Beiträge von muc

    Na ja... - das kann man so sehen. Muss es aber nicht.

    Gerade in der engsten Familie sehe ich das schon anders. Ich habe sowohl meinem Sohn als auch meiner Tochter (beide bereits über dreißig Jahre alt) mehrfach bereits mit Darlehen unter die Arme gegriffen. Natürlich hätte ich ihnen das Geld auch schenken können. Aber das verträgt sich nicht mit meiner Vorstellung von einer Eltern-Kind-Beziehung, wenn die Kinder mal erwachsen sind.

    Andererseits kann ein elterliches Darlehen in mancher Hinsicht sehr hilfreich sein. Als sich mein Sohn selbstständig gemacht hat, wollte er sofort eine GmbH gründen. Aber woher die 25.000 € Stammkapital nehmen? Banken sind bei Existenzgründern sehr zurückhaltend. Bei ihm hat es dann zwar mit einem Darlehen geklappt. Aber er wusste: wenn ich bei der Bank meinen Kredit nicht bekomme, wird der Vater einspringen und zu banküblichen Konditionen das Kapital zur Verfügung stellen. Gleichwohl ist er heute megastolz, dass er es ohne väterliche Hilfe geschafft hat.

    Und der Tochter habe ich ein paar tausend Euro geliehen, damit sie ihr BaFÖG-Darlehen auf einen Schlag zurückzahlen kann. Sie spart damit 15 % des ausstehenden Darlehensbetrages und tilgt das Darlehen dann bei mir mit den regulären Raten, die sie sonst an die Staatskasse hätte zahlen müssen. Auch dieses Vorgehen halte ich für sinnvoller, als das Geld platt zu verschenken.

    Ich habe in der Vergangenheit auch in Privatpersonen Darlehen vergeben. Aber eben immer mit Sicherheiten in irgendeiner Form. Dazu muss man sich den Einzelfall anschauen. Wozu wird das Darlehen gebraucht? Wie sieht das Einkommen und das Vermögen des Darlehensnehmers aus?

    Die bankmäßige Bonitätsbeurteilung läuft heute über Algorithmen. Meistens ist sie auch zutreffend.
    Doch es gibt immer wieder Einzelfälle, da kann es anders liegen. Und wenn ich dann jemandem mit einem Kredit zu vernünftigen Zinskonditionen helfen kann, warum nicht?

    Demjenigen ist geholfen. Und für mich ist es eine Kapitalanlage.

    Ich will jetzt nicht in diesem Forum über juristische Feinheiten mit Ihnen streiten.

    Da hier jedoch viele Laien mitlesen, die sich eventuell in ihrem Verhalten an den hier gewonnenen Erkenntnissen orientieren, muss ich doch noch einmal Stellung nehmen.

    Ihr Verweis auf § 309 Nr. 4 BGB geht leider in die falsche Richtung.
    Durch § 309 Nr. 4 BGB wird nur grundsätzlich klargestellt, dass durch AGB das gesetzliche Mahnerfordernis nicht abbedungen werden kann.

    Es ist allerdings in der Kommentierung zu dieser Vorschrift unstreitig, dass Klauseln zur Fälligkeit von dieser Regelung nicht betroffen sind. Ferner wird im Kommentar darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Ausnahmen vom Erfordernis der Fristsetzung und Mahnung unberührt bleiben (Palandt/Grüneberg, § 309 Rn. 22).

    Meiner Einschätzung nach ist deshalb das Regelwerk von Klarna sehr wohl wirksam.
    Ob Klarna dann im Einzelfall eine geringfügige Mahngebühr mit Rechtsmitteln einzutreiben versucht oder den Minibetrag einfach ausbucht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und hat nichts mit der Rechtmäßigkeit zu tun.

    Als Verbraucher sollte man - meiner Meinung nach - jedenfalls darauf achten, ob Zahlungsfristen bestimmt sind und diese auch tunlichst einhalten.

