Beiträge von Henning

    Wenn die Fondsanlage in der Versicherung seit Auflegung 5,7% p.a. erwirtschaftet hat,
    Sie jedoch mit 4.000 Euro beim Rückkaufswert liegen .... sind wohl die Kosten in der Versicherung, sprich Abschluss- und Verwaltungskosten "hoch".

    Lassen Sie sich doch von der Versicherung zwei Berechnungen aushändigen:

    Variante 1: Weiterbezahlung, Ablaufrendite bei 0%, 3% und 6%

    Variante 2: Beitragsfreistellung, Ablaufrendite 0%, 3% und 6%

    Dann haben Sie entsprechendes Zahlenmaterial, mit der Sie die Versicherung prüfen können.
    Entsprechende Rechner stellt Finanztip zur Verfügung.

    Des Weiteren prüfen Sie den Vertrag, ob eine Dynamik beinhaltet ist, denn jede Erhöhung entspricht einem Neuabschluss der Versicherung und verursacht aufs neue Abschlusskosten.

    Eine kleine Einschränkung möchte ich gerne machen, bei einer GbR ohne vertragliche Regelung für den Todesfall verhält es sich wie folgt:

    "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 BGB aufgelöst. Die Erbengemeinschaft wird zur gesamten Hand Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu (§§ 731 ff. BGB). Die genannten Vorschriften sind jedoch abdingbar."

    https://dejure.org/gesetze/BGB/727.html

    Daher gebe ich @muc vollkommen Recht: Regeln Sie den Fall des Todesfalls dringend im Gesellschaftsvertrag in Form einer Nachfolgeklausel oder anderer Regelung. Und sollte die GbR noch nicht den absoluten Höchstwert im Verkehrswert erreicht haben, sind die Notarkosten für eine Beratung sicherlich noch im Rahmen. Im Vergleich zu möglichen Folgekosten für den Streitkonflikt per Anwalt auch als günstig anzusehen.

    Das ist natürlich für Deinen Bekannten sehr unschön, generell ist es lt. Statistik des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) aber nicht in diesem Ausmaß zu erkennen:


    2014 wurden viele Anträge anerkannt


    Der Statistik des GDV zufolge wurden im Jahr 2014 knapp 40.200 Anträge auf Leistungsauszahlung von den Versicherern anerkannt. Die Leistungsquote lag bei etwa 77 Prozent. Zudem ergab sich in der Branchenstatistik des GDV eine relativ kurze Bearbeitungszeit – nur 13 Tage brauchen die Versicherer im Schnitt für die Abwicklung des Leistungsantrags.


    Natürlich lässt sich jede Statistik in die gewollte Richtung "verändern" ...

    Ich drücke Deinem Bekannten dennoch die Daumen für einen positiven Ausgang.

    Ich zitiere:

    Kontoführung - Auf normalen Girokonten finden regelmäßig auch beruflich veranlasste Transaktionen (zum Beispiel die Überweisung des Arbeitslohns) statt. Deshalb sind Kontoführungsgebühren anteilig als Werbungskosten abziehbar. Hier hat sich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro jährlich durchgesetzt. Die meisten Finanzämter berücksichtigen diesen Betrag auch bei kostenfreien Girokonten.


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//www.finanztip…/#ixzz4TgvaCZmK


    Kann man Depotgebühren steuerlich absetzen?

    Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer konnten Depotgebühren als Werbungskosten bis zu einer Höhe von 51 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Seit 2009 ist dies nicht mehr möglich. Seitdem werden sie als durch den Sparer-Pauschbetrag abgedeckt. Dieser stellt Kapitaleinkünfte bis einer Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Paaren steuerfrei.

    Die Konten gibt es sicherlich häufig, z.B. bei den örtlichen Sparkassen, Volksbanken aber auch Privatbanken.

    Die örtlichen Banken bieten sich für den Weltspartag an und übrigens ... warum sollte das Kind nicht zwei Konten haben, um das beste aus "beiden" Welten nutzen zu können?

    Viele der regulatorischen Anforderungen sind verrückt und kaum mehr nachvollziehbar.

    Für Deinen Fall ist das natürlich schwierig, schon mal in einer kleineren Volksbank/Genossenschaftsbank angefragt,
    die vielleicht noch nicht so tief in den WKR liegt?

    Ich möchte gerne wie folgt aus einem Artikel von Finanztip zitieren:


    Zitat

    NEUE TATSACHEN ODER BEWEISMITTEL


    Steuerbescheide muss das Finanzamt aufheben oder ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führen. Ändert sich etwas zu Ihren Gunsten, dürfen Sie aber nicht daran schuld sein, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Wenn Sie eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage übersehen und nicht beantworten, gilt das als grobes Verschulden. Eine Korrektur Ihres Steuerbescheids können Sie in diesem Fall nur innerhalb der Monatsfrist mit einem Einspruch oder einem Antrag auf schlichte Änderung erreichen.
    Ein neues Gerichtsurteil, von dem Sie hätten profitieren können, wenn es schon gefällt worden wäre, bevor Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben, zählt übrigens nicht zu den neuen Tatsachen.
    Die exakte gesetzliche Regelung zu diesem Punkt finden Sie in Paragraf 173 der Abgabenordnung.


