Kleine Hilfe aus dem Impressum der Internetseite von Meisterhand
Impressum
Firma Meisterhand GbR
Sickingenstrasse 4
10553 Berlin
Tel.: ( 030 ) 34 34 76 76
Fax.: ( 030 ) 34 34 76 88
info@meisterhandberlin.de
www. meisterhandberlin.de
Handwerkskammer Berlin
Betriebsnr.: 108814
Steuer Nr. : 34/250/52375
Geschäftsführer : Y. Cengiz
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Auf Nachfrage des Gerichts, wann er Insolvenz angemeldet habe und ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei, antwortete er -auch nach einer Fristverlängerung- nicht. Auf dieser Grundlage erging dann das Urteil.
Auf der allgemein zugänglichen Internetseite der Justizminister des Bundes und der Länder https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl habe ich die o. a. Person/Firma überprüft und folgendes Ergebnis bekommen:
'Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36c IN 1930/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Yusuf Cengiz,
geb. am 26.03.1974,
geschäftsansässig Sickingenstraße 4, 10553 Berlin,
im Geschäftsverkehr auftretend unter der Bezeichnung "Meisterhand Berlin ",
wohnhaft Birkenstraße 53, 10559 Berlin ,
- Schuldner -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 15.05.2015 um 13.08 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Frank Brachwitz,
Einemstraße 24, 10785 Berlin.
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.07.2015 bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Gegebenenfalls sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 13.08.2015, 11:15 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 13.08.2015, 11:15 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(https://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2015
36c IN 1930/15 Amtsgericht Charlottenburg, 18.05.2015'
Offenbar gibt/gab es tatsächlich ein Insolvenzverfahren. Bevor man nun kostenpflichtig einen Gerichtsvollzieher beauftragt, sollte man sich über den Stand/Ausgang des Insolvenzverfahrens erkundigen und ggf. die Vermögenslage des Schuldners abklären, bevor man kostenpflichtige Schritte gegen diesen unternimmt, z. B., einen Gerichtsvollziehr zu beauftragen, welcher weiterere Kosten verursacht, auf denen man ggf. sitzen bleibt.
Es gelten die allgemeinen Lebensweisheiten: 'einen nackten Mann kann man nicht in die Tasche fassen' und 'schlechten Leuten soll man kein gutes Geld hinterherwerfen!'
Ein kleiner Hoffnungsschimmer: Für den Fall, daß der Schuldner mal wieder zu Geld kommen sollte (z. B. Erbschaft, Lottogewinn u. a.), hat man 30 Jahre lang Zeit, das Urteil vollstrecken zu lassen.