Beiträge von muc

    Ihr Anwalt ist flapsig! Das sollten Sie sich als zahlende Mandantin nicht bieten lassen.

    Die Tatsache, dass Ihr geschiedener Mann nur eine "kleine Berufsunfähigkeitsrente" bekommt ist KEINE RECHTSGRUNDLAGE.

    Zum einen ist eine BU-Rente von 1.100 € schon mal nicht klein. Sie entspricht in etwa dem Rentenbetrag, den ein Normalverdiener nach 45 Jahren ununterbrochener Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erwarten darf.
    Damit ist ein solcher Betrag für den Durchschnitt der Bevölkerung eine angemessene Lebensgrundlage. Weshalb nicht auch für Ihren Ex-Mann?

    Zum anderen könnte eine Rechtsgrundlage nur § 1572 BGB sein.
    Den können Sie hier selbst nachlesen: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

    Ob die Voraussetzungen dafür bei Ihrer früheren Ehe vorliegen, kann ich mangels Informationen nicht beurteilen.
    Das kann im Einzelfall auch ziemlich kompliziert sein.

    Jedenfalls gilt der Grundsatz, dass NACH der Ehe jeder Ehegatte für sich selbst sorgen muss.
    Das lesen Sie hier: Grundsatz der Eigenverantwortung

    Ob in Ihrem Fall die Ausnahmesituation "Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen" vorliegt, ist halt eine sogenannte "Tatfrage". D.h. es muss der Tatbestand ermittelt werden und dann subsumiert werden, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind.

    Wenn Sie sich mit dem Unterhaltsempfänger darüber nicht einig sind (und so sieht es ja aus...), muss der Sie eventuell auf nachehelichen Unterhalt verklagen. Damit entsteht für Sie beide ein neues Prozesskostenrisiko.

    Geht die Sache für Sie schief, werden Sie zur nachehelichen Unterhaltszahlung verurteilt und haben die Prozesskosten zusätzlich zu tragen. Steht Ihrem Ex kein Unterhalt mehr zu, wird seine Klage abgewiesen und er zahlt die Prozesskosten und auch die Kosten Ihres Anwalts, der Sie bei der Klage verteidigt.

    Bis dahin haben Sie hoffentlich einen neuen Anwalt, der davon auch überzeugt ist, dass Sie keine nachehelichen Unterhaltspflichten mehr haben. Schicken Sie Ihren derzeitigen Anwalt in die Wüste. Das ist keine gute Interessenvertretung.

    Wie gesagt: es ist offen, ob Sie zahlen müssen oder nicht. Das hängt von Ihrer Einzelfallsituation ab.
    Aber "Trennungsunterhalt" ist es nicht mehr. Und deshalb kann Ihr Ex-Mann den auch nicht vollstrecken.
    Ob wirklich ein Anspruch aus § 1572 BGB besteht, müsste notfalls gerichtlich geklärt werden.
    (Es sei denn, Sie erkennen den Anspruch von vornherein an. Aber das ist ja nicht der Fall, sondern hätten Sie dies hier nicht geschrieben.)

    Viel Erfolg!

    Der Hinweis Ihres Anwaltes auf die Vollstreckbarkeit verwundert sehr!

    Grundsätzlich sind Unterhaltstitel selbstverständlich vollstreckbar.
    In Ihrem Fall fehlt jedoch eine wichtige Voraussetzung!
    Trennungsunterhalt setzt nach § 1361 Abs. 1 BGB ein bestehende Ehe voraus.

    Wenn Sie im Oktober geschieden wurden, ist das Urteil spätestens im November rechtskräftig geworden.
    D.h. Sie haben seit November 2015 keine bestehende Ehe mehr.

    Ob Ihr geschiedener Mann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, ist eine ganz andere Frage, die notfalls per Gerichtsurteil geklärt werden muss.
    Trennungsunterhalt ist das jedenfalls nicht mehr.

    Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt erläutern, weshalb er glaubt, dass ein nicht mehr existierender Anspruch vollstreckt werden könnte. Er soll Ihnen genau die Rechtsgrundlagen nennen. Dann posten Sie das hier.

