Beiträge von EdlerRitter

    Kreditkartenabrechnungen belegen, dass ich regelmäßig in der Stadt A im ortsansässigen Supermarkt eingekauft habe.

    Darüber hinaus habe ich einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsort in der Stadt A.

    Die Leistungsnachweise belegen, dass ich regelmäßig in der Stadt B zum Studieren war.

    Es liegen Mietverträge für die Wohnung in Stadt A und für die Wohnung in Stadt B vor.

    Ebenso bin ich jeweils alleiniger Mieter.

    Ergo: Ich muss regelmäßig zwischen A und B gependelt sein.

    Das müsste das Finanzamt doch so akzeptieren, oder?

    @Vino Verde und Uwe Vinke: Eure Kommentare könnt ihr euch sparen - da kommt eh nichts bei heraus.

    Die Frage ist an andere gerichtet.

    @Vino Verde: Bitte höre mit deinen Unterstellungen auf.
    Ich habe kein KFZ und beabsichtige auch nicht, irgendwelche Daten zu manipulieren.

    Dem Finanzamt muss ich auch nicht nachweisen, dass ich ein KFZ besessen habe.
    Es geht hier nur um den Nachweis, dass ich die Strecken tatsächlich zurückgelegt, was auch der Wahrheit entspricht.

    @Vino Verde: Wenn du nichts Vernünftiges beizusteuern hast, dann lasse es doch einfach.

    Zitat aus der Studienordnung:
    Die Vergabe des Scheins erfolgt aufgrund von 85% Anwesenheit und des Bestehens der Klausur.

    @Vino Verde: Es geht nicht um das Jahr 2020, sondern um das Jahr 2016.
    Also nichts mit Corona und Vorgegaukle.
    Die Studienordnung schreibt eine zwingende Präsenzpflicht vor.
    Für den Scheinerwerb bedurfte es das Bestehen einer Klausur und dem Absolvieren von Praktika vor Ort.
    (Ein Biochemie-Praktikum lässt sich nicht zu Hause in der Küche durchführen.)

    Es geht um einen Nachweis, dass ich die Strecken zurückgelegt habe.

    Meine Logik:
    Wenn ich in der Stadt A arbeite und in der Stadt B an der Uni Präsenzpflicht habe und beides unter einem Hut bekommen habe, dann muss ich ja die Strecken zurückgelegt haben.
    Das erscheint mir ein geeigneter Nachweis zu sein.
    Referat Janders: Kannst du das nachvollziehen?

    Hallo zusammen,

    ich habe neben der Arbeit ein Teilzeitstudium begonnen.

    Dieses kann ich von der Steuer absetzen, da es sich um ein Zweistudium handelt.

    Ich arbeite in der Stadt A und das Teilzeitstudium findet an der Uni in der Stadt B statt.

    Die Distanz zwischen A und B sind 150 km.

    Aus diesem Grund habe ich eine Zweitwohnung am Studienort B.

    Die wöchentlichen Heimfahrten zwischen A und B habe ich bei der Steuererklärung angegeben,

    um die Kilometerpauschale in Anspruch zu nehmen.

    Nun verlangt das Finanzamt einen Nachweis der gefahrenen Kilometer.

    Hierzu führt das Finanzamt Möglichkeiten für einen Nachweis an :

    Kaufvertrag, TÜV-Bescheinigung, Reparaturrechnungen, Inspektionheft.

    Meine Frage: Kann ich einen Nachweis dadurch erbringen, dass ich meine erbrachten

    und bescheinigten Leistungen durch die Uni vorlege?

    Aus der Leistungsbescheinigung sollte doch hervorgehen, dass ich regelmäßig an den

    Lehrveranstaltungen teilgenommen habe. Die Teilnahme erforderte entsprechend die

    wöchentlichen Fahrten.

    Vielen Dank für eure Antworten!

    @EdlerRitter

    Erstmal Glückwunsch!

    Könnttest Du bitte nochmal schreiben, welche Punkte genau Dein Antrag enthalten hat, die dann positiv von der Schlichtungssstelle beschieden wurden?
    Danke.

