Einspruch Steuerbescheid Bei Fehlern innerhalb eines Monats Einspruch einlegen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem schriftlichen Einspruch kannst Du einen Steuerbescheid ändern lassen. Das ist kostenlos und rund zwei Drittel aller Einsprüche sind erfolgreich.
  • Hast Du nur einen punktuellen Änderungswunsch, stell lieber einen „Antrag auf Änderung des Steuerbescheids“. Denn dann überprüft das Finanzamt nur den umstrittenen Sachverhalt - und nicht den ganzen Bescheid, was Deinen Bescheid verschlechtern könnte.

So gehst Du vor

  • Überprüfe zuerst Deinen Steuerbescheid. Hast Du Deine Steuererklärung mithilfe einer Steuersoftware gemacht, ist das einfach.
  • Warte nicht zu lang, die Frist für einen Einspruch beträgt nur einen Monat.
  • Eine eventuelle Steuernachzahlung musst Du eigentlich trotz Einspruchs zahlen. Es sei denn, Du beantragst zusätzlich die „Aussetzung der Vollziehung“. Dieser Punkt ist schon in unserem Mus­ter­schrei­ben enthalten.

Einspruch Steuerbescheid Muster

Sofern Du Deine Steu­er­er­klä­rung pünktlich abgegeben hast, ist der Grundstein für mögliche Steuererstattungen gelegt. Die meisten Finanzämter benötigen zwischen 30 bis 90 Tagen, um Dir per Brief einen Steuerbescheid zuzuschicken.

Sobald Du dieses Dokument hast, solltest Du es umgehend prüfen. Ist Deine Steuererstattung niedriger als erwartet ausgefallen? Musst Du vielleicht sogar Steuern nachzahlen?

Weil das Steuerrecht immer komplizierter wird und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Finanzamt auch nur Menschen sind, lassen sich Fehler im Steuerbescheid nie ausschließen. Und die meisten Einsprüche sind für Steuerzahlende erfolgreich – bringen also bares Geld.

Wie prüfst Du Deinen Steuerbescheid?

Vor dem Einspruch steht eine gründliche Analyse des Bescheids.

Nutze am besten ein kostenpflichtiges Steuerprogramm 

Wenn Du für Deine Steuererklärung eine marktübliche Steuersoftware genutzt hast, kannst Du Deinen Steuerbescheid recht leicht kontrollieren. Die Programme können die Steuer in der Regel berechnen und das Ergebnis auf ähnliche Weise wie im Steuerbescheid darstellen. Die von Finanztip emp­foh­lenen Steuerprogramme haben meist eine nützliche Bescheidprüffunktion. Auch beim Einspruch unterstützen Dich die meisten Programme. Wir raten Dir dazu, solch ein Programm zu kaufen, weil das nach unserer Analyse langfristig die beste Lösung ist. Die Software gibt Steuertipps und Du kannst Deine Erklärung viel einfacher erstellen und elektronisch abgeben.

Wer sich den geringen Preis von rund 20 bis 50 Euro für ein komfortables Steuerprogramm sparen will, kann auch „Mein Elster“ nutzen. Dafür musst Du Dich registrieren und kannst darüber auch elektronisch einen Einspruch einlegen. Weitere Informationen dazu bieten die Ratgeber Elster und Belegabruf zum Thema vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung. 

Übrigens: Bei einer elektronischen Steu­er­er­klä­rung mithilfe von „Mein Elster“ oder einer Steuersoftware kannst Du freiwillig den Bescheid auch digital abholen.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Wie prüfst Du detailliert den Bescheid?

Gibt es deutliche Abweichungen zwischen Deinem Bescheid und dem Berechnungsergebnis, das Dir Dein Steuerprogramm geliefert hat? Dann solltest Du den Bescheid auf jeden Fall genauer prüfen.

Tipp: Originalbelege kopieren

Du kannst Deinen Steuerbescheid natürlich nur detailliert prüfen, wenn Du Kopien Deiner Erklärungsformulare oder das Berechnungsergebnis Deiner Steuersoftware aufbewahrt hast. Manchmal erwartet das Finanzamt Originalbelege. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Unterlagen vor dem Einreichen zu kopieren. Sonst kannst Du Deinen Steuerbescheid später nicht prüfen, ohne selbst beim Finanzamt vorbeizuschauen oder um die Rücksendung eines Teils Deiner Unterlagen zu bitten. Seit der Steu­er­er­klä­rung 2017 musst Du Deine Belege nur noch aufbewahren, aber nicht mehr direkt mitschicken – nur noch auf Aufforderung des Finanzamts. Aus der „Belegvorlagepflicht“ wurde die „Belegvorhaltepflicht“.

