Quelle aus einer Information der Hannoversche Versicherung:
Wird das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht als lebenslange Rente ausgezahlt, liegt eine sogenannte schädliche Verwendung vor (§ 93 Abs. 1 EStG). Eine schädliche Verwendung ist insbesondere gegeben,
(a) wenn es aufgrund einer Vertragskündigung zu einer Auszahlung des angesammelten Kapitals kommt,
(b) das Kapital im Todesfall ausgezahlt wird oder
(c) die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten bspw. durch Wegzug ins Ausland endet.
Bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland (oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland) besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung bis zur Auszahlung der Vorsorgeleistung zu stunden. Bei Erhalt der Leistung sind dann 15 % des monatlichen Versorgungsbetrages zur Tilgung des gestundeten Rückzahlungsbetrages zu zahlen. Bei einer schädlichen Verwendung ist zudem zu beachten, dass die aus einem Altersvorsorgevertrag ausgezahlten Beiträge nach Abzug der Eigenbeiträge und Zulagen (also die Erträge und Wertsteigerungen) einkommenssteuerpflichtig sind (nachgelagerte Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 S. 3 EStG).