    Bei mir hat die BSQ Bauspar AG den Bonuszins zum Guthaben hinzugerechnet - nach dem OLG Celle ist dies unzulässig.
    Sehr geholfen hat folgendes PDF Dokument der Verbraucherstelle Baden-Württemberg. Der dort aufgeführte Fall 3.5 auf Seite 11 entspricht genau meinem Fall:
    https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/sites/default/…parkassen_0.pdf

    Der Schlichter nimmt auch Bezug auf die Urteile des OLG Celle und stimmt der Rechtsauffassung des OLG Celle zu.

    Nach Bezugnahme auf die Urteile heißt es in der Begründung des Schlichters
    "Die Wirksamkeit einer auf das Erreichen der Bausparsumme durch die Addition von Vertrags- und Bonusguthaben
    gestützten Kündigung wurde verneint, da die Fälligkeit des Anspruchs auf Bonuszinsen ausschließlich an ein
    Verhalten des Bausparers, nicht aber an ein Verhalten der Bausparkasse anknüpft.
    Dieses ausschließlich dem Bausparer vertraglich zugestandene Initiativrecht wird von der Bausparkasse
    unterlaufen, indem sie trotz Fehlens einer Willenserklärung oder eines vertraglich geregelten
    Fälligkeitstatbestands die Zinsen eigenmächtig dem Sparer aufdrängt und so die - vorzeitige - Kündigung
    des Bausparvertrags herbeiführt. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen.

    Das OLG Celle hat die Revisionen jeweils zugelassen. Die betroffene Bausparkasse hat
    zunächst von den Zulassungen Gebrauch gemacht (BGH, XI ZR 537/15 und XI ZR 540/15), dann jedoch die
    vor dem Oberlandesgericht siegreichen Kläger entweder klaglos gestellt oder sich mit ihnen nach
    Rücknahme der Revision geeinigt (vgl. Presseveröffentlichung des BGH Nr. 119/2017 vom 19.07.2017).
    Damit sind die Urteile rechtskräftig geworden. Es ist zu erwarten, dass die betroffene Bausparkasse
    zur Vermeidung einer höchstrichterlichen Entscheidung auch künftig so verfahren und ein Urteil
    zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof nicht mehr ergehen wird."

    1. Wie hoch ist die Streitsumme?2. Ja.
    3. s. 1.

    Die Bausparsumme beträgt 10.000 Euro. Guthaben im Jahr 2015 ohne Bonuszinsen betrug 8.500 Euro. Die Grundverzinsung beträgt 2% im Tarif Q12. Wobei die Bonuszinsen von 2,75% ja erst entstehen, wenn ich als Bausparer auf das Darlehen verzichte.
    Den Bausparvertrag hat die BSQ in 2015 gekündigt.
    Der Schlichter sieht die Kündigung als unwirksam an.
    Also: Seit 2015 zahlt die BSQ keine Zinsen mehr.

    Da ich vermutlich gegen die BSQ klagen muss:
    1. Welches ist das zuständige Gericht? Da die BSQ ihren Sitz in Nürnberg hat, ist es das Nürnberger Gericht?
    2. Muss die BSQ meine Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn ich obsiege?
    3. Welche Anwaltskosten muss ich vorweg tragen?

    Ich wäre euch sehr dankbar, wenn mir jemand eine der Fragen beantworten könnte.

    Bei mir ist heute ein Schlichtungsverfahren gegen die BSQ Bausparkasse entschieden worden.
    Der Schlichter unterstützt meinen Antrag vollumfänglich.

    Nun habe ich 6 Wochen Zeit die Schlichtung anzunehmen oder auch nicht.
    Natürlich werde ich den Schlichtungsvorschlag annehmen.
    Sehr wahrscheinlich wird die BSQ Bausparkasse den Vorschlag nicht annehmen.
    1. Hat jemand hierzu Erfahrungen, ob die BSQ Bausparkasse Schlichtungsvorschläge annimmt?

