Beiträge von muc

    Die Beispiele der Zeitberechnung klingen danach, als ob Ihr Anwalt grundsätzlich im "Viertelstunden-Takt" abrechnet.

    So etwas kann man zwar machen, aber das ist gedacht für die Fälle, in denen man eben nicht jedes Mini-Telefonat oder jede Mini-e-mail extra berechnet.

    Bei einem Stundensatz von 290,00 € hat Sie die oben dargestellte e-mail den Betrag von 86,28 € (inkl. MwSt) gekostet.
    Damit dürfte der Tatbestand der Sittenwidrigkeit wegen Wuchers erfüllt sein (§ 138 Abs. 2 BGB).

    Der Stundensatz von 290,00 € ist grundsätzlich okay. Zumindest in München - wo ich lebe - sind solche Stundensätze üblich.
    Von Spitzenanwälten werden auch noch höhere Honorare verlangt, aber die sind normalerweise nicht für Privat-Klienten tätig, sondern bewegen sich im Bereich der Vertretung und Beratung von Industrieunternehmen.

    Es ist auch grundsätzlich möglich, dass der Anwalt mit Ihnen eine Stundensatzvereinbarung trifft.
    Allerdings hätte er Sie VORHER darauf hinweisen müssen, dass diese Vereinbarung zu höheren Kosten führen kann, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wäre.

    Normalerweise macht ein Anwalt - abgesehen von den oben genannten Industrieunternehmen - eine Stundenvereinbarung dann, wenn der Streitwert sehr niedrig ist. Z.B. streitet jemand mit seinem Nachbarn über irgendeine Kleinigkeit am Gartenzaun oder so. Da kommen kaum Streitwerte raus, weil es um Emotionen geht. Und trotzdem sitzt der Anwalt vielleicht einige Stunden an dem Schriftsatz, weil er viel Rechtsprechung recherchieren muss.

    Nun kenne ich Ihren Fall nicht. Aber ein Arbeitsrechtsstreit ist eigentlich "juristische Standard-Arbeit". Der Streitwert ist üblicherweise das dreifache Monatsgehalt (wenn es z.B. um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht).

    Wenn es um eine Abfindung geht, dann bestimmt natürlich die Höhe der Abfindung, die erstritten werden soll, den Streitwert. Wichtig: es kommt auf den Wert an, den Sie gefordert haben. Wenn Sie z.B. 50.000 € gefordert haben - und Sie bekommen am Ende wegen eines Vergleichs nur 33.000,00 €, dann zählt trotzdem der Betrag von 50.000 € als Streitwert.

    So - dieses vorausgeschickt, gilt in Ihrem Fall folgendes:

    Bei dem Betrag, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde, hat der Anwalt ca. 53 Stunden zu einem Stundensatz von 290,00 € gearbeitet. Das erscheint mir EXTREM VIEL. Selbst bei einem 10-Stunden-Tag würde das bedeuten, dass er eine ganze Woche nur mit Ihrem Fall beschäftigt war!

    Es ist für Sie natürlich nicht einfach zu beweisen, wieviel er tatsächlich gearbeitet hat. Aber für solch eine Arbeitsleistung müsste der schon sehr detailliert vortragen, was er in diesen ganzen Stunden gemacht haben will. Andere Juristen können auch anhand der Schriftsätze von ihm ungefähr abschätzen, wie viel Zeit jemand dafür brauchen darf.

    Und eines ist auch klar: Ein ausgefallener Termin wegen Erkrankung des Richters darf für Sie kostenmäßig keine Rolle spielen.

    Mein dringender Rat: gehen Sie zur Anwaltskammer oder suchen Sie sich einen anderen Anwalt, dem Sie vertrauen können. Die Rechnung würde ich an Ihrer Stelle vorerst nicht bezahlen. Eine Frist gibt es hier für Sie nicht zu beachten.
    Allerdings könnten Sie von Ihrem Anwalt verklagt auf Zahlung verklagt werden. Darauf müssten Sie sich einstellen.
    Jedoch müsste der dann vor einem Richter darlegen, wie es zu solch einer astronomischen Rechnung kommen kann.
    Das dürfte ihm schwerfallen.

