Offenbar optiert die Bank bei der eigentlich umsatzsteuerbefreiten Finanzdienstleistung gegenüber Ihnen als Unternehmenskunden zur Umsatzsteuer. Dies betrifft dann neben dem Darlehenszins auch ein Vorfälligkeitsentgelt für die der Bank wegen einer vorzeitigen Rückzahlung entgehenden Zinsen. Näheres zu der Thematik findet sich z. B. hier.
Beiträge von TorstenH
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+++ Neuigkeiten +++
Vom BGH haben wir Rückmeldung erhalten, dass die Revision, die unter dem Aktenzeichen XI ZR 340/14 am 24. Juli 2014 gegen das Urteil des LG Itzehoe vom 1. Juli 2014 – 1 S 187/13 – eingelegt wurde, zurückgenommen worden ist.Für die Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg vom 11. September 2014, Az. 1 S 60/13 gibt es noch keinen Termin.
Hmm, ich meine über die Rücknahme der Revision in dem Verfahren mit dem Az. XI ZR 340/14 in diesem Thread schon was gelesen zu haben - ich glaube hier.

Ich möchte aber noch auf eine kurze Entscheidungsbesprechung der Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner zu einem weiteren Urteil zu Bearbeitungsentgelten bei KfW-Darlehen hinweisen. Auch das Landgericht Bamberg ist wie schon zuvor die Landgerichte Itzehoe und Bückeburg der Auffassung, dass die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten auf die Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar ist.
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Bis zum Beweis des Gegenteils möchte ich annehmen, dass die Santander Bank hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr gegenläufig zu der Soll-Buchung bei der Darlehenshauptschuld eine für den Kunden nicht sichtbare Haben-(Korrektur-)Buchung bei den noch an die Bank zu zahlenden Darlehenskosten vornimmt. Die während der Restdarlehenslaufzeit noch zu entrichtenden Darlehenskosten werden auf dem Kontoauszug ja nicht aufgeführt.
Bei den herauszugebenden Nutzungen (Nutzungszinsen) kann eine Haben-Buchung gegen die durch die Auszahlung bedingte Soll-Buchung hingegen nur bei der Darlehenshauptschuld erfolgen, denn es gibt keinen entsprechenden Posten auf der Sollseite.
Im Ergebnis zahlt der Kunde weiterhin nur den den im Darlehensvertrag ausgewiesenen Gesamtbetrag (Bruttodarlehensbetrag) an die Bank und nicht mehr.
Natürlich ist die "Bucherei" der Santander Bank nicht korrekt, sondern einem vereinfachenden pragmatischen Ansatz geschuldet. Sie benachteiligt den Kunden aber zumindest bei planmäßiger Durchführung des Kreditvertrages nicht. Wer das Darlehen vorzeitig ablöst, muss dann allerdings noch mal genau schauen, wie die Bank die aktuelle Darlehensrestschuld errechnet.
Das Problem resultiert letztlich daraus, dass die Santander Bank den Kunden bei noch laufendem Kredit auf deren Verlangen hin mit der vollen Bearbeitungsgebühr einen höheren Erstattungsbetrag auszahlt, als den Kunden eigentlich zusteht, weil bei den Santander-Krediten die Bearbeitungsgebühr vom Kunden nicht im Wege der Verrechnung mit einem erhöhten Kreditbetrag schon bei Auszahlung des Kredits bezahlt wird, sondern verteilt über alle Raten. Was die Bank schon im Voraus "erstattet", bevor es überhaupt gezahlt ist, will sie natürlich dann anschließend vom Kunden (wieder)haben.
Der BGH hat zur Zahlung der Kreditbearbeitungsgebühren in seinem die Santander Bank betreffenden Urteil vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13) ausgeführt:
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich wie hier in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
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Vielleicht zur Klarstellung: Was sich im Beispiel nicht um 50,00 erhöht hat, ist der noch an die Bank zu zahlende Gesamtbetrag (Summe aller ausstehenden Kreditraten). Der Gesamtbetrag, nehmen wir an, es seien 1250,00, umfasst neben dem auf dem Kontoauszug genannten Kreditsaldo noch die künftigen Zinsen und sonstige Kosten.
