Beiträge von muc

    Sie haben - im Gegensatz zu Ihrem Mann - das Wesen des Zugewinnausgleichs zutreffend erfasst!

    Genau so ist es: je höher Ihr Anfangsvermögen, desto geringer Ihr Zugewinn (bei sonst gleichen Umständen).

    Der Erbteil von 20.000 €, den Sie erwarten, wirkt sich im Zugewinnausgleich NICHT aus. Wenn Sie diesen zu Ihrem Anfangsvermögen hinzuzählen (was grundsätzlich so gemacht wird), dann müssen Sie ihn auch in Ihrem Endvermögen berücksichtigen. Da dann sowohl End- wie Anfangsvermögen um 20.000 € höher sind, ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen - also Ihr Zugewinn - unverändert.

    Anders wäre es, wenn Sie beispielsweise vor einigen Jahren geerbt hätten. Dann hätten Sie vielleicht Ihr Erbe in Aktien angelegt und aus den geerbten 20.000 € wäre nach einigen Jahren ein Aktien-Depot von 25.000 € geworden.
    In einem solchen Fall würde das Anfangsvermögen nur um 20.000 € erhöht - und das Endvermögen würde die 25.000 € aktueller Wert der Aktien enthalten. Dann wäre der Zugewinn aus dem Erbteil 5.000 € - und davon müssten Sie die Hälfte abgeben.

    Da bei Ihnen jedoch aus dem Erbteil von 20.000 € keine Wertsteigerung resultiert, können Sie diesen schlicht vernachlässigen.

    Ob Ihr Mann das Haus gepflegt hat oder nicht, spielt keine Rolle. Er hat keinen Anspruch auf die Hälfte des Wertes.
    Er hat nur einen Zugewinn-Ausgleichsanspruch. Die Höhe dieses Ausgleichs hängt natürlich mit dem heutigen Wert des Hauses zusammen. Das ist klar. Aber je höher Ihr Anfangsvermögen war, desto geringer ist Ihr Zugewinn.

    Hoffentlich können Sie beweisen, welche Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige Vermögensgegenstände Sie bei Beginn der Ehe hatten!

    Generell ist allen Eheschließenden zu empfehlen, dass am Beginn der Ehe ein Vermögensverzeichnis angelegt wird.
    Und zwar eines für die künftige Ehefrau und eines für den künftigen Ehemann.

    Sonst ist es bei einer Scheidung nach 20 Jahren sehr schwer, zu beweisen, was die Ehepartner am Beginn der Ehe an Vermögenswerten hatten. Im Zweifel neigt der Scheidungsrichter dazu, das Anfangsvermögen bei beiden auf null zu setzen.
    Dann hätte Ihr Mann recht! Wäre Ihr Anfangsvermögen auch null gewesen, würde ihm "das halbe Haus" zustehen.
    Aber so, wie Sie Ihren Fall schildern, stimmt das natürlich nicht.

    Für die Zugewinnberechnung müssen Sie zunächst Ihr Endvermögen (bei Beendigung der Ehe) feststellen.

    Dies besteht aus dem Haus. Eventuell muss das ein Gutachter bewerten, denn in den letzten Jahres sind die Immobilienpreise stark gestiegen, so dass Ihr Haus möglicherweise mehr wert ist, als der Kaufpreis, den Sie seinerzeit bezahlt haben.

    Von diesem so ermittelten aktuellen Wert des Hauses ziehen Sie die restlichen Schulden ab.
    Nach Ihren Angaben sind das noch 150.000 €.

    Das ist Ihr Endvermögen.

    Den Erbteil von 20.000 €, den Sie in Kürze erhalten werden, müssen Sie erst hinzurechnen, wenn Sie diesen wirklich auf dem Konto haben - oder zumindest einen werthaltigen und unanfechtbaren Anspruch auf die Auszahlung.

    Von Ihrem Endvermögen ziehen Sie Ihr Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe ab.

    Dann haben Sie Ihren Zugewinn.
    Sollten Sie den 20.000 € Erbteil schon haben, addieren Sie diesen zu Ihrem Anfangsvermögen.
    Ihr Zugewinn wird dementsprechend um 20.000 € kleiner.
    (Das bedeutet, dass sich der kommende Erbteil im Zugewinn nicht auswirkt. Entweder Sie zählen diesen beim Endvermögen dazu - dann erhöhen Sie entsprechend das Anfangsvermögen. Oder Sie lassen diesen Betrag gleich weg, denn er wirkt sich im Zugewinn nicht aus.)

    Der Zugewinn Ihres Mannes ist einfach zu berechnen.
    Dieser ist null Euro. Er hatte vor der Ehe nix - und ist auch jetzt ohne Vermögen.

    Also müssen Sie die Hälfte Ihres Zugewinns an Ihren Mann auszahlen.