    Mehr hierzu bei: https://www.finanztip.de/steuerbescheid…/#ixzz4IBpUtFTf


    Und bitte bei der Kündigung beachten, nicht nur die Zulagen auch die bereits erhaltenen Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Hatte ich bei meiner eigenen Riester-Rente und ich hatte sehr große Probleme die Zahl (die mir hoch erschien) nachzuvollziehen, erschwerend kam hinzu das zwei Finanzämter betroffen waren.

    Sie als Erbe haben einen so genannten "Auskunftsanspruch".

    Der Erbe kann seine Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer im Wege der Stufenklage geltend machen. Er kann die Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe miteinander verbinden. Das führt zu einer umfassenden Hemmung der Verjährung aller verbundener Ansprüche. Einzelprozesse sind dann entbehrlich.

    Weitere Erläuterungen finden Sie als exemplarische Quelle hier:

    http://www.iww.de/erbbstg/archiv…es-erben-f48381

    Halten Sie uns auf dem Laufenden ....

    dennoch ist die Aussage von @muc nachvollziehbar und verständlich. Nur mal Neugierhalber gefragt:

    Wie sieht denn der Sachverhalt aus, wenn der Unterhalt komplett auf das Konto der Tochter fließt und diese selbst den Bausparer bespart.

    Dies dürfte aus meiner Sicht ja nicht zu einer Reduzierung der anerkannten Unterhaltskosten führen, oder?

    Ohne Dir nahe treten zu wollen und die Hintergründe für die Aufnahme der Kredite zu kennen .... den ausgereizten Dispo und die aufgenommenen Kredite wurden durch Dich "veranlasst".

    Daher bist Du meines Erachtens nach schon mit in der Pflicht, dennoch hat @IanAnderson2 Dir ja einen möglichen Lösungsweg aufgezeigt. Mit der Ansprache des Vorstandes hast Du Dein Unverständnis über die Art und Weise des Mitarbeiters des Kreditinstuts dargestellt und nun gilt es zu warten.

    Der Ombudsmann ist in der Regel für alle Streitfälle zuständig, die nicht sofort in die gerichtlichen Wege geleitet werden (lasse mich gerne eines anderen belehren).

    Jeder Kredit hat ein 14tägiges Widerrufsrecht, daher sollte dieser Punkt Dir keine unnötigen Sorgen machen. Je nach Ausgestaltung des Kredits ist eine jederzeitige Sondertilgung darstellbar.

    Im Zuge der ganzen Diskussion würde mich mal interessieren, wie Deine monatliche finanzielle Belastung vor und nach der Umsetzung durch den Mitarbeiter aussieht. Trotz erhöhtem Zinssatz könnte ich mir vorstellen das die monatliche Belastung für Dich gesunken ist und Dir eine monatliche Liquiditätsbesserung bringt, oder? (Anmerkung: Die Erhöhung der tatsächlichen Zinskosten habe ich hier nun nicht berücksichtigt.)

    Hallo @Oekonom,

    ein wichtiger Hinweis, den ich gerne mit zitiertem Text aus einem anderen Artikel ergänzen möchte:


    Die Patientenverfügung sollte wie folgt aufgebaut sein:

    • Eingangsformel*
    • Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll*
    • Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen*
    • Wünsche zu Ort und Begleitung
    • Aussagen zur Verbindlichkeit
    • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
    • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
    • Organspende
    • Schlussformel*
    • Schlussbemerkungen
    • Datum, Unterschrift*
    • Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift
    • Anhang: Wertvorstellungen

    Die eigentlichen Bestandteile einer Patientenverfügung sind mit Sternchen* gekennzeichnet. Aber auch die ergänzenden Aussagen können zum Verständnis des Gewollten beitragen und Anordnungen und Wünsche des Verfassers deutlich machen. (Quelle: BMJV)
    Die richtigen Formulierungen wählen
    Bezüglich der lebenserhaltenden Maßnahmen ist es wichtig, detailliert vorzugehen. Das BMJV empfiehlt die Formulierung:
    In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

    • ... dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mich am Leben zu erhalten.

    oder

    • ... dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

    Künstlicher Ernährung thematisieren
    Besser ist es jedoch, auf das Thema künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gesondert einzugehen und zwar zum Beispiel mit folgender Formulierung:
    In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

    • dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt wird, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.

    oder

    • dass eine künstliche Ernährung und/oder eine künstliche Flüssigkeitszufuhr nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgen.

    oder

    • dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z. B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) und keine künstliche Flüssigkeitszufuhr erfolgen

    Quelle: http://www.t-online.de/lifestyle/gesu…ie-richtig.html