Beiträge von muc

    Da wir in zweiter Ehe verheiratet sind und noch eine Tochter und ein Enkelkind von seiner Seite erbberechtigt ist, es - zumindest mir unbekannt - kein Testament gibt, kann ich dann das Darlehen von den Erben meines Mannes verlangen?

    Keine gute Idee... - Ohne Testament sind Sie Erbin zu 1/2 nach Ihrem Mann. Damit ist im Fall seines Todes schon einmal die Hälfte der Darlehensforderung gegen Sie selbst gerichtet.

    Die andere Hälfte werden Sie von der Miterbin (Tochter) verlangen können. Aber nur, wenn der Nachlass Ihres Mannes ausreicht. Sonst wird die Tochter das Erbe ausschlagen, wie @johannesD richtig schreibt.


    hat eine Erbschaft zu erwarten die definitiv ist.

    Eine Erbschaft ist im Übrigen nie "definitv".
    Es kann noch viel passieren, bis der Erblasser bzw. die Erblasserin die Augen zumacht.

    Aber wenn Ihr Mann sicher ist, dass er Erbe wird, sollte er den potentiellen Erblasser um ein Darlehen bitten. Das würde mehr Sinn machen, als wenn er sich bei Ihnen verschuldet.

    Es hätten ja auch mehrere Anleger sein können, für die ein Anwalt oder Notar (wegen der Nachrangigkeit) ins Grundbuch eingetragen wird....so meine Vorstellung.


    Nach Ihrer Vorstellung sind Sie dann ganz schnell bei einem verbotenen Einlagengeschäft. Die BaFin ist zwar etwas verschlafen (siehe deren Versagen bei wirecard), aber bei solchen Angeboten, bei denen einer Mehrzahl von Privatanlegern eine gemeinsame Kapitalanlage geboten wird, ist die Behörde schnell mit einem Bußgeldbescheid bei der Hand, wenn Sie über keine KWG-Erlaubnis verfügen.


    Wo bekommt man denn 10% ohne Risiko oder erfährt man das erst wenn man sich in den siebenstelligen Bereichen und aufwärts bewegt?


    10 % OHNE Risiko bekommen Sie nirgends! Aber das ist ja Ihr Problem, dass Sie Ihre Kreditanfrage als "risikolos" verstehen. Das ist sie halt nicht.

    Im Bereich der Mezzanine-Finanzierung von Bauträgern werden auch heute Finanzierungen mit 11 % bis 14 % getätigt, bei denen man sich als Privatanleger sogar mit relativ kleinen Summen beteiligen kann.

    Diese Finanzierungen laufen freilich maximal drei Jahre, denn jeder Bauträger will dieses teure Geld so schnell wie möglich zurückzahlen. Die Volumina, die dort bewegt werden, sind jedoch nicht unter 2 Millionen. Denn sonst lohnt sich der Aufwand der Prüfung des Vorhabens nicht. Als Sicherheit werden oft (nachrangige) Grundschulden eingetragen. Aber natürlich wird jeder Privatinvestor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anlage das Risiko des Totalverlusts notwendigerweise einschließt.

    Also nochmals meine Empfehlung: nehmen Sie das Angebot Ihres Brokers oder Ihrer Bank an und finanzieren Sie zu 3 %, wenn sich diese Möglichkeit für Sie bietet.

    Allerdings klagen doch alle, es gäbe keine Zinsen mehr und niemand weiß wohin mit seinem Geld. Da müsste sich doch ein (oder mehrere) Privatanleger finden lassen, der sich über 1 oder 1,5 % für ein Jahr freut bei Null Risiko?!

    Null Risiko? Sie sind wirklich naiv.

    Das Verleihen von Geld an Privatleute hat stets ein hohes Risiko! Wenn Sie das in Bezug auf Ihre Situation als risikolos sehen, ist das bei weitem nicht die Sichtweise des privaten Kreditgebers.

    Eine Absicherung durch eine Grundschuld ist zwar nett, aber im Crashfall bedeutet die dann erforderliche Verwertung der Immobilie jede Menge Arbeit, Ärger und Zeitverlust - und damit Zinsausfall.

    Außerdem sind 250.000 EUR ein "Ticket" für das nur eine hauchdünne Schicht von Privatanlegern in Frage kommt.