Die Bearbeitungsgebühr von 50,00 hat die Santander nun aus dem Kostenblock von 250,00 ausgebucht. An sich würde jetzt bei gleichbleibendem Kreditsaldo der noch an die Bank zu zahlende Gesamtbetrag auf 1200,00 sinken und müssten sich die ausstehenden Raten entsprechend reduzieren. Wenn man sich aber die Bearbeitungsgebühr auszahlen lässt, bleibt der Gesamtbetrag gleich. Der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Kreditsaldo ist jetzt um 50,00 höher bei 1050,00, der nicht ausgewiesene Kostenblock um 50,00 geringer bei 200,00 und der an die Bank noch zu zahlende Gesamtbetrag bleibt gleich bei 1250,00.
Im Ergebnis hat der Kunde damit 50,00 mehr als ursprünglich im Darlehensvertrag vereinbart von der Bank ausgezahlt bekommen, muss selbst aber insgesamt nur den von Beginn an vereinbarten Gesamtbetrag an die Bank zahlen, steht sich also um eben die 50,00 besser.
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Wenn, wie LT007 schreibt, zwar der Kreditsaldo durch die Sollbuchung erhöht ist, die noch zu zahlenden Raten sich aber nicht verändern, spricht das doch sehr dafür, dass der Kunde durch diese Verfahrensweise nicht belastet wird.
Wahrscheinlich verschiebt die Santander Bank, nachdem sie auf Verlangen einen Betrag in Höhe der Bearbeitungsgebühr ausgezahlt hat, lediglich diesen Betrag buchungsmäßig von den Darlehenskosten (wo sie zu Unrecht enthalten waren) zum valutierten Darlehensbetrag. Wenn die Santander dann nicht eine unzulässige Verzinsung dieses Darlehensteilbetrages vornimmt, bleibt der über die Darlehensraten an die Bank zu zahlende Gesamtbetrag (Bruttodarlehensbetrag), also die Summe aus Nettodarlehensbetrag und den Gesamtkosten (Zinsen und etwaige sonstige Kosten) gleich. Würden Kunden von der Santander Bank bei laufenden Krediten keine Auszahlung verlangen, sondern Neuberechnung des Darlehens ohne die Bearbeitungsgebühr, würde statt dessen der valutierte Darlehensbetrag gleich bleiben und über die Korrektur der Darlehenskosten sich der über die Raten insgesamt noch an die Bank zu zahlende Betrag mindern.
Hintergrund der ungewöhnlich erscheinenden Buchung ist, dass bei den Santanderkrediten anders als bei den meisten anderen Banken das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des kreditierten Darlehensnennbetrages war und somit nicht bei Auszahlung des entsprechend verminderten Nettodarlehensbetrages im Wege der Verrechnung gezahlt wurde, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet war.
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Ich denke, bei sachgerechter Auslegung hat die Bank schon gar kein Widerrufsrecht mehr, das sie ausüben könnte, wenn der Bank solange ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, solange D und/oder S ein Widerrufsrecht haben.
Denn das Widerrufsrecht des D ist durch Fristablauf erloschen und das des S durch Ausübung. Wollte man ungeachtet der Ausübung darauf abstellen, dass S wegen fehlerhafter Belehrung noch ein unbefristetes Widerrufsrecht hätte, so hätte die Bank ihrerseits auch noch ein unbefristetes Widerrufsrecht. Das wäre allerdings mitnichten im wohlverstandenen Interesse des D. Denn wenn S den unbefristeten Widerruf nicht erklärt hätte, könnte die Bank ihrerseits jederzeit während der Darlehenslaufzeit z. B. wegen gestiegener Zinsen frei den Widerruf erklären und das ausgezahlte Kapital zurückfordern. Daher wird die Vereinbarung so auszulegen sein, dass das Widerrufsrecht der Bank jedenfalls nicht länger währte als das des S (und des D) bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.