    Ein Zahlenbeispiel:

    Angenommen Ihr Haus hat heute einen Wert von 400.000 €.
    Abzüglich Schulden von 150.000 € ist also der "Nettowert" 250.000 €.
    Dieser Betrag ist Ihr Endvermögen.

    Davon geht Ihr Anfangsvermögen weg.
    Ihr Anfangsvermögen bestand aus der geerbten ETW im Wert von 100.000 €.

    Damit haben Sie einen Zugewinn von 150.000 € erzielt.

    Demnach bekommt Ihr Mann von Ihnen 75.000 € Zugewinnausgleich.
    Wenn Sie das in bar nicht haben, müssen Sie die Finanzierung Ihres Hauses entsprechend aufstocken oder das Haus verkaufen.

    Die Sinnfrage müssen Sie sich selbst beantworten.

    Ich hatte bis vor ein paar Jahren vier verschiedene Wertpapier-Depots bei vier verschiedenen Banken in Deutschland, Österreich und in den USA.

    Heute habe ich das etwas reduziert. Mein USA-Depot habe ich für meine amerikanischen Aktien immer noch.
    Alle deutschen und Nicht-US-Aktien verwalte ich jetzt in einem einzigen Depot in Deutschland.

    Je mehr Depots Sie haben um so komplizierter wird die Verwaltung.
    Steuerlich gibt es keine materiellen Nachteile. Allerdings ist das prozessuale Vorgehen umständlicher.
    Wenn Sie bei Bank A Kursverluste erlitten haben und bei Bank B Kursgewinne realisiert haben, müssen Sie sich von beiden Banken Steuerbescheinigungen ausstellen lassen, damit Sie die Kursverluste steuermindernd mit den Kursgewinnen verrechnen können.

    Haben Sie nur einen Bankpartner erledigt das die Bank für Sie automatisch.

    Ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist der "Regelsatz", den Arbeitsgericht bei einer Abfindung zusprechen.
    Wenn Unternehmen ein ganzes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigungsdauer zahlen, ist das besonders großzügig und spricht für das Vorhandensein eines schlechten Gewissens auf Arbeitgeberseite.

    In Ihrem Fall geht es ja offensichtlich darum, dass Sie glauben, unmittelbar nach Ausscheiden aus dem Betrieb in den Ruhestand wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gehen wollen.

    Das ist zumindest heikel. Es hängt nach meiner Rechtsauffassung auch davon ab, ob Sie bei dem jetzigen Arbeitgeber Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente aus betrieblicher Altersvorsorge haben oder nicht.

    Ist letzteres der Fall, könnte der Arbeitgeber, der Ihren Arbeitsplatz abbauen will, ein berechtigtes Interesse daran haben, dass zunächst die Frage der Erwerbsminderung verbindlich geklärt wird. Sollten Sie tatsächlich erwerbsunfähig sein, könnte der Arbeitgeber die Abfindung einsparen, weil sie wegen der Erwerbsminderung von selbst ausscheiden und er dann nur die betriebliche Rente wegen Erwerbsminderung zahlen muss.

    Haben Sie bei diesem Arbeitgeber KEINE Ansprüche auf Betriebsrente, sehe ich den Fall etwas anders.
    Sie würden sich dann zunächst arbeitslos melden und möglicherweise würde sich erst im Laufe der Arbeitslosigkeit herausstellen, dass eine Erwerbsminderung besteht. Dann wäre jedoch Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis längst beendet.

    Sollte Sie allerdings jetzt bereits ein Verfahren bei der Rentenversicherung Bund eingeleitet haben, würde ich Ihnen empfehlen, diese Tatsache dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sie haben aus dem Arbeitsvertrag auch eine Treuepflicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber.

    Es ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber von dem Rentenverfahren Kenntnis erhält. Aus dem Verscheigen dieses Verfahrens könnte er einen Schadensersatzanspruch gegen Sie herleiten. Denn wenn Sie gewissermaßen "sowieso" wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen, dann gibt es keine Veranlassung Ihnen 15 Monatsgehälter als Abfindung zu zahlen.

    Ich fürchte, hier liegt ein Mißverständnis vor. Die Alterungsrückstellung in der PKV wird kollektiv gebildet, d.h. je nach Gruppen mit gleichem Eintrittsalter und gleichen versicherten Leistungen. Es gibt daher keine "persönliche Alterungsrückstellung".

    Das ist - nebenbei - ein Kritikpunkt des gegenwärtigen PKV-Systems, da es den einzelnen Versicherungsnehmer nach einigen Jahren an seine Versicherungsgesellschaft bindet. Dies kommt daher, dass er bei einem Wechsel zum Wettbewerb mit einem neuen Eintrittsalter gewissermaßen rückstellungstechnisch bei null anfangen müsste. So ist der Wechsel zu einem anderen PKV-Versicherer nach einer gewissen Vertragsdauer völlig unwirtschaftlich.

