Beiträge von Martin

    Guten Tag Katharina,

    was Sie schreiben ist ja schon ein starkes Stück. Das die Santander Bank zunächst versucht Ihren berechtigten Anspruch durch eine falsche Behauptung abzutun, kann man schon fast unseriös nennen.
    Zu Ihrer Frage:
    Dass Sie Kenntnis von den Gebühren hatten und damit keine Berechtigung besteht, diese zurückzufordern ist eine reine Schutzbehauptung der Santander. Natürlich können Sie die Bearbeitungsgebühr zurückverlangen, auch wenn sie Ihnen bei Vertragsschluss bekannt war.
    Denn es kommt nicht darauf an, ob die Bearbeitungsgebühr in einem Kreditvertrag offen ausgewiesen war. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13. Mai die Bearbeitungsgebühren grundsätzlich als unzulässig eingestuft. Auf eine fehlende oder vorliegende Kenntnisnahme bei Vertragsschluss kommt es daher nicht an. In Ihrem Fall wird es sich auch nicht um eine individuelle Vereinbarung handeln, da Sie ja anscheinend einen Standardkreditvertrag bei der Santander unterzeichnet haben.

    Sie sollten daher der Santander schreiben, dass es laut des BGH Urteils vom 13. Mai diesen Jahres nicht auf die Kenntnisnahme ankommt und Sie daher die Gebühren in vollem Umfang zurückfordern. Setzen Sie der Santander Bank in diesem Schreiben auch eine 14-tägige Frist für die Überweisung der von Ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren. Verweisen Sie darauf, dass Sie rechtliche Schritte einleiten, sollte die Santander innerhalb der 14 Tage Ihrer Forderung nicht nachkommen und das Geld nicht überweisen.

    Sollte es soweit kommen und Sie einen Anwalt einschalten müssen, klären Sie vorher mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, welche Kosten im Falle eines Rechtsstreits übernommen werden.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und würde mich freuen, wenn Sie hier in der Community Ihre weiteren Erfahrungen teilen.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    PS: Vergessen Sie nicht der Santander in Ihrem Schreiben eine Kontoverbindung anzugeben auf der sie Ihnen das Geld überweisen soll.

    Hallo Finanzjoker,

    das ist eine schwierige Frage. Eine allgemeingültige Antwort gibt es da leider nicht. Ein paar Dinge kann man aber doch sagen:

    Zuerst einmal kann kein Außenstehender genau beantworten, wie die Schufa Ihre Bonitätswerte berechnet. Das ist ein Geschäftsgeheimnis der Schufa und leider hat auch der BGH Anfang des Jahres entschieden, dass die Schufa nicht transparent machen muss, wie ihr Rechenmodell aussieht.

    Ich sehe das ganze wie folgt: Allein weil der Partner Insolvenz anmeldet, sollte sich der eigene Schufa-Score nicht verschlechtern. Es gibt mehrere Sachen, die dafür sprechen:

    Zunächst einmal speichert die Schufa Daten immer bezogen auf eine Person. D.h. es gibt keinen gemeinsamen Schufa-Score für Ehepartner. Schaut man sich einmal die Datenübersicht an, die einem die Schufa nach §34 Bundesdatenschutzgesetz einmal im Jahr kostenlos zur Verfügung stellen muss, dann ist bei einer Person unter den persönlichen Daten noch nicht einmal erfasst, ob die Person verheiratet oder ledig ist.
    Dementsprechend würde auch ein Vermerk über die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens nur bei der Person gespeichert, bei der die Insolvenz beantragt wurde.

    Wenn Sie verheiratet sind, dann müssen Sie im Regelfall noch nicht einmal mit Ihrem Vermögen die Schulden Ihres Partners ausgleichen. Denn grunsätzlich tritt bei der Heirat die sogenannte Zugewinngemeinschaft in Kraft (eine Art Gütertrennung). Was jeder Partner vor der Ehe hatte, gehört ihm (rechtlich) auch nach der Heirat. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie sich bei der Eheschließung für eine Gütergemeinschaft entschieden haben.

    Grundsätzlich gilt außerdem: Ich hafte nur für Sachen, bei denen ich eine vertragliche Bindung habe. Bei einem Kredit also dann, wenn im Vertrag meine Unterschrift zu finden ist.