Unabhängig davon könnte die Bank m. E. aber auch nicht auf das ihr im Vergleich zu einer Kündigung nachteilige Widerrufsrecht verwiesen werden, denn es ist eine vertraglich Hauptpflicht des D, die vereinbarte Drittsicherheit des S während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen, wofür sich D freilich des S bedienen muss. Kommt D dieser Pflicht nicht (mehr) nach, ist die Bank - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Stellung einer adäquaten Ersatzsicherheit - zur Kündigung berechtigt und kann Schadensersatz verlangen.
Inwieweit D deswegen Rückgriff bei S nehmen kann, richtet sich nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis.
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Hallo 4legal,
ich verstehe zunächst nicht, wieso der (Dritt-)Sicherungsgeber S überhaupt ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht haben soll. Derartiges wird soweit ersichtlich für Sicherheitenverträge im Fernabsatz (anders als für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - früher Haustürgeschäfte) von der ganz herrschenden Meinung nicht angenommen.
Unterstellt, S habe den Sicherungsvertrag wirksam widerrufen, so könnte die Bank, wenn sie ihrerseits lediglich den vorbehaltenen Widerruf erklärt, keine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Kündigt sie hingegen den Vertrag wegen des Wegfalls der vereinbarten Sicherheit, so scheint mir die Forderung dem Grunde nach berechtigt.
Das vertragliche Risiko, dass die vereinbarte Drittsicherheit von dem Dritten nicht gestellt wird, hat der Darlehensnehmer zu tragen. War S im Verhältnis zu D zum Widerruf der Sicherungsvereinbarung mit der Bank nicht berechtigt, muss D sich wegen der an die Bank zu zahlenden Nichtabnahmeentschädigung an S halten. War hingegen S im Verhältnis zu D berechtigt, die Sicherheit nicht mehr zu stellen, muss D den Schaden selbst tragen.
Ich denke nicht, dass die Verletzung einer etwaigen Belehrungspflicht der Bank über das Widerrufsrecht des S drittschützende Wirkung zugunsten des D hat.
Gruß
Torsten -
Es ist rechtlich nicht erforderlich, auf das Ablehnungsschreiben der BSQ zu reagieren. Wenn das Ombudsmannverfahren vor Eintritt der Verjährung eingeleitet wurde, bleibt die Verjährung für die gesamte Dauer des Verfahrens gehemmt. Das gilt auch dann, wenn der Ombudsmann das Schlichtungsverfahren gem. § 2 Abs. 2 lit. d) der Verfahrensordnung als unzulässig beurteilen sollte, weil seiner Auffassung nach der Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert.
Neue einschlägige Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth findet man, wenn man keinen Zugang zu kostenpflichtigen juristischen Datenbanken wie juris oder beck-online hat, evtl. über die freie Entscheidungsdatenbank des Freistaats Bayern. Leider werden dort allerdings nur relativ wenige Entscheidungen eingestellt. Ansonsten hilft nur, das Internet zu durchsuchen und regelmäßig hier im Forum vorbeizuschauen.

Bauspardarlehen sind auch Immobilienkredite, die sich aber durch einige Besonderheiten auszeichnen. Schon für gewöhnliche Immobilienkredite treffen einige der Argumente nicht oder nur eingeschränkt zu, aus denen der BGH die Unwirksamkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte hergeleitet hat. Ob die übrigen Argumente ausreichen, Immobilienkredite insoweit wie die Konsumentenkredite zu bewerten, über die allein der BGH bisher laut eigener Aussage gegenüber der Presse entschieden hat, halte ich für überwiegend wahrscheinlich, ist aber nicht sicher.
Eine wichtige Besonderheit bei Bauspardarlehen besteht darin, dass dafür keine Bearbeitungsgebühren, sondern Darlehensgebühren verlangt wurden, die auch nicht als laufzeitunabhängiges Entgelt ausgewiesen sind. Da der BGH die Aufspaltung des Preises für die Kapitalüberlassung in Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Entgelte ausdrücklich für zulässig erklärt hat, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Darlehensgebühr nicht um ein solches Entgelt statt einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr handelt. Hier gehen die Meinungen der Juristen, auch derjenigen an den Gerichten auseinander.