    Wenn Sie seit November ohne Rechtsgrundlage gezahlt haben, steht Ihnen gegen Ihren Ex-Mann ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge unter dem Gesichtspunkt der "ungerechtfertigten Bereicherung" (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Sollte bei Ihrem Ex-Mann nichts zu holen sein, wäre ein Haftungsanspruch gegen Ihren Anwalt zu prüfen.

    Der hat auf jeden Fall eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für solche Fälle, in denen er einem Mandanten eine falsche Auskunft gibt.

    @Pumphut: Der von Ihnen zitierte Kommentar konstruiert aus den Worten "sonstige Bruchschäden an Rohren" eine
    "Allgefahrendeckung". Das halte ich für gewagt. Denn das steht da nicht.

    Die von Ihnen ergänzte Erläuterung, dass Korrosionsschäden automatisch Bruchschäden gleichzusetzen sind, trifft nach meiner Auffassung nicht zu.

    Korrosion (von lat. corrodere, „zersetzen, zerfressen, zernagen“) ist aus technischer Sicht die Reaktion eines Werkstoffs mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines Bauteils oder Systems führen kann (Zitiert nach Wikipedia).

    Damit haftet der Korrosion eine Allmählichkeit an.

    Ich bin zwar kein Gebäudeversicherungsexperte, aber ich verstehe eine Menge von Versicherungen und habe auch 2008 die Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt. Deswegen bin ich mir ziemlich sicher, dass solche Schäden nicht unter "sonstige Bruchschäden" subsumiert werden können.

    Wie oben bereits ausgeführt, würde eine solche Definition dazu führen, dass ganz normaler altersbedingter Verschleiß zu einem Versicherungsfall führt. Wäre das versichert, könnte man sich wohl alle 30 bis 40 Jahre eine neue Zentralheizung auf Kosten der Gebäudeversicherung einbauen lassen. Irgendwann sind alle Heizköper korrodiert.

    Versicherungsbedingungen sind wie Gesetze abstrakt formuliert.
    Deshalb geht es IMMER um Begrifflichkeiten in der Juristerei.

    In den von Ihnen zitierten Bedinungen findet sich auch ein Beispiel.
    Da ist von "frostbedingten Bruchschäden" die Rede.

    Das dürfte auch der häufigste Fall eines Wasserrohrbruchs o.ä. sein.
    Nun hat die Versicherung den Fall der Bruchschäden noch um "sonstige Bruchschäden" erweitert.

    Welches sonstige Szenario denkbar ist, um einen Heizkörper brechen zu lassen, weiß ich nicht.
    Fragen Sie den Schadenssachbearbeiter Ihrer Versicherung, der wird Ihnen wahrscheinlich die abstrustesten Schadensfälle aus der Praxis schildern können.

    Aus rechtlicher Sicht sage ich Ihnen, dass einem Bruch etwas plötzliches anhaftet.
    Erst war das Rohr ganz - dann ist es gebrochen und war beschädigt.

    Bei einem Leck im Heizkörper tritt der Schaden allmählich ein.
    Erst tropft es kaum merkbar - und später wird es immer schlimmer.

    Das ist aber altersbedingter Verschleiß.
    So etwas kann niemand versichern.
    Alle Heizkörper sind irgendwann Schrott.
    Wenn dann jedes Mal die Versicherung die Erneuerung bezahlen würde, wäre die schnellstens pleite.
    Es geht um plötzlich auftretende Schäden - die sind versichert.
    Alles andere ist normale Abnutzung.

    @RaphaelP: Danke für den Zuspruch :)

    Es ist in der Tat so, wie Du schreibst: Der Verzug tritt automatisch ein, wenn eine Zahlungsfrist gesetzt ist.
    @Bob hat § 309 Nr. 4 BGB falsch ausgelegt.

    Dort heißt es: es ist unwirksam

    (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;

    Das tut Klarna allerdings in ihren Bedingungen überhaupt nicht.
    Sie setzen nur eine Zahlungsfrist ab der dann Verzug nach dem Kalender eintritt.
    Und damit können sie auch rechtmäßig ihre Gebühren einfordern.

    Ich bin wirklich gespannt, ob sie das im Fall von @Rolaca machen werden.
    Hoffentlich berichtet @Rolaca wie es weitergegangen ist.

