Beiträge von Henning

    Hallo,

    zumindest was die Restschuld angeht, kannst Du die Kreditgebühr sofort zurückfordern.
    Hier ist der Artikel, in dem beschrieben wird wie das ganze abläuft und es ist auch ein Musterschreiben vorhanden:

    https://www.finanztip.de/kreditgebuehren/

    Ich verstehe die Belastungen so, dass für Dich und Deinen Lebensgefährten eine Restschuldversicherung abgeschlossen wurde. Da Dein Lebensgefährte lediglich Bürge war, ist mir dieser Vorgang noch rätselhafter als es zu Beginn war.

    Besteht die Möglichkeit das Du den Vertrag (i.d.R. reichen die ersten zwei Seiten) hier hochlädst, aber bitte daran denken die persönlichen Daten zu schwärzen :)

    Ansonsten schreib mich halt mal mit ner Privatnachricht an.

    Hallo Andreas,

    würde ich entsprechend miteinbeziehen, aber vielleicht im Kontext.

    Im Wege einer bisherigen funktionierenden und gemeinschaftlichen Geschäftsverbindung möchte ich Ihnen vorab noch eine Möglichkeit zur Begleichung der offen stehenden Schuld zu TT.MM.JJ bieten. Anderenfalls sehe ich mich gezwungen meine Ankündigung einer Einleitung von rechtlichen Schritten aus dem Schreiben vom TT.MM.JJ wahrzunehmen.

    Gruss

    Henning

    In diesem Forum wurde bereits der ein oder andere Artikel zu diesem Thema geschrieben:

    Bearbeitungsgebühr von Krediten zurückfordern - Seite 7 - Aktuelle Themen diskutieren - Finanztip Community

    Aus meiner Sicht besteht die Chance die Bearbeitungsgebühr zurückzuerhalten, die restlichen Kosten sind (wenn ich es richtig verstanden habe) für eine Restschuldversicherung entstanden.

    Habt Ihr das Darlehen zu zweit aufgenommen? Und welchen Grund hatte die Restschuldversicherung für beide Darlehensnehmer?

    Beantworte beide Briefe getrennt voneinander und inhaltlich würde ich folgendes einfügen:

    - Kenntnisnahme des Schreibens der Santander Bank
    - Unvollständigkeit der Rücküberweisung
    - Darlegung der Gesamtsumme (Bearbeitungsgebühr plus Zinsen), berechnet z.B. durch den Zinsrechner
    - Fristsetzung (z.B. 14 Tage)
    optional:
    - Ankündigung der Übergabe der Unterlagen an einen Rechtsbeistand.

    Was die Informationspflicht der Versicherer hinsichtlich der Kosten u.ä. angeht, möchte ich §VVG-InfoV nennen:

    § 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

    (1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

    1.Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;

    2.Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;

    3.Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;

    4.Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;

    5.Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;

    6.das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;

    7.bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;

    8.allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.

    (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.

    (3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:1.dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,

    2.dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
    3.dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.

    (4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

    (5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg-infov/__2.html