    Ein allzu sorgloses Verhalten mit der Überzeugung "na ja, der andere muß mich ja erst einmal mahnen, bevor ich überhaupt zahle" kann mitunter in einer bösen Überraschung enden, wenn der Gläubiger nicht lange fackelt und sofort einen Mahnbescheid beantragt oder gar gleich Leistungsklage erhebt.

    Sie haben das Urteil bzw. den Beitrag hier auf "Finanztip" falsch verstanden.
    Dieser Fall liegt bei Ihnen gerade NICHT vor.

    Mit dem Urteilsfall ist eine Situation entschieden worden, wo jemand eine feste Zusage hatte, seine Arbeit kündigt und dann der Jobwechsel nicht geklappt hat. Dass so jemand schutzwürdig ist, liegt auf der Hand.

    Bei Ihnen ist es anders: Sie wollen sich beruflich verbessern. Die Karenzentschädigung bekommen Sie. Sie müssen daher mit Ihrem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass er Ihnen den Verdienstausfall ersetzt.

    Die Bundesagentur für Arbeit wird eine Leistung ablehnen, denn Sie sind nicht "arbeitslos".
    Lesen Sie die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 Abs. 1 SGB III.
    Bei Ihnen scheitert es an der "Verfügbarkeit". Diese ist definiert in § 138 Abs. 5 SGB III.
    Sie sind für den allgemeinen Arbeitsmarkt "nicht verfügbar", weil Sie sich bereits für einen neuen Arbeitgeber verpflichtet haben.

    Das Arbeitslosengeld dient nicht dazu, Ihren Jobwechsel zu unterstützen, sondern ist eine Versicherungsleistung für Notfälle. Sie sind kein Notfall. Machen Sie sechs Monate Urlaub und erholen Sie sich.

    Unabhängig von der Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist zunächst zu prüfen, ob Ihr Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist.

    Wenn es wirksam ist, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine sog. "Karenzentschädigung" dafür zahlen, dass Sie nicht zum Wettbewerb wechseln. Damit haben Sie aus Sicht der Arbeitsagentur schon einmal eine gewisse Lebensgrundlage, die einem vollen Anspruch der Zahlung auf Arbeitslosengeld entgegensteht.

    Ist in Ihrem Arbeitsvertrag KEINE Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot höchstwahrscheinlich unwirksam. (Vorbehaltlich einer näheren Überprüfung der Formulierung.)

    Wenn das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, können Sie die Stelle bei dem neuen Arbeitgeber auch sofort antreten.

    Hallo Bob,

    in den AGB von Klarna heißt es wie folgt:

    Was passiert, wenn ich meine Rechnung nicht rechtzeitig begleiche?

    Eine Klarna Rechnung sollte innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt werden. Wenn wir die Zahlung bis zum
    Ablauf der Zahlungsfrist nicht erhalten haben, tritt automatisch Verzug ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dadurch entsteht bei uns Aufwand um die ausstehende Zahlung einzuholen. Der Klarna durch die verspätete Zahlung entstandene Schaden, muss aus diesem Grund ersetzt werden.

    Wenn nach der zweiten Mahnung noch keine Zahlung eingegangen ist, wird gegebenenfalls ein Inkassounternehmen beauftragt.

    Damit ist klar, dass es sich nicht nur - wie von Ihnen unterstellt - um einen einseitigen Zahlungstermin handelt.
    Die AGB sind Vertragsbestandteil.

    Auch wenn ich selbst nie in einer Unternehmensberatung gearbeitet habe, sind mir diese Knochenmühlen aus Schilderungen im Freundeskreis durchaus bekannt.

    Allerdings sprichst Du ja auch die "fürstliche Bezahlung" an. Ob @Jessica diese Bezahlung bekommt, wissen wir nicht.
    Ihr Thread klingt eher nicht so. (Sonst hätte sie nicht geschrieben, dass sie für die 60 Stunden nicht bezahlt würde.)