    Dass Sie den Beitrag von @Bob logisch finden, überrascht nicht.
    Leider schätzt @Bob die Rechtslage falsch ein.

    Ich finde es sehr interessant, dass Sie die Mahngebühr jetzt nicht zahlen.
    Das gibt uns allen hier - es Lesen immer viele Leute mit - mal die Chance zu beobachten, wie sie Klarna verhält.

    Bitte berichten Sie weiter, wie sich Klarna verhält!

    Ich könnte mir vorstellen, dass eine solche Firma ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen wird.
    Man muss sich dabei vor Augen führen, dass ein solcher Inkasso-Dienstleister ja bei der Abwicklung eines Geschäftsvorgangs im Normalfall von Cent-Beträgen lebt.

    Wenn die mal einige Euro als Mahngebühr einfordern können, dann ist das für die ein richtiger "Großauftrag" ;)

    Deshalb würde es mich nicht wundern, wenn die Ihnen einen gerichtlichen Mahnbescheid über die Mahngebühren schicken und bei weiterer Zahlungsverweigerung Ihrerseits den Anspruch dann per Klage durchsetzen.

    Wir sind alle sehr gespannt! Sie sind jetzt sozusagen unser erster Testfall.
    Dass Sie damit ein erhebliches Kostenrisiko tragen, ist Ihnen ja bewußt.
    Aber wie heißt es so schön: "no risk no fun".

    Sie haben die richtige Stelle in den Versicherungsbedingungen gefunden!
    Das ist schon mal gut.
    Das unterscheidet Sie positiv von vielen anderen!!!

    Allerdings wollen Sie nicht glauben, was da steht. Warum nicht?
    Es steht doch eindeutig da, dass Bruchschäden versichert sind.

    Ist die Leckage an einem Heizkörper ein Bruchschaden?
    Nein!

    Ist Heizkörperleckage versichert?
    Nein!

    Muss die Versicherung zahlen?
    Nein, denn es liegt kein Versicherungsfall vor.

    Mit etwas mehr Mut, die Versicherungsbedingungen nicht nur zu lesen, sondern auch zu glauben, dass sie so gemeint sind, wie sie formuliert sind, hätten Sie sich diese Antwort selbst geben können.

    Es macht keinen Sinn, darüber mit der Versicherung zu streiten.

    Es tut mir leid, aber ohne intensive Recherche in juristischen Datenbanken, kann ich mich dazu nicht äußern.
    Es gibt vermutlich Rechtsprechung zu diesem Problem.

    Allerdings ist das sehr speziell und deshalb mir auch nicht bekannt.

    Auf den ersten Blick macht eine Schätzung nach Anzahl der Personen, die in einer Wohnung leben, Sinn.

    @susimike: Diese Frage müssen Sie der Central Krankenversicherung stellen! Nur die kennen ihr Tarifwerk.

    Aus allgemeinen Überlegungen heraus, darf Ihnen jedoch nichts "verfallen". Schließlich haben Sie - möglicherweise viele Jahre - eingezahlt und damit einen Leistungsanspruch erworben. Es kann dann nicht darauf ankommen, in welchem Tarif Sie versichert sind.

    Noch etwas: Bevor Sie in den Standard-Tarif wechseln, lassen Sie sich von der Central erst einmal aufzeigen, welche anderen Tarifwechselmöglichkeiten für Sie bestehen. Der Standard-Tarif hat Leistungen auf Krankenkassen-Niveau und kostet wahrscheinlich den Höchstbetrag der GKV.

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass Sie im ganz normalen Tarifwerk der Central bei weniger Leistung (z.B. allgemeine Pflegeklasse im Krankenhaus, Primärarztprinzip usw.) deutlich günstiger wegkommen als im Standard-Tarif.

    Die Central ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Tarifwechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung zu gestatten, so lange Sie nicht ein höheres Leistungsniveau vereinbaren wollen, als Sie dies aktuell versichert haben.

    Das ist schwierig zu beantworten, ohne Ihren Einzelfall ganz im Detail zu kennen.

    Was die Bank "will" (z.B. dass Sie nicht auf den BSV einzahlen), ist sekundär.
    Entscheidend ist, inwieweit Sie die Bank brauchen...