    Anderes gilt dagegen bei einem Tarifwechsel bei der gleichen Gesellschaft, wie diesen auch die hier diskutierten Service-Firmen anbieten. Bei einem Wechsel des Tarifes wird die bei dem betreffenden Versicherer zurückgelegte Zeit angerechnet.

    Das hat natürlich mit der Alterungsrückstellung zu tun. Die Details kann jedoch nur ein Versicherungsmathematiker erläutern. Ich bezweifele allerdings, dass das eine simple "Anspartopf-Rechnung" ist.

    Ich selbst bin seit 1989 - also seit 27 Jahren - bei der AXA krankenversichert. Damals hieß diese Gesellschaft noch Colonia Krankenversicherung und gehörte dem Bankhaus Sal. Oppenheim. Tempi passati...

    Bis vor wenigen Jahren war ich mit einem sehr hohen Selbstbehalt versichert, da ich mich schon immer einer guten Gesundheit erfreue. Mein Tarif sah ursprünglich 10.000 DM SB pro Jahr vor. Deshalb betrug die Prämie auch lange Zeit weniger als 100 EUR.

    Dann kam Mehmet Göker mit seiner Kloppertruppe und hat der AXA jede Menge sehr schlechter Risiken in diesem hohen SB-Tarif untergejubelt (das ist zumindest meine Vermutung). Die Prämie ist ab diesem Zeitpunkt förmlich explodiert.
    Als sie bei 180 EUR angekommen war, habe ich die AXA gebeten, mir einen anderen Tarif anzubieten.

    Nun könnte man meinen, dass ich aufgrund der sehr niedrigen Prämie über die ganzen Jahre praktisch keine verwertbare Alterungsrückstellung gebildet hatte. Das scheint aber nicht so zu sein.

    Heute bin ich mit 360 EUR SB für 255,65 EUR pro Monat versichert. Ich zahle also rund 900 € mehr im Jahr - und habe im Fall des Falles 4.700 EUR weniger SB.

    Ich kann natürlich nicht sagen, wie hoch mein Beitrag wäre, wenn ich die Jahre zuvor in einem Tarif mit einem höheren Beitrag versichert gewesen wäre. Aber der Tarifumstieg hat sich aus meiner Sicht jedenfalls gelohnt.

    Dabei ist mir völlig unverständlich, wieso man für einen Tarifwechsel beim gleichen Versicherer einen solchen "Beratungsdienstleister" braucht, der dann die Hälfte der Beitragsersparnis verlangt.

    Ich habe erst kürzlich rein routinemäßig die AXA schriftlich gebeten, mir ein Umstiegsangebot zu machen, weil ich sehen wollte, ob sie eventuell inzwischen einen neuen Tarif anbieten, bei dem ich besser fahren würde.

    Es hat zwar drei Wochen gedauert, aber dann kam ein Fragebogen, der meine Interessen im Hinblick auf den Versicherungsschutz abgefragt hat und wenige Tage nach der Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens kam das Umstellungsangebot. Ganz ohne externen Berater.

    (Die Ersparnis ist allerdings so gering, dass sie für mich uninteressant ist. Es bleibt das gute Gefühl, dass ich mit 60 Jahren gut und vergleichsweise günstig versichert bin.)

    Wäre es sinnvoll, dass bis jetzt eingezahlte Vermögen für sich arbeiten zu lassen und eine neue Strategie mit den 150 Euro zu wählen? ( lese gerade "souverän investieren mit Indexfonds)


    Wenn Sie das bis jetzt eingezahlte Vermögen für sich arbeiten lassen wollen, sollten Sie den Fonds wechseln.
    Bei einem Anteil von 75 % Renten sind Kursverluste bereits programmiert. Dazu müssen nur die Zinsen etwas ansteigen.
    Dazu wird es irgendwann kommen - auch wenn es vielleicht noch einige Zeit dauern wird.

    Wenn Sie mit den monatlichen 150 Euro in Indexfonds investieren, haben Sie auf jeden Fall eine bessere Kostensituation als mit Ihrem bisherigen Produkt.

    Die Angabe des Ausgabeaufschlags vom Rücknahme- und vom Ausgabepreis ist verwirrend.
    Es handelt sich jedoch nur um eine unterschiedliche Berechnungsweise des gleichen Vorgangs.
    Einmal ist der Ausgabepreis und einmal der Rücknahmepreis die Bezugsgröße.

    Fakt ist: wenn Sie 1.000 € anlegen, erhält die Fondsgesellschaft davon 2,91 % - also 29,10 €.

