Beiträge von Schlesinger

    Hier noch ein wichtiges Urteil für einen Passagier nach Teilstreckenverfall


    Urteil des Amtsgericht Köln, 119 C 353/06v. 13.12.2006 http://www.jusmeum.de/urteil/ag_koel…b3fdc4339b908dc


    Damals war die sogen. 'Europäische Fluggastrechteverordnung', die VO (EG) 261/2004 erst knappe zwei Jahre alt und somit noch 'juristisches Neuland'. - Fest steht aber, daß es zu einer unberechtigten Beförderungsverweigerung durch die Airline nach vorangegangenem Teilstreckenverfall kam. Heute würde man nicht nur Schadenersatz sondern auch zusätzlich eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung (hier: EUR 600,- pro Passagier) nach dieser Verordnung mit Aussicht auf Erfolg einfordern können.

    Es ging in diesem Thread auch darum, daß der Passagier eine angebliche Vorabinformationspflicht an die Airline verletzt haben soll. Selbst wenn er dies hätte. wäre der Pasaagier auf der rechtlich sicheren Seite:

    In Art. 7 legt die Airline fest, unter welchen Umständen Sie dem Passagier die Beförderung berechtigt verweigern darf (z. B. wegen Nichteinhaltung der Visa- oder Einreisevorschriften u. ä.):

    'Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
    Beförderungsverweigerungsrecht
    7.1. Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre
    Platzbuchung streichen, wenn

    7.1.1. diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der
    angeflogen oder überflogen wird; oder

    7.1.2. Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder

    7.1.3. Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder

    7.1.4. Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder

    7.1.5. Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder

    7.1.6. Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder

    7.1.7. Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder

    7.1.8. Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden
    ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder

    7.1.9. Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.3.3 verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder

    7.1.10. Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder

    7.1.11. Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.

    Sollten wir oder sollte eines unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) Ihnen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche
    ausgeschlossen....' Quelle: Lufthansa

    Die Beförderungsverweigerungsgründe sind hier abschließend aufgezählt. Dort steht absolut nichts davon, daß die Ariline berechtigt wäre, bei ausgelassener vorangeganger Teilstrecke oder unterlassener Informationspflicht durch den Passagier an die Airline (wenn es diese überhaupt gäbe!) dem Passagier die Beförderung zu verweigern.

    1. Zur Beweisfrage
    In Detuschland gilt folgende Rechtslage: 'Der Vermieter eines Pkw, der vom Mieter Schadensersatz verlangt, muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Hierfür muss der Vermieter eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließen wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte, für die der Mieter nicht haftet. Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, haftet der Mieter nicht.
    LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 – 14 S 254/11'. Quelle: https://autokaufrecht.info/2011/03/beweis…inem-mietwagen/

    Auch ein Handyfoto kann durchaus als Beweis dienen: Näheres siehe hier: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtsch…ten-beweis.html


    Es muß aber sichergestellt sein, daß das durch das Handy erstellte Foto nicht nachträglich manipuliert wurde. Dies kann man entweder durch Verwendung einer Software machen, die vor Manipulationen schützt; sh. hier: https://www.mni.thm.de/startseite/all…er-beweisstueck oder durch Vernehmung des Autoanmieters. welcher im Prozeß als Partei vernommen werden kann (§ 445 ZPO). Dann haben wir ein sogen. 'zusammengesetztes Beweismittel' aus einem Foto und einer Parteivernehmung, wo die Partei im Rechtsstreit angeben muß, wo, von wem, zu welchem Zeitpunkt unter Verwendung welcher (Handy-)Kamera mit welchen Einstellungen das Foto entstanden ist und daß es nicht nachträglich manipuliert wurde.

    2. Zur Rechtschutzversicherung
    habe ich keine konkreten Tipp. Bei Abschluß eines Vertrages muß man sich zusichern lassen, daß diese zum einen auch Auslandsfälle abdeckt und zum anderen auch Mietstreitigkeiten über Fahrzeuge einbezieht.

    1. Untersuchungsgegenstand und -methode
    Ich habe soeben mal das gleiche Hotel für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 10.06.2016 (9 Nächte) incl. Frühstück bei Untebringung im Doppelzimmer
    -bei Buchung im Hotel direkt (EUR 923,40),
    -über verschiedene Hotel-Metasuchmaschinen (suchen in diversen Hoteldatenbanken gleichzeitig) (EUR 794,- günstigster Preise) sowie
    -verschiedene andere Reiseonlineplattformen (EUR 836,- günstigster Preis) überprüft.

    Auf einigen o. a. Buchungsplattformen kann ich dabei
    -über die Hotelsuche oder
    -über eine Reiseveranstaltersuche das Hotel auffinden.

    Bei Buchung im Hotel direkt oder bei Buchung über eine Hotel(meta)suchmaschine schließe ich einen Beherbergungsvertrag mit einem im Ausland ansässigen Hotelier ab. Wenn dann ein Reisemangel auftaucht, habe ich meinen Anspruchsgegner und den Gerichtsstand im Ausland. - Und ich bekomme keinen Reisesicherungsschein für den Fall der Insolvenz des Hoteliers.