    Sie schulden dem Käufer der Wohnung, die Sie verkaufen wollen, die Verschaffung eines lastenfreien Eigentums.
    Sollte also auf jeder der beiden Wohnungen eine Grundschuld oder Hypothek eingetragen sein, brauchen Sie die Bewilligung der Bank zur Löschung der dinglichen Sicherheit.

    Damit hat die Bank schon eine starke Position.
    Allerdings darf sie diese auch nicht mißbrauchen.

    Wenn Sie z.B. den Ihnen zufließenden Kaufpreis dazu verwenden würden, den Bausparvertrag mit einer Sonderzahlung aufzufüllen, würden Sie sicherlich dessen Zuteilungsreife deutlich beschleunigen.
    Und sowie der BSV zuteilungsreif ist, können sie kostenfrei ablösen.

    Ich vermag aufgrund Ihrer Informationen nicht zu erkennen, mit welchem Argument die Bank dieses Vorgehen verweigern könnte. Denn die Absicherungsposition der Bank verschlechtert sich nicht.
    Anstelle der bisherigen dinglichen Sicherheit der verkauften Wohnung tritt die gesteigerte Werthaltigkeit des BSV.
    (Der BSV müsste natürlich auch abgetreten werden. Aber ich nehme an, dass das sowieso vorliegt.)

    Somit könnten Sie meiner Meinung nach verlangen, dass die Bank zustimmt, dass Sie - zumindest in Höhe der Valuta der noch auf die zum Verkauf stehende Grundschuld - auf den Kaufpreis auf den BSV einzahlen lassen.

    Aber - wie gesagt - das kann im Einzelfall anders liegen.
    Insbesondere kommt es auch auf die vertragliche Gestaltung Ihres Darlehensvertrages an.

    Man könnte so argumentieren...

    Fraglich ist, ob Sie bei der Bank damit durchdringen.
    Prüfen Sie Ihren Darlehensvertrag im Hinblick darauf, welche Sondertilgungen zulässig sind und was dort in Bezug auf den Bausparvertrag (BSV) vereinbart ist. Schlechtestenfalls hätten Sie sogar bei Zuteilungsreife des BSV eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen.

    Doch selbst wenn dort vereinbart ist, dass Sie berechtigt sind ohne Vorfälligkeitsentschädigung das Bankdarlehen durch das Bauspardarlehen zu ersetzen, löst das Ihr Problem nicht wirklich. Denn die Bank hat recht: Der Zuteilungszeitpunkt eines BSV ist stets eine Fiktion. Niemand kann Ihnen den Zeitpunkt garantieren, weil der immer vom Mittelaufkommen der Bausparkasse abhängt.

    Ich sehe daher für Sie nicht allzu große Chancen, um die Vorfälligkeitsentschädigung herumzukommen. Objektiv muss man sagen, dass es nicht das Risiko der Bank ist, wenn Sie Ihre Pläne ändern und nun bereits nach drei Jahren eine Wohnung verkaufen wollen, deren Finanzierung Sie über mehr als 10 Jahre geplant haben. Das ist wirklich Ihre eigene Entscheidung - und mit den Konsequenzen müssen Sie leben.

    Ganz allgemein kann man aus Ihrem Fall die Lehre ziehen, dass eine Finanzierung mit Bausparen häufig sehr viel teurer wird, als es die Anbieter in der Werbung ihren Kunden weismachen wollen. Gerade der Mangel an Flexibilität ist einer der extremen Minuspunkte beim Bausparen. Hätten Sie statt der Bauspar-Raten eine höhere Tilgung des Bankdarlehens vereinbart, hätten Sie zum einen die Abschlusskosten des BSV gespart und wären zum anderen jetzt bereits deutlich weniger verschuldet. Damit wäre die Vorfälligkeitsentschädigung auch entsprechend geringer.

    Meine Meinung wird bestärkt: Bausparen ist eines jener Finanzprodukte, die kein Mensch braucht. (Außer natürlich die Beschäftigten der Bausparkassen und der vermittelnden Banken.)

    Tja mei... - das ist ein vermietertypisches Risiko.