    Ihrem Schreibstil nach zu urteilen sind Sie Ausländer. Möglicherweise denkt Ihr Anwalt, dass Sie sich als Ausländer zu wenig auskennen und er Sie deshalb leicht über den Tisch ziehen kann. Unter Anwälten herrscht heutzutage erheblicher Wettbewerbsdruck und manche Kanzleien versuchen zu überleben, indem Sie Mandanten gnadenlos ausbeuten, wenn diese das mit sich machen lassen. Sie sollten sich das nicht gefallen lassen.

    Da mir oben der Text verrutscht ist, hier nochmals etwas klarer:

    Gebühren 3 757,50

    Auslagenpauschale (maximal) 20,00
    Mwst. (19%) 717,73

    Summe 4 495,22

    Hinzu kommen ggf. noch Auslagen (Reisekosten des Rechtsanwalts, Schreibauslagen).
    In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt grundsätzlich jede Partei ihre Anwaltskosten selber (§ 12a ArbGG). Die Kosten werden also nicht vom Gegner erstattet, wenn der Prozess gewonnen wird.

    Achtung!

    Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren in der Regel, die Rechtsanwälte erhalten dann jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 1 788,57 Euro incl. Mehrwertsteuer.

    Aber für 18.796,00 € müssten Sie schon im Millionenbereich gestritten haben...
    Hier scheint mir, Sie sind von Ihrem Anwalt über den Tisch gezogen worden.

    Wenn Ihr Anwalt Ihnen tatsächlich 18.796 € berechnet, sollten Sie das unbedingt von der Rechtsanwaltskammer überprüfen lassen.

    Mir erscheint das extrem hoch bei einen Vergleich von 33.000 €.
    Ich kenne jetzt zwar die Einzelheiten Ihres Verfahrens nicht, aber nur mal zum Vergleich:

    Wenn Sie um 100.000 € gestritten haben, würden folgende Kosten anfallen:

    I Gerichtskosten

    Gerichtsgebühr: 2 052,00 Euro

    Abhängig vom Verfahrensausgang können die Gebühren auch geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen.

    Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen des Verfahrens (z. B. die an die Zeugen und Sachverständige ausgezahlte Entschädigung).

    Die Aufteilung der entstandenen Gerichtskosten auf die Parteien hängt von dem Ausgang des Verfahrens ab.

    II Kosten eines Rechtsanwalts

    In der Regel fallen folgende Kosten an:

    Gebühren 3 757,50
    Auslagenpauschale (maximal)20,00Mwst. (19%)717,73Summe4 495,22
    Hinzu kommen ggf. noch Auslagen (Reisekosten des Rechtsanwalts, Schreibauslagen).

    In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt grundsätzlich jede Partei
    ihre Anwaltskosten selber (§ 12a ArbGG). Die Kosten werden also nicht vom Gegner
    erstattet, wenn der Prozess gewonnen wird.


    Achtung!

    Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren in
    der Regel, die Rechtsanwälte erhalten dann jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe von
    1 788,57 Euro incl. Mehrwertsteuer.

    Dass Ihr Anwalt Ihnen den Rat gegeben hat, weiter an den alten Vermieter zu zahlen, erscheint mir äußerst merkwürdig!
    Lassen Sie sich das am besten schriftlich geben, dann können Sie das später beweisen und gegen Ihren Anwalt vorgehen, wenn Sie die Miete doppelt zahlen müssen. Er muss dann für eine solche Auskunft auch haften!