    Der Abrechnungsbetrag von 1.800 € bezieht sich offensichtlich auf Ihre Jahressparleistung.
    Daraus errechnet sich die Bankprovision für deren Vermittlung.
    Die Provision ist ja auch angegeben mit 2,7 %.
    Also sind schon gleich bei Abschluss 2,7 % (d.h. 48,60 €) an die Bank geflossen.
    Das wird natürlich von der Fondsgesellschaft aus dem Ausgabeaufschlag finanziert.
    D.h. das haben Sie schon bei Abschluss bezahlt.

    Ferner berechnet die DEKA eine laufende Vergütung von 0,85 % aus Ihrem Vermögensbestand.
    Davon bekommt dann wiederum die vermittelnde Bank ihren Anteil von maximal 0,43 % ab.

    Die laufende Vergütung wird auch abgezogen, wenn Sie gar keine weiteren Sparbeiträge mehr leisten.
    Übrigens auch dann, wenn der Fonds Verlust macht.

    Den Ausgabeaufschlag zahlen Sie so lange Sie Geld in den Fonds einzahlen.
    Und jedes Mal freut sich die Bank, weil die immer mit ihrem Anteil mitverdient.

    Und das für einen Fonds der einen Rentenanteil von 75 % hat und damit die Verluste bereits programmiert hat.
    Ihr Beispiel ist mal wieder bestens geeignet aufzuzeigen, was für ein Schrott immer noch durch Banken verkauft wird.

    Lösen Sie den Fonds auf und investieren Sie in solide Aktien multinationaler Großkonzerne.
    Die Kosten gehen bei der Direktanlage gegen null - und bei entsprechend langem Anlagehorizont können Sie nichts falsch machen.

    Krankenkassenbeiträge sind "Vorsorgeaufwendungen" - und daher "Sonderausgaben".

    Sie werden KEINER Einkunftsart zugerechnet. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Sie ermitteln zunächst Ihre Einkünfte - getrennt nach den Einkunftsarten (also z.B. Rente, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Mieten usw.).

    Erst danach ziehen Sie die Sonderausgaben ab und kommen auf diese Weise zum "zu versteuernden Einkommen".
    Dass der Finanzbeamte Ihnen die Krankenkassenbeiträge bei den Betriebsausgaben gestrichen hat, ist korrekt.
    Da gehören sie nicht hin.

    ich muss vorausschicken, dass ich von Gold als Anlagemedium nichts halte. Die Gründe habe ich schon früher hier erläutert.
    Auch das Argument "Gold als Beimischung zur Sicherheit" ist ein akademisches Argument - und damit für den realen Anleger von zweifelhaftem Nutzen.

    Es lässt sich nachweisen - so wie das unter anderem hier der Finanztip-Redakteur gemacht hat, - dass eine gewisse Beimischung von z.B. 10 % Gold zu einem Aktienportfolio die Schwankungen gemessen an der durchschnittlichen Standardabweichung pro Jahr absenkt.

    Da die Standardabweichung als Maß für das Risiko gilt, sei damit der "wissenschaftliche" Nachweis erbracht, dass das "Risiko" gesenkt wurde.

    Das ist bullshit. Schon die Standardabweichung als Maß für das Risiko eines Aktienportfolios zu betrachten, ist ungeeignet.
    Das machen zwar alle so, aber deshalb muss es nicht richtig sein.

    Für mich als Aktieninvestor ist ein Risiko z.B. dass einer Branche so etwas passiert, wie den Energieversorgern beim politisch beschlossenen Atomausstieg nach Fukushima. Seitdem habe ich mit meinem E.ON-Engagement einiges an Kursrückgängen zu verkraften gehabt - und im Endeffekt auch Geld verloren, weil ich E.ON verkauft habe, da ich nicht erkennen kann, dass das Management die Misere mittelfristig in den Griff bekommt. DAS IST RISIKO!!! Das lässt sich aber nicht durch die "Standardabweichung" messen.

    Dass mein Portfolio schwankt - mal mehr mal weniger - ist der NORMALFALL. Wichtig ist, dass es auf Sicht von fünf und mehr Jahren gesehen sich stets positiv entwickelt hat. 13 % bis 15 % Rendite p.a. sprechen für sich. Da sind mir die Schwankungen wurscht.

    Wenn Sie nun dem aber nicht folgen wollen oder können und unbedingt Gold kaufen zu müssen glauben, dann kaufen Sie sich um Himmels willen PHYSISCHES GOLD, wie das von finanztip auch zutreffend empfohlen wird.

    Die Gold-Fans sehen im Gold neben dem oben skizzierten Beimischungseffekt vor allem einen Schutz gegen die absolute Weltkrise. Alles bricht zusammen usw. Dann nützt Ihnen aber ein Goldsparplan nichts!