    Aber auch wenn die Privatinsolvenz Ihres Partners nur in dessen Schufaakte wandert und im Regelfall jeder selbständig für seine Schulden haftet, kann eine Insolvenz Ihres Partners Ihre Schufa beeinflussen.
    Und zwar dann, wenn Sie bei Verträgen mit Zahlungsverpflichtungen (bspw. Baufinanzierungen, Mietverträgen, Krediten) gemeinsam unterschrieben haben. Dann kann sich nämlich der Gläubiger von beiden Vertragspartnern 100% des geschuldeten Geldes holen (und nicht nur je 50%). Gleiches gilt natürlich, wenn Sie irgendwo eine Bürgschaft für Ihren Partner unterschrieben haben.
    Wenn Sie in den oben genannten Fällen dann einer an Sie gerichteten Forderung nicht nachkommen ( = nicht zahlen / nicht zahlen können) wird dieser Vermerk auch in Ihrer Schufa gespeichert. Und beeinflusst Ihren Schufascore dann sicherlich negativ.
    Gleiches kann auch im Bereich der Einkommensteuer gelten. Wenn Sie nicht getrennt veranlagt werden, dann haften grundsätzlich beide Ehepartner für die komplette Steuer.

    Fazit: Sie sollten also überprüfen, welche gemeinsamen Verpflichtungen bestehen, um abschätzen zu können, was auf Sie zukommen kann. Sofern Sie viele gemeinsame Verträge haben, empfiehlt es sich auch rechtlich beraten zu lassen.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    Hallo, woraus in meinem Kreditvertrag ist eigentlich ersichtlich wie die kreditgebühren zu zahlen sind, ich kan in meinem Vertrag hierzu leider nichts detailliertes finden, was darauf schließen lässt, ob es in den Rate. Bei halten ist oder gesondert angerechnet wurde. Und wenn es in den Raten beinhaltet ist, dannmüsste sich ja meine Rate auch verändern im Nachhinein, oder?

    Hallo,

    das kann man leider nicht allgemein beantworten, da die verschiedenen Banken unterschiedliche Vertragsformulare benutzen. Sie können aber zunächst gezielt an ein paar Stellen schauen:
    Wenn Sie zu Ihrem Vertrag das Merkblatt "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" bekommen haben, dann schauen Sie dort unter "3. Kreditkosten" nach. Beim Punkt "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" steht, ob eine Bearbeitungsgebühr erhoben wurde und eventuell auch noch etwas über die Zahlungsweise. Allerdings muss dort auch nichts über die Verrechnungsweise stehen, wenn eine Bearbeitungsgebühr von Ihnen verlangt wurde.
    Ansonsten sollte in Ihren Vertragsunterlagen noch ein Teil enthalten sein, der Ihnen die Darlehensbedingungen erläutert. Da können Sie auch die Regelung finden. Beispielsweise unter der Überschrift "Sollzinsen und Bearbeitungskosten". Dort kann dann beispielsweise stehen, dass die Gebühren anteilig über die Darlehenslaufzeit verteilt werden.

    Bezüglich der Ratenänderung: Auch wenn die Kosten über die Raten verteilt werden, muss dass nicht unbedingt heißen, dass man niedrigere Raten zahlt, sobald man erfolgreich die Bearbeitungsgebühren zurückgefordert hat. Denkbar wäre auch, dass die Raten gleich bleiben, man dafür aber seinen Kredit beispielsweise einen Monat früher abbezahlt hat oder eine sehr niedrige letzte Rate zahlt.
    Denn im Endeffekt kommt es nur darauf an, dass die Bank von Ihnen nur so viel Geld für den Kredit bekommen hatte, wie sie es ohne die Bearbeitungsgebühr auch durfte.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    Hallo @Sputnik,

    bezüglich der Anwendbarkeit des BGH Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren auf Immobiliendarlehensverträge:

    Es ist so, dass der BGH aufgrund von zwei Verträgen entschieden hat, die ihm vorlagen. Bei den beiden Verträgen handelte es sich um Ratenkredite, keine Baufinanzierungen.

    Insofern ist die von Hans Meier zitierte Fundstelle aus dem Netz nicht falsch, geht aber nicht weit genug. Denn der BGH hat in seiner Urteilsbegründung keine Einschränkung auf Ratenkredite vorgenommen.

    Insofern ist das Urteil des BGH aus unserer Sicht auch auf Immobilienkredite übertragbar. Denn sowohl Ratenkredite als auch Immobilienkredite sind Verbraucherdarlehen, da sie zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen werden.