    Nochmal: Schreiben Sie Ihren Nachbarn an! Das ist ein Zweizeiler. Schreiben Sie:

    Sehr geehrter...

    wie mir zu Ohren gekommen ist, sollen Sie unsere Wohnung gekauft haben.
    Bitte teilen Sie mir mit, ob dies richtig ist und ab wann und auf welches Konto ich die Miete überweisen soll.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

    Annahmeverzug trifft Sie nicht. Das ist etwas ganz anderes.
    Allenfalls könnte Ihr neuer Vermieter in Annahmeverzug geraten.
    Aber dazu müssen Sie ihm die Mietzahlung erst einmal anbieten!!!
    Deshalb müssen Sie ihn anschreiben.
    Aufgrund § 407 I BGB können Sie jetzt nicht mehr an den alten Gläubiger zahlen, denn Sie kennen ja die Tatsache des Übergangs der Mietzinsforderung auf den neuen Gläubiger.

    Sorry, aber die Antwort von Ethnonym ist falsch.
    Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass die "Erklärung über einen Vermieterwechsel und eine Kontoänderung ausschließlich schriftlich und auf dem Postweg erfolgen muss." Das ist einfach unzutreffend.

    m000001: Auch wenn es Ihnen nicht behagt, Sie müssen sich mit dem neuen Vermieter in Verbindung setzen. Wenn Sie das nicht im persönlichen Gespräch machen wollen, dann werfen Sie ihm einen Brief in den Briefkasten. Weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie vom Verkauf der Wohnung durch den früheren Eigentümer informiert wurden und fordern Sie ihn auf, Ihnen seine Bankverbindung für die Mietzahlungen mitzuteilen.

    Mehr müssen Sie nicht tun - aber das müssen Sie machen. Gem. § 407 Abs. 1 BGB sind Sie jetzt nicht mehr "gutgläubig", d.h. Sie haben Kenntnis von dem Übergang der Mietpreisforderung an den neuen Gläubiger (=Ihren Nachbarn). Eine Zahlung, die Sie weiterhin an den alten Gläubiger leisten würden, würde für Sie deshalb nicht schuldbefreiend wirken.

    Wenn der bisherige Vermieter die Mietzahlung nicht weiterleitet, könnte der neue Vermieter von Ihnen die Zahlung zum zweiten Mal verlangen! (Sie könnten dann natürlich vom alten Vermieter die Rückzahlung fordern, aber das ist alles umständlich und mit Risiken verbunden.)

    Ob der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet oder nicht, haben Sie nicht in der Hand. Das ist auch davon unabhängig.
    Grundsätzlich ist Ihr Mietvertrag gem. § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergegangen. D.h. Ihr Nachbar ist jetzt Ihr neuer Vermieter. Der Inhalt des bisherigen Mietvertrags wird dadurch nicht verändert.

    Allerdings kann der Vermieter ein Kündigungsrecht haben, wenn er Eigenbedarf anmeldet und dieser Eigenbedarf tatsächlich auch vorliegt.

    Sie beziehen sich hier auf § 154 SGB III. Der betrifft die Leistungsberechnung. Dort steht, dass ein Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet wird, weil das Arbeitslosengeld immer als Tagessatz festgestellt wird. Also muss es für monatliche Zahlungen mit 30 multipliziert werden.

    Ihnen geht es jedoch um die Anspruchsdauer. Die richtet sich nach § 147 SGB III.
    Da wird von Monaten gesprochen. Tage werden da gar nicht erwähnt.

    Nun muss man analog die Fristenregelung aus dem BGB heranziehen.
    Diese finden Sie in den §§ 187 bis 193 BGB.
    Speziell § 191 BGB besagt, dass bei einer Frist, die nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, der Monat mit 30 Tagen berechnet wird und das Jahr mit 365 Tagen. Es kommt also nicht darauf an, dass der Februar nur 28 Tage hat und dass Sie erst am 02.11.2012 begonnen haben.

    Sie haben in 2012 zwei Monate gearbeitet, dann jeweils 12 Monate in 2013 und 2014 und in 2015 halt nur neun Monate.
    Die sechs Tage im Oktober sind eben keine 30 Tage, die Sie erreichen müssten.
    Damit kommen Sie auf 35 Monate - aber nicht auf 36 Monate.

    Einen Widerspruch können Sie einlegen. Das kostet ja nichts.
    Ein Sozialgerichtsprozess würde ich an Ihrer Stelle deswegen nicht führen, denn die Rechtslage ist wegen der Fristen klar.