    Wenn schon Gold, dann sollten Sie es zu Hause im Tresor haben oder im Garten vergraben oder sonstwo verstecken.
    Ein "Sparplan" ist doch wieder nur ein Stück Papier - also gerade das, was die Gold-Befürworter am normalen Geld so kritisieren. Für Gold-Freaks sind Banknoten ja nur bedrucktes Papier - und nur Gold hat seit tausenden Jahren sein Wertbeständigkeit bewiesen. Das erreichen Sie aber mit einem Goldsparplan gerade nicht!

    Im Übrigen können Sie über die von Ihnen nachgefragte Firma im Netz doch einige sehr bemerkenswerte Informationen finden. Zum Beispiel bei diesem Rechtsanwalt hier:

    Rechtsanwalt Bongarth

    Daher meine Empfehlung: Finger weg vom Gold! Und vor allem Finger weg von Goldsparplänen!

    Ich kenne Ihre Risikoneigung nicht.
    Meine Erfahrungen kann ich Ihnen schildern. Dann bilden Sie sich Ihr eigenes Urteil.

    Ich habe auf auxmoney im Sommer/Herbst 2009 insgesamt 10.000 € investiert, die ich auf 20 verschiedene Kreditprojekte á 500 € verteilt hatte. Insoweit hatte ich mir eine gewisse Streuung versprochen.

    Der durchschnittliche Zins war mit 11,48 % durchaus attraktiv. Allerdings sind im Laufe der folgenden Monate bzw. Jahre 4 Projekte ausgefallen. Ein Projekt befindet sich noch immer in der "Verwertung", d.h. es ist noch nicht alles verloren. Gelegentlich bekomme ich noch eine kleine Überweisung.

    Wenn ich die Ausfälle miteinbeziehe - und das muss ja jeder Anleger - reduziert sich mein "Rendite-Index" (laut Berechnung von auxmoney auf 1,08 %). Also mit einem "blauen Auge" wieder rausgekommen.

    Aus meiner Sicht besteht das Problem einfach in der Negativ-Auslese. Wer bei auxmoney Geld leiht, ist in einem doch fühlbaren Teil der Schuldner von schlechter Bonität. Und wenn ein Kreditprojekt z.B. nach vier, fünf Monaten komplett ausfällt, dann ist halt noch sehr wenig getilgt und Sie verlieren vielleicht 90 % oder 95 % Ihres Kapitals. Da müssen Sie eine Menge an Zinserträgen bei gut laufenden Projekten erwirtschaften, um diesen Verlust auszugleichen.

    Interessant am Rande: Ich habe über auxmoney verschiedene Kreditsuchende kennengelernt.
    Das ging damals ganz gut über eine interne PN-Funktion.
    (Die scheint inzwischen allerdings abgeschaltet zu sein.)

    Ich habe dann mit Kreditsuchenden, die mich direkt angesprochen haben, korrespondiert und es kamen in der Folge mehrere Kreditverträge zustande. Da habe ich natürlich auch die Gebühren von auxmoney gespart.

    Und rückblickend habe ich nur mit diesen Darlehen "außerhalb" von auxmoney richtig Geld verdient.
    Im Jahr 2010 hatte ich in der Spitze 70.000 € in Privatdarlehen investiert.
    In einem Fall hatte ich sogar eine Grundschuld - das war also sehr komfortabel.
    Eine grundbuchgesicherte Forderung mit 12 % Zinsen pro Jahr ist eine feine Sache.
    Leider hat dieser Schuldner sein Darlehen nach knapp zwei Jahren vorzeitig zurückgezahlt.
    Ein Recht das, ich ihm im Dalrehensvertrag zugestanden hatte.

    In einem anderen Fall hatte ich einen Berufsoffizier der Bundeswehr finanziert, der mir einen plausiblen Grund für seinen besch... Schufa-Score nennen konnte. Berufsoffizier ist wie Beamter. Ich habe mir als Sicherheit seine Dienstbezüge abtreten lassen. Nachdem er immer wieder mit der Ratenzahlung ins Stocken kam, musste ich schließlich in die Zwangsvollstreckung einsteigen und habe die Darlehensraten mehr als ein Jahr lang direkt aus der Bundeskasse erhalten.
    Das war sehr zuverlässig. ;)

    Es stellte sich jedoch heraus, dass ich nicht sein einziger Gläubiger war. Der Mann war spielsüchtig... - eine Katastrophe.
    Schließlich wurde er entlassen und aufgrund der Gehaltsabtretung bekam ich dann den Rest meines Darlehens - bis auf ein paar hundert Euro ausstehende Zinsen - aus seiner Abfindung überwiesen.

    Insgesamt nicht ganz so viel verdient wie ursprünglich geplant - aber im Großen und Ganzen - abgesehen von den nervigen Mahnungen - ganz okay.