    Bei Bchung über einen deutschen Reiseveranstalter (über eine Suchmaschine gefunden) schließe ich einen Reisevertrag (mit eigener Anreise) mit diesem deutschen Reiseveranstalter ab. Reiseveranstalter nehmen meist größere Kontigente vom Hotelier ab und verkaufen diese im eigenen Namen an die Endkunden. Daher können die Reiseveranstalter oft günstigere Preise anbieten. Als Anspruchsgegner nach Auftreten von Reisemängeln habe ich einen in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter (mit Gerichtsstand in Deutschland). Und ich bekomme einen Insolvenzsicherungsschein.

    2. Fazit: Als mögliche Gründe für die Preisunterschiede:
    -Reise- und Hotelpreise unterliegen täglichen Schwankungen, daher die Preisdifferenzen; als ein Grund.
    -Die Datenbanken, auf die -sowohl Hotel(meta)suchmschinen als auch Onlinebuchungsportale- zurückgreifen, können sich im Laufe der Zeit ändern. Was vor einem halben Jahr noch ein günsitges Portal war, kann morgen schon ein teures Portal sein.
    -Wie oben dargestellt wirkt es sich preislich auch aus, ob ich eine Nur-Hotelbuchung vornehme oder einen Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter abschließe. (mit allen Vor- und Nachteilen).

    Schlussbemerkung
    Ich glaube nicht, daß 'finanztip' hier vorsätzlich teure Portale als 'Tipp' präsentiert.

    Der erste Prozeß in Deutschland
    'Der krisengeschüttelte VW-Konzern kann zunächst aufatmen: Er muss Fahrzeuge mit fehlerhafter Abgasreinigung nicht zum Neupreis zurücknehmen. Der Besitzer eines knapp ein Jahr alten VW Tiguan, in dem eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist, hatte auf Rückabwicklung des Kaufes geklagt, weil das Auto erheblich mehr Schadstoffe ausstoße als angegeben. Der zuständige Richter am Amtsgericht Bochum, Ingo Streek, erklärte im Prozess am Mittwoch jedoch, dass er dies nicht für gerechtfertigt halte.

    „Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Pflichtverletzung der Beklagten nicht so erheblich ist, dass sie zum Rücktritt führt“, sagte er. Der Fehler könne schließlich durch ein Software-Update behoben werden. Der Kläger will sich damit nicht zufriedengeben. Er hält das Fahrzeug derzeit für unverkäuflich und befürchtet eine geringere Leistung oder einen höheren Verbrauch nach der Reparatur.


    Endgültig sicher vor einem Massenrückkauf ist VW aber noch nicht: Ein Urteil soll erst Mitte März fallen, sofern sich Kläger und Autohaus bis dahin nicht auf einen Vergleich einigen. Für den Fall einer Niederlage kündigte der Kläger an, in die nächste Instanz zu gehen.' Quelle: http://www.taz.de/!5280444/

    Wie aus dem Thread unterschwellig hervorgeht, bin ich kein Freund von 'Prozeßkostenfinanzierern' wie 'flightright' u. ä..
    Allerdings glaube ich nicht, daß die die von ihnen übernommenen Fälle an 'drittklassige' Anwälte abgeben, denn diese 'Prozeßkostenfinanzierer' haben kein Interesse daran, daß sie ihr eigenes Geld zum Fenster 'herauswerfen'.

    Zum Sachverhalt selbst kann ich nichts sagen. Dazu müßte ich die Urteilbegründung kennen.

    A. Voweg

    A.1 Wissenstand

    Ich selbst betreibe privat einen Blog über Fluggastrechte. - Als normal und durchschnittlich gebildeter Mitteleuropäer -ohne meiner Eigenschaft als Blogbetreiber- wäre auch ich davon ausgegangen, daß man einen Teilflug nicht antreten darf, ohne daß es in der Folge eine Konsequenz der Umtarifierung gibt.

    A.2 Rechtsanwalt

    Im vorliegenden Sachverhalt wurde offenbar ein Rechtsanwalt hinzugezogen. Dass dieser natürlich nicht auf die für den Passagier kostengünstige und nicht gesetzlich als verbindlich vorgeschrieben Möglichkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ('SÖP') hinweist, liegt daran, daß der Rechtsanwalt nicht nur die Interesse seines Mandanten sondern daneben auch sein eigenes Interesse an der Erhebung der Rechtsanwaltsvergütung hat.

    A.3 Reisebüro
    als Erfüllungsgehilfe der Airline

    Generell ist das Reisebüro als Vermittler zwischen dem Kunden/Passagier einerseites und dem Resieveranstalter/der Airline/dem Hotelier andererseits anzusehen.
    'Zugleich kann das Reisebüro auch für den Reiseveranstalter/Airlines/Hotliers als "Erfüllungsgehilfe" oder Handelsvertreter tätig sein, wenn es die Reiseunterlagen, die Fahrkarten oder Flugtickets dem Reisenden im Auftrage des Reiseveranstalters aushändigt. Für diese Tätigkeiten ist dann wiederum der Reiseveranstalter verantwortlich, weil sie zu den Reisevertragsleistungen gehören.' Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucher…recht/index.php
    Im Rahmen der Tätigkeit als 'Erfüllungsgehilfe', so sollte es sein, gibt das Reisebüro dem Reisebürokunden auch die AGB des Verantalters / der Airline bekannt.