Wenn bei einem Vorfinanzierungsdarlehen ebenfalls die Bezeichnung Darlehensgebühr, statt wie zumeist Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungsentgelt, Bearbeitungsprovision etc. verwendet wurde, stellt sich die Problematik entsprechend.
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Mut machen ist gut, Übermut machen wäre schlecht.

Damit solcher gar nicht erst aufkommt, möchte ich auch auf gegenteilige Rechtsprechung hinweisen.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz in Hersbruck meldete am 23.12.2014:
Das Amtsgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung die 2 %-igen Darlehensgebühren im sog. BaufiQuick-Vertrag der ehem. Quelle Bauspar AG, jetzt BSQ Bauspar AG, für wirksam erklärt. Einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nimmt das Amtsgericht nicht an. Das Amtsgericht meint, es handele sich vorliegend nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR
405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sowie vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Es handele sich nicht um eine Vergütung für die Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank, sondern "entgilt die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung".Unsere Kanzlei ist der Meinung, dass das Amtsgericht Nürnberg die Rechtsprechung des BGH erneut zu eng auslegt. Bereits in der Vergangenheit lag das Amtsgericht falsch, als es Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren als verjährt ansah. Das Amtsgericht musste vom Landgericht Nürnberg-Fürth aufgehoben werden. Die Rechtsprechung wurde dann vom BGH aufgehoben.
Wir empfehlen daher unseren Mandanten, ihre Ansprüche gegen die BSQ Bauspar AG weiterzuverfolgen.Dazu ist zu bemerken, dass man im Rahmen von Bausparverträgen durchaus zwischen der Bearbeitungsgebühr für ein Vorfinanzierungsdarlehen und der Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen unterscheiden kann und meiner Meinung nach auch unterscheiden muss. Erstere ist sehr wahrscheinlich rechtswidrig, letztere hingegen mit dem AG Nürnberg möglicherweise doch rechtmäßig. So sieht es immerhin auch der pensionierte frühere Vorsitzende des Bankensenats des BGH, Gerd Nobbe.
Wir werden sicher in den nächsten Monaten lesen können, wie sich das dem AG Nürnberg übergeordnete LG Nürnberg-Fürth in dieser Frage positioniert.
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@TorstenH
also bezüglich kein Anspruch lt. BGH bei Förderdarlehen, kann ich widerlegen. Ich habe sogar das Disagio von einem KFW Förderdarlehen zurück bekommen.
Also nichts ist unmöglich. Alles nur Auslegungssache.Dass ich mit meiner Aussage widerlegt bin "Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken hingegen weist für Förderdarlehen die Beschwerden sogar als unbegründet zurück, obwohl es zu hierzu auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt." glaube ich deshalb noch nicht oder hat tatsächlich der Ombudsmann der Öffentlichen Banken, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Klaus Wangard, entgegen seiner sonstigen Spruchpraxis einen Schlichtungsvorschlag zur Erstattung des Disagios bei einem KfW-Kredit unterbreitet?
Wenn nicht, würde mich allerdings interessieren, wie es sich in Ihrem Fall wirklich verhält.
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Hallo Mr.Charming,
zu 1.) Ja das ist so. Wenn die Bearbeitungsgebühr wie in den meisten Fällen im Wege der Verrechnung mit dem Darlehensauszahlungsanspruch gezahlt worden ist und nicht erst sukzessive mit den einzelnen Raten, besteht kein Neuberechnungsanspruch (dafür aber eben sofort nach Auszahlung des Kredits ein Erstattungsanspruch in voller Höhe der Bearbeitungsgebühr, obwohl noch kein einziger Euro vom Girokonto gezahlt wurde). Die Raten enthalten in diesem Falle keine Bearbeitungsgebühr, denn diese ist ja durch die Verrechnung bereits bei Auszahlung des Kredits vollständig an die Bank geleistet worden.
