Beiträge von muc

    So wie sich Ihr Sachverhalt anhört, sind Sie im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil Sie die meiste Zeit (mehr als 180 Tage pro Jahr) im Inland sind.

    Wenn diese Voraussetzung zutrifft, dann können Sie alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Gewerbe bei der Einkommensermittlung ansetzen - egal wo diese Kosten entstehen. Für bestimmte Bereiche (z.B. Verpflegungspauschalen) gibt es im Hinblick auf das Ausland Sondervorschriften. Aber grundsätzlich sind Kosten, die im Ausland entstehen, abzugsfähig.

    Dies gilt auch für Büromöbel. Allerdings gelten auch für diese im Ausland erworbenen Wirtschaftsgüter die Vorschriften über die AfA (Absetzung für Abnutzung), die Sie im Inland beachten müssen.

    Sollten Sie überwiegend im Ausland sich aufhalten, liegen die Dinge anders. Dann könnte es sein, dass Sie im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind. Dann wird es allerdings kompliziert und ist ohne Einzelfallprüfung nicht zu beantworten.

    Wohnungmieter sind gesetzlich bei uns (Gott sei Dank) sehr gut geschützt.

    Knall auf Fall kann Sie niemand aus der Wohnung werfen. Hier wirkt auch Art. 13 Abs. 1 GG zwischen den Vertragsparteien: Unverletzlichkeit der Wohnung.

    Wenn der Vermieter nach Ihrem Widerspruch gegen die Kündigung seine Rechtsauffassung durchsetzen will, muss er auf die Wirksamkeit der Kündigung klagen. Anders bekommt er Sie nicht aus der Wohnung.

    Im Fall einer Klage würde dann gem. § 574a Abs. 2 Satz 1 BGB ein Gerichtsurteil bestimmen, ob und falls ja mit welcher Dauer und zu welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

    Sie können sich also aktuell erst einmal zurücklehnen und abwarten, ob Ihnen eine solche Klage zugestellt wird.
    Falls ja, haben Sie dann zwei Wochen Zeit, um anzuzeigen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.
    Und weitere zwei Wochen hat dann der Anwalt Zeit, um eine Klageerwiderung zu schreiben.

    Erst danach wird ein erster Verhandlungstermin vor Gericht anberaumt. Der hängt von der Auslastung des Gerichts ab.
    Häufig ist es so, dass der erste Verhandlungstermin dann nach mehreren Wochen, z.T. sogar erst nach Monaten stattfindet.

    Die ganze Zeit über bleiben Sie in Ihrer Wohnung. Sollte das Gericht das berechtigte Interesse des Vermieters höher bewerten, als die Härte für Sie, wird es dann die Kündigung als rechtmäßig anerkennen und Sie unter Setzung einer angemessenen Frist zur Räumung der Wohnung verurteilen.

    Dann besteht jedoch für Sie die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Das dauert dann wieder einige Monate, bis auch ein Berufungsgericht dem Vermieter Recht geben könnte...

    Also - entspannen Sie sich! Der 30.06.2015 hat für Sie keinerlei Bedeutung.

    Kleiner Tipp noch: Sollten Sie jetzt in Kürze in den Urlaub fahren, investieren Sie ein paar Euro in einen Postlagerauftrag.
    Wenn Ihre Nachbarn den Briefkasten leeren, gilt die Klage als zugestellt an dem Tag, an dem der Postbote dies auf dem Briefkuvert vermerkt. Und dann beginnt die Zweiwochenfrist zu laufen!

    Wenn hingegen die Post in der für Sie zuständigen Postfiliale gesammelt wird, dann kann der Zustellvermerk erst angebracht werden, wenn Sie aus dem Urlaub zurück sind.

    @chris2702:

    Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen!

    Ich wende mich nicht gegen das Sparen generell!
    Und es ist auch völlig klar, dass Kinder später mehr Geld kosten als im Säuglings- und Kleinkindalter.
    Deshalb ist sicherlich die Kapitalbildung sinnvoll.

    Den persönlichen Konflikt, den jeder in Deiner Altersgruppe erlebt, hast Du gut beschrieben. Es ist ein Spagat, einerseits in den 30ern sich schöne Dinge leisten zu können und gleichzeitig Geld für später zurück zu legen. Für diese gegenläufigen Bedürfnisse muss jede Familie ihre eigenen Antworten finden.