    Das Medianvermögen in Deutschland liegt bei 75.000 EUR. Mit Ihrem Kreditwunsch wenden Sie sich daher an das oberste 1 Porzent der Anleger. 99 % können Ihnen gar keinen Kredit geben, weil sie entweder gar nicht über 250.000 EUR verfügen oder eine solche Anlage für den Anleger ein unvertretbares Klumpenrisiko darstellen würde.

    Um 250.000 in eine einzige Anlage zu stecken sollte der Anleger schon über mehr als 5 Millionen EUR flüssiges Vermögen verfügen. Und solche Anleger erwarten mindestens 10 % Rendite. Da ist Ihr Angebot von 1 % bis 1,5 % wirklich niedlich.

    Gehen Sie zur Bank und freuen Sie sich, wenn Sie die Kohle für 3 % kriegen.

    Ich gehe mal davon aus dass es aber im Grunde nur um größere Beträge aus Erbschaften usw. geht?

    In dem von Ihnen verlinkten Beitrag der kpmg steht sogar ausdrücklich drin, dass ein sog. "Haushaltskonto" von der Schenkungsteuer ausgenommen ist. Das ist genau das, was ich gemeint hatte. Das sind Zuwendungen, die dem Unterhalt dienen. Die Steuerbefreiung können Sie nachlesen in § 13 Abs. 2 ErbStG hier:https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html

    Die Idee war nun ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen um das diesen Wust an Daueraufträgen und manuellen Überweisungen zu vermeiden und das ganze übersichtlicher zu machen.

    Machen Sie das! Das ist sehr sinnvoll. Auch wenn Sie eines Tages verheiratet sein sollten, ist ein "Drei-Konten-Modell" sehr empfehlenswert.


    Nun lese ich ganz viele Horrorstories bezüglich Schenkungssteuer und dass das bei Gemeinschaftskonten eine Gefahr sein kann (vor allem wenn man unverheiratet ist) aber bei Überweisungen zwischen getrennten Girokonten ja noch viel schlimmer usw...

    Wo lesen Sie einen solch hanebüchenen Unsinn? Für die Zuwendungen, um die es hier geht, besteht eine Steuerbefreiung in der Schenkungssteuer, da diese dem Unterhalt des Bedachten dienen.

    Meine private Versicherung habe ich heute nicht mehr erreicht, aber ich bin mir recht sicher, dass unsere Kinder dort nicht versichert bleiben können, wenn ich dort nicht mehr versichert bin.

    Da unterliegen Sie einem Irrtum! Selbstverständlich können (und sollten!) Ihre Kinder dort versichert bleiben.
    Bei einer PKV hat jeder (Mit-)Versicherte ein eigenes Rechtsverhältnis zum Versicherer. Insoweit haben Ihre Kinder eigene Ansprüche und vor allem müssen sie nicht eine neue Gesundheitsprüfung bei einem anderen Versicherer durchlaufen.

    Lassen Sie Ihre Kinder auf jeden Fall in Ihrer bestehenden Versicherung! Sie selbst bleiben Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Ihre Kinder bleiben die versicherten Personen und haben die Rechte aus dem Versicherungsvertrag.

    No problem.

    Eine Bank hat kein Interesse daran Immobilienbesitzer zu werden? Also ehrlich noch nie gehört. Deshalb werden vermutlich Immoblienkredite an Familien mit 2k Netto vergeben...


    Die Leute zahlen fleißig ein (1-2, vlt auch 5-10 jahre), dann können sie nicht mehr zahlen. Der Kredit platzt, Immobilie gehört der Bank und die Bank kann diese für teuer Geld weiterverkaufen. Und du meinst tatsächlich, dass Banken darauf verzichten? Vor allem in Ballungszentren?

    So stellt sich der kleine Moritz das vor...

    In der Realität ist es für Banken extrem unangenehm, wenn sie bei geplatzten Immobilienfinanzierungen die Grundschuld verwerten müssen.

    Sie unterliegen ferner einem Irrtum, wenn sie schreiben, "die Immobilie gehört der Bank und diese kann sie für teuer Geld weiterverkaufen". So ist es gerade nicht!

    Die Immobilie gehört weiterhin dem Eigentümer, auch wenn er die Finanzierung nicht mehr aufbringen kann. Die Bank hat in diesem Fall nur das Recht, die Zwangsversteigerung zu betreiben und der Immobilieneigentümer muss diese dulden.