    Wieder ein anderer Fall war die Finanzierung eines kleinen Internet-Handelsunternehmens. Ich habe mir das Eigentum an der Handelsware und an einem Gabelstapler abtreten lassen - als Sicherheit. Da die Leute im Allgäu beheimatet waren und ich in München lebe, bin ich vor Ort gewesen und habe mir alles angeschaut. War soweit okay.

    Geld kam - wenn auch mit gelegentlichen Stockungen - inklusive Zinsen wieder zurück. Sie haben dann noch während das Darlehen von mir lief, eine GmbH gegründet. Die Geschäfte liefen ganz gut. Kaum hatte ich jedoch mein Darlehen inklusive aller Zinsen zurück, bekam ich Post von einem Insolvenzverwalter. Die GmbH war pleite. Allerdings war ich nie Gläubiger der GmbH und meine Forderungen gegen die natürlichen Personen waren bereits erfüllt.

    Also: Glück gehabt. :thumbup:

    Letzten Endes kam mir bei meinen Finanzierungsgeschäften vor allem zugute, dass ich mich rechtlich gut auskenne und in der Lage bin, Darlehensverträge zu formulieren und auch das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung beherrsche.

    Fazit: Mein Ausflug in die privaten Finanzierungen war ursprünglich als Risikoausgleich gegen meine hohe Aktien-Exposition gedacht. Unterm Strich habe ich zwar sicherlich so um die 12 % Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielt. Aber mit Aktien schlafe ich ruhiger und muss nicht immer wieder Mahn-e-mails schreiben, weil wieder mal die vereinbarte Rate ausgeblieben ist.

    Nun treffen Sie eine eigene Entscheidung.
    Viel Erfolg!

    Oh sorry!

    Ich habe mich da tatsächlich um 10 Jahre vertan.
    Ich meinte nicht die späten neunziger sondern die späten "nuller" Jahre.
    Wahrscheinlich habe ich mich innerlich gesträubt, das so zu schreiben, weil ich den Ausdruck nuller Jahre so blöd finde.

    Tatsächlich datieren meine Erfahrungen aus den Jahren 2009 bis 2010.
    Das erste Kreditprojekt habe ich am 09.07.2009 finanziert.
    Habe es gerade noch einmal nachgeschaut.

    Inzwischen habe ich festgestellt, dass beim EPOSTSCAN-Service jede natürliche Person einen eigenen Auftrag erteilen muss. Anders als beim Postlagerauftrag oder beim Postnachsendeauftrag, wo man für bis zu vier Personen mit EINEM Auftrag die Postlagerung bzw. Postnachsendung ordern kann, geht das beim EPOSTSCAN nicht.

    Damit wird die Sache auch ziemlich teuer.
    Für ein Ehepaar werden damit schon 30 € für Abwesenheiten bis zu einem Monat fällig.
    Bei längerer Abwesenheit kommen pro Monat 30 € hinzu.

    Also werde ich für 9,90 € die Postlagerung beauftragen - und gut is.

    @retired: Danke für die ausführliche Schilderung Ihrer leider negativen Erfahrungen. Ich habe mich gerade heute mit dem Angebot von e-postscan beschäftigt, da ich demnächst zwei Wochen auf Segeltörn bin.

    Aber wenn ich das lese, schreckt mich das sehr ab.
    Da ist vielleicht der gute alte Postlagerauftrag doch die bessere Alternative.
    Das habe ich bisher bei urlaubsbedingter Abwesenheit stets gemacht.
    Und es hat auch immer alles super geklappt.

    Schade, dass die Prozesse bei der Post so stümperhaft sind.
    Denn von der Idee her würde ich die Möglichkeit begrüßen, seine Post während des Urlaubs per e-mail zugestellt zu bekommen.

    Sie sind steuerlich nicht ganz auf der Höhe der Zeit. Das "Halbeinkünfteverfahren" gibt es schon lange nicht mehr (seit 01.01.2009). Es galt im Übrigen niemals für Renten, sondern hatte etwas mit bestimmten Kapitalerträgen zu tun.

    Renten werden heutzutage entweder voll (sog. nachgelagerte Besteuerung) oder mit dem Ertragswert besteuert.
    Dies richtet sich danach, ob die Rente während der Ansparphase steuerlich und/oder mit Zulagen gefördert wurde oder nicht.

    Gesetzliche Rente, Riester-Rente und Basis-Rente (=Rürup-Rente) gehören zur nachgelagerten Besteuerung.
    D.h. diese Renten werden in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.

    Eine Übergangsphase gilt für die Älteren, die in den nächsten 24 Jahren, d.h. VOR 2040 in Rente gehen.
    Rückgerechnet sind dies also die VOR 1983 Geborenen. Sie bekommen - je nach ihrem Renteneintrittsjahr - einen persönlichen Steuerfreibetrag, der dann für den Rest des Lebens festgeschrieben ist.