    Mir ging es bei meinem Beitrag darum, aufzuzeigen, dass spezielle "Kindersparprodukte" meist nicht sinnvoll sind.
    Entscheidend ist es, die Kapitalbildung nach abgestuftem Zeithorizont vorzunehmen.
    Dann können auch die Kinder später unterstützt werden.

    Es gibt hier in dieser Rubrik ein paar Einträge, die sich mit der Frage beschäftigen, welche Finanzprodukte für den Zweck "Sparen für die Kinder" geeignet sind. Dagegen habe ich mich mit meinem Beitrag gewandt.
    Denn die meisten dieser Kindersparprodukte sind einfach Schrott.

    Übrigens noch eine Gedankenanregung aus der Sicht des Älteren (bin 59).

    Ich habe in den letzten fünf Jahren mein Privatvermögen um 50 %(!) steigern können. Das lag nicht nur an der jahrelangen Börsenhausse, an der ich als sehr aktien-affiner Anleger reichlich teilhaben konnte.

    Nein, der Grund liegt auch darin, dass ich bis zu meinem Ausstieg aus dem Beruf vor etwas über einem Jahr sehr gut verdient habe. Mit zunehmender Berufserfahrung verdient man in den meisten Berufen gegen Ende der Laufbahn deutlich mehr als am Anfang...

    Und es lag auch daran, dass die Kinder inzwischen längst erwachsen sind und keine finanzielle Unterstützung mehr brauchen. Da ist es dann schon möglich, deutlich höhere Beträge monatlich zurück zu legen, als das in meinen 30er Jahren der Fall war.

    Und deshalb möchte ich allen 30ern zurufen: Lasst Euch nicht verrückt machen! Wenn in der Phase der Familiengründung wenig am Monatsende übrigbleibt, ist das normal. Später kommen auch wieder andere Zeiten.

    Wobei das auch mit dem Alter zusammenhängt, in dem die Kinder zur Welt kommen.
    Ich bin mit 26 Jahren erstmals Vater geworden. Und das zweite Kind kam mit 30 Jahren.
    Heute sind meine Tochter 33 und mein Sohn 29 Jahre alt.

    Wer sich - wie heute häufig - erst später zur Elternschaft entschließt, wird seine Kids natürlich länger "auf der payroll" haben, als das bei mir der Fall war. Aber das kam man ja abschätzen.
    Ich meine, dass man bei einem heute geborenen Kind - trotz verkürztem Gymnasium und Bachelor-Studiengängen - mit ca. 25 Jahren finanzieller Unterstützung rechnen muss. Das ist so.

    Und dementsprechend muss die Finanzplanung ausgerichtet sein.

    Es ist natürlich ehrenwert, wenn Eltern, Großeltern, Onkel oder Tanten "für die Kinder" sparen wollen.

    Allerdings lohnt es, sich zuvor ein paar grundlegende Gedanken zu machen.

    1. Welches "Finanzprodukt" kommt in Frage?

    Die Finanzdienstleistungsindustrie ist sehr erfindungsreich. Und es gibt jede Menge Spar- und Versicherungsprodukte, die gezielt für das Motiv "Sparen für die Kinder" aufgelegt werden. Dabei schielt die Industrie auch auf das Kindergeld, das als staatliche Transferleistung ohnehin zufließt und doch "eigentlich für später angelegt werden könnte"...

    Die Sinnhaftigkeit und die Renditeerwartung solcher Produkte muss im Einzelfall untersucht werden. Häufig ist es jedoch so, dass die Rendite schwach und die Flexibilität eingeschränkt ist. Viele solcher "Kindersparprodukte" verdienen das Prädikat "nicht empfehlenswert".

    2. Ist die Vermögensübertragung wirksam?

    So lange das Kind noch minderjährig ist, kann es ohne Vertretung durch die gesetzlich Vertretungsberechtigten (=i.d.R. die Eltern) keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen. Bei bestimmten Geschäften verlangt das Gesetz sogar die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht, der die Interessen des Kindes im Blick hat. Generell ist deshalb die wirksame Zuwendung von Geldbeträgen an Minderjährige "rechtlich kompliziert".

    Allerdings: wenn sie wirksam geworden sein sollte, kann man das Vermögen dem Kind nicht mehr ohne weiteres entziehen.