    Wenn @Jessica meinem Rat folgen würde und ihre Arbeitszeit konsequent nach der Bezahlung ausrichten würde, käme wahrscheinlich - das sehe ich durchaus - ein gewisser Druck vom Arbeitgeber und/oder von Kollegen. Aber gerade weil sie ja ohnehin in die Selbstständigkeit will, könnte sie ja auch diese Strategie verfolgen, um möglicherweise mit einer vernünftigen Abfindung gekündigt zu werden.

    Und dann könnte sie sich immer noch arbeitslos melden. Wenn man die Regelung der Abfindung vertraglich und vom Ablauf her clever gestaltet, führt die Abfindung nicht einmal zu einer Sperre beim ALG.

    Mit diese Strategie könnte sie ihre Selbstständigkeit neben dem jetzigen Job so gut wie möglich vorbereiten, hätte durch die Abfindung ein gewisses Startkapital und könnte - falls erforderlich - immer noch ein paar Monate ALG-Leistungen in Anspruch nehmen bzw. sich dann den Existenzgründerzuschuß sichern.

    Der große Unterschied zu dem von ihr geschilderten Plan: die Trennung vom jetzigen Arbeitgeber wäre von dem Arbeitgeber initiiert - und wäre nicht eine Kündigung von ihr selbst.

    Was @elijah2807 schreibt ist alles richtig.

    Eine Anmerkung aus meiner Sicht noch: @Jessica muss sich vom Arzt bestätigen lassen, dass ein Verbleiben im Job für sie ein Gesundheitsrisiko darstellt und dass eine Kündigung des Arbeitsvertrages ärztlich indiziert ist. Anderenfalls bekommt sie erst einmal eine Sperre beim Leistunsbezug von ALG I.

    Auch wenn ALG I eine Versicherungsleistung ist und der einzelne Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Leistung hat, setzt diese Versicherung doch voraus, dass der Arbeitnehmer den Leistungsfall nicht mutwillig herbeigeführt hat. Aus Sicht der Bundesagentur ist eine Eigenkündigung stets erst einmal ein Indiz für eine selbstverschuldete - und damit nicht zu der Versicherungsleistung berechtigende - Arbeitslosigkeit.

    Aus dem Beitrag von @Jessica kommt zwischen den Zeilen rüber, dass sie glaubt, sie kündigt jetzt ihren Job, geht dann zur Arbeitsagentur und lässt sich in aller Ruhe den Start in die Selbstständigkeit finanzieren.

    Dieser Geisteshaltung wollte ich entgegentreten, denn das kann nur zu einem bösen Erwachen führen.

    Im Übrigen muss @Jessica erst einmal genügend Selbstbewußtsein und Rückgrat für eine Selbstständigkeit entwickeln.
    Wer sich in einem Angestelltenjob dazu nötigen, lässt 60(!) statt bezahlter 40 Stunden pro Woche zu schuften, hat möglicherweise noch nicht ganz das Standing, das für eine erfolgreiche Freiberuflichkeit erforderlich ist.

    Hier ist bei @Jessica noch Wachstumspotenzial vorhanden: erst einmal den Mut entwickeln, dem eigenen Chef die Zähne zeigen und nach 40 Stunden den PC abschalten. Eventuell ist dann der angestellte Job sogar erträglich, wenn man sich Respekt verschafft und sich nicht verarschen lässt.

    Aus Sicht der Bundesagentur sind die Hilfen zur Existenzgründung immer die zweite Wahl. Primär liegt der Fokus dieser Sozialeinrichtung auf der Wiedereingliederung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Je nach ihrer Qualifikation muss @Jessica auch damit rechnen, dass ihre Betreuer bei der Bundesagentur ihr sofort offene Stellen nachweisen und von ihr erwarten, dass sie sich laufend bewirbt. Drei Bewerbungen pro Woche sind da aber locker der Standard.

    Dann kommen Einladungen zu ersten, zweiten und dritten Vorstellungsgesprächen... usw. - Ob @Jessica da die Zeit bleibt, sich - wie sie schreibt - "gründlich auf die Selbstständigkeit vorzubereiten", darf bezweifelt werden.

    Für jemanden, der aufgrund Alters oder Qualifikation am klassischen Arbeitsmarkt wenig bis keine Chancen hat, sind die Existenzgründungszuschüsse der Arbeitsagentur natürlich ein Segen. Keine Frage.