Steuererstattung oder Steuernachzahlung?

Als Erstes interessiert Dich wahrscheinlich, ob Du etwas zurückbekommst oder Steuern nachzahlen musst. Diese Abrechnung des Finanzamts findest Du auf der ersten Seite. Wenn darauf steht „Bitte zahlen Sie spätestens am …“, dann musst Du Steuern nachzahlen. Die Berechnung weist separat Einkommensteuer, und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag aus. 

Wenn das Finanzamt ein Sepa-Lastschriftmandat von Dir hat, zieht es Deine Schuld pünktlich ein. Falls nicht, musst Du das Geld selbst rechtzeitig überweisen. Ansonsten kann es Dir passieren, dass Du zusätzlich Zinsen ans Finanzamt zahlen musst.

Vorauszahlungen sind möglich 

Außerdem setzt das Finanzamt möglicherweise eine vierteljährliche Steuervorauszahlung fest. Das ist ein eigener Verwaltungsakt, gegen den Du Dich innerhalb eines Monats mit einem Einspruch wehren kannst. In begründeten Fällen, insbesondere bei Einnahmeausfällen aufgrund der Corona-Pandemie, ist das Finanzamt großzügig und kann Dir fällige Vorauszahlungen stunden. Das ist kostenlos – und Du müsstest erst später die Steuern zahlen. Dafür ist kein Einspruch erforderlich, nur ein formloser Antrag.

Lohnsteuer und Kapitalerträge prüfen

Prüfe auch anhand Deiner Lohnsteuerbescheinigung von Deinem Arbeitgeber, ob das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer – gegebenenfalls inklusive Kirchensteuer – und den Solidaritätszuschlag zutreffend berücksichtigt hat. Unter „Steuerabzug vom Lohn“ fasst das Finanzamt die bereits vom Arbeitgeber überwiesenen Steuern zusammen.

Hast Du Zinsen bekommen, Aktien verkauft oder andere Kapitalerträge erzielt? Dann hat Deine Bank davon Abgeltungssteuer einbehalten und anonym an die Finanzverwaltung bereits überwiesen. Damit Dir diese bereits bezahlte Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung auf die endgültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden kann, musst Du sie in der Anlage KAP erklären. Dann weist das Finanzamt die Kapitalertragsteuer im Bescheid ebenfalls aus und reduziert dementsprechend die zu zahlende Einkommensteuer.

Hat das Finanzamt alle Ausgaben anerkannt? 

Ob Du Einspruch einlegen solltest, hängt vor allem davon ab, inwiefern das Finanzamt Deine geltend gemachten Ausgaben anerkennt – vollständig, nur teilweise oder überhaupt nicht? Das zeigt sich bei der „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ ab Seite 2 und im Erläuterungsteil. Wenn das Finanzamt von Deinen Angaben abweicht, dann muss es diese Differenz in den „Erläuterungen zur Festsetzung“ darstellen. 

Du solltest beispielsweise prüfen, ob das Finanzamt bei der „Berechnung der Steuer“ die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen korrekt von Deiner Einkommensteuerschuld abgezogen hat.

Zu den größeren Kostenblöcken gehören zum Beispiel die in der Anlage N erklärten Werbungskosten wie Fahrten zur Arbeit, Fortbildungskosten, sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter oder andere Arbeitsmittel, Fachliteratur und Ausgaben während einer Dienstreise.

Hierzu solltest Du Deine Aufzeichnungen zur Hand nehmen, um erkennen zu können, ob der Fiskus alles berücksichtigt hat. Besonders kritisch sind Finanzämter beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale und der doppelten Haus­halts­füh­rung.  

Hat das Finanzamt Deine gezahlten Ver­si­che­rungsbeiträge richtig berücksichtigt? Auch die etwas komplizierte Berechnung der Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden findest Du im Steuerbescheid – genauso wie die außergewöhnlichen Belastungen – zum Beispiel Krankheitskosten und Unterhaltsleistungen.

Auch immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Sie finden im Ratgeber Rentenbesteuerung alle Details.

Was steht im Erläuterungsteil?