    B. AGB gülitg oder nicht

    B.1. Nichtbekanntgabe der
    Airline-AGB

    Wenn tatsächlich die Airline-AGB dem Kunden gegenüber nicht bekanntgegeben wurden, entfalten Sie keine Rechtwirkung. Dies wiederum hat zur Folge, daß die Bestimmungen über die Einhaltung der (Teil-)Flugreihenfolge nicht wirksam sind, somit nachträglich nicht umtarifiert werden darf und der Passagier natürlich nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden darf. Wird er dennoch ausgeschlossen, liegt eine Nichtbeförderung im Sinne der VO (EG) 261/2004 vor, mit der Folge, daß der Passagier Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung (hier: EUR 600,- pro Passagier) und eine Ersatzbeförderung hat. Dies habe ich bereits im Thread erläutert.

    B.2 Bekanntgabe der AGB

    Sollte das Reisebüro mündlich, schriftlich oder durch Aushang auf die Airline-AGB hingewiesen haben (auf diese Möglichkeit hat @muc richtigerweise hingewiesen), wären sie Vertragsbestandteil und damit generell für beide Seiten bindend.

    Auszug aus den Lufthansa-AGB:

    'Änderungen auf Wunsch des Fluggastes
    3.3
    3.3.1 Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.

    3.3.2. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.

    3.3.3. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.

    Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.'

    Hier interpretiere die Nr. 3..3.1 so, daß man die Flugdaten ggf. gegen Aufpreis ändern kann oder nicht, je nach Tarif.

    Pkt. 3.3.2 beinhaltet die Informationspflicht des Kunden an die Airline, im Falle von 'Änderungswünschen' mit der Airline Kontakt auzunehmen und diese Änderungen mit ihr abzusprechen. Dies sollte im 'Vorfeld' geschehen. Doch was heißt hier 'Vorfeld'? Heißt dies 'vor Antritt der gesamten Flugreise' oder 'vor Antritt eines einzelnen Teilfluges'? - Und ferner ist nichts darüber ausgesagt, daß ein Nichtantritt eines Teilfluges auch eine 'Änderung' darstellen kann.

    Pkt 3.3.2 bezieht sich meiner Erachtens klar auf den vorausgegangenen Pkt. 3.3.1.

    Pkt. 3.3.3. beinhaltet die Bestimmung der Nichtinanspruchnahme von Teilflügen. Hier ist nichts dazu ausgesagt, daß diese Nichtinanspruchnahme von Teilflügen auch schon im Vorfeld vom Passagier gegenüber der Airline bekanntgegeben werden müßte. Und es ist hier auch nichts darüber ausgesagt, daß bei 'Nichtbekanngabe im Vorfeld' die nachfolgenden Teilflüge automatisch von Seiten der Airline gecancelt werden dürfen. Es ist richtigerweise ausgesagt, daß nachträglich umtarifiert werden darf.

    Aus dem BGH-Urteil 29.4.2010 - Xa ZR 5/09 - : 'Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondernerfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast ... in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen.'

    In solchen Fällen wäre der Kunde sehr in Eile. Hier würde er ungemessen benachteiltigt, wenn er denn eine Informationspflicht im Vorfeld gegenüber der Airline hätte.

    Damit hätten wir bei wirksamer Einbeziehung der Airline-AGB folgende Rechtslage:
    -Recht der Airline auf nachträgliche Umtarifierung.
    -Kein Recht der Airline auf Beförderungsverweigerung auf der letzten Teilstrecke.
    -Im Falle der Nichtbeförderung hat der Passagier Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004 (Ausgleichszahlung über EUR 600,- pro Passagier und Ersatzbeförderung).

    Auch die Airline Bestimmungen über die Gültigkeit des Flugscheins sehen nicht vor, daß dieser seine Gültigkeit verliert, wenn Teilflüge nicht angetreten werden:

    'Dauer der Gültigkeit

    3.2.
    3.2.1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:

    3.2.1.1. (a) ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder

    3.2.1.1. (b) ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.

    3.2.2. Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins von der Reise abgehalten, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer bis zu dem erstmöglichen Zeitpunkt, zu dem wir die Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Art. 10.
    '

    C. Verhalten der Airlines in Rechtstriten mit Passagieren

    Durch meine private Tätigkeit als Fluggastrechte-Blogbetreiber habe ich immer wieder die Erfahrung bei meinen Recherchen gemacht, dass die Arilines mit allen möglichen Ausreden auch berechtigte Kundenwünsche auf Schadenersatz zunächst versuchen abzublocken. Oft im Gerichtssaal selbst und teilweise schon vor der Verhandlung auf dem Gerichtsflur knicken viele Airlines ein und erfüllen die berechtigten Kundenansprüche.

    Gerade unter dem Aspekt, daß ein Rechtsanwalt in der vorliegenden Sache mandatiert wurde, würde ich mir keine allzu großen Sorgen machen.

    D. Bitte nachberichten

    @Flieger2

    Es wäre nett, wenn du hier mal nachberichtest oder einen interessanten Zwischenstand vermelden kannst. Evtl. kann ich das nach Abschluß in meinem Fluggastrechte-Blog verwerten.