    Ich habe das Gefühl, dass Sie ein völlig falsches Verständnis der Arbeitslosenversicherung haben.
    Das Arbeitslosengeld dient zur Überbrückung von Einnahmeausfällen zwischen zwei Jobs als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.

    Wenn Sie angeben, dass Sie sich selbstständig machen wollen, stehen Sie ja gerade dem Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer nicht mehr zur Verfügung. Dann sind Sie schon aufgrund § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III definitionsgemäß nicht arbeitslos!

    Etwas anderes gilt für den sog. "Existenzgründungszuschuß". Diese Leistung ist in § 93 SGB III definiert. Dazu müssten Sie jedoch erst einmal als Arbeitslose registriert sein. Außerdem ist der Existenzgründungszuschuß eine Ermessensleistung, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (u.a. schwere Vermittelbarkeit, überzeugendes Geschäftskonzept für Ihre Existenzgründung usw.)

    Meine Empfehlung: Reduzieren Sie sofort Ihre Arbeitszeit auf die vertraglich geschuldeten 40 Stunden! Dann haben Sie genügend Zeit, in den bisher für Ihren Arbeitgeber aufgewendeten 20 Stunden an der Vorbereitung Ihrer Selbstständigkeit zu arbeiten. Finanziell ist es keine Einschränkung für Sie, da sie für Ihre Mehrarbeit ohnehin nicht bezahlt wurden.

    Legen Sie Geld auf die Seite, um die Startzeit der Selbstständigkeit finanziell zu überbrücken.
    Sie brauchen mindestens ein Kapital, von dem Sie sechs Monate Ihren Lebensunterhalt finanzieren können.

    Wenn Sie die Kohle zusammen haben und Ihren Sprung in die Selbstständigkeit gut vorbereitet haben, dann machen Sie sich selbstständig. Vergessen Sie die Arbeitslosigkeit! Wer beauftragt schon gerne einen arbeitslosen Unternehmensberater...

    Das überrascht mich jetzt allerdings auch.

    Wie sollen Sie denn ohne Kostenfestsetzungsbeschluss Ihre Kosten bei der Mieterin eintreiben?
    Ich denke, Sie sollten dringend mit Ihrer Anwältin sprechen.

    Kann es sein, dass die Mieterin derart hoffnungslos ohne Mittel ist, dass es gar keinen Sinn macht, einen Titel zu erwirken?
    Dann würde das Verhalten der Anwältin für mich erklärbar sein.
    Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
    Natürlich kostet auch ein Kostenfeststellungsbeschluss wieder eine Gerichtsgebühr.
    Aber das können Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragen, was da auf Sie zukommt.
    Und mit Kostenfeststellungsbeschluss haben Sie wenigstens ein Rechtsmittel in der Hand, um gegen Ihre Mieterin vorzugehen nicht nur wegen der ausstehenden Miete sondern auch wegen Ihrer Rechtsverfolgungskosten vorzugehen.

    Es gibt manchmal natürlich Fälle (Drogenjunkie, permanent Hartz-IV-Empfänger ohne Aussicht auf Besserung o.ä.) da ist es nach menschlichem Ermessen sehr unwahrscheinlich, dass diese Person jemals wieder "auf die Füße" kommt.
    Dann muss man einfach einen Haken an die Sache machen - und weitere Kosten vermeiden.
    Ob Ihre Mieterin so ein Fall ist, kann ich nicht beurteilen.

    Das kann schon zutreffen.

    Der Grund dafür dürfte darin liegen, dass sich die sog. "Fünftelregelung" gem. § 34 EStG bei Ihrer Frau im Falle der getrennten Veranlagung steuermindernd auswirkt, weil sie in 2016 keine weiteren Einkünfte hat. Diese Fünftelregelung wirkt sich vor allem dann positiv aus, wenn das Einkommen in einem "mittleren Bereich" liegt, wo die Steuerprogression schon spürbar ist.