    Ein solches Zwangsversteigerungsverfahren ist sehr langwierig, arbeits- und kostenintensiv. Ob am Ende der Zwangsversteigerung überhaupt die offene Restforderung erreicht wird, steht auch noch auf einem anderen Blatt.

    Deswegen versuchen Banken erst einmal alles andere, bevor sie die Zwangsversteigerung angehen. Banken verdienen an reibungslos laufenden Darlehen. Nicht an geplatzten Finanzierungen!

    Offenbar wissen Sie nicht, dass eine Erstberatung beim Anwalt kostenmäßig auf 240 EUR gedeckelt ist. Sie müssen also keine 2.000 Euro bezahlen.

    Im Übrigen machen Sie etwas falsch, wenn Sie zwei schuldenfreie Immobilien haben, aber keine liquiden Mittel. Nehmen Sie einfach eine Immobilienfinanzierung auf die Vermietimmobilie auf! Die Zinsen mindern die Einkünfte aus V+V und bringen Sie damit auch unter die GKV-Einkommensgrenze.

    Und mit der frei gewordenen Liquidität können Sie entspannt leben und müssen nicht Ihren Frust in diesem Forum auskotzen. Denken Sie mal darüber nach!

    Bei Provisionen bin ich mir nicht ganz sicher, ob da Umsatzsteuer drauf entfällt

    Provisionen sind als sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig.

    Sollte der Leistungsempfänger, also derjenige, der die Provision bezahlt, ein Unternehmer im EU-Ausland oder in der Schweiz sein, gilt das reverse-charge-Verfahren. Spätestens hier dürfte @blacky_258 überfordert sein. Denn bei sonstigen Leistungen innerhalb der EU muss auch monatlich eine Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Steuern in Saarlouis abgegeben werden. Das wird ohne Unterstützung durch einen Steuerberater nur dann funktionieren, wenn man sich wirklich gut auskennt in diesen Dingen.

    Sollte der Leistungsempfänger ausserhalb der EU domizilieren, ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

    Sollten die Leistungsempfänger jedoch Privatkunden sein, gilt etwas anderes: Vermittlungsleistungen an private Kunden sind im Inland umsatzsteuerpflichtig - auch wenn der Kunde im Ausland wohnt.

    Sie müssen ein Gewerbe bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden. Dann werden Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten. Den füllen Sie aus - notfalls mit Unterstützung eines Steuerberaters.

    Dann geben Sie im kommenden Jahr eine Steuererklärung ab und erklären Ihre Einkünfte aus Vermittlungstätigkeit.
    Sie werden dann einen Steuerbescheid erhalten und zahlen Ihre Einkommensteuer ganz normal - wie jeder Unternehmer.
    Alles kein Problem.

    Eine andere Frage ist die Meldepflicht von Geldeingängen aus dem Ausland nach der Außenwirtschaftsverordnung. Danach müssen Sie Zahlungseingänge von einem Schuldner, die den Betrag von 12.500,00 EUR überschreiten, melden.
    Das hat aber nichts mit Steuern zu tun, sondern ist für die Erfassung in der Handelsbilanz der Bundesrepublik Deutschland wichtig. Formulare dazu gibt es im Internet.

    Habe ich Anspruch darauf, für die bereits geleistete und in Kürze noch zu leistende Vorauszahlung eine Bankbürgschaft zu verlangen? Besteht ggf. ein Rücktrittsrecht, falls eine Bankbürgschaft abgelehnt wird?


    Einen Anspruch haben Sie nicht. Sie haben den Vertrag ohne Forderung einer Besicherung der Vorauszahlung abgeschlossen. Sie können deshalb nicht im Nachhinein Sicherungen verlangen, die Sie vor Vertragsschluss nicht verlangt haben.

    Ein Rücktrittsrecht könnten Sie auf § 323 BGB stützen. Dazu müsste jedoch die Leistungsfrist wesentlicher Vertragsbestandteil geworden sein. Das sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

    Die Grundsteuer trifft den Eigentümer. Schuldrechtlich kann vereinbart werden, dass der Nießbraucher die Grundsteuer übernimmt. Aber wenn der Nießbraucher nicht zahlen will oder kann, ist der Eigentümer derjenige, gegen den das Finanzamt vollstrecken wird.