    @Flieger2
    1. Nochmal zur Klarstellung
    Sollten die AGB tatsächlich nicht bekannt gegeben worden sein und Lufthansa tatsächlich 'ausführendes Luftfahrtunternehmen' auf der Rückflugstrecke Amerika-Detuschland gewesen sein, trifft meine Antwort Leserbeitrag: Nichtantritt einer Teilstrecke bei einem Flugschein mit mehreren Teilstrecken - Reise & Urlaub - Finanztip-Community zu.

    Sollte es sich allerdings beim Rückflug Amerika-Detuschland um eine Codeshare-Flug gehandelt haben, bei dem eine amerikanische Airline die letzte Rückflugetappe durchgeführt hat, dann wäre Lufthansa kein 'ausführendes Luftfahrtunternehmen' im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004. Dies hätte zur Folge, daß die 'Europ. Fluggastrechteverordnung' nicht zum Zuge käme und wir auf nationales Beförderungs- und Schadenersatzrecht zurückgreifen müßten.
    Ein Codesahre-Flug zeichnet sich dadruch aus, daß man daß Ticket auf eine Fluggesellschaft bucht, tatsächlich der Flug aber von Anfang an durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden soll. Hier steht dann im Flugticket oft: 'wird durchgeführt von...' oder 'operated by...'.

    2. Zur Rechtsdurchsetzung

    Schreiben Sie zunächst die Airline an, schildern Sie dabei den Sachverhalt und geben Ihre Forderung an. Setzen Sie eine eindeutige Frist! Bei inländischen Fluggesellschaften dürften zwei bis drei Wochen ausreichend sein, bei ausländischen Fluggesellschaften sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. - Vermeiden Sie teure kostenpflichtige Hotline-Telefongespräche.

    Dieses Vorgehen ist wichtig, denn nur dann kann es wie folgt weitergehen:
    Bei verstrichener gesetzter Frist oder Ausreden der Airline kann man wie folgt weiter vorgehen:

    Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wendet.
    Die Vorteile:
    -das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
    -es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
    -keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.- Man kann später immer noch gerichtlich -mit oder ohne Rechtsanwalt- gegen die Airline klagen.

    Hier der Link zur Schlichtungsstelle: https://soep-online.de/ihre-beschwerde.html

    ...habe zum 01.09.2015 eine Mietherhöhung erhalten. Anpassung an den Mietspiegel. Den Brief habe ich am 29.06.2015 erhalten. Ist der 01.09.2015 dann rechtlich gesehen ok oder muss es der 01.10 sein?

    Es durfte sogar der 1.8.sein(erster des übernächsten Monats,der auf den Erhalt des Erhöhungsbegehrens folgt es sei denn der Mietvertrag enthält andere Fristen).


    Gesetzliche Grundlage
    § 558b Abs. 1 u. 2 Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

    Fristenberechung in Stichworten
    -Mieterhöhungsverlangen 29.06.15 = 0ter Monat (=nullter Monat)
    -Juli 2015 = nächster Monat / erster Monat
    -August 2015 = übernächster Monat / zweiter Monat - bis 31. Aug. läuft die Prüfungs- und Überlegungsfrist des Mieters/ spätestens am 31.08.2015 muß der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt haben.
    -September = dritter Monat - zum 01.09.2015 wird die Mieterhöhung wirksam und nicht zum 01.08. und nicht zum 01.10.

    ...wohne im Norden Niedersachsens, scheinbar gibt es für unsere Gemeinde keinen Mietspiegel: darf der Vermieter den Mietspiegel von Hamburg als Grundlage nehmen?

    Lesen Sie § 558c BGB!

    Ein Mietspiegel kann für den Bereich mehrerer Gemeinden erstellt werden.
    Ob der Hamburger Mietspiegel in Ihrem Fall gilt, kann nur geprüft werden, wenn man genaue Einzelheiten kennt.
    Auszuschließen ist es nicht, wenn Sie z.B. sehr nahe an der Hamburger Stadtgrenze wohnen.

    Allerdings erscheint es mir - ohne Ihren Wohnort zu kennen - eher unwahrscheinlich. Die Orte südlich von Hamburg, die in Niedersachsen liegen, sind doch ganz anders strukturiert als die Hansestadt selbst.


    Genau so sieht es aus!

    'In § 558c Abs. 2 BGB ist nunmehr geregelt, dass Mietspiegel für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden können.

    Hinweis
    Mietspiegel für mehrere Gemeinden
    Gibt es in den mehreren Gemeinden unterschiedliche Mietpreise, so muss der Mietspiegel eine Aufteilung aufweisen, die den unterschiedlichen Wohnlagen Rechnung trägt.
    Anderenfalls entspricht der Mietspiegel nicht den Vorgaben des § 558c Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB.' Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/ver…5_HI668296.html

    Und hier kann man genau nachlesen, für welche Straßen der Hamburger MIetspiegel erstellt wurde: http://mietspiegel-online.hamburg.de/verzeichnis2011.pdf
    Ist die Ortschaft/Gemeinde/Straße dort nicht aufgeführt, gilt der Hamburger Mietspiegel entsprechend nicht.
    Und hier ist der aktuelle Mietspiegel von Hamburg: http://www.mieterverein-hamburg.de/tl_files/dokum…piegel-2015.pdf

    Auf Nachfrage des Gerichts, wann er Insolvenz angemeldet habe und ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei, antwortete er -auch nach einer Fristverlängerung- nicht. Auf dieser Grundlage erging dann das Urteil.