    Tipp: Was haben Sie denn VOR dem 02.11.2012 gemacht? Vielleicht bekommen Sie da noch fehlende Zeiten zusammen.
    Immerhin müssen Sie die notwendigen Pflichtmonate innerhalb der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist nachweisen können. D.h. es lohnt sich, in Ihrer Biografie um fünf Jahre zurückzugehen und zu prüfen, ob Sie da eventuell noch Ansprüche erworben haben.

    Wie kommen Sie auf 17,5 Monate?

    Lesen Sie § 147 Abs. 2 SGB III.
    Dort finden Sie die Antwort.
    Die Arbeitsagentur hat richtig gerechnet.
    Sie haben nur 35 Monate und nicht 36 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.
    Deshalb haben Sie nur Anspruch auf 15 Monate Leistung.
    Hätten Sie einen Monat länger gearbeitet, dann hätten Sie Anspruch auf 18 Monate.
    Allerdings gibt es keine Interpolation zwischen den Werten.
    Wer 30 Monate gearbeitet hat, hat Anspruch auf 15 Monate Leistung.
    Wer 36 Monate gearbeitet hat, hat Anspruch auf 18 Monate Leistung.
    Immer vorausgesetzt, die entsprechende Altersgrenze ist überschritten.
    Dazwischen gibt es keine Abstufung. Eine Leistungsdauer von 17,5 Monaten kennt das Gesetz nicht.

    Hinsichtlich des "Teilungsabkommens" bin ich nicht kompetent.

    So wie ich die Definition verstehe, müsste überhaupt erst einmal ein Teilungsabkommen vorliegen.
    Aber lesen Sie selbst nach:
    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/148980/…bkommen-v7.html

    Die andere Frage ist auch sehr speziell.
    Wenn allerdings kein deliktunfähiges Kind sondern ein Erwachsener den Schaden verursacht hätte, würde die Rechtslage ganz anders aussehen. Denn dann läge ein Fall der gesetzlichen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB vor.

    Und genau vor solchen Schadensersatzansprüchen soll ja eine Privathaftpflichtversicherung schützen.
    Ohne dass ich Experte in Schadenregulierung bin, bin ich der Rechtsauffassung, dass die Frage, ob der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung hat oder nicht, hier keine Rolle spielen darf.

    Der Geschädigte hat aus § 249 Abs. 1 BGB erst einmal den Anspruch, so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie passiert. Das geht natürlich in vielen Fällen nicht. Ein kaputtes Auto ist nun mal kaputt. Deswegen sagt § 249 Abs. 2 BGB, dass der Geschädigte bei einem Sach- oder Personenschaden auch einfach nur den erforderlichen Geldbetrag für die Reparatur bzw. die Heilungskosten verlangen kann.

    Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Geschädigte versichert ist. Die Vollkaskoversicherung deckt das Eigeninteresse des Geschädigten ab. Sie soll nicht den Haftplichtversicherer eines Dritten entlasen.

    Aber - es sei nochmals betont - diese Situation setzt eben voraus, dass wirklich ein Haftpflichtfall vorliegt.
    Wenn das nicht so ist, muss die PHV auch nicht leisten. Und da liegt halt bei Kindern das Problem.

    Und wie man am Verhalten Ihres Versicherers sieht, gehen die Regulierer ein solches Thema auch nicht gerne an, sondern versuchen die Leistungspflicht so klein wie möglich zu halten.

    Ein sehr häufiger Fall. Nicht umsonst sagt der Volksmund: "Dreimal umgezogen ist wie einmal abgebrannt."

    Der Vertrag über die Umzugsleistung ist ein Werkvertrag gem. § 631 ff BGB.
    Er kommt zustande zwischen der Umzugsfirma (=Unternehmer) und dem Kunden (=Besteller).

    Die Vergütung ist fällig, wenn das Werk "abgenommen" ist (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB).
    Dabei bedeutet "Abnahme" die körperliche Entgegennahme des Werkes durch den Besteller verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.