    Wer sein Kapital in Immobilien anlegt, muss das einkalkulieren.
    (Deshalb habe ich auch nur einen kleinen Teil meines Vermögens in einer vermieteten Eigentumswohnung angelegt und bin darüberhinaus nahezu ausschließlich in Aktien investiert...)

    Die Kritik am "Staat", der Sie Ihnen hier angeblich nicht hilft, ist verfehlt.
    Sie bekommen ja Rechtsschutz. Und Ihrer Räumungsklage wurde stattgegeben.
    Sie können jetzt mit rechtsstaatlichen Mitteln (Gerichtsvollzieher, notfalls mit polizeilicher Hilfe) die Räumung durchsetzen.

    Ein Rechtsstaat bedeutet jedoch, dass alles geordnet zugeht.
    Sie können nicht erwarten, dass Sie in Wildwest-Manier Ihre säumigen Mieter aus der Wohnung prügeln lassen können.

    Schließlich steht die Wohnung auch für die Mieter unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 13 GG) und Hausfriedensbruch ist eine Straftat. Das gilt auch bei vermieteten Wohnungen.

    Worüber Sie - verständlicherweise - verärgert sind, ist das Verhalten Ihrer Mieter. Das kann ich verstehen.
    Aber wie eingangs geschrieben ist das halt das Risiko, das jeder Vertragsabschluss mit sich bringt.

    Sie haben sich Ihre Mieter ausgesucht. Wenn die pleite sind oder die Wohnung ruinieren, ist das Ihr Risiko, nicht das Risiko des Staates. Genau so ist es, wenn Sie einen Kaufvertrag abschließen. Wenn der Verkäufer Ihnen ein fehlerhaftes Produkt liefert, haben Sie auch nur Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner. Und wenn der inzwischen insolvent ist, fallen Sie mit Ihren Mängelansprüchen aus.

    Mein Rat: Kalkulieren Sie das Mietausfallrisiko realistisch in die Ertragsrechnung Ihrer Immobilienanlage ein.
    Sollte Ihre Rendite danach einfach zu mickrig sein, verkaufen Sie die Wohnung und investieren Sie Ihr Vermögen anders.
    Sie haben dann keinen Stress mehr. (Oder vielleicht anderen...)

    ;)

    Meine Sicht ist nicht rigoros im Sinne von rücksichtslos.

    Meine Sicht ist nur klar und unverstellt. Wer sich in der heutigen Zeit hochgradig geregelter Arbeitsverhältnisse ausbeuten lässt und dann jammert, dass er sich dem Druck nicht entziehen könne, trägt ein gerüttelt Maß an Mitverantwortung für seine eigene Lage.

    Es gehören zu einem solchen Arbeitklima immer zwei Parteien: nämlich eine, die gegenüber den Arbeitnehmern rigoros Leistungen über das geschuldete Maß hinaus einfordert und eine zweite, die diesem Verlangen in vermeintlichen Zwängen nachgibt. Das betrifft auch Ärzte.

    Würden sich ALLE ARBEITNEHMER strikt daran halten, dass sie sich nicht ausbeuten lassen, hätten Ausbeuter-Arbeitgeber gar keine Chance! Der nächste Mitarbeiter, den sie einstellen würden, um den Unbotmäßigen zu ersetzen, würde ebenfalls unbezahlte Mehrarbeit verweigern. Die Arbeitsgerichte könnten wahrscheinlich Stellen einsparen, wenn sich alle - sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer - an die ja überreichlich vorhandenen Spielregeln halten würden.

    Die Patienten wären auch zufrieden, weil dann nämlich genügend ärztliches Personal eingestellt werden würde. Oder die Sprechstunde würde entsprechend verkürzt werden, weil man nicht mehr alle behandeln kann.

    Ein System, dass planmäßig darauf ausgelegt ist, dass Mitarbeiter "es nicht so genau nehmen", ist krank. Das gehört klar angeprangert und die verantwortlichen Manager, seien es Chefärzte, Klinikdirektoren oder Krankenkassenleiter gehören entlassen.

    Um es noch einmal zu betonen: Ich habe nichts dagegen, wenn jemand aus Begeisterung für seinen Beruf oder aus welcher Motivation auch immer die Woche 50 oder 60 Stunden arbeitet. Aber er sollte dies dann auch entsprechend vergütet bekommen und er sollte es freiwillig tun.