    2. Darüber hinaus dürfte ich ja nun mit einem positiven Schlichtungsvorschlag gute Karten im Klageweg haben, oder?

    3. Dann noch eine weitere Frage: Die BSQ Bausparkasse behauptet, sie habe mir in 2015 gekündigt. Eine solche Kündigung habe ich nicht erhalten. Dies habe ich dann bei Erhalt der Abrechnung der BSQ auch so mitgeteilt.
    Es wäre ja Ende 2018 Verjährung eingetreten. Im Dezember 2018 habe ich die Schlichtung angerufen.

    Wie viel Zeit bleibt mir nach Ablauf des Schlichtungsverfahrens Klage zu erheben?


    Zum einen: Dass die BSQ den Schlichterspruch nicht beachten muss, gilt nur für einen Streitwert über 5.000 EUR (siehe Verfahrensordnung § 4. (4). ) und damit nicht generell.

    Diese Aussage stimmt leider nicht mehr. Ab dem 1. Januar 2017 gilt eine neue Schlichtungsordnung. Es gibt keinen Schlichterspruch mehr, der für die Bausparkasse bindend wäre. Vielmehr handelt es sich neuerdings um einen Schlichtungsvorschlag, d.h. die Bausparkasse muss sich an nichts mehr halten.
    Siehe hier:
    https://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/index.php?id=31
    Insgesamt ist die neue Schlichtungsordnung eine deutliche Verschlechterung für den Bausparkassen-Kunden.

    5) Zu den Regelsparbeträgen: die ABB sind eindeutig, der Regelsparbetrag ist zu zahlen, sonst kann die Bausparkasse nach vorheriger Fristsetzung kündigen; Werbeaussagen zählen bei den Gerichten meist nicht - Wird BSQ nicht akzeptieren -> Klage nötig, dazu mit ungewissem Ausgang. Außerdem gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg, dass der Bausparer seine Bonuszinsen verwirkt, wenn er sich treuwidrig verhält, weil er die Regelsparrate nicht zahlt -> gefährlich.

    Das hängt auch davon ab, ob zuvor Sonderzahlungen geleistet worden sind.
    ABB §2 (3) besagt:
    "Hat der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung vonSonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderungder Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachge-kommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen."

    Wer also Sonderzahlungen anfangs geleistet hat, kann gefahrlos die Regelsparbeiträge für eine gewisse Zeit lang einstellen.
    Die BSQ Bauspar AG wird zunächst behaupten und dazu auffordern, weitere Regelsparbeiträge zu leisten (und lässt geflissentlich Sonderzahlungen unter dem Tisch fallen). So geschehen auch bei mir.
    Ich musste Widerspruch einlegen mit Verweis auf ABB §2 (3). Die BSQ Bauspar AG hat danach von den Regelsparbeiträgen abgesehen. Die BSQ versucht mit allen Mitteln (dazu gehören unlautere) die Kunden hinters Licht zu führen.

    Hallo zusammen,

    wie die anderen habe ich bei der Quelle Bausparkasse (nun BSQ) einen Bausparvertrag im Tarif Q12 mit 10.000 Euro als Bausparsumme abgeschlossen.
    Auch bei mir hat die BSQ (unberechtigerweise) den Bonuszins zum Guthaben hinzugerechnet und gekündigt.
    Habe im Dezember 2018 die Schlichtungsstelle angerufen.
    Die Schlichtungsstelle hat mir mittlerweile die Stellungnahme der BSQ vorgelegt.
    Darin führt die BSQ diverse Gerichtsurteile auf - daher meine Frage: Wie komme ich an diese Urteile?
    Online finden sich viele gar nicht!

    Konkret werden folgende Gerichtsurteile (ich übernehme die inkonsistente Schreibweise der BSQ) aufgeführt:
    - Amtsgericht Nürnberg vom 22.06.2016 unter AZ 24 C 6910/15
    - Landgericht Lübeck vom 03.02.2016 unter AZ: 3 O 240/15
    - Amtsgricht Dortmund unter AZ 416 C 9456/15
    - Landgericht Stuttgart vom 24.07.2014 unter AZ. 25 O 40/14
    - Landgericht Bielefeld vom 12.01.2016 unter AZ. 8 O 312/15
    - Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss vom 19.09.2016 (AZ: 10 S 4258/16)
    - BGH Beschluss vom 21.02.2017 (Az: XI ZR 169/16).

    Vielen Dank!