Rechtlich verhält es sich so, dass ein Kfz, dessen Software die Abgaswerte manipuliert, mangelhaft im Sinne des Kaufrechts ist. Gem. § 434 Abs.1 Satz 3 BGB gehören auch Äußerungen des Herstellers, die in der Werbung oder in Verkaufsprospekten gemacht werden, zur "Beschaffenheit" der Kaufsache. Daraus folgt, dass die Kaufsache, also das Auto, nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn die Software trickst.
Insoweit ist die Rechtslage klar: Der Verkäufer eines solchen Pkw hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt. Denn diese Vorschrift verpflichtet den Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Sache mangelfrei zu verschaffen.
Fraglich ist, welche Rechtsfolgen sich ergeben.
Hier gibt das Leistungsstörungsrecht Antworten. Gem. § 437 BGB kann der Käufer bei Mängeln entweder Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Das ist also ein breiter Kanon möglicher Sanktionen des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Im einzelnen ist das alles an weitere Voraussetzungen gebunden. Nur im Telegrammstil so viel:
Nacherfüllung dürfte in den meisten Fällen nicht möglich sein. Das Auto hat ja nun einmal den eingebauten Motor und der verursacht nun einmal diesen Schadstoffausstoß. Da wird sich kurzfristig nichts dran herumbasteln lassen.
Vertragsrücktritt würde bedeuten, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dann müsste der Käufer den Wagen zurückgeben und der Verkäufer den Kaufpreis erstatten. Jedoch hat in solchen Fällen der Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gem. § 346 Abs. 1 BGB. Auf gut Deutsch muss also der Käufer für die Zeit, die er mit dem Auto gefahren ist, eine Art Abnutzungsgebühr entrichten. Das BGB gestattet in diesem Fall nicht, dass der Käufer möglicherweise zwei Jahre mit dem Auto gefahren ist, und dann den vollen Kaufpreis zurückerhält.
Am ehesten ist wahrscheinlich die Kaufpreisminderung durchzusetzen. Dazu muss der "wahre Wert" des Kfz ermittelt werden - eine eher fiktive juristische Denkfigur. Und dann muss der Kaufpreis dementsprechend herabgesetzt werden.
Schadensersatz wird wahrscheinlich schwierig zu begründen sein. Denkbar wäre schon, dass die erhöhte Kfz-Steuer (so sie denn festgesetzt wird) ein Schaden im rechtlichen Sinne darstellt. Den Schadensersatz könnte man im Übrigen neben der Kaufpreisminderung geltend machen.
Ein anderer Schaden könnte darin bestehen, dass der Käufer das Auto zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat und nun - nach Aufdeckung des Skandals - feststellen muss, dass er einen deutlich verminderten Kaufpreis beim Weiterverkauf erhalten wird.
Der emotionale Schmerz, sich vom VW-Konzern geleimt zu fühlen, stellt allerdings keinen justiziablen Schaden dar.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist vorliegend auch eher abwegig.
Bei alledem dürften die Mängelansprüche nicht verjährt sein. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind solche Ansprüche nach zwei Jahren bereits verjährt. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.
Es gilt zwar, dass gem. § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB die allgemeine Verjährungsfrist gilt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die allgemeine Verjährungsfrist ist kenntnisabhängig und kann im Extremfall 10 Jahre betragen.
Hier dürfte es jedoch regelmäßig daran scheitern, dass der Verkäufer NICHT der VW-Konzern direkt ist, sondern einer seiner Vertragshändler. Dann ist es jedoch so, dass nicht der VERKÄUFER arglistig gehandelt hat (sondern eben der Hersteller).
Bei einer solchen Konstellation kann dem Verkäufer die Arglist des Herstellers nicht zugerechnet werden.
Es sei denn, der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ebenfalls arglistig verschwiegen hat. Aber das dürfte schwer fallen.
Dies bedeutet: wer sein Auto bereits länger als zwei Jahre fährt, braucht sich wegen der manipulierten Software über Mängelhaftung keine Gedanken mehr zu machen. Wie man in Bayern sagt: "Der Kas is bissen."
So viel zu diesem Thema aus juristischer Sicht.