    AfA für Gebäude können Sie nur nutzen, wenn Sie entweder ein Gebäude im Betriebsvermögen haben oder wenn Sie das Grundstück im Privatvermögen haben und Mieteinkünfte erzielen. Sollte das bei Ihnen nicht vorliegen, können nur Sie als Nießbraucher die AfA nutzen. Ihre Tochter als Eigentümerin kann das nicht, da sie keine Einnahmen erzielt.

    Im Übrigen ist das, was Sie vorhaben, ein absoluter Standardvertrag. Nichts besonders wird jedes Jahr tausendfach in vielen Notariaten so beurkundet.

    Mein Steuerberater ist sich bei dem Thema nicht sicher. Die Frage ist, wie viel Gehalt man beziehen muss, damit es gerechtfertigt ist, Betreuungsgehalt als Gehaltsextra zu erhalten.

    Jetzt bin ich nicht sicher, ob Sie den richtigen Steuerberater haben...

    Die Gehaltsfindung bei einem GGF gehört zu den Kernthemen der steuerlichen Gestaltungsberatung! Wichtig ist der Fremdvergleich ausgehend von der Frage: "Würde ein fremder Dritter für diese Geschäftsführungstätigkeit mit den gleichen Konditionen entlohnt werden?".

    Meist geht es jedoch darum, dass GGF-Gehalt nach oben zu begrenzen. Bei Ihnen ist es umgekehrt: Sie wollen für umsonst für Ihre Firma arbeiten. Das ist schon einmal ungewöhnlich - wenngleich auch zulässig. Steuerlich ist es eine Einlage, die Sie als Gesellschafter leisten. Eigentlich müssten Sie den Geldwert dieser Einlage sogar irgendwie erfassen und bewerten. Fragen Sie mal einen Steuerberater (vielleicht nicht gerade den Ihren...).

    Sie wollen (oder können) sich kein Gehalt zahlen, gleichzeitig wollen Sie jedoch das Privileg der Arbeitnehmer nutzen, dass der Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten steuerfrei erstattet. Das beißt sich. Die Gefahr, dass ein Betriebsprüfer Ihnen diese Konstruktion als Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO) streichen wird, sehe ich als sehr hoch an.

    Also: entweder zahlen Sie sich ein fremdübliches Gehalt und genießen die Steuervorteile der Erstattung von Kinderbetreuungskosten. Oder Sie zahlen sich kein Gehalt und zahlen die Kita-Gebühren aus der privaten Tasche.

    Die Sinnhaftigkeit des Vorhabens erschließt sich mir nicht.

    Setzen Sie doch den Neffen zum Alleinerben ein - und fertig.
    Natürlich wird er Erbschaftsteuer zahlen müssen.
    Die muss er dann halt über ein Immobiliendarlehen finanzieren.

    Wenn Sie ihm jetzt das Haus unter Wert verkaufen, dann kann das Finanzamt eine teilentgeltliche Veräußerung annehmen und für den geschenkten Teil Schenkungsteuer festsetzen.

    Außerdem haben Sie dann den Verkaufserlös im Vermögen, welches Sie später hinterlassen. Dann wird auch wieder Erbschaftsteuer fällig.

    Wie @chris2702 schon geschrieben hat, würde eine Schenkung unter Niessbrauchsbrauchsvorbehalt die Bemessungsgrundlage der Steuer senken.

    Alternativ könnten Sie Ihren Neffen adoptieren. Unter nahen Angehörigen kann ein selbstgenutztes Familienheim steuerfrei vererbt werden, wenn die Wohnfläche <200 qm beträgt.

    Klären Sie die Erbrechtsfrage. Wenn Sie Erbe geworden sind, dürfen Sie auch verfügen. Seien Sie jedoch vorsichtig, falls Sie mehr Schulden als positive Vermögenswerte geerbt haben.

    Wenn Sie über den Nachlass verfügen, könnte dies so ausgelegt werden, dass Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, sondern Ihr Erbe annehmen. Wenn Sie nicht aufpassen, haften Sie für die Schulden Ihrer Mutter mit Ihrem Privatvermögen. Da könnte die Ausschlagung des Erbes die bessere Alternative sein.