Auf der ersten Seite Deines Bescheids solltest Du bei „Art der Steuerfestsetzung“ prüfen, ob er unter Vorbehalt steht oder nur „teilweise vorläufig“ ist. Letzteres ist der Normalfall. 

Unter „Erläuterungen zur Festsetzung“ gibt das Finanzamt unter anderem sogenannte Vorläufigkeitsvermerke an. Das liegt daran, dass es im Steuerrecht immer offene Fragen gibt, zu denen Musterverfahren vor einem obersten Gericht anhängig sind. Zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Bundesfinanzhof (BFH). So will der Fiskus vermeiden, dass massenhaft Einsprüche eingelegt werden. Das Finanzamt erlässt Deinen und alle anderen Steuerbescheide in diesen Punkten nur vorläufig.

Falls das Musterverfahren positiv für Steuerzahler ausgeht, kann das Finanzamt Deinen Steuerbescheid später noch zu Deinen Gunsten ändern, ohne dass Du extra Einspruch einlegen musst. In diesen Fällen kannst Du einfach abwarten und Dich freuen, wenn es eventuell Jahre später eine Steuererstattung gibt. Dann können sogar stattliche Zinsen vom Finanzamt dazukommen. Die Zeit arbeitet dann für Dich, wenn die Finanzverwaltung nach dem Urteil noch länger braucht, um zu entscheiden, dass sie das steuerzahlerfreundliche Urteil allgemein anwenden wird.

Im Erläuterungsteil muss das Finanzamt auch erklären, ob es von Deinen Angaben in der Steu­er­er­klä­rung abgewichen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es Deine Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen nicht ganz steuermindernd berücksichtigt hat. Es kann jedoch vorkommen, dass das Finanzamt vergisst, gestrichene Positionen zu erwähnen.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht immer wieder eine aktualisierte Liste für Vorläufigkeitsvermerke, die die Finanzämter in ihren Einkommensteuerbescheiden aufnehmen müssen. Du findest die aktuelle Verwaltungsanweisung unter www.bundesfinanzministerium.de mit dem Suchbegriff „vorläufige Steuerfestsetzungen“.

Von entschiedenen und anhängigen Verfahren profitieren

Hast Du beispielsweise Werbungskosten wie ein häusliches Arbeitszimmer, deren Abzug steuerrechtlich umstritten ist? Auf der Website des Bundesfinanzhofs kannst Du gezielt nach „anhängigen Verfahren“ suchen. Das sind Revisionsverfahren, über die der BFH entscheiden wird, aber auch Verfahren beim EuGH, dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und dem BVerfG. In der ersten Instanz hat schon ein Finanzgericht geurteilt, der Rechtsstreit wird aber vor dem höchsten deutschen Steuergericht fortgesetzt.

Falls Du gleiche steuerrechtliche Probleme hast, kannst Du Deinen Einspruch mit dem Aktenzeichen des beim BFH anhängigen Verfahrens begründen und Deinen Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offenhalten. Du musst also nicht selbst klagen, sondern klinkst Dich in den Rechtsstreit eines anderen Steuerzahlers ein.

Noch bessere Erfolgschancen hast Du mit einem Einspruch, wenn Du Dich auf ein bereits veröffentlichtes Urteil stützen kannst. Auf der Homepage des BFH kannst Du seit 2010 ergangene veröffentlichte (V) und nicht veröffentlichte (NV) Entscheidungen recherchieren. Hier benötigst Du das Aktenzeichen und/oder den passenden Suchbegriff.

Du musst aber selbst aktiv werden und Deinen Sachbearbeiter auf ein steuerzahlerfreundliches Urteil hinweisen. Die Finanzämter müssen es erst anwenden, wenn es im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde – meist Monate nach der Veröffentlichung, in manchen Fällen geschieht das nie. Das ist zuweilen auch eine bewusste Strategie der Finanzverwaltung, um für den Fiskus teure Urteile in der praktischen Anwendung hinauszuzögern.

Und ein weiterer Hinweis: Selbst der BFH veröffentlicht seine Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) erst Monate nachdem er sie gefällt hat. Denn er braucht Zeit für die schriftliche Begründung. Das Datum, das das Urteil trägt, liegt daher immer einige Monate vor dessen Veröffentlichungsdatum.  