    Der Besteller kann wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    Wenn die Leistung mangelhaft ist, hat der Besteller Mängelrechte gem. § 634 BGB. Diese sind ähnlich wie beim Kauf Nacherfüllung, Mangelbeseitigung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Im Einzelnen sind diese Rechte an weitere Voraussetzungen geknüpft.

    Wenn ein solches Recht zur Mangelbeseitigung besteht, kann der Besteller gem. § 641 Abs. 3 BGB einen Teil der Vergütung zurückbehalten. Dieser Teil muss "angemessen" sein. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass in
    der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angemessen ist.

    So - was heißt das jetzt für Sie?

    Zunächst ist fraglich, ob Sie die Umzugsleistung abgenommen haben - oder hätten abnehmen müssen.
    Wenn ich es richtig verstehe, steht der beschädigte Schrank noch beim Spediteur und nicht bei Ihnen. Das spricht dafür, dass die Umzugsleistung noch nicht vollständig erbracht wurde und insoweit noch gar keine Abnahme stattgefunden hat.
    Der Spediteur ist immer noch in der Pflicht die Umzugsleistung vollständig zu bewirken.
    Die Vergütung ist daher noch nicht fällig.

    Hilfsweise könnten Sie jedoch dazu berechtigt sein, wenigstens einen angemessenen Teil der Bezahlung zu verweigern.
    Dies wäre dann der Fall, wenn die Nichtauslieferung und Nichtinstandsetzung des Glasschrankes im Sinne des Gesetzes als "unwesentlicher Mangel" angesehen würde. Dann wäre die Abnahmeverweigerung durch Sie pflichtwidrig und würde durch eine Fristsetzung des Unternehmers ersetzt werden.

    Meine Empfehlung: Verlangen Sie schriftlich die Herausgabe des Schranks - egal ob repariert oder beschädigt - und setzen
    Sie dazu ein Frist. Stellen Sie eine Zahlung nach Herausgabe des Schranks in Aussicht.

    Wenn der Schrank da ist, beurteilen Sie die Instandsetzung. Falls alles o.k. ist, zahlen Sie.
    Falls nicht schätzen Sie die Reparaturkosten, multiplizieren den Betrag mit zwei und behalten Sie diese Summe ein.
    Sie zahlen dann nur den gekürzten Rechnungsbetrag und fordern erneut schriftlich den Spediteur auf, den Schaden zu ersetzen. Setzen Sie ebenfalls eine Frist.

    Wenn nichts passiert, sind Sie zur Selbstvornahme gem. § 637 BGB berechtigt.
    Wie das dann funktioniert, fragen Sie erforderlichenfalls nochmals an.

    Vor der angedrohten "Anzeige" brauchen Sie keine Angst zu haben.
    Der Staatsanwalt lacht sich bei dem Sachverhalt tot.
    Eher wären Sie zur Anzeige berechtigt.
    Was die Speditionsangestellte getan hat, könnte als Nötigung gem. § 240 StGB strafbar sein.

    Das Vorgehen der Versicherung ist rechtens.

    Die Grundlage hat @trumpet schon zutreffend beschrieben. Die Mitversicherung deliktsunfähiger Kinder ist grenzwertig.
    Denn nach Recht und Gesetz würde der Geschädigt KEINEN Anspruch haben. Er müßte seinen Schaden KOMPLETT SELBST TRAGEN.

    Nur wegen der von @trumpet richtig beschriebenen Problematik im Freundes- und Nachbarnkreis haben die Versicherer diese Zusatzdeckung entwickelt, weil es den Eltern der deliktsunfähigen Kinder oft peinlich ist, wenn der Sprößling "etwas angestellt hat".

    Bei solchen Schäden muss die Versicherung jedoch auch darauf achten, dass der Schaden so klein wie möglich ist.
    Dazu gehört auch, dass sie prüft, ob eine Eigenversicherung des Geschädigten (in diesem Fall die Vollkasko-Deckung) besteht und diese dann zunächst leisten lässt und dem Geschädigten nur den Selbstbehalt und die Höherstufung erstattet.