Folglich sind die Raten auch nicht neu zu berechnen. Die Raten enthalten lediglich rechnerisch einen Darlehensbetrag in gleicher Höhe wie die Bearbeitungsgebühr, der auch mit verzinst wird. Dass der Kunde damit über die gesamte Kreditlaufzeit anteilig Zinsen auch auf den Teil des Darlehens zahlt, der der verrechneten Bearbeitungsgebühr entspricht, ist die logische Folge dieser vom BGH in seinen Urteilen vom 28.10.2014 gewählten rechtlichen Konstruktion. Man hätte, wie zuvor von vielen Juristen einschließlich einiger Instanzgerichte befürwortet, auch von der Unwirksamkeit der Verrechnung ausgehen können. Dann hätte immer ein Anspruch auf Neuberechnung der Raten ohne den Gebührenanteil bestanden, andererseits ein Erstattungsanspruch während der Kreditlaufzeit auch nur insoweit, als wegen des Gebührenanteils in den Raten bereits eine Überzahlung erfolgt ist.
zu 2.) Ob an den Kunden herausgegebene Nutzungen, die die Bank aus (fiktiv im Wege der Verrechnung) vereinnahmten Bearbeitungsgebühren gezogen hat, bei diesem der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen können, ist soweit ersichtlich bisher weder in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch durch Verlautbarungen der Steuerverwaltung geklärt. Von Steuerexperten wird die Steuerbarkeit teilweise bejaht, weshalb viele Banken vorsorglich den Steuerabzug vornehmen, um nicht ggf. von den Finanzämtern als Haftungsschuldner herangezogen zu werden.
Wer (nach steuerlicher Beratung) den Steuerabzug für unberechtigt hält, kann entweder die Bank auf Auszahlung der Differenz in Anspruch nehmen oder später seinen Einkommensteuerbescheid anfechten, wenn ihm wegen Überschreitens des Freibetrages die abgezogene Kapitalertragsteuer nicht (vollständig) erstattet wird.
Viele Grüße
Torsten -
Ich muss mich gemeinsam mit Henning gegen den Trend stellen.

Mit Datum vom 07.11.2014 ist online in den Westfälischen Nachrichten zu lesen:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist rechtskräftig: Wer in den vergangenen zehn Jahren einen Kredit abgeschlossen und dafür Bearbeitungsgebühren gezahlt hat, kann diese zurückverlangen. Nach Angaben des Bundesgerichtshofes von Donnerstag gilt dieses Urteil indes nicht für Immobiliendarlehen. In der schriftlichen Antwort des Gerichts auf die entsprechende Anfrage unserer Zeitung heißt es: „Diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. Die ergangenen Entscheidungen hatten ,Kleinkredite‘ (für Autokauf und Ähnliches) zum Gegenstand.“
...
Der BGH sagt also selbst, dass er noch nicht über die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Immobiliendarlehen entschieden hat. Und noch anders kann man die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen der Bausparkassen rechtlich bewerten, die schon der Bezeichnung nach keine Bearbeitungsgebühr ist und die z. B. vom langjährigen, inzwischen pensionierten früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats des BGH, Gerd Nobbe, im Anschluss an Rechtsprechung des LG Hamburg und des OLG Hamm für zulässig gehalten wird.
Meines Wissens gibt es zudem zwar schon instanzgerichtliche Urteile, die auch bei Immobilienkrediten eine klauselmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr für unzulässig erklärt haben, hingegen noch kein (veröffentlichtes) Gerichtsurteil, in dem auch die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen als rechtswidrig eingestuft wurde. Da lasse ich mich allerdings gern eines Besseren belehren.
Unter diesen Umständen kann man schon froh sein, wenn der Ombudsmann der Bausparkassen lediglich ein Verfahrenshindernis für das Schlichtungsverfahren sieht, weil die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erforderlich wäre. Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken hingegen weist für Förderdarlehen die Beschwerden sogar als unbegründet zurück, obwohl es zu hierzu auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
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Hallo Claudia,
bis Ende Februar wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch kein Urteil in dem beim BGH zu KfW-Krediten anhängigen Revisionsverfahren XI ZR 454/14 geben.