    Ein Klima, in dem es heißt, dass "Überstunden bei uns einfach erwartet aber nicht bezahlt werden", ist nicht okay.

    Ich werde auf meine alten Tage noch zum überzeugten Gewerkschafter!
    Was ist das für eine Generation X, die das mit sich alles machen lässt?
    Ich bin eigentlichen im liberal-konservativen Spektrum politisch beheimatet.
    Aber wenn man sich anschaut, wo überall Marktmacht heute mißbraucht wird, da kann einem der Hut hoch gehen!

    Flieger2:
    Zunächst einmal: mein Satz mit "Kostenlevel einer Fernbusfahrkarte" bezog sich nicht auf Ihre Flugreise nach Amerika sondern auf den von mir gestern gebuchten Flug innerhalb Europas. Das nur zur Klarstellung.

    Hinsichtlich der Einbeziehung der AGB vertrete ich eine andere Auffassung als Schlesinger.

    Sie müssten in Ihrem Fall detailliert vortragen, wie Sie zu der Auffassung kommen, dass Sie diese Bestimmungen nicht einbezogen haben wollen. Es stellt sich sofort die Frage, zu welchen Bedingungen Sie denn nach Ihrer Meinung geflogen sind.

    Vorliegend geht es doch darum, dass die Tarifbeschreibung ein substanzielles Merkmal der Beförderungsleistung ist. Sie haben ja nicht irgendeinen, jederzeit abfliegbaren Flug gebucht, sondern genau diesen zu einem festen Termin und in einer festgelegten Buchungsklasse mit einer genau vorgegebenen Flugstrecke. Ob Sie das argumentativ wegbringen, halte ich für sehr zweifelhaft. Aber versuchen können Sie es. Ich bin kein Experte im Beförderungsrecht.

    Zum Thema der Einbeziehung von AGB reicht übrigens im Reisebüro bereits ein Aushang aus, der sinngemäß wie folgt lauten kann: "Wir vermitteln Flugtickets zu den Beförderungsbedingungen der von uns vertretenen Fluggesellschaften. Die Beförderungsbedingungen halten wir für Sie auf Anfrage bereit."

    Verstehen Sie bitte, dass es nicht darauf ankommt, dass Sie vor Vertragsschluss die AGB vorgelesen bekommen oder dass Ihnen jemand die AGB aushändigt oder ähnliches. Es reicht völlig aus, dass Ihnen bei Vertragsschluss bewusst ist, dass die Airline bestimmte AGB (=Tarifbestimmungen) verwendet.

    Und das muss Ihnen bewusst sein, denn es war Ihnen zumindest klar, dass Sie keinen Anspruch haben in der "first class" befördert zu werden. Insoweit glaube ich, dass der von mir sehr geschätzte @Schlesinger falsch liegt, wenn er feststellt, die AGB seien nicht einbezogen.

    Ich glaube, dass Sie da keine Chance haben, mit dieser Begründung durchzudringen.

    Wegen Ihrer Frage nach den no-show-Plätzen: Für die Fluggesellschaften ist es stets der größte Schaden, wenn ein Flugsessel unbesetzt bleibt. Deshalb kalkulieren die auch entsprechend ihren Erfahrungswerten "no shows" ein und überbuchen regelmäßig die Flüge. Mir ist es schon ein paar Mal passiert, dass ich ein upgrade bekam, weil die Maschine in der economy überbucht war und in der business noch Kapazitäten vorhanden waren.

    Weil das so ist, setzen sie natürlich alles daran, die Plätze möglichst aufzufüllen. Dies ist im Übrigen auch im Interesse der Fluggäste. Es gibt ja auch "no shows", die ein Fluggast nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsunfall, Krankheit, Zugverspätung u.ä.). Wäre es so, wie Sie sagen, würde der Fluggast, der nicht pünktlich erscheint, seinen Beförderungsanspruch verlieren. Das soll aber grundsätzlich nicht sein. Ausnahme hiervon sind wieder die von mir schon erwähnten Super-Billig-Tarife, die nicht umbuchbar sind. Da trägt halt der Fluggast selbst das Risiko, dass sein Ticket ersatzlos verfällt.