    Dass der dann durch einen möglichen weiteren Schaden trotzdem einen Nachteil hat, ist dann allgemeines Lebensrisiko.
    Noch mal: er kann froh sein, dass er überhaupt etwas bekommt. Denn rein rechtlich hat er null Anspruch.

    Gegen Dummheit kämpfen selbst Götter vergebens.

    Und so ist es auch bei rücksichtslosen Nachbarn.
    Natürlich könnten Sie jetzt per Gerichtsbeschluss auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes klagen.
    Sie könnten dann auch - wenn Sie sich nicht auf eine Form der Pflasterung einigen können - die Entscheidung des Richters herbeiführen. Aber bringt's das?

    Für die beteiligten Anwälte bringt es jedenfalls einen schönen Gebührenumsatz. Aber für Sie bringt es nur Nerven und Kosten.

    Verkaufen Sie die Eigentumswohnung und hoffen Sie, dass der Erwerber nicht vorher mit Ihrem Nachbarn spricht.

    In Deutschland herrscht das Prinzip der Spartentrennung.
    Das bedeutet, dass Versicherer für verschiedene Zweige eigene Unternehmen gründen müssen. Die dürfen gar nicht beim gleichen Anbieter angeboten werden. So muss z.B. die Lebensversicherung und die Krankenversicherung immer getrennt von anderen Sparten betrieben werden. Gleiches gilt auch für die Rechtsschutzversicherung.
    Einzig die SHUK-Sparten (Sach-, Haftpflicht, Unfall- und Kraftfahrt) dürfen gemeinsam angeboten werden.

    Wenn Sie also verschiedene Sparten beim gleichen Vertreter abschließen, werden Sie trotzdem Kunde bei rechtlich getrennten Gesellschaften. Allerdings gehören die dann in der Regel zum gleichen Konzern und sind gewissermaßen über die Mutter wieder miteinander verbunden. Das ist auch zulässig.

    Wenn Sie mit der Kfz-Versicherung über eine Schadenregulierung streiten müssen, ist das vom Verkehrsrechtschutz umfasst. Wenn allerdings die Kraftfahrtversicherung beim gleichen Konzern läuft, ist es aus Sicht des Konzerns ein Interessenkonflikt.

    Deshalb meine Empfehlung: teile Sie die Verträge auf. Machen Sie die Rechtsschutz woanders.
    (Falls Sie die Rechtsschutz überhaupt machen. Denn die ist nach meiner Auffassung im Grunde genommen überflüssig.
    Aber darüber kann man geteilter Meinung sein.)

    Mahngebühren SIND Verzugskosten.

    Es gibt keinen Anspruch auf Erstattung von Mahngebühren. Nur die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Verzugskosten einklagbar. Insoweit sind die Mahngebühren ein Unterbegriff. Verzugskosten ist der Oberbegriff.

    Das Steuerrecht zwingt Sie natürlich nicht dazu, den Firmenwagen für die Familienheimfahrt zu nutzen.
    Letztlich müssen Sie Ihre Situation mit der gehaltsabrechnenden Stelle bei Ihrem Arbeitgeber abklären.
    Der Arbeitgeber ist für die korrekte Besteuerung der Arbeitnehmer verantwortlich.

    Wenn Sie - nur als Beispiel - mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie verboten bekommen, den Dienstwagen für Familienheimfahrten zu nutzen, dann kann Ihnen das steuerlich auch nicht als geldwerter Vorteil angerechnet werden.

    Andererseits: Rechnen Sie mal nach, was es sie kostet, wenn Sie mit Ihrem Privat-Pkw die Heimfahrten machen.
    Realistische Kostentabellen gibt es auf der website vom ADAC. Möglicherweise kommen Sie "unterm Strich" doch besser weg, wenn Sie mit dem Dienstwagen zur Familie heimfahren - und die Besteuerung halt in Kauf nehmen.

    Auch bei der Nutzung des Firmenwagens können sowohl die Fahrtkosten zwischen Wohnung und "erster Tätigkeitsstätte" als auch Familienheimfahrten angesetzt werden. Die Nutzung des Privatwagens ist dafür nicht erforderlich.

