Wie ich das EU Recht verstehe, wäre durch eine durchdachte Reaktion von Ryanair eine Fluganullierung nicht nötig gewesen.
Du redest offenbar von einer Nichtbefördrung. meinst aber eine Annullierung.
'Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.
Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht....' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/annullierung.html
Der erste (ursprüngliche) Flug von Dortmund nach Alghero war annulliert, da das Flugzeug nicht von Dortmund sondern von Köln nach Alghero fliegen sollte. Hier trifft klipp und klar die Definition des Luftfahrt-Bundesamtes zu. Und für diesen ersten (ursprünglichen Flug) lagen 'außergewöhnliche Umstände' vor, die die Airline von einer Ausgleichszahlung entlasten (wurde von mit in diesem Thread bereits dargestellt).
Wenn die Passagiere auf einen neuen Flug (von Köln nach Alghero) umgebucht wurden (so wie Mueller es darstellte), haben wir eine neue Flugverbindung, für den Passagier. Und für diese neue Flugverbindung müssen wir erneut prüfen, ob eine Annullierung oder Nichtbeförderung vorliegt.
Die Annullierung habe ich bereits oben dargestellt. - 'Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern,
obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html
Wenn eine Annullierung des erneuten (Ersatz-)Fluges vorgelegen haben sollte, müßte weiterhin geprüft werden, ob diese zeitlich so groß war, daß sie zu einer Ausgleichsleistung führte. Oder hat 'nur' eine Nichtbeförderung vorgelegen?
Sowohl bei Annullierung als auch bei Nichtbeförderung ist der nächste Prüfpunkt ist, ob sich die Airline duch 'außergewöhnliche Umstände' für den Ersatzflug entlasten kann (sh. meine Antwort 7 im Thread: Flug FR6294 gestrichen - Frage stellen - Finanztip Community unter Berufung auf das Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M., Az.: 31 C 3349/12 [78]). Kann sie sich nicht durch #außergewöhnliche Umstände entlasten, dann führt dies zu einer Ausgleichszahlung, die entfernungsabhängig ist und in diesem Fall EUR 400,- pro Passagier beträgt.