    Beste Grüße
    Martin Berg

    PS: Der Hinweis auf die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist übrigens sehr relevant. Im Falle eines Widerrufs werden die Banken, nach unserer Erfahrung, allerdings noch mehr blocken als bei einer Rückforderung von Kreditgebühren.

    Guten Tag Herr Maier,

    Vielen Dank für Ihren Beitrag.

    Das Ablehnungsschreiben der L-Bank ist in der Tat sehr erschöpfend. Im Endeffekt führt die L-Bank Ihre Sicht der Dinge aus und verweist unter anderem darauf, dass nach ihrer rechtlichen Einschätzung das Förderdarlehen kein Verbraucherdarlehensvertrag ist. Und somit die BGH Entscheidung auf Ihren Kredit nicht anwendbar sei.
    Insofern sind die Ausführungen vergleichbar mit denen der NRW Bank von unserem Community Mitglied Ercan. Insofern ist in Teilen die Argumentation von Britta (zumindest Punkt 1 und 2 der Ausführungen von Britta) auf Ihren Fall übertragbar. In Kürze also:
    - Es wird derzeit tatsächlich darüber gestritten, ob die BGH Rechtsprechung auch auf Förderdarlehen übertragbar sind. Dass die L-Bank hier die Auffassung vertritt, Förderdarlehen sind vom BGH-Urteil nicht betroffen, war zu erwarten J
    - Es ist richtig, dass Förderkredite nicht Verbraucherdarlehen im Sinne des BGB sind. Das dürfte allerdings unerheblich sein, da der BGH in seinem Urteil keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen hat. Bei den Kreditgebühren geht es nicht um spezifische Fragen der Verbraucherkreditrichtlinie.
    - Den Punkt, dass das Land Baden Württemberg maßgeblichen Einfluss auf die Vorgaben und Konditionen des Förderdarlehens hatte, führt nicht dazu, dass die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt nicht beanstandet werden kann. Auch bei dem Förderdarlehen gilt Privatrecht, denn das Darlehen wurde immer noch von der L-Bank ausgestellt und nicht durch einen Verwaltungsakt gewährt.

    Fazit:
    Wie wir bereits in unserem Ratgeber geschrieben haben, werden Sie beim Thema „fehlerhafte Widerrufsbelehrung“ ohne anwaltliche Hilfe nicht weit kommen. Denn hier ist genau der Fall eingetreten, dass Gegenwind von der L-Bank kommt. Meine Befürchtung ist, dass Sie ohne Klageerhebung keine Aussicht auf Erfolg haben.
    Wenn Sie den nächsten Schritt gehen wollen, klären Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung unbedingt, ob sie die Kosten für den Anwalt und einen eventuellen Rechtsstreit übernimmt. In vielen Verträgen sind Immobilienstreitigkeiten von der Deckung ausgenommen.
    Wenn Sie sich entschließen sollten einen Anwalt aufzusuchen, müssen Sie auch nicht bis zum Urteil des BGH bezüglich etwaiger Verjährungsfristen warten. Denn immerhin könnte die L-Bank, selbst wenn der BGH auch für alte Kreditverträge keine Verjährung sieht, immer noch den Standpunkt vertreten, dass Förderdarlehen keine Verbraucherdarlehen sind. Dann hätte Ihnen das positive Urteil des BGH nichts genutzt.

    Bezüglich der 150 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Argumentation der L-Bank übrigens nachvollziehbar. Hier steht dem Betrag eine konkrete Leistung gegenüber, die von der Bank in Ihrem Interesse erbracht wird. Ich sehe derzeit leider keine Möglichkeit dieses Geld zurückzuholen.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und würde mich freuen, wenn Sie Ihre weiteren Erfahrungen in der Community teilen.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    Hallo Kristin,

    Also es ist ja schon einmal positiv, dass Ihnen Ihre Bank zumindest positiv reagiert hat und Ihren Anspruch auf Rückzahlung nicht bestreitet.
    So wie Sie den Sachverhalt schildern, muss das Vorgehen Ihrer Bank nicht unrecht sein. Es gibt Verträge, in denen die Bearbeitungsgebühr erst Stück für Stück mit den Raten gezahlt wird. In einem solchen Fall hätten Sie natürlich nur Anspruch auf den bisher wirklich gezahlten Anteil der Gebühr. Die noch ausstehenden Raten müssten allerdings um den jeweils enthaltenen Teil der Bearbeitungsgebühr gekürzt werden.