    Wer z.B. 2016 in Ruhestand tritt, hat einen Freibetrag von 28 % seiner Rente (=gesetzl. Rente, Riester und Rürüp).
    Bezieht er 1.000 € Rente müssen statt 12.000 € nur 8.640 € versteuert werden.
    Das ist praktisch das Existenzminimum (=Grundfreibetrag) - folglich würde seine Rente komplett steuerfrei bleiben.

    Wer z.B. 2030 in Ruhestand tritt, hat einen Freibetrag von 10 %. Bei 12.000 € Jahresrente würden deshalb 10.800 € besteuert. Da bis dahin der Grundfreibetrag auch noch einmal deutlich angehoben sein wird, kann auch eine solche Rente im Ergebnis steuerfrei bleiben.

    Kurz: Es hängt vom Jahr des Renteneintritts und von dem dann geltenden Grundfreibetrag sowie der Steuertabelle insgesamt ab, wie hoch sich die Steuer überhaupt auswirkt.

    Anders ist es bei "privat finanzierten" Renten - also solchen ohne Riester- oder Rürup-Förderung.
    Bei diesen Renten wird nur der "Ertragsanteil" besteuert. Der hängt wiederum vom Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung ab.

    Wer mit 67 gegen Einmalzahlung eine lebenslange Rente kauft, hat einen Ertragsanteil von 17 %. Deshalb werden von 12.000 € Rentenzufluss nur 2.040 € besteuert. Sofern keine anderen Einkünfte vorliegen, bleibt die Rente auch hier komplett steuerfrei.

    Wer erst mit 75 Jahren gegen Einmalzahlung eine lebenslange Rente erwirbt, hat sogar nur einen Ertragsanteil von 11 %. Beim Zahlenbeispiel von 12.000 € Jahresrente also sogar nur 1.320 € steuerpflichtigen Zufluss.

    Das ist das Besteuerungssystem der Renten.

    Wenn Sie ein Depot angespart haben und dann dieses auf einen Schlag auflösen, um den Betrag in eine Einmalbeitragsrente zu stecken, müssen Sie - wie Sie selbst richtig erkannt haben - die Abgeltungssteuer auf die Kursgewinne bezahlen. Es steht Ihnen deshalb nur der Netto-Betrag nach Abgeltungssteuer für die Finanzierung der Rente zur Verfügung.

    Durch cleveres Umschichten während der Ansparphase kann man jedoch erreichen, dass wenigstens ein Teil der Kursgewinne bereits während der Ansparzeit durch die Sparerpauschbeträge von 805 € pro Jahr steuerfrei bleibt.

    Bei einer Netto-Police haben Sie dieses Problem nicht, weil die Kapitalbildung sich bereits innerhalb eines Versicherungsvertrages vollzieht und deshalb keine Abgeltungssteuer anfällt. Ob dieser Vorteil den Nachteil der höheren Verwaltungskosten aufwiegt, hängt davon ab, wie aktiv jemand die Umschichtungsmöglichkeit nutzt und auch davon wie viel Geld überhaupt angespart wird.

    Eine allgemeine Regel gibt es hierzu nicht. Die Lösung "ohne Versicherung" ist jedenfalls deutlich flexibler als jedes Versicherungsprodukt - und wahrscheinlich unterm Strich auch ertragreicher, weil die Kosten des Versicherers - auch bei einer "Netto-Police" nicht von Pappe sind.

    Ich habe ähnliche Erfahrungen gemacht. Allerdings schon in den späten neunziger Jahren als auxmoney ziemlich am Anfang stand.

    Die von Auxmoney publizierten zu erwartenden Renditen sind meines Erachtens eine Augenwischerei.
    Das Risiko des Ausfalls ist nicht zu vernachlässigen. Das liegt auch darin begründet, dass bei Auxmoney eine Negativ-Auswahl stattfindet. Kreditnehmer mit guter Bonität bekommen halt bei den Banken problemlos Kredite zu absoluten Billigzinsen. Wer zu Auxmoney geht und bereit ist, die teilweise doch happigen Zinsen zu bezahlen, weiß auch, weshalb er dies tut. Er bekommt von keiner Bank mehr Geld.

    Das kann zwar im Einzelfall aufgrund unglücklicher Umstände bedingt sein, aber im statistischen Erwartungswert spiegelt sich hier doch die Unzuverlässigkeit solcher Kreditnehmer wieder. Und das drückt die Performance gewaltig.

    Deshalb kaufe ich lieber verstärkt Aktien von Weltkonzernen á la Johnson & Johnson, SAP, BASF, Nestlé und Co.
    Da bekommt man inzwischen Dividendenrenditen von bis zu 5 % - und nimmt an der Wertsteigerung der Wirtschaft durch Wachstum teil. Etwas besseres gibt es nicht für die private Geldanlage.