Wenn Sie den zuständigen Ombudsmann eingeschaltet haben, ist die Verjährung für die Dauer des Ombudsmannverfahrens zzgl. sechs Monate gehemmt - gleichgültig, ob Sie von der Kundenbeschwerdestelle schon Post erhalten haben. Sie brauchen dann nicht noch zusätzlich einen Verzicht Ihrer Bank auf die Einrede der Verjährung, denn solange Ihre (etwaige) Erstattungsforderung nicht verjährt ist, ginge die Einrede der Verjährung ins Leere.
Viele Grüße!
Torsten -
Das anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. XI ZR 454/14 gegen das Berufungsurteil des LG Bückeburg vom 11.09.2014 (Az. 1 S 60/13) betrifft einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie das Verfahren XI ZR 340/14 gegen das Berufungsurteil des LG Itzehoe vom 01.07.2014 (Az. 1 S 187/13), in welchem die Revision zurückgenommen wurde.
[...]
Für die Klärung der Frage, ob bei den von der KfW direkt vergebenen Studienkrediten ein Anspruch auf Erstattung des einmaligen Entgelts von 238 € besteht, ist mithin das Revisionsverfahren XI ZR 454/14 nicht schlechter (und nicht besser) geeignet, als das wegen der Revisionsrücknahme eingestellte Verfahren XI ZR 340/14. Das Urteil des BGH in dem noch anhängigen Verfahren XI ZR 454/14 wird nur eben wahrscheinlich einige Monate später ergehen als das Urteil in dem Verfahren XI ZR 340/14 ergangen wäre. Eine Terminsankündigung gibt es noch nicht.
[Anm. der Moderation: Beitrag wegen personenbezogener Daten editiert]
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Das Aktenzeichen XI ZR 454/14 betrifft das Revisionsverfahren gegen das Berufungsurteil des LG Bückeburg vom 11.09.2014 (Az. 1 S 60/13).
Worum es in dem Verfahren geht, ist im Tatbestand des Urteils nachzulesen: Gestritten wird um die Rechtmäßigkeit von 2 % Bearbeitungsgebühr sowie 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen vorzeitigen Tilgung für ein Darlehen aus dem KfW-Förderprogramm "Wohnraum Modernisieren Standard (141)".
Vertragspartner der Kunden war hier nicht wie bei Studienkrediten die KfW, sondern die Hausbank der Kunden. Die KfW hat das Hausbankdarlehen lediglich refinanziert und der Hausbank vertraglich die Konditionen vorgegeben. Deshalb ist auch nicht die KfW, sondern die Hausbank (bisher erfolglos) verklagt worden.
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Hallo Michael,
wenn Sie meinen Informationen nicht vertrauen wollen, hätte ich da einen Tipp: Stellen Sie doch Ihre Fragen (ohne Bezug auf mich :)) einfach mal auf https://www.test.de/Kreditbearbeit…huld-4444333-0/. Redakteur Herrmann wird Ihnen dann sicher antworten und er hat als Pressevertreter auch die Möglichkeit direkt bei der Pressestelle des BGH nach anhängigen Verfahren zu fragen. Als Privatperson können Sie nur glauben, was Sie im Internet lesen ... oder auch nicht.
Gruß
Torsten -
Die Beklagte (die Bank) darf - entgegen der Auffassung der Kläger - auch ein Bearbeitungsentgelt fordern, das grundsätzlich als absoluter Betrag anzusetzen und dessen Höhe gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 07.11.2000, XI ZR 27/00, Rz. 42, zitiert nach juris = BGHZ 146, 5 ff.). Die in die erste Berechnung der Beklagten vom 07.12.2004 in Rechnung gestellten 150 € sind nicht zu beanstanden. Sie liegen noch unter der von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandeten Höhe der Bearbeitungskosten (250 - 400 €; vgl. die Nachweise bei Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, § 79, Rn. 88 m.w.N.).
