. Die Finanzämter hatten bisher erwartet, dass Du Dich mit regelmäßigen Zahlungen an den Lebensführungskosten des Haupthaushalts beteiligst. Schon lange stellte sich die Frage, ob die Finanzämter in diesem Punkt nicht zu streng sind. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209/18) entschieden, dass auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen als finanzielle Beteiligung angesehen werden können, wenn sie mehr als 10 Prozent ausmachen.

In dem Fall arbeitete ein Mann unter der Woche weit weg, hatte dort eine Wohnung und verbrachte die Wochenenden sowie seinen Jahresurlaub in seiner Wohnung, in der er mit seinem Bruder im Elternhaus lebte. Er kaufte im Heimatort in einem Jahr für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für rund 1.400 Euro ein, zudem überwies er insgesamt 1.750 Euro, die im Zusammenhang mit der Wohnung und dem Haus stehen.

Das Finanzamt sah damit keine ausreichende finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt der Eltern und Brüder.

Die Klage des Mannes vor dem Niedersächsischen Finanzgericht war erfolgreich. Anders als die Richtlinien der Finanzverwaltung vorsehen, war das Gericht der Ansicht, dass der Mann einen eigenen Hausstand hatte und sich mit den verschiedenen Zahlungen an den Kosten der Lebensführung des Mehrgenerationenhaushalts in ausreichender Höhe finanziell beteiligt habe.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts schließlich als unbegründet zurückgewiesen (Az. VI R 39/19). Damit ist die bisherige geltende 10-Prozent-Grenze und die verbundenen regelmäßige Zahlungen als Voraussetzung für den eigenen Hausstand hinfällig. Es reichen auch Einmalzahlungen - wie hoch diese sein müssen, muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Autoren
Udo Reuß

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