    Wenn man ein hohes Einkommen erzielt, ist man irgendwann in der sog. "oberen Proportionalzone", d.h. man zahlt für jeden zusätzlichen Euro an zu versteuerndem Einkommen den gleich hohen (Spitzen-)Steuersatz. Da macht die Fünftelregelung dann kaum etwas bzw. gar nichts mehr aus.

    Da bei einer gemeinsamen Veranlagung Ihr Einkommen in Höhe von 60.000 mitgezählt wird, kommt die Abfindung Ihrer Frau auf eine ziemlich hohe Summe noch obendrauf. Folge: die Fünftelregelung greift kaum.

    Wenn Ihre Frau allein veranlagt wird, sieht es anders aus.
    Das kann den Unterschied in der Steuerbelastung von immerhin 600 € schon erklären.

    Sie beantragen die getrennte Veranlagung einfach durch ein dementsprechendes Häkchen in Ihrer Steuersoftware.
    Falls Sie Ihre Erklärung nicht per ELSTER sondern als Papier-Antrag abgeben, finden Sie auch dort ziemlich weit vorne auf dem "Mantelbogen" in Zeile 24 ein Kästchen zum Ankreuzen.

    Wenn Sie sich getrennt veranlagen lassen, erhalten Sie auf jeden Fall zwei getrennte Bescheide.
    Sie werden dann von der Finanzverwaltung wie Einzelsteuerpflichtige behandelt.

    Es spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide zur gleichen Zeit erstellt werden.
    Abweichende Bearbeitung kann nur dann vorkommen, wenn z.B. bei einem der Ehegatten noch weitere Informationen, Belege, Unterlagen usw. angefordert werden. Dann kann es sein, dass die Bearbeitungszeit im einen Fall etwas länger dauert als im anderen Fall.

    Meine Erfahrung mit der Finanzverwaltung ist jedoch sehr positiv. Dort arbeiten tatsächlich Beamte mit Verstand!
    Wenn Sie den Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle darauf hinweisen, dass hier im einen Fall eine deutliche Nachzahlung fällig wird und im anderen Fall eine deutliche Erstattung, wird er sicherlich darauf Rücksicht nehmen und nicht den Erstattungsfall verzögern und den Nachzahlungsfall beschleunigen. So ticken Finanzbeamte NICHT.

    Im Gegenteil. Es gibt sogar eine interne Dienstanweisung, die gebietet, dass Einkommensteuererklärungen, die zu einer Erstattung führen vorrangig vor denen bearbeitet werden sollen, die zu einer Nachzahlung führen.

    Noch ein wichtiger Hinweis: Suchen Sie in jedem Fall das (telefonische) Gespräch mit Ihrem Veranlagungsbeamten.
    Sie sollten ihm erklären können, welche Sondersituation bei Ihnen vorliegt, dass die getrennte Veranlagung günstiger für Sie ist. Denn wenn Sie das nicht tun, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung für den Ehegatten mit der Nachzahlung einen Bescheid für Einkommensteuervorauszahlungen für das aktuelle Jahr erlässt.

    Sollte die Konstellation in Vorjahr einmalig sein und dieses Jahr nicht wieder auftreten, dann können Sie die Festsetzung von Vorauszahlungen durch einen Hinweise auf die Sondersituation vermeiden. Sollte freilich in diesem Jahr die gleiche Lage eintreten, dann muss der Ehegatte mit der Nachzahlung auch künftig Vorauszahlungen leisten.

    Super Antwort, Kater.Ka!

    Ganz generell noch Folgendes: in den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung von Ehepaaren nach § 26 EStG die günstigste Alternative.

    Es gibt Konstellation, wo eine Einzelveranlagung günstiger sein kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte hohe außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG hatte. (Nein, der Tatbestand, mit einer Frau verheiratet zu sein, ist für sich genommen keine außergewöhnliche Belastung... ;) )

    Die Zumutbarkeitsgrenzen sind bei Einzelveranlagung niedriger als bei Zusammenveranlagung, weil dann nur das von dem einzelnen Ehegatten erzielte Einkommen zählt. Das bedeutet, dass der Betreffende "schneller" über die Grenze der Nichtabsetzbarkeit hinauskommt. Aber das ist schon ein Spezialfall, der nicht so häufig vorkommt.