    Genau deswegen muss ja die Entfernung Wohnung - erste Tätigkeitsstätte bei Familienheimfahrten mit 0,002 % des Listenpreises versteuert werden, wenn der Dienstwagen für Familienheimfahrten genutzt werden darf.

    Ich bin kein Insider hinsichtlich der Vertriebsstrukturen bei VW. Was mir als Münchner aufgefallen ist: es gibt hier zwar eine Niederlassung von Mercedes-Benz und BMW - aber keine von Volkswagen.

    Es mag jedoch so sein, dass die VW-Händler - so wie @Schlesinger schreibt - bei Neuwagen nur als Vermittler auftreten.
    Dann wäre es in der Tat so, dass der Kunde direkt von VW gekauft hat.

    Mir war eigentlich nur wichtig darauf hinzuweisen, dass es rechtlich darauf ankommt, wer als Verkäufer im Kaufvertrag steht. Denn nur der Verkäufer ist Anspruchsgegner, wenn der Käufer seine Rechte aus der Mängelhaftung geltend machen will.

    Ob die Autos noch eine gültige Betriebserlaubnis haben, ist in der Tat fraglich.
    Wenn jetzt allerdings Millionen Fahrzeuge nicht mehr bewegt werden dürfen, dann ist der Schaden so groß, dass der VW-Konzern das wirtschaftlich wohl nicht überleben würde. Also wird man bei der "Systemrelevanz" eines so großen Arbeitgebers sicherlich eine Lösung finden, die diese Auswirkung vermeidet.

    Nur noch zur Klarstellung:

    Es geht nicht nur um Gebrauchtwagenhändler.So weit ich das beurteilen kann, verkauft der VW-Konzern überhaupt nicht direkt an Endverbraucher. Jeder Käufer kauft seinen Neuwagen bei einem VW Autohaus o.ä.

    Damit ist der Verkäufer jedoch rechtlich NICHT der VW-Konzern, sondern eben das betreffende Handelsunternehmen.
    Der Autohändler hat aber nicht getäuscht. Deshalb ist die ihm gegenüber abgebene Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages auch nicht anfechtbar.

    Sollte der Ausnahmefall vorliegen, dass tatsächlich jemand unmittelbar vom Konzern gekauft hat und damit anfechtungsberechtigt ist, wird zwar der Vertrag, wie @Schlesinger zutreffend schreibt, "ex tunc" - auf deutsch: von Anfang an - unwirksam.

    Gleichwohl wird der Käufer sich jedoch einer Forderung nach Nutzungsentschädigung ausgesetzt sehen. Denn wenn der Kaufvertrag von Anfang an nichtig war, war er auch niemals berechtigt, das Auto zu benutzen. Und diesen Eingriff in seine Rechte kann VW im Falle der Anfechung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ausgleichen.

    Ein Vorteil bestünde gegenüber dem Rücktritt nur in der verlängerten Verjährungsfrist.
    Aber - wie gesagt - das dürfte der absolute Ausnahmefall sein, dass ein Endverbraucher seinen Neuwagen direkt von VW gekauft hat. In 99,9 % der Fälle dürfte der Verkäufer ein VW-Händler sein.

    Das müssen Sie mit dem Vermieter abstimmen.
    Wenn er zustimmt, können Sie den Mietvertrag einvernehmlich mit kürzerer Frist aufheben.

    Er muss aber nicht zustimmen. Dass er Ihnen mit einem so langen Vorlauf seinen Eigenbedarf angemeldet hat, stellt ja ein Entgegenkommen für Sie dar. Es bedeutet nicht, dass der Vermieter bereit ist, sofort auf Ihre Miete zu verzichten.

    Wenn er deshalb nicht zustimmen sollte, sind Sie an Ihre vertragliche oder die gesetzliche Kündigungsfrist gebunden.