    Ich kann nicht beurteilen, welche Teile des von Ihnen bezahlten Tarifs angerechnet wurden. Aber im Prinzip müsste Ihnen wenigstens ein gewisser Teil angerechnet worden sein. Trotzdem kann es durch den Preisunterschied zu den von Ihnen beschriebenen Zusatzkosten kommen.

    Lassen Sie sich von einem Anwalt, der im Beförderungsrecht spezialisiert ist, beraten.
    Meine Vermutung lautet: Sie werden wenig Chancen gegen die Fluggesellschaft haben.
    Buchen Sie den Mehrpreis auf das Konto "Lebenserfahrung".

    Sorry, dass ich Ihnen da nicht mehr Hoffnung machen kann.


    P.S.: Mein Nickname hier ist übrigens @muc, weil ich in München dahoam bin.
    "Koryphäe" ist der Rang hier im Forum.
    Den bekommt man automatisch zugeteilt je nach Intensität und Qualität der Beiträge.

    Das Thema der no shows ist schon lange bekannt.

    Es dürfte auch rechtlich zulässig sein. Die Fluggesellschaften wollen sich davor schützen, dass sie von ihren Kunden durch ihr eigenes Tarifwerk "ausgespielt" werden. Vor vielen Jahren gab es Angebote, bei denen der Hin- und Rückflug deutlich günstiger war, als "one way". Das setzte aber voraus, dass zwischen Hin- und Rückflug eine gewisse Mindestzeit von ein paar Tage lag. Wer clever plante und mehrere Male das gleiche Ziel anflog (z.B. München - Berlin) kaufte im Vorhinein zwei Tickets und flog am selben Tag die beiden "Hinflüge" ab und meinetwegen drei Wochen später an einem Tag die beiden "Rückflüge". Dadurch konnte man als Geschäftsreisender superbillig an einem Tag hin- und herfliegen.

    Irgendwann hat die Lufthansa wohl gemerkt, dass sie sich mit dieser Politik selbst ins Knie schießt und hat die "feste Flugscheinreihenfolge" eingeführt. Heute ist es nach meiner Erfahrung so, dass die meisten Airlines sowieso stets Einzelflüge anbieten. Der Preisvorteil eines kombinierten Hin- und Rückfluges existiert gar nicht mehr. Wobei Fliegen heutzutage ohnehin extrem billig geworden ist, wenn man das mit den Tarifen von vor 15 oder 20 Jahren vergleicht.

    Bezüglich der AGB würde ich mir an Ihrer Stelle nicht allzu große Hoffnung machen. Sie sind klar und eindeutig.
    Sie haben die Informationspflicht verletzt. Damit sind Sie der Airline gegenüber schon einmal grundsätzlich schadensersatzpflichtig (§ 280 BGB).

    Wenn Sie vortragen, Sie seien nicht befördert worden, ist das nicht zutreffend. Sie sind halt nur auf dem Flug, von dem Sie konkludent zurückgetreten sind, nicht mehr mitgekommen, weil die Plätze inzwischen anderweitig verkauft wurden. Dazu war die Airline berechtigt und das ist auch in Ihrem Sinne, um den Schaden zu verringern.

    Dass Sie dann deutlich mehr für den Rückflug bezahlt haben, liegt an dem anderen Tarif, den Sie dann buchen mussten.
    Auf diese Rechtsfolge wird in den AGB hingewiesen.

    Zu ermitteln wäre, ob Ihnen der gezahlte Preis für das Rückflugticket angerechnet wurde. Wäre das der Fall wäre die Sache meines Erachtens in Ordnung. Nur wenn die Airline die Tickets tatsächlich "zweimal" verkauft hätte, wäre dies eine ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Fluggesellschaft. Dann hätten Sie ein Recht, den ursprünglich gezahlten Preis anteilig für den Rückflug zurückzufordern.

    Wenn sich der Mehrpreis jedoch "nur" durch die Umbuchung auf einen höherwertigen Tarif ergibt, fürchte ich, dass Sie vor Gericht scheitern werden.