    Grundsätzlich ist es rechtlich möglich bestehende Geldschulden gegeneinander aufzurechnen. Also beispielsweise, wenn Sie Ihrer Bank noch 1.000 Euro schulden und Ihnen die Bank aber 250 Euro Bearbeitungsgebühr zurückzahlen muss. Dann kann das Ergebnis lauten: Sie schulden der Bank nur noch 750 Euro.

    Wichtig ist vor allem, dass Sie unter dem Strich nicht schlechter dastehen. Mit anderen Worten: Den in Ihrem Vertrag ausgewiesenen Betrag für die Kreditbearbeitungsgebühr müssen Sie gesamt zurückbekommen. Das auch teilweise durch eine Ersparnis bei den zukünftig noch zu zahlenden Raten der Fall sein. In Ihrem Fall sollten Sie sich also von der Bank in ihrer Berechnung ganz klar darlegen lassen, wie Sie durch die bereits gezahlte Abschlagzahlung und die zukünftige Ersparnis auf den Gesamtbetrag der Kreditbearbeitungsgebühren kommen, der in Ihrem Vertrag ausgewiesen ist.

    Abschließend, muss ich leider auch darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und den Einzelfall prüfen können.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    Hallo Ercan,

    kurze Gegenfrage zu dem Kredit der NRW Bank: Handelt es sich um ein zinsloses Darlehen? Im Bereich der Studienabschlussdarlehen gibt es beispielsweise Angebote, bei denen für die aufgenommene Summe keine Zinsen bezahlt werden müssen. Dafür wird aber jedes Jahr eine Verwaltungsgebühr von 1 Prozent des noch ausstehenden Kredits einbehalten. So eine Verwaltungsgebühr ist bei ansonsten zinslosen Darlehen sicherlich angemessen.

    Wenn der Kredit der NRW Bank allerdings bereits verzinst wird und Sie die zweimal 0,5 Prozent Bearbeitungsgebühr zusätzlich zahlen, sollten Sie versuchen die bereits gezahlten Beträge zurückzufordern und mit Verweis auf das BGH Urteil ankündigen, die nächsten Zahlungen nicht zu leisten.

    Bezüglich Ihrer zweiten Frage: So wie Sie es beschreiben, sollten Sie auf jeden Fall der Forderung nach 1 Prozent Bearbeitungsgebühr für das Darlehen widersprechen. Aus unserer Sicht ist es unerheblich, ob das Darlehen später mit einem Bausparvertrag abgelöst werden soll. Dass Sie bereits ein Prozent für den Bausparvertrag gezahlt haben, ändert nichts daran, dass der BGH gegen Bearbeitungsgebühren bei Darlehen entschieden hat.

    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

    Hallo I.Kiesew.,

    Sie haben es richtig erkannt. Das BGH Urteil bezieht sich nicht auf die Abschlussgebühren bei Bausparverträgen. Für diese hat der BGH bereits entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr von einem Prozent der Bausparsumme zulässig ist.

    Daran ändert sich auch nichts, wenn man sich dann dazu entscheidet, dass Darlehen nicht abzunehmen.

    Ich sehe also für Ihren Fall keine guten Erfolgschancen, gerade da Sie schreiben, dass Ihnen zwar versichert wurde die Gebühr zurückzuerstatten, Sie diese Aussage aber leider nicht schriftlich haben.

    Sie sollten trotzdem Ihre Bausparkasse auf ihr gegebenes Wort ansprechen, um zu einer Lösung zu kommen. Hatten Sie damals bei Vertragsschluss eventuell eine zweite Person dabei, die Ihre Aussage gegenüber der Bausparkasse bestätigen kann? Wenn Sie noch den Namen von Ihrem damaligen Berater bei der Bausparkasse wissen, umso besser.

    Viel Erfolg.

    Hallo Martin K.,

    so wie Sie es beschreiben, hört es sich nach einem ganz normalen Kredit für Ihre private Baufinanzierung an. In dem Fall können Sie die 1% Bearbeitungsgebühr zurückverlangen. Als Vorlage für Ihr Schreiben an die Labo können Sie das Musterformular aus unserem Artikel zum Thema Kreditgebühren nehmen https://www.finanztip.de/kreditgebuehren/.

    Läuft denn die Finanzierung noch und wann ist der Vertrag abgeschlossen worden?

    Beste Grüße
    Martin Berg