    Der Anspruch auf Familienversicherung hängt NICHT davon ab, ob das Mitglied der GKV freiwillig oder pflichtversichert ist.
    Entscheidend ist, dass der Ehegatte, der die Familienversicherung beansprucht, keine eigenen Einkünfte hat. Ein 450-€-Minijob wäre unschädlich.

    Den Nießbrauch müssen Sie deshalb nicht auf Ihre Ehefrau übertragen. Nießbrauch ist die dinglich abgesicherte Berechtigung, Nutzungen zu ziehen.

    Für die Einkommensfrage ist entscheidend, wer der Vermieter der Wohnung ist. Das kann auch jemand ganz anderes sein.
    Der Nießbrauchberechtigte muss nur die Vermietung durch einen anderen dulden.

    Wenn Sie den Mietvertrag (oder die Mietverträge) so ändern, dass Ihre Ehefrau überall als Vermieterin eintritt, dann fließen Ihr die Mieteinkünfte zu.

    Damit können Sie gegenüber der GKV wahrheitsgemäß angeben, dass Sie über keinerlei Einkommen mehr verfügen und dass auch die Beihilfeberechtigung aufgrund der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge weggefallen ist.
    Ich vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund Ihnen die Krankenkasse Ihrer Ehefrau den Schutz der Familienversicherung verweigern könnte.

    Wenn sich Ihre Frau von Ihnen trennt, haben Sie selbst ein Beitrittsrecht zur GKV aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
    Lesen Sie das nach! Die dort erwähnte "Versicherung nach § 10" ist die Familienversicherung.

    Hinsichtlich der Mietverträge können Sie bei Ehescheidung die Duldung der Vermietung durch Ihre Ehefrau beenden.
    Dann können Sie wieder als Vermieter in die Verträge eintreten. Allerdings würden in einem Scheidungsverfahren noch andere Fragen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Nachehelicher Unterhalt) zu entscheiden sein.

    Viel Erfolg!

    Hier liegt ein Irrtum bei @Creeebexo vor. Die Versicherungspflichtgrenze (=Jahresarbeitsentgeltgrenze=JAEG) gilt nur für Arbeitnehmer. Bei Selbstständigen bzw. bei Menschen, die wie die Ehefrau von @fuerstenbergs von ihrem Vermögen leben, kommt es auf die Höhe des Verdienstes überhaupt nicht an. Solche Mitglieder sind IMMER freiwillig in der GKV versichert.

    Zu Ihren oben gestellten Fragen @fuerstenbergs ist leider auch eine Menge Unrichtiges geschrieben worden.
    Deshalb hier die zutreffenden Antworten:

    1. Freiwilliger Beitritt in die GKV

    Ein solches freiwilliges Beitrittsrecht haben Sie nicht. Lesen Sie selbst nach, welche Bedingungen erfüllt sein müssten, damit Sie freiwillig beitreten könnten: Freiwillige Versicherung GKV

    2. Beitragsberechnung Ihrer Ehefrau

    Ja, der Beitrag Ihrer Ehefrau wird nach ihren Miet- und Kapitaleinkünften berechnet. Allerdings muss es sich um "Einkünfte" handeln. Wenn Sie - vereinfacht ausgedrückt - Ihre Ersparnisse aufessen, sind das keine Einkünfte. Der Verbrauch des Stammvermögens wird nicht mit Beiträgen belegt. Nur Zinsen, Dividenden u.ä. - und natürlich Mieteinkünfte.

    3. Fernere Mitgliedschaft Ihrer Ehefrau in der GKV

    Ja, wenn Ihre Ehefrau in der GKV verbleibt, wird sie mit Eintritt in den Ruhestand (=Bezug ihrer gesetzlichen Altersrente) automatisch Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dann richtet sich ihr Beitrag nur nach der gesetzlichen Rente und - falls vorhanden - nach einer Betriebsrente. Die Mieteinkünfte bleiben beitragsfrei.

    4, Empfehlung zur Gestaltung Ihrer persönlichen Verhältnisse

    Konzentrieren Sie alle Mieteinkünfte und alle Zinserträge auf Ihre Ehefrau! Dann sind Sie als beurlaubter Beamter ohne Geld und Sachbezüge vom Unterhalt Ihrer Ehefrau abhängig.

    Damit haben Sie Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung der GKV.
    Lesen Sie hier nach: Familienversicherung GKV

    Das dürfte "unterm Strich" die günstigste Lösung für Sie beide sein, selbst wenn Ihre Ehefrau durch die Konzentration der Einkünfte dann den Höchstbeitrag in der GKV zahlt. EIN Beitrag ist immer noch günstiger als ZWEI Beiträge.