    Auf der allgemein zugänglichen Internetseite der Justizminister des Bundes und der Länder https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl habe ich die o. a. Person/Firma überprüft und folgendes Ergebnis bekommen:
    'Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36c IN 1930/15

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Yusuf Cengiz,
    geb. am 26.03.1974,
    geschäftsansässig Sickingenstraße 4, 10553 Berlin,
    im Geschäftsverkehr auftretend unter der Bezeichnung "Meisterhand Berlin ",
    wohnhaft Birkenstraße 53, 10559 Berlin ,
    - Schuldner -

    1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
    wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 15.05.2015 um 13.08 Uhr eröffnet.

    2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
    Rechtsanwalt Frank Brachwitz,
    Einemstraße 24, 10785 Berlin.

    3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
    Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.07.2015 bei dem
    Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

    Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

    Gegebenenfalls sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt.

    4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

    Donnerstag, 13.08.2015, 11:15 Uhr
    Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

    Hinweise:
    Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

    5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
    Donnerstag, 13.08.2015, 11:15 Uhr

    Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

    Hinweise:
    Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
    Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.

    6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

    7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

    8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
    Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

    Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.


    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
    (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2015

    36c IN 1930/15 Amtsgericht Charlottenburg, 18.05.2015'

    Offenbar gibt/gab es tatsächlich ein Insolvenzverfahren. Bevor man nun kostenpflichtig einen Gerichtsvollzieher beauftragt, sollte man sich über den Stand/Ausgang des Insolvenzverfahrens erkundigen und ggf. die Vermögenslage des Schuldners abklären, bevor man kostenpflichtige Schritte gegen diesen unternimmt, z. B., einen Gerichtsvollziehr zu beauftragen, welcher weiterere Kosten verursacht, auf denen man ggf. sitzen bleibt.

    Es gelten die allgemeinen Lebensweisheiten: 'einen nackten Mann kann man nicht in die Tasche fassen' und 'schlechten Leuten soll man kein gutes Geld hinterherwerfen!'

    Ein kleiner Hoffnungsschimmer: Für den Fall, daß der Schuldner mal wieder zu Geld kommen sollte (z. B. Erbschaft, Lottogewinn u. a.), hat man 30 Jahre lang Zeit, das Urteil vollstrecken zu lassen.

    Die Überschrift der Fragestellung 'Lockangebote vom Onlineanbieter' halte ich schon für falsch, denn bei 'Urlaubspiraten' handelt es sich nicht um einen Reiseveranstalter und nicht um ein (vermittelndes) Reisebüro. Es handelt sich hier um Hinweise auf günstige Reisen auf einer Plattform im Internet, welche sich als zugehörig zu den sozialen Medien bezeichnet. Dass dem so ist, dafür sprechen die AGB auf deren Webseite:

    'Urlaubspiraten betreiben unter der Website eine Onlineplattform, die eine umfangreiche Zusammenstellung von Reiseangeboten sowie weiteren Leistungen diverser Reiseveranstalter bzw. Anbieter (z.B. Hotelbetreiber, Fluggesellschaften) bereitstellt und es Ihnen insbesondere ermöglicht, die Reisekonditionen der jeweiligen Veranstalter näher zu vergleichen. Die Metasuchmaschine ist dabei in der Lage, stets aktuelle Reiseangebote zu günstigen Konditionen aufzulisten.
    In diesem Rahmen agiert Urlaubspiraten insbesondere nicht als Reisevermittler, sondern stellt Ihnen nur die Angebote bzw. Reiseinformationen des jeweiligen Veranstalters zur Verfügung. Ein Reisevermittlungsvertrag kommt daher ausdrücklich nicht mit Urlaubspiraten zustande, so dass eine Vermittlung im rechtlichen Sinne nicht geschuldet ist.'

    Die Webseite von 'Urlaubspiraten' in der virtuellen Welt ist also nichts anderes als die Litfaßsäule, der Anzeigenteil einer Zeitung oder die Postwurfsendung im 'richtigen Leben', wo Reisen mit 'ab'-Preisangaben beworben werden. Gerade im Reisegeschäft ändern sich Reise- und Flugpreise täglich und mittlerweile auch schon stündlich.

    Der Preis wird also immer bei der Buchung vom hinter dem Angebot steckenden Reiseanbieter gemacht, genau wie beim Kauf im Geschäft der Preis an der Kasse und nicht der beworbene Preis im Schaufenster entscheidend ist.

    Im übrigen wirbt Urlaubspiraten mit 'ab'-Preisen.

    Ich sehe hier keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.

    Die Beiträge von 'muc' beurteile ich ebenfalls immer als sehr gut! Allerdings liegen hier ausnahmsweise 'muc' seine und meine Einschätzung auseinander.