Tipp: Um passende aktuelle Verfahren online zu finden, kannst Du die passenden Stichworte im Suchfeld eingeben. Du musst aber den richtigen Fachbegriff eingeben. Dabei helfen Dir unsere über 130 fundiert recherchierten Ratgeber vom Finanztip-Steuerexperten. Durchs Lesen dieser Ratgeber kannst Du Dir selbst ein enormes Wissens aneignen und findest oft selbst die Lösung Deines konkreten Problems. 

Frag im komplexen Fall einen Profi

Insbesondere dann, wenn das Finanzamt Positionen wie das häusliche Arbeitszimmer, doppelte Haus­halts­füh­rung, Erhaltungsaufwendungen bei Vermietern und dergleichen streicht oder nur teilweise anerkennt, kannst Du selbst nach dem Lesen der Finanztip-Steuerratgeber an die Grenzen Deines steuerrechtlichen Fachwissens stoßen. Konkrete Einzelfallberatung dürfen wir jedoch nicht leisten. Einen Versuch wert ist es, ob Dir einer der vielen gut informierten Finanztip-Leser in unserem Forum weiterhelfen kann.

Am besten bittest Du im ersten Schritt den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin im Finanzamt, Dir die Situation zu erläutern. Das ist kostenlos, und eventuell bemerkt die Person den Fehler schon von selbst. Zumindest kann er oder sie die Rechenweise erklären, was es Dir einfacher machen dürfte, die Widersprüche zwischen Deiner Berechnung und dem Bescheid zu klären. 

Viele Finanzämter haben Servicestellen eingerichtet. Nutze diese kostenlose Möglichkeit. Allerdings kannst Du nicht erwarten, dass Dir ein Mitarbeiter des Finanzamts konkrete Tipps zum Steuersparen gibt. Du kannst aber auch einen Einspruch „zur Niederschrift“ erklären. Das heißt Du erklärst mündlich, dass Du Einspruch einlegen möchtest und der Finanzbeamte nimmt diesen zu seinen Akten.

In komplexeren Fällen kann es sich lohnen, professionellen Rat hinzuzuziehen. Das ist kostenpflichtig. Einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kannst Du auch dann beauftragen, wenn Du die Steu­er­er­klä­rung selbst gemacht hast. Damit solltest Du aber nicht lange warten, denn die Einspruchsfrist läuft, sobald der Bescheid Dich erreicht hat.

Vorteil einer Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, dass der Verein für Dich den Einspruch formuliert und abgibt. Das deckt die pauschale Mitgliedsgebühr in der Regel ab. Außerdem kannst Du solche Aufwendungen als Steuerberatungskosten von der Steuer absetzen, ebenso die Ausgaben für ein Steuerprogramm und Steuerbücher.

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Was ist die Frist für einen Einspruch?

Ergibt die Prüfung Deines Steuerbescheids, dass das Finanzamt Dich benachteiligt hat, musst Du in der Regel innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Ein Grund für einen Einspruch kann aber auch sein, dass Du selbst etwas vergessen oder falsch gemacht hast. Dafür würde allerdings in vielen Fällen eine „schlichte Änderung“ statt eines Einspruchs genügen (§ 347 AO).

Wie wird die Frist berechnet?

Achtung: Wie Du die Frist genau ermitteln kannst, ändert sich ab dem 1. Januar 2025. Grund ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15. Juli 2024. Da die Post ab 2025 einen Tag mehr Zeit für die Zustellung eines Briefes hat, verlängert sich auch die exakte Frist für einen Einspruch. Steht bis Ende 2024 in Paragraf 122 Abgabenordnung (AO) im Absatz 2 noch „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post“, ändert sich das ab 1. Januar 2025 auf den vierten Tag

Als Tag der Bekanntgabe Deines Steuerbescheids gilt also bis Ende 2024 der dritte Tag ab dem Datum auf dem Bescheid – auch wenn Du das Schreiben vielleicht schon früher erhalten hast. Ab 2025 ist es der vierte Tag. Jeweils danach, also am vierten beziehungsweise am fünften Tag, beginnt die einmonatige Einspruchsfrist.

Beispiel 1 - Regelung bis Ende 2024: Auf Deinem Einkommensteuerbescheid für 2023 steht das Datum 7. Oktober 2024 (Montag). Steuerlich bekanntgegeben gilt der Bescheid daher am 10. Oktober 2024 (Donnerstag). Deine Einspruchsfrist beginnt am 11. Oktober 2024 (Freitag) und endet eigentlich am 10. November 2024, 23:59 Uhr. Da das ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf den folgenden Werktag, also auf den 11. November 2024, 23:59 Uhr. 