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 (Az. 9 U 76/10)
Das OLG-Urteil ist zwar nicht rechtskräftig geworden, aber nicht wegen dieses Passus.
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Hallo Bernd,
zwei Seiten vorher habe ich zu der Thematik schon mal Stellung genommen.
Wichtig: Die bloße außergerichtliche Geltendmachung der Forderung gegenüber der Sparkasse hemmt die Verjährung einer etwaigen Erstattungsforderung nicht, wenn die Sparkasse entweder ablehnt oder gar nicht reagiert.
Viele Grüße
Torsten -
Hallo Britta,
Sie meinen sicher das Verfahren AZ: XI ZR 340/14, wobei mit einem Urteil wohl erst 2015 zu rechnen ist. Wie sollte man vorgehen, damit event. Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren bei KfW-Krediten (2005) nach dem 31.12.2014 nicht doch verjährt sind?
Grüße von Petermann
Hallo Petermann,
ich hatte schon am 19. November darauf hingewiesen, dass die Revision mit dem Az. XI ZR 340/14 gegen das Urteil des LG Itzehoe vom 01.07.2014 (Az. 1 S 187/13) zurückgenommen wurde. Die Abweisung der Klage gegen die betroffene Sparkasse auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren für einen KfW-Kredit ist damit rechtskräftig.
Ich hatte ebenfalls auf das weitere klageabweisende Urteil des LG Bückeburg vom 11.09.2014 (Az. 1 S 60/13) hingewiesen, gegen das wiederum Revision eingelegt wurde. Dieses Verfahren trägt das Az. XI ZR 454/14. Es ist das einzige Revisionsverfahren, das zu den Gebühren bei KfW-Krediten derzeit beim BGH anhängig ist und es bleibt abzuwarten, ob diesmal die Kläger das Verfahren weiterbetreiben.
In Anbetracht der beiden landgerichtlichen Berufungsurteile zugunsten der betroffenen Banken wird bei KfW-Krediten keine Bank einem Verlangen nach Erstattung der Bearbeitungsgebühren oder gar der Risikoprämie für die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung nachkommen. Beim aktuellen Stand der Rechtsprechung ist auch der Gang zum Anwalt eher nicht zu empfehlen.
Wer sich die kleine Chance auf Erstattung für den Fall erhalten will, dass sich die Rechtsprechung noch dreht, sollte am besten mit dem Musterbrief von Stifung Warentest für KfW-Kredite mit erhöhter Kreditsumme (Seite 13) bei seiner Hausbank die Gebühr einfordern. Diese wird zwar sicher ablehnen. Der Musterbrief enthält aber zugleich hilfsweise die Bitte, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem einschlägigen Fall auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Bitte wird die Hausbank mit etwas Glück zumindest befristet nachkommen. Dann kann einstweilen in Ruhe die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden. Besteht der Anspruch, laufen auch die Nutzungszinsen weiter, sodass daraus kein finanzieller Nachteil entsteht.
Wenn die Bank nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, empfiehlt es sich bei verjährungsbedrohten (möglichen) Erstattungsforderungen, bis Ende des Jahres das kostenlose Schlichtungsverfahren beim zuständigen Ombudsmann einzuleiten. Dieser wird zwar auch nicht gegen die Bank entscheiden, solange es keine entsprechende BGH-Rechtsprechung zu KfW-Krediten gibt. Für die Dauer des Verfahrens zuzüglich sechs Monate ist aber die Verjährung gehemmt und wenn dann vielleicht im Sommer oder Herbst nächsten Jahres die Hemmung ausläuft und noch keine rechtliche Klarheit herrscht, wird über das weitere Vorgehen neu nachzudenken sein.
Gruß
TorstenPS. Mein Hinweis auf das Urteil des LG Bückeburg war letzte Woche von Britta auf der Hauptseite zu den Kreditgebühren schon mit eingearbeitet worden, ist aber dem Datenverlust aufgrund der späteren technischen Schwierigkeiten zum Opfer gefallen.