    Das Gute ist: jedes Ehepaar hat ein Wahlrecht, ob es sich gemeinsam oder getrennt veranlagen lässt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und dieses Wahlrecht kann JEDES JAHR neu ausgeübt werden. Insoweit kann man sich stets so veranlagen lassen, wie es für beide "unterm Strich" am besten ist.

    Das kann jeder Steuerberater ausrechnen. Und eine leistungsfähige Software für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung kann das auch. Per Knopfdruck.

    Sie wären sehr dankbar... - tja, mein lieber @FragenderNutzer, da haben Sie nun eine Anwältin und beschäftigen trotzdem noch weitere Menschen (die gglfs. auch dankbar wären, wenn ihr Engagement ein klein wenig anerkannt würde).

    Vielleicht möchten Sie mich mal auf ein Bier einladen?

    Zur Sache: Beziehen Sie nicht stets die Opfer-Position ein und sehen Sie alles negativ, was Ihre Anwältin macht.
    Sie haben doch in Ihrem Thread vom 22.12.2015 selbst festgestellt, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss erforderlich ist!!!

    Mann, @FragenderNutzer, Ihre Anwältin hat hier IN IHREM INTERESSE gehandelt. Nur mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss haben Sie doch eine Möglichkeit, von Ihrer Mieterin die Gerichtskosten zusätzlich zu den rückständigen Mieten einzutreiben!!!

    So bald Sie diesen Beschluss in Händen haben, können Sie Ihre Mieterin auffordern, dass diese ihre Schulden bei Ihnen (ausstehende Miete plus Rechtsverfolgungskosten) bezahlt. Und das können Sie die nächsten dreißig Jahre tun. Also bis 2046! Sollten Sie es nicht mehr erleben, können Ihre Erben die Mieterin verfolgen.

    Also: her mit dem Kostenfeststellungsbeschluss und ab ins Zwangsvollstreckungsverfahren.
    (Jetzt ist aber ein Bier fällig...)

    :D

    Nachtrag: die Versicherungslösung könnte Sinn machen, wenn Sie damit steuerliche Vorteile erreichen.
    Insoweit kämen vor allem Basisrenten-Produkte in Betracht.

    Allerdings muss ich aus eigener Erfahrung berichten, dass sich diese Basisrenten nur dann wirklich lohnen, wenn man stets den Spitzensteuersatz zahlt und auch noch den gesamten Beitragsaufwand in den Sonderausgaben unterbringt.
    Anderenfalls gilt auch hier: Vermögen bilden ohne irgendwelche Versicherungsprodukte ist der beste Weg.

    Auch bei einer "Nettopolice" haben Sie die Kosten des Versicherers zu tragen.

    Ich verstehe nicht, weshalb Sie überhaupt eine "Police" abschließen wollen.
    Wenn Sie durch regelmäßigen Kauf von ETFs ein Vermögen aufbauen, können Sie dieses im Alter verbrauchen oder sich gegen Einmalbeitrag eine Rente kaufen. Gleichzeitig sind Sie während des Vermögensaufbaus wesentlich flexibler als mit jedem Versicherungsvertrag - egal ob mit oder ohne Provisionskosten.

    Was "man teilweise liest", weiß ich nicht.
    Am besten liest man im Gesetz.

    In § 240 SGB V ist alles en Detail geregelt.
    Da ist weder von Einkünften noch von Einkommen die Rede.
    Das sind Begriffe aus dem Steuerrecht.

    Die Sozialversicherung will, "daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt" (Zitat des Gesetzestextes). Sie lässt sich daher auf steuerliche Verluste und ähnliche Dinge nicht ein.

    Am besten rechnen Sie als freiwilliges Mitglied mit dem Höchstbeitrag zur GKV. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
    Wenn Sie weniger zahlen wollen, müssen Sie Ihre Einnahmen darlegen - und das wird ziemlich kompliziert.