Generell gilt: Die Einspruchsfrist kann sich wegen der sogenannten Sa-So-Fei-Regelung verlängern. Wenn das Ende der einmonatigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sie sich automatisch bis zum Ablauf des folgenden Werktags. Diese Regelung gilt auch für den Tag der Bekanntgabe.

Beispiel 2 - Regelung ab 2025: Auf Deinem Steuerbescheid steht der 7. Januar 2025 (Dienstag). Der Tag der Bekanntgabe ist der 11. Januar 2025 (Samstag). Da das kein Werktag ist, verschiebt sich das Datum der Bekanntgabe auf den folgenden Montag, also den 13. Januar 2025. Deine Frist beginnt dementsprechend auf den 14. Januar 2025 und endet am 13. Februar 2025 (Donnerstag). 

In welchen Fällen verlängert sich die Frist?

Am Ende des Steuerbescheids steht die Rechtsbehelfsbelehrung. Manchmal macht das Finanzamt dort einen Fehler. So muss es unter anderem erwähnen, dass Du einen Einspruch elektronisch einlegen kannst (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Das geht über Steuersoftware, „Mein Elster“ oder per E-Mail. Letzteres kann gut funktionieren, wenn auf Deinem Steuerbescheid eine Mail-Adresse steht.

Hat es das Finanzamt versäumt, darauf hinzuweisen, dass Du einen Einspruch elektronisch einreichen kannst, handelt es sich um eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Konsequenz: Statt nur einen Monat hast Du dann sogar ein Jahr Zeit für einen Einspruch. Das hat der BFH in einem Urteil vom 28. April 2020 entschieden (Az. VI R 41/17). Wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, dem keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, verlängert sich die Einspruchsfrist automatisch auf ein Jahr.

Auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat einem Steuerpflichtigen eine auf ein Jahr verlängerte Einspruchsfrist gewährt. Dieser hatte zuvor in einer Kindergeldangelegenheit verspätet Einspruch eingelegt. Die Finanzrichter rügten, dass keine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung vorlag. In dieser fehlte nämlich der Hinweis, dass ein Einspruch elektronisch eingereicht werden könne (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Juni 2017, Az. 5 K 7/16). Auf dem Briefbogen des angefochtenen Bescheids der Familienkasse stand zwar eine E-Mail-Adresse, doch dies genügte nicht für eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung. Die Behörde hätte explizit darauf hinweisen müssen, dass ein Einspruch per E-Mail möglich sei.

Tipp: Prüfe Deinen Steuerbescheid, ob Dein Finanzamt geschlampt hat. Dann nutze mit Verweis auf dieses BFH-Urteil Deinen Anspruch auf die einjährige Einspruchsfrist. So kannst Du auch nach Ablauf der normalen einmonatigen Einspruchsfrist möglicherweise profitieren: Indem Du vergessene Belege nachreichst oder Dich auf ein jetzt erst bekannt gewordenes aktuelles Steuerurteil stützten kannst. Dann muss das Finanzamt Deinen Steuerbescheid zu Deinen Gunsten ändern.

Was ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Das Finanzamt muss Abweichungen von Deiner Steu­er­er­klä­rung grundsätzlich schriftlich im Steuerbescheid begründen. Manchmal vergisst die Behörde das aber. Vielleicht bemerkst Du deshalb erst später, dass Dein Bescheid falsch ist und dann ist die Einspruchsfrist schon abgelaufen. In einem solchen Fall kannst Du „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen – dann ist auch ein „verspäteter“ Einspruch noch möglich. 

Schriftlicher Einspruch

Seit August 2013 gilt: „Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären“ (§ 357 AO). Letzteres bedeutet, dass Du persönlich beim Finanzamt Deinen Einspruch einlegen kannst. Ansonsten musst Du dies schriftlich erledigen. Dies geht zum Beispiel altmodisch per Fax. Auch ein Einspruch per E-Mail – ohne qualifizierte elektronische Signatur – ist möglich, sofern Dein Finanzamt darüber erreichbar ist. 

Auch unter Mein Elster im Elster-Portal kannst Du elektronisch einen Einspruch senden. Für die Begründung hast Du aber nur begrenzten Platz. Eine Klage kannst Du hingegen nicht über Elster einlegen. Du kannst einen Einspruch zunächst ohne Begründung erheben, solltest diesen aber baldmöglichst nachliefern.