    Was die Wirksamkeit oder Nichtwirksamkeit der Einbeziehung der Airline-AGB in den Luftbeförderungsvertrag angeht, habe ich mich hier auf folgende Angabe von 'Flieger2' gestützt:

    Thema AGB: ... Bei dieser Buchung haben wir zu keinem Zeitpunkt die AGB erhalten ...

    Diese Aussage von 'Flieger2' habe ich als gegeben angenommen und daher nicht hinterfragt. Dadurch bin ich zu den Schlüssen in meiner Antwort vom 25.02.2016, 12.18 h (Leserbeitrag: Nichtantritt einer Teilstrecke bei einem Flugschein mit mehreren Teilstrecken - Reise & Urlaub - Finanztip-Community) gekommen.

    § 305 Abs. 2 BGB lautet: 'Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags,
    wenn der Verwender bei Vertragsschluss
    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
    2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt
    Kenntnis zu nehmen
    und
    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
    '

    'Der Gesetzgeber verlangt, dass der Verwender den Kunden ,,ausdrücklich`` auf die AGB hinweist. Der Hinweis kann mündlich ebenso wie schriftlich erfolgen. Freilich ergeben sich bei mündlichen Hinweisen Beweisschwierigkeiten, da der Verwender beweispflichtig ist.

    Der Gesetzgeber hat bei der Hinweispflicht den Fall im Auge, in dem die AGB nicht im Vertragstext selbst enthalten sind, sondern ,,einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages`` bilden, so dass der ausdrückliche Hinweis bei Formularverträgen naturgemäß entbehrlich ist.

    Um den Anforderungen eines ausdrücklichen Hinweises zu genügen, darf der Hinweis nicht an einer unauffälliger Stelle versteckt sein, sondern er muss einem Kunden von durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar sein. Zum Beispiel werden die auf der Rückseite eines Vertragsformulars abgedruckten AGB-Klauseln nur dann Vertragsinhalt, wenn auf der Vorderseite ein entsprechender, deutlich erkennbarer Hinweis gemacht wird.

    Der ausdrückliche Hinweis kann auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses ersetzt werden, allerdings nur, falls ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Der Hinweis mittels eines Aushanges am Ort des Vertragsschlusses ist daher die Ausnahme und nicht die Regel.

    Die AGB nur nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. Der Kunde braucht sein Einverständnis weder schriftlich noch ausdrücklich zu erklären. Es genügt, wenn das Verhalten des Kunden den Umständen nach als Einverständnis zu werten ist.' Quelle: http://www.brennecke.pro/3063/Wirksame-Einbeziehung-von-AGB

    'Der Hinweis auf die AGB/Beförderungsbedingungen muss spätestens bei Vertragsschluss erfolgen. Dementsprechend ist der erstmalige Verweis auf AGB in Lieferscheinen, Quittungen oder auch in Flugtickets verspätet, weil sie erst nach Vertragsschluss erfolgen. Ist ein Hinweis wegen der Art des Geschäftes nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt ausnahmsweise auch ein deutlich sichtbarer Aushang, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB.' Quelle:
    http://www.meub.de/Inhalte/zivilr…6_AGB/305ff.pdf

    Hier sollte der Fragesteller ('Flieger2') in der Tat nochmal überprüfen, ob und was ggf. genau der Fall war und notfalls hier nochmals nachberichten, damit 'muc' oder ich hier konkret Stellung zu nehmen können, ob die AGB wirksam in den Beförderungsvertrag aufgenommen wurden oder nicht.

    Etwas abschweifend vom Thema zur Nichtwirksamkeit der Airline AGB, wenn diese in einer dem Kunden unverständlichen Sprache erfolgen:
    Dazu habe ich ein Urteil des Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.09.2012 - 114 C 22/12 'rausgekramt': Zunächst ein Kommentar zum Urteil: 'Englischsprachige Tarifbedingungen werden dann nicht in einem Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durchschnittskunden verständlich sind.
    Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer Fluggesellschaft die Rückzahlung des Flugpreises, da er den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt hatte. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass ihr gemäß § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung ein Anspruch auf die Vergütung zustehe. Der Flugreisende warf wiederum ein, dass ein Anspruch ihm gegenüber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht bestehe, da er der Fluggesellschaft einen Ersatzreisenden angeboten habe. Nach Ansicht der Fluggesellschaft sei jedoch diese Vorschrift nach den englischsprachigen Tarifbedingungen nicht anwendbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden.' Quelle und gesamter Kommentar: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...befoerder…n.news18407.htm
    Und hier das Urteil des AG Köln nochmal im Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/…l_20120924.html

    1. Zu der Nichbekanntgabe der AGB
    Der Fragesteller sagt aus, ihm seinen die AGB nicht bekannt gegeben worden. Dazu:

    Gemäß Paragraph 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

    Im vorliegenden Sachverhalt sind die AGB und Tarifbestimmungen der Airline in der Tat nicht in das Vertragsverhältnis eingeflossen, da sie vor Buchung nicht dem Passagier bekannt gegeben wurden.

    Selbst wenn dieses ein Versäumnis des Reisebüros ist, so muß sich diese Nichtbekanntgabe der AGB und der Tarifbestimmungen die Airline als Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

    Daraus folgt, daß die Bestimmungen der Airline-AGB über die Abfliegbarkeit des Tickets in der Reihenfolge ohne Unterbrechungen nicht wirksam in den Vertrag aufgenommen wurde.