    Sie haben völlig richtig erkannt, dass bei Banken heute die Algorithmen über Darlehenswürdigkeit entscheiden.
    Und viele im Darlehensgeschäft tätigen Banken haben als Kunden halt den festangestellten Gehaltsempfänger im Fokus.
    Selbstständige fallen da von vornherein raus, weil für den Algorithmus bereits das Fehlen eines normalen Arbeitsvertrages als Kriterium für die Ablehnung ausreicht.

    Trotzdem gibt es auch heute noch in Banken Abteilungen für Selbstständige und Freiberufler. Ich weiß, wovon ich rede, weil ich schon lange freiberuflich arbeite. Erst kürzlich habe ich ein neues Darlehen aufgenommen. Allerdings verfüge ich auch über Sicherheiten in einer Höhe, die den aufgenommenen Kredit zwanzigfach übersteigen.

    Das ist jedoch schon immer so gewesen: die Banken leihen das Geld an diejenigen aus, die es eigentlich gar nicht brauchen, weil sie damit sicher sind, dass sie die Kohle auch wieder zurück bekommen.

    Wenn Sie keine Sicherheiten haben, hilft nur eines: eisern sparen, um Sicherheiten zu bilden. Oder Sie schauen sich nach einem Teilhaber um, der Ihnen Eigenkapital zur Verfügung stellt.

    @muc:der TE ist bereits selbständig.

    Ich habe das schon gelesen, dass er selbstständig ist. Allerdings schreibt er, dass er "Selbstständigenförderung vom Amt" bekommt. Damit meint er den Gründungszuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit denjenigen Arbeitslosen zahlt, die eine Existenzgründung unternehmen.

    Dieser Gründungszuschuss wird nur für sechs Monate gewährt. Danach gibt es noch eine Zeit lang einen kleinen Betrag für die Bezahlung des Krankenkassenbeitrags. Jedoch ist auch diese Förderung zeitlich begrenzt.

    Unser TE ist also erst seit kurzem selbstständig und lernt nun, dass er als Existenzgründer überall keine guten Chancen hat, ein Darlehen zu bekommen. Das ist ganz normal.

    Jeder Kreditgeber - egal ob Bank oder Privatperson - will das Risiko eines Kreditausfalls möglichst klein halten. Deshalb werden Sicherheiten verlangt, die der TE offensichtlich nicht hat. Deshalb gibt es keine Finanzierung. Da können auch die Leser dieses Forums hier keine Zaubertipps geben. Das ist nüchterne wirtschaftliche Realität.

    ber wenn das die Tipps so sind, bin ich etwas enttäuscht. Finanz Tip - wohl kaum.


    Was erwarten Sie? Sie schreiben nicht einmal, was Sie beruflich machen und wofür Sie das Darlehen verwenden wollen. Sie schreiben auch nicht, ob Sie Sicherheiten bieten können.

    Stattdessen teilen Sie mit, dass Sie "vom Amt" gefördert werden. Das lässt vermuten, dass Sie erst ganz am Anfang Ihrer Selbstständigkeit stehen. Dies schließt ein großes Risiko ein, dass Sie scheitern werden und das Darlehen nicht zurückzahlen können.

    Keine guten Voraussetzungen für einen Kredit. Da hilft auch das Einkommen Ihrer Frau nichts. Als Arzthelferin wird sie nicht so viel verdienen, dass etwas zum pfänden da ist, wenn Sie mit Ihrer Selbstständigkeit in die Insolvenz rutschen.

    Eventuell arbeiten Sie erst einmal noch ein paar Jahre als Angestellter und sparen ausreichendes Eigenkapital an für den Start in die Selbstständigkeit.

    Wenn Sie Mitglied der Kirche sind, sind Sie kirchensteuerpflichtig.

    Dass der Arbeitgeber die Steuern nicht abgeführt hat, befreit Sie nicht von der Steuerpflicht. Sie werden die Steuern für den Zeitraum, für den diese nicht abgeführt worden sind, nachzahlen müssen.

    Da das Finanzamt für die Kirchensteuerämter die Inkassofunktion übernimmt, müssen Sie das Lohnsteuerfinanzamt auf den Fehler aufmerksam machen. Dieses wird dann das zuständige Kirchensteueramt informieren und Sie werden von dort einen Steuerbescheid bekommen.

    Kümmern Sie sich darum, dass Ihre ELSTAM-Daten berichtigt werden, damit Sie künftig Ihre Kirchensteuerpflicht fristgerecht erfüllen.