Damit beim Finanzamt keine Auslegungsprobleme aufkommen, solltest Du den angefochtenen Steuerbescheid klar und unmissverständlich in Deinem Einspruchsschreiben nennen sowie Deinen Standpunkt ausführlich erläutern. Außerdem musst Du unbedingt Deine Steuernummer oder Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer angeben.

Wenn die Frist abgelaufen ist, wird es schwierig, noch erfolgreich Einspruch einzulegen. Du musst nämlich, wie eben beschrieben, eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ erreichen. Das geht nur, wenn Du nachweisen kannst, dass Du unverschuldet – zum Beispiel durch einen längeren Krankenhausaufenthalt – verhindert warst, die Einspruchsfrist zu wahren.

Klage als letzte Möglichkeit

Falls das Finanzamt Deinen Einspruch ablehnt, wäre eine Klage der folgerichtige Schritt, damit Du zu Deinem Recht kommst. Du musst Deine Klage schriftlich und unterschrieben beim zuständigen Finanzgericht einreichen. Dafür gibt es eigene rechtliche Regeln. 

Achtung: Eine Klage ist mit Kosten verbunden. Zunächst ist eine Vorauszahlung von knapp 300 Euro Pflicht. Du musst zwar keinen Steuerberater oder eine Fachanwältin für Steuerrecht hinzuziehen, doch in der Regel kannst und solltest Du nicht darauf verzichten. Das zieht weitere Kosten nach sich, auf die Du möglicherweise sitzen bleibst.

Die Aussetzung der Vollziehung beantragen

Der Einspruch an sich hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Das Finanzamt muss den angefochtenen Steuerbescheid vollziehen und die festgesetzte Steuer einfordern. Für Dich heißt das: Die Steuer ist fällig und Du musst sie zahlen. Nur wenn Du eine „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) beantragst, hemmst Du Deine sofortige Zahlungspflicht.

Wenn das Finanzamt die AdV gestattet, dann musst Du vorerst keine Steuern nachzahlen. Dies teilt Dir die Behörde per Bescheid schriftlich mit. Bedenke aber: Für den Fall, dass Deinem Einspruch nicht stattgegeben wird, musst Du nicht nur die Steuer, sondern möglicherweise auch hohe Zinsen ans Finanzamt zahlen – 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Bis zum Ende des Jahres 2018 waren es sogar 6 Prozent im Jahr. Diese Zinsen berechnet der Fiskus auf seine Forderungen allerdings erst ab dem 16. Monat der Fälligkeit. Seit den Zeiten der Corona-Pandemie rutscht das aber einige Monate nach hinten. Wie das im Einzelnen aussieht, kannst Du in der Tabelle im Ratgeber zur Frist der Steu­er­er­klä­rung nachlesen.
Bekommst Du im Nachhinein doch Recht, kannst Du umgekehrt Zinsen vom Finanzamt kassieren, die Du aber als Kapitalertrag versteuern musst.

Mit dem Finanzamt kannst Du Dich alternativ darauf einigen, das Verfahren ruhen zu lassen. Dann kann der Bescheid in diesem Punkt offen bleiben. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn bald eine Klärung der Streitfrage durch den BFH ansteht. Du musst aber trotzdem die zunächst festgesetzte Steuer zahlen. Das Ruhen des Verfahrens beantragst Du in Deinem Einspruchsschreiben. Nutze dazu unser Mus­ter­schrei­ben. 

Einspruch Steuerbescheid Muster

Mit dieser Vorlage legst Du Einspruch gegen Deinen Steuerbescheid ein und beantragst zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Zum Download

Wann besteht die Gefahr der „Verböserung“?

Das Finanzamt muss bei einem Einspruch den gesamten Bescheid überprüfen. Es kann Deinen Steuerbescheid aufgrund Deines Einspruchs auch zu Deinem Nachteil ändern. Allerdings muss es Dich auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hinweisen, dafür Gründe angeben und Dir die Chance geben, Dich dazu zu äußern.

Wichtig: Du hast nach einer potenziellen Verböserung Gelegenheit, Deinen Einspruch zurückzuziehen, bis das Finanzamt die Entscheidung darüber bekannt gibt. Aber sobald Du eine Einspruchsentscheidung erhältst, ist es dafür zu spät.

Steht der Bescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“, muss das Finanzamt Dich nicht auf die Möglichkeit der Verböserung hinweisen. In normalen Fällen ohne diesen Vorbehalt wäre es ausreichend, wenn es Dich telefonisch darüber informiert. Aus Nachweisgründen macht es dies aber in aller Regel doch schriftlich.