    Dies hat zur Folge, daß
    -weiterhin ein Beförderungsanspruch (trotz Flugunterbrechung) des Passagiers bestand und
    -nicht nachträglich umtarifiert werden darf..

    2. Schadenersatzansprüche des Passagiers wegen der Nichtbeförderung mit einhergehender Verspätung am Endziel
    Wie bereits in meiner ersten Antwort zu diesem Thema dargestellt, hatte die Ariline weiterhin eine Beförderungspflicht.
    Dieser ist sie nicht nachgekommen.

    Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
    'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'

    Gem. Sachverhalt fand sich der Passagier rechtzeitig zum Check-In ein und wurde nicht mitgenommen.

    Wenn die Lufthansa auf dem Rückflug auch ausführendes Luftfahrtunternehmen war, dann -und nur dann (!)- hat der Passagier aufgrund der Nichtbeförderung mit vespäteter Ankunft am Endziel folgende Fluggastrechte:

    2.1 Unterstützungsleistungen
    Bei Nichtbeförderung hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:

    -Erstattung des Ticketpreises
    -frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
    -frühestmögliche Beförderung zum Zielort
    -Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
    Dies ergibt sich aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004, der sogen. Europ. Fluggastrechteverordnung' der auch der Flug von Amerika nach Deutschland mit Lufthansa unterliegt.
    Die vorstehend angeführten Alternativen der Unterstützungsleistungen beziehen sich auf die Wahl des Fluggastes.
    Kommt die Airline dem nicht nach, muß sie hierfür Schadenersatz leisten; hier Erwerb der neuen Tickets durch den Passagier.

    2.2 Ausgleichzahlung
    Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft pro Passagier eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
    250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
    400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
    600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden

    Hinweis an der Fragesteller: Sollte Lufthansa auf dem Rückflug von Amerika nach Deutschland nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sein, dann bitte hier nochmal nachfragen, denn dann kämen ggf. die Bestimmungen der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' nicht zum Zuge.


    Den von MUC erwähnten §280 hatte ich sinngemäß auch "im Sinn":Verletzung der Informationspflicht--hier konkret: "Vergessen" der Reconfirmation---und in der Folge "Rausschmiß"aus dem Buchungssystem sowie "Recalculation".
    Ich bin knapp 25 Jahre lang recht häufig "interkontinental" unterwegs gewesen und einer der besten Tips des Reisebüros,bei welchem ich mein erstes Ticket(mit PanAm in die USA..)erworben habe, lautete:Rückflug IMMER durch Anruf etc rechtzeitig bestätigen.


    Die 'Flug-reconfirmation' oder 'Flug-Rückbestätigung' ist bei den allermeisten Airlines heutzutage nicht mehr erforderlich.
    Der Ausgangssachverhalt gibt im übrigen nichts dazu her, daß evtl. gegen diese Rückbestätigungspflicht -sollte sie denn bei dieser Airline noch vorhanden sein- vom Passagier verstossen wurde.

    Die in den Tickets anteilig enthaltenen Steuern für den nicht-angetretenen Flug wird Familie F. ersetzt bekommen, nicht aber den Flugpreis selbst bzw. den gravierenden finanziellen Schaden, der durch den erneuten Kauf der sehr teuren Rückflugtickets entstanden ist. Um genau diese Kosten erstattet zu kriegen, wird sie vor Gericht gehen müssen: mit einer Klage entweder gegen das Reisebüro wg. Verletzung der Informationspflicht oder gegen die Fluggesellschaft wg. unlauterer oder falsch ausgelegter AGB.

    1.
    Das Reisebüro hat keine Informationspflichten verletzt. Auch die Airline hat keine Informationspflichten verletzt. Beide haben offenbar die AGB der Airline dem Kunden zur Kenntnis gegeben. (Wenn die AGB später nicht rechtskonform ausgelegt werden, ist dies keine Verletzung der Informationspflichten.)
    2.
    Das Reisebüro hat einen Beförderungsverftrag zwischen dem Passagier und der Ariline vermittelt. Nach erfolgreicher Vermittlung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Passagier und der Airline: Zwischen Passagier und Airline besteht ein Beförderungsvertrag, ein Unterfall des Werkvertrages. Daraus folgt, der Anspruchsgegner des
    Passagiers ist die Ariline und nicht das Reisebüro.
    3.
    Das vom Fragesteller angegeben Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: Xa ZR 5/09 ist zutreffend (!), jedoch nicht das vom Fragesteller angegebene Urteil des LG Frankfurt, da dieses ausschließlich Reiserecht betrifft. Hier bewegen wir uns im Beförderungsrecht.
    4.
    Zur Problematik:
    -Hin- und Rückflugtickets sind oft ca. 50 % preiswerter als ein One-Way-Ticket. Dies klingt zwar unlogisch, ist aber oft so in der Tarfistruktur der Airlines so festgelegt. Dies ist ähnlch wie beim Bäcker, wo die Tüte 'Sonntagsbrötchen' mit zehn Stück befüllt billiger sein kann als der Kauf von sieben Einzelbrötchen.
    -In den Tarifbestimmungen bzw. Beförderungsbedingungen ist oft festgelegt, daß der Flugschein bzw. das Flugticket komplett in der Reihenfolge abzufliegen ist, ansonsten hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich umzutarifieren. Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). Dies handhaben Airlins oft so, um sich neue Märkte zu erschliessen oder sich dem Preisgefüge eines Landes anzupassen.

    'Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden
    Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…098&pos=0&anz=1), in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte, die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).

    Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!

    Solche Klauseln dienen lediglich dem Schutz der Airline, daß deren Tarifsystem nicht durch sogen. 'Überkreuzbuchungen' unterlaufen werden. Hierzu: 'Hintergrund dieser Regelungen sind die komplexen Tarifstrukturen der Fluggesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen besonders günstige Preise ermöglichen. So sind Flüge insbesondere dann relativ günstig, wenn zwischen Hin- und Rückflug mehrere Tage oder ein Wochenende liegen oder ein günstigerer Preis bei Zwischenlandungen vorgesehen wird. Aufgrund dieser Praxis sind sowohl Reisevermittler als auch Kunden dazu übergegangen, so genannte Überkreuzbuchungen durchzuführen, also zwei Hin- und Rückflüge unter Berücksichtigung eines Wochenendes zu buchen, aber nur die jeweiligen Hinflüge in Anspruch zu nehmen und die Rückflüge verfallen zu lassen.' Quelle: 'Legal Tribune# (http://www.lto.de/recht/hintergr…rfallen-lassen/ mit lesenswertem Kommentar zum o. a. BGH-Urteil!)

    Das BGH-Urteil gilt nicht nur für deutsche Airlines, es gilt für alle Airlines, die auf dem deutschen Markt ihre Flüge vermarkten.

    Fazit: Die Beförderung hätte im Sachverhalt nicht verweigert werden dürfen! Ein bewußtes Unterlaufen des Tarifsystems ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Airline ist nachträglich berechtigt umzutarifieren!

    Die weiteren Fragen, die sich ergeben, sind:
    -welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Nichtbeförderung mit einhergehender Verpätung am Enziel auf dem Rückflug,
    -wie sind die Gewinne der Airline zu verrechnen, die sich aus anderweitigem Verkauf der gebuchten Sitzplätze ergeben und
    -welche Steuern und Gebühren für nicht genutzte Flüge sind dem Passagier zu erstatten.

    Diese weiteren Fragen können von mir z. Z. nicht beantwortete werden, da mir wesentliche Informationen fehlen:
    -mit welcher Airline sollte welcher (Teil-)Flug durchgeführt werden?

    5.

    Ob mein Beitrag weiterhilft,vermag ich nicht zu sagen,aber vielleicht bringt er etwas Licht ins Dunkel: Vor mehr als 10 Jahren(Ende 2004)habe ich beim

    Auf den von 'IanAnderson2' geschilderten Fall möchte ich hier nicht näher eingehen, da er bereits zehn jahre zurückliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verjährt ist.

    Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) von Buchbinder https://www.buchbinder.de/fileadmin/user…bedingungen.pdf
    Ziffer XIV Abs. 1
    'Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen
    insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung
    -mit der vereinbarten Selbstbeteiligung
    -zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 26,00 zzgl. USt. frei.

    Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt.'

    Ich habe soeben eine Probebuchung bei 'fluege.de' machen wollen, und zwar einen Hin- u. Rückflug für eine Person von Hannover nach Bangkok und zurück für den 01.06.16 (Hinflug) bis 15.01.16 (Rückflug).
    Angeboten wurde mir Turkish airlines mit EUR 469,68 und dem Zusatz von Anfang an 'Bei Zahlung mit fluege.de-Master-Card-Gold'.
    Der Preis blieb tatsächlich bis zum letzten Schritt (hätte nur noch den Kaufen-Button anklicken müssen) gleich. Nur wenn mann ein anderes Zahlungsmittel oder eine andere Zahlungsart wählt, verteuert sich hier der Preis um 24,99 pro Flugstrecke, also insgesamt um EUR 49,98.

    Gesetzlich verpflichtet ist 'fluege.de' mindestens eine gängige kostenlose Zahlungsvariante anzubieten. Sie haben zwar eine kostenlose Zahlungsvariante (mit 'fluege.de-Master-Card-Gold') angeboten, nur ob diese 'gängig' ist, möchte ich mal dahingestellt lassen...

    Wie bereits in meiner vorangegangenen Antwort zum Thema dargestellt, sagt alleine das Berufen der Airline auf eine 'höhere Instanz', hier in Form der 'Flugsicherung' alleine nichts darüber aus, ob 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen oder nicht.
    Nicht jedes Startverbot oder nicht jede Startzeitenverlegung ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'! - Beispiel: Das Versagen der Starterlaubnis und Versagen der Ausnahmegenehmigung durch die 'Flugsicherung' sind keine außergewöhnlchen Umstände, wenn das Flugzeug die Parkposition verspätet verlässt (AG Frankfurt 08.02.2013 - 30 C 2290/12 (47)).

    Wie bereits dargestellt, müßten die konkreten Umstände/Hintergründe hinterfragt werden, die zu einer Startzeitverschiebung führten. Danach kann man bewerten ob 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen oder nicht.