    Es ist nun einmal so, dass es Tarifklassen "ohne Ende" selbst in der Economy-Klasse gibt.
    Und die Preisunterschiede sind erheblich. Die Preise richten sich halt nach Vorausbuchungsfrist, Umbuchungsmöglichkeit, festgelegte Reihenfolge usw. Da kann man als wenig flugerfahrener Mensch leicht den Überblick verlieren.

    Da Sie die Reise offensichtlich über ein Reisebüro gebucht haben, können Sie versuchen, eventuell dem Reisebüro eine Pflichtverletzung in Bereich der Aufklärungspflichtverletzung nachweisen. Wenn Sie beweisen könnten, dass das Reisebüro hätte erkennen müssen, dass Sie in diesem Bereich sehr unerfahren sind, könnte man möglicherweise auf eine gesteigerte Aufklärungspflicht erkennen. Bei einer Aufklärungspflichtverletzung könnte das Reisebüro für Ihre Mehrkosten haftbar sein.

    Aber viel Hoffnungen will ich Ihnen da nicht machen. Denn eigentlich wird heute bei jeder Buchung auf die Einschränkungen des gewählten Tarifs deutlich hingewiesen.

    Ich habe selbst gerade gestern einen spottbilligen Flug innerhalb Europas direkt - ohne Reisebüro - online bei der ausländischen Airline gebucht. Es wurde mir überdeutlich angezeigt, dass ich das Ticket grad wegschmeißen kann, wenn ich den Flug nicht in der Reihenfolge wie gebucht antrete. Keine Umbuchung, keine Erstattung bei Stornierung, keine abweichende Reihenfolge - alles ausgeschlossen.

    Entweder ich fliege so wie gebucht oder das Ticket verfällt völlig ersatzlos.
    So isses halt... - Das ist der Preis für ein Fliegen auf dem Kostenlevel einer Fernbusfahrkarte.

    Ich habe vor mehr als 30 Jahren als Versicherungsmakler gearbeitet. Das war Mitte der achtziger Jahre.
    Damals hatte die "Presseversorgung" einen extrem guten Ruf.
    Wer Zugang zu diesem Versorgungsweg hatte, war als Kunde mit "normalen LV-Produkten" nicht zu gewinnen.

    Ob das heute noch gilt, kann ich nicht beurteilen. Allerdings spricht die Vergangenheit eher dafür, dass das Produkt gut ist.
    Das waren schon damals ziemlich ausgeschlafene Leute, die die Tarife der Presseversorgung mit der Versicherungswirtschaft ausgehandelt haben.

    Auch als freiwillig Versicherter gelangen Sie "automatisch" mit Eintritt in den Ruhestand in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Machen Sie sich keine Sorgen! Sie müssen Ihr Gehalt nicht reduzieren. Und wenn Sie es reduzieren, spielt es auch keine Rolle.

    Die Bedingung lautet, dass die in der zweiten Hälfte Ihrer Erwerbstätigkeit zumindest zu 90 % Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Das ist bei Ihnen - nach dem, was Sie schreiben - erfüllt.

    Von Excel würde ich abraten. Eine bloße Tabellenkalkulation ist ungeeignet, wenn Sie einen längeren Zeitraum betrachten wollen.

    Sehr viele Features bietet das Programm "Finanzmanager" von LEXWARE.

    Hier der Link: http://shop.lexware.de/finanzen/persoenliche-finanzen

    Eine sehr ausgereifte Lösung, die auch online-Banking ermöglicht und damit viel Buchungsarbeiten spart, weil man direkt vom Kontoauszug der Bank alles per Knopfdruck übernehmen kann.

    Die 50 € Kosten machen sich schnell bezahlt!

    Je mehr Sie schreiben, um so mehr verheddern Sie sich.

    Ich bin nun wirklich nicht der Rechtsvertreter von Klarna. Aber wenn Sie die Klausel lesen, so lässt sie GERADE NICHT die Rechtsfolge des Verzuges "ipso facto" eintreten, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass Verzug nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum eintritt.

    Ob der Kunde weiß, wann die Rechnung geschrieben wird, ist unerheblich.
    Er erhält seine Ware zusammen mit der Rechnung - und 14 Tage später ist er im Verzug.
    No problem.

    Versuchen Sie doch eine Abmahnung. Sie werden damit scheitern.