Wann ist ein Antrag auf Änderung besser?

Dass das Finanzamt Deine Steuerfestsetzung aufhebt oder ändert, erreichst Du allerdings auch ohne Einspruch einzulegen: Du kannst eine sogenannte Änderung des Steuerbescheids (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) beantragen. Mit diesem „Antrag auf schlichte Änderung“ bewirkst Du eine bestimmte Änderung Deines Steuerbescheids. Du musst in Deinem Antrag genau benennen, in welchen Punkten der Steuerbescheid geändert werden sollte.

Diese Variante kommt zum Beispiel infrage, falls Du vergessen hast, einen bestimmten Posten als Werbungskosten geltend zu machen, das Finanzamt Deine Werbungskosten fälschlicherweise nicht anerkannt hat oder es sich um Zahlendreher oder Falschberechnungen handelt. Der Antrag ist nicht an eine besondere Form gebunden. Du kannst ihn schriftlich, telefonisch oder per E-Mail stellen.

Rechen- und Schreibfehler jederzeit korrigierbar

Bislang mussten Steuerpflichtige einen Rechen- oder Schreibfehler in ihrer Steu­er­er­klä­rung innerhalb eines Monats melden – ansonsten war es für eine Korrektur des Steuerbescheids zu spät. Das hat sich 2017 mit dem Steuermodernisierungsgesetz geändert. Jetzt müssen Finanzämter solche offenkundigen Fehler auch später noch berücksichtigen und den Bescheid ändern.

Der Unterschied zwischen schlichter Änderung und einem Einspruch besteht darin, dass Dein Steuerbescheid nur in den Punkten geprüft und zu Deinen Gunsten geändert wird, für die Du Deinen Änderungsantrag gestellt hast. Legst Du Einspruch ein, darf Dein Sachbearbeiter sich oder Deine Sachbearbeiterin den gesamten Bescheid beziehungsweise Deinen gesamten Steuerfall noch einmal genauer ansehen und Deinen Steuerbescheid schlimmstenfalls zu Deinem Nachteil ändern, die Verböserung. Daher ist der Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids in vielen Fällen die bessere Wahl.

Auch diesen Antrag musst Du vor Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist stellen. Sollte Dir noch mehr einfallen, musst Du Dich beeilen, denn erweitern kannst Du diesen Antrag ebenfalls nur innerhalb der Einspruchsfrist. Sollte das Finanzamt die gewünschte Änderung ablehnen, kannst Du dagegen immer noch Einspruch einlegen.

Was ist ein Vorbehalt der Nachprüfung?

Wenn das Finanzamt Teile einer Steu­er­er­klä­rung noch einmal prüfen möchte, kann es die Steuer unter einem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) festsetzen. Der Steuerbescheid wird so lange nicht bestandskräftig, kann also noch geändert werden. Auch noch Jahre später. Das gilt oft in 

  • Verlustfällen, 
  • bei manchen Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Landwirten,
  • Vermietern
  • in Fällen, wo das Finanzamt die Einkünfte und die Steuer geschätzt hat und 
  • wenn es beim Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit eine Außenprüfung (sogenannte Betriebsprüfung) plant. 

Das Finanzamt muss extra mitteilen, wenn es den Vorbehalt aufhebt. Dann wird der Bescheid rechtskräftig. Vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern ergehen Steuerbescheide häufig endgültig und stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Deshalb sollten diese Steuerzahler ihren Bescheid umgehend gründlich prüfen.

Wann ergeben sich neue Tatsachen?

Steuerbescheide muss das Finanzamt aufheben oder ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führen. Ändert sich etwas zu Deinen Gunsten, darfst Du aber nicht daran schuld sein, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind.

Wenn Du eine im Steu­er­er­klä­rungsformular ausdrücklich gestellte Frage übersiehst und nicht beantwortest, gilt das als grobes Verschulden. Deinen Steuerbescheid kannst Du in diesem Fall nur innerhalb der Monatsfrist mit einem Einspruch oder einem Antrag auf schlichte Änderung korrigieren lassen.