    Rechtlich verhält es sich so, dass ein Kfz, dessen Software die Abgaswerte manipuliert, mangelhaft im Sinne des Kaufrechts ist. Gem. § 434 Abs.1 Satz 3 BGB gehören auch Äußerungen des Herstellers, die in der Werbung oder in Verkaufsprospekten gemacht werden, zur "Beschaffenheit" der Kaufsache. Daraus folgt, dass die Kaufsache, also das Auto, nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn die Software trickst.

    Insoweit ist die Rechtslage klar: Der Verkäufer eines solchen Pkw hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt. Denn diese Vorschrift verpflichtet den Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Sache mangelfrei zu verschaffen.

    Fraglich ist, welche Rechtsfolgen sich ergeben.

    Hier gibt das Leistungsstörungsrecht Antworten. Gem. § 437 BGB kann der Käufer bei Mängeln entweder Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

    Das ist also ein breiter Kanon möglicher Sanktionen des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Im einzelnen ist das alles an weitere Voraussetzungen gebunden. Nur im Telegrammstil so viel:

    Nacherfüllung dürfte in den meisten Fällen nicht möglich sein. Das Auto hat ja nun einmal den eingebauten Motor und der verursacht nun einmal diesen Schadstoffausstoß. Da wird sich kurzfristig nichts dran herumbasteln lassen.

    Vertragsrücktritt würde bedeuten, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dann müsste der Käufer den Wagen zurückgeben und der Verkäufer den Kaufpreis erstatten. Jedoch hat in solchen Fällen der Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gem. § 346 Abs. 1 BGB. Auf gut Deutsch muss also der Käufer für die Zeit, die er mit dem Auto gefahren ist, eine Art Abnutzungsgebühr entrichten. Das BGB gestattet in diesem Fall nicht, dass der Käufer möglicherweise zwei Jahre mit dem Auto gefahren ist, und dann den vollen Kaufpreis zurückerhält.

    Am ehesten ist wahrscheinlich die Kaufpreisminderung durchzusetzen. Dazu muss der "wahre Wert" des Kfz ermittelt werden - eine eher fiktive juristische Denkfigur. Und dann muss der Kaufpreis dementsprechend herabgesetzt werden.

    Schadensersatz wird wahrscheinlich schwierig zu begründen sein. Denkbar wäre schon, dass die erhöhte Kfz-Steuer (so sie denn festgesetzt wird) ein Schaden im rechtlichen Sinne darstellt. Den Schadensersatz könnte man im Übrigen neben der Kaufpreisminderung geltend machen.

    Ein anderer Schaden könnte darin bestehen, dass der Käufer das Auto zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat und nun - nach Aufdeckung des Skandals - feststellen muss, dass er einen deutlich verminderten Kaufpreis beim Weiterverkauf erhalten wird.

    Der emotionale Schmerz, sich vom VW-Konzern geleimt zu fühlen, stellt allerdings keinen justiziablen Schaden dar.

    Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist vorliegend auch eher abwegig.

    Bei alledem dürften die Mängelansprüche nicht verjährt sein. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind solche Ansprüche nach zwei Jahren bereits verjährt. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.

    Es gilt zwar, dass gem. § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB die allgemeine Verjährungsfrist gilt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die allgemeine Verjährungsfrist ist kenntnisabhängig und kann im Extremfall 10 Jahre betragen.

    Hier dürfte es jedoch regelmäßig daran scheitern, dass der Verkäufer NICHT der VW-Konzern direkt ist, sondern einer seiner Vertragshändler. Dann ist es jedoch so, dass nicht der VERKÄUFER arglistig gehandelt hat (sondern eben der Hersteller).

    Bei einer solchen Konstellation kann dem Verkäufer die Arglist des Herstellers nicht zugerechnet werden.
    Es sei denn, der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ebenfalls arglistig verschwiegen hat. Aber das dürfte schwer fallen.

    Dies bedeutet: wer sein Auto bereits länger als zwei Jahre fährt, braucht sich wegen der manipulierten Software über Mängelhaftung keine Gedanken mehr zu machen. Wie man in Bayern sagt: "Der Kas is bissen."

    So viel zu diesem Thema aus juristischer Sicht.