    Lesen Sie den Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

    Genau an diesem Punkt beginnt die Auslegung von gesetzlichen Vorschriften.

    Ich stimme Ihnen völlig zu: Wenn ein Aktienfonds verkauft wird, der über mehrere Jahre einen Gewinn von 10.000 € aufgebaut hat und der Erlös dann noch dazu "umgeschichtet" wird, d.h. andere Fonds bzw. Wertpapiere für die Altersvorsorge gekauft werden, dann kann man bei dem einkommensteuerlich entstandenen Gewinn aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000 € nicht von "regelmäßigem Einkommen" sprechen.

    Nach meiner Auslegung des Gesetzes wäre in diesem Fall KEIN Fortfall der Familienversicherung einer ansonsten nicht erwerbstätigen Hausfrau und Mutter gegeben.

    Anders würde es aussehen, wenn regelmäßig Umschichtungen vorgenommen würden und die Kursgewinne jährlich anfallen. Dabei käme es im Übrigen nicht darauf an, ob sie für Neukäufe oder für den persönlichen Konsum verwendet würden. Beitragspflichtig im Sinne des Sozialgesetzbuches ist nicht die Verwendung des Einkommens sondern die Entstehung.

    Aber das ist - wie gesagt - meine Auslegung. Ob es dazu Rechtsprechung bereits gibt, kann ich ohne größere Recherche in den einschlägigen Datenbanken nicht feststellen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass so etwas von mir nicht kostenlos geleistet werden kann.

    Ob Ihre Interpretation "bei der Vorsorge alles auf den Ehemann zu setzen" richtig ist, ist Ansichtssache.
    Im Hinblick auf das von Ihnen skizzierte Risiko des Fortfalls der Familienversicherung mögen Sie recht haben.

    Ich empfehle grundsätzlich eher eine ausgewogene Verteilung des Vermögens zwischen Eheleuten. Niemand weiß, wie lange eine Ehe hält - und je ausgewogener das Vermögen verteilt ist, um so weniger ist bei Tod eines Ehegatten oder bei Scheidung im Zugewinnausgleich zu verschieben.

    Insbesondere bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung ist der "ärmere" Ehegatte meist in einer deutlich schwächeren Lage, weil er zwar einen Anspruch auf fairen Ausgleich - aber häufig keine genaue Kenntnis von der Höhe des Vermögens und seiner Allokation hat.

    Die von Ihnen zutreffend zitierte Quelle definiert doch sehr klar, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts ist.

    Deshalb könnten Sie sich Ihre erste Frage auch selbst beantworten: ja, auch Verkäufe bzw. Umschichtungen zählen zum Gesamteinkommen. Das Gleiche gilt für Zinsen und Dividenden. Einen Unterschied gibt es insoweit nicht. Es handelt sich stets um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Beachten Sie jedoch die Grenze! Um beitragspflichtig zu werden, muss die Ehefrau 1/7 regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Das bedeutet, dass sie durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen pro Monat mehr als 415 € erzielen muss. Dazu ist schon ein größeres Depot erforderlich...

    Wenn sie es an ihren Ehemann überträgt, fallen die Einkünfte bei diesem an. Dann wäre sie aus dem Schneider.
    Doch Vorsicht: gemäß der von Ihnen zitierten Quelle kommt es bei Einkünften aus Kapitalvermögen nicht darauf an, wem das Vermögen rechtlich gehört, sondern wer die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Vermögenserträge hat.

    Die Erträge sollten bei dieser Konstruktion daher unbedingt bei dem Ehemann aufs Konto fließen.

    Es erscheint mir jedoch unwahrscheinlich, dass die Krankenkasse diese Konstruktion wirklich überprüft.
    Rechtlich ist die Situation zwar so wie beschrieben - in der Praxis dürfte sich niemand darum kümmern, welche Zinsen die Ehefrau verdient - so lange der Mann ein Erwerbseinkommen erzielt, von dem man glaubhaft eine komplette Familie ernähren kann.