Ihr Anwalt ist flapsig! Das sollten Sie sich als zahlende Mandantin nicht bieten lassen.
Die Tatsache, dass Ihr geschiedener Mann nur eine "kleine Berufsunfähigkeitsrente" bekommt ist KEINE RECHTSGRUNDLAGE.
Zum einen ist eine BU-Rente von 1.100 € schon mal nicht klein. Sie entspricht in etwa dem Rentenbetrag, den ein Normalverdiener nach 45 Jahren ununterbrochener Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erwarten darf.
Damit ist ein solcher Betrag für den Durchschnitt der Bevölkerung eine angemessene Lebensgrundlage. Weshalb nicht auch für Ihren Ex-Mann?
Zum anderen könnte eine Rechtsgrundlage nur § 1572 BGB sein.
Den können Sie hier selbst nachlesen: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ob die Voraussetzungen dafür bei Ihrer früheren Ehe vorliegen, kann ich mangels Informationen nicht beurteilen.
Das kann im Einzelfall auch ziemlich kompliziert sein.
Jedenfalls gilt der Grundsatz, dass NACH der Ehe jeder Ehegatte für sich selbst sorgen muss.
Das lesen Sie hier: Grundsatz der Eigenverantwortung
Ob in Ihrem Fall die Ausnahmesituation "Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen" vorliegt, ist halt eine sogenannte "Tatfrage". D.h. es muss der Tatbestand ermittelt werden und dann subsumiert werden, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind.
Wenn Sie sich mit dem Unterhaltsempfänger darüber nicht einig sind (und so sieht es ja aus...), muss der Sie eventuell auf nachehelichen Unterhalt verklagen. Damit entsteht für Sie beide ein neues Prozesskostenrisiko.
Geht die Sache für Sie schief, werden Sie zur nachehelichen Unterhaltszahlung verurteilt und haben die Prozesskosten zusätzlich zu tragen. Steht Ihrem Ex kein Unterhalt mehr zu, wird seine Klage abgewiesen und er zahlt die Prozesskosten und auch die Kosten Ihres Anwalts, der Sie bei der Klage verteidigt.
Bis dahin haben Sie hoffentlich einen neuen Anwalt, der davon auch überzeugt ist, dass Sie keine nachehelichen Unterhaltspflichten mehr haben. Schicken Sie Ihren derzeitigen Anwalt in die Wüste. Das ist keine gute Interessenvertretung.
Wie gesagt: es ist offen, ob Sie zahlen müssen oder nicht. Das hängt von Ihrer Einzelfallsituation ab.
Aber "Trennungsunterhalt" ist es nicht mehr. Und deshalb kann Ihr Ex-Mann den auch nicht vollstrecken.
Ob wirklich ein Anspruch aus § 1572 BGB besteht, müsste notfalls gerichtlich geklärt werden.
(Es sei denn, Sie erkennen den Anspruch von vornherein an. Aber das ist ja nicht der Fall, sondern hätten Sie dies hier nicht geschrieben.)
Viel Erfolg!