Ein neues Gerichtsurteil, von dem Du hättest profitieren können, wenn es schon gefällt worden wäre, bevor Du Deine Steu­er­er­klä­rung abgegeben hast, zählt übrigens nicht zu den neuen Tatsachen (§ 173 AO). Wenn aber das Steuerformular oder die Anleitung dafür fehlerhaft ist, ist eventuell eine Änderung zu Deinen Gunsten möglich

Ergibt sich durch die neue Tatsache eine höhere Steuer, muss das Finanzamt diese in einem geänderten Steuerbescheid festsetzen. Das geht innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist.

Beispiel: Wenn Du 2024 die Steu­er­er­klä­rung für 2023 abgegeben hast, endet die Verjährungsfrist normalerweise am 31. Dezember 2027.

Was ist mit Fehlern zu Deinen Gunsten?

Es kann sogar vorkommen, dass sich das Finanzamt beim Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen irrt.

Die gute Nachricht: Du kannst in aller Regel auf die Richtigkeit des Bescheids vertrauen und musst von Dir aus das Finanzamt nicht über den Fehler aufklären. Ein Einspruch ist also nicht nötig. Dies gilt immer, wenn Du selbst in Deiner Steu­er­er­klä­rung korrekte und vollständige Angaben gemacht hast.

Wenn das Finanzamt durch einen internen Fehler solche erklärten Einkünfte nicht versteuert, dann kann das für Dich ein unverhofftes Geschenk werden. So musste ein Steuerzahler auf Einkünfte von fast 129.000 Euro keine Steuern zahlen (BFH, Urteil vom 14. Januar 2020, Az. VIII R 4/17). 

Die Sachbearbeiterin hat schlichtweg übersehen, eine richtige Anlage S eines Selbstständigen einzuscannen und zu verarbeiten. Intern wurde dieses Versehen erst im Folgejahr bemerkt und konnte nicht mehr korrigiert werden. Das Risikomanagement des Finanzamts hatte versagt und der Steuerzahler freute sich wie Bolle.

Einsprüche sind kostenlos und oft erfolgreich

Du weißt jetzt, wie Du Dich fristgerecht gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid wehren kannst. Wenn Du Dich jetzt fragst, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt, gibt es eine klare Antwort: Sehr oft! 

Statistik zeigt hohe Erfolgsquote

Ein Einspruch gegen den Bescheid ist wie erwähnt kostenlos und lohnt sich in knapp zwei Drittel aller Fälle. Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Stand 26. Juni 2023 gingen 2022 rund 2,98 Millionen Einsprüche bei den deutschen Finanzämtern ein. In 64 Prozent der Fälle waren die Steuerzahler erfolgreich. In der Statistik heißt das „Erledigung durch Abhilfe“. Gemeint ist damit, dass der Bescheid danach geändert wurde.

Erfasst werden unter „Abhilfe“ auch die Sachverhalte, in denen erst im Einspruchsverfahren Steuerpflichtige eine Steu­er­er­klä­rung abgeben oder Aufwendungen geltend machen. Insofern bedeutet das nicht, dass alle angefochtenen Bescheide fehlerhaft waren. Tatsächlich erfolglos sind nach der Statistik nur rund 18 Prozent der Einsprüche. In rund 17 Prozent der Fälle haben Steuerpflichtige ihren Einspruch zurückgenommen.

Im Jahr 2022 wurden zudem gegen die Finanzämter rund 51.000 Klagen erhoben.

Viele Einsprüche bei der Grundsteuer

Die eben genannte Zahl von rund drei Millionen Einsprüchen hatte sich über die Jahre bis 2022 kaum verändert. Ganz anders sah das dann im Jahr 2023 aus. Verantwortlich dafür waren die millionenfachen Einsprüche gegen die ersten Bescheide zur Grundsteuer. Laut der BMF-Statistik zum Stand 6. Juni 2024 stieg die Zahl der Einsprüche im Jahr 2023 auf insgesamt 9,93 Millionen. Das bedeutet, dass es nach Abgabe der Grund­steu­er­er­klä­rung rund sieben Millionen Einsprüche gegen die ersten Bescheide zur Grundsteuer gegeben haben dürfte. Das betrifft meist die Bescheide zum Grundsteuerwert beziehungsweise die Grundsteueräquivalenzbeträge, aber auch zum Grund­steuer­mess­betrag. Im Ratgeber Einspruch Grundsteuerbescheid kannst Du mehr dazu nachlesen und auch einen Musterbrief für den Einspruch herunterladen. 

Mehr dazu im Ratgeber Steu­er­er­klä­rung

 Zum Ratgeber

Autoren
Udo Reuß

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