    Was ist denn, wenn aus dem heute süßen Dreijährigen in 15 Jahren ein drogensüchtiger Totalverweigerer geworden ist, der dann die Auszahlung seiner geschenkten Kapitalanlage sofort in den Ankauf von Speed- oder Ecstasy-Vorräten umsetzt? Oder wenn er zum Islam konvertiert ist und die angesparte Kohle für ein Flugticket nach Damaskus verwendet, um endlich seine neuen Glaubensbrüder im Dschihad zu unterstützen?

    Was ich sagen will: Niemand kann voraussehen, wie sich Kinder (auch aus "geordneten Familienverhältnissen"!) später entwickeln.
    Besser ist es, die Verfügungsgewalt über das Vermögen selbst zu behalten!

    Niemand ist daran gehindert, später dem Kind oder dem Enkel einen Betrag zuzuwenden, wenn dies - auch aus Sicht der Eltern/Großeltern - sinnvoll ist.
    Z.B. für die Finanzierung des Führerscheins, erste Wohnungseinrichtung, Ausbildungskosten oder ähnliches.

    3. Ist das "Sparen für... " überhaupt sinnvoll?

    Viele Menschen machen - aus meiner Sicht - den Fehler, dass sie verschiedene zweckgebundene Sparprodukte abschließen.
    Das führt häufig zu einer nicht optimalen Verteilung der begrenzten Mittel auf eine Reihe von Produkten, die im Zweifel schwache Renditen und geringe Flexbilität aufweisen.

    Besser ist es meines Erachtens, eine Aufteilung der anzusparenden Finanzmittel nach Zeithorizonten vorzunehmen.
    Als Basis dient der Aufbau einer "Notgroschen-Reserve", die mindestens zwei besser drei Netto-Monatsgehälter (oder Netto-Renten oder bei Selbständigen Netto-Monatsentnahmen) umfassen sollte. Dafür kommt nur ein Tagesgeldkonto in Frage - auch ohne Zins.

    Wenn der Notfall abgesichert ist, kann man die Zeithorizonte aufteilen in mittel- und langfristige Kapitalanlagen.
    Mittelfristig sind Sparziele bis zu drei Jahren. Alles, was über drei Jahre hinausgeht, ist langfristig.

    Im mittelfristigen Bereich kommen allenfalls Banksparpläne oder Termingelder zum Einsatz.
    Alles andere macht keinen Sinn.

    Und im langfristigen Bereich kommen nur Aktien in Frage.
    Eine vernünftige Mischung internationaler Großkonzerne (Nestlé, Johnson & Johnson, BASF, SAP, Reckitt Benckiser, Air Liquide usw.) ist hier das Mittel der Wahl.
    Damit erzielt auch jeder Börsenneuling auf Sicht von mehr als drei Jahren Renditen, die im Bereich von 8 % und mehr liegen.

    Das Gute: die vorstehende Aufteilung macht auch bei kleinem Geldbeutel Sinn.
    Gerade Menschen mit geringem Einkommen und geringem Vermögen sollten ihre bescheidenen Mittel renditestark anlegen.
    Zu häufig ist zu beobachten, dass eben dieser Zielgruppe völlig überteuerte und unsinnige Finanzprodukte verkauft werden, die nur dem Vermittler eine gute Provision und dem Produktanbieter eine gute Gewinnmarge einbringen.

    Niemand ist dann später gehindert, aus dem so aufgebauten Vermögen (wie klein oder wie groß es auch immer sein mag) dem eigenen Nachwuchs die entsprechende finanzielle Starthilfe zu leisten!

    Denken Sie darüber mal nach!

    :)

    Vorsicht! Hier wurde nach einer Direktversicherung gefragt.

    Die von @Henning zitierte Textpassage bezieht sich auf Altersvorsorgevermögen. Das sind zwei Paar Schuhe!
    "Altersvorsorgevermögen" ist der versicherungstechnische Begriff für die Riester-Rente. Das hat nix mit Direktversicherung zu tun.

    Bei der Direktversicherung gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
    Im Einzelfall ist das jedoch sehr kompliziert, da die Besteuerung davon abhängt, in welchem Ausmaß die Beiträge steuerfrei gestellt waren.

    Durch die historische Entwicklung der Förderung der Direktversicherung gibt es da mehrere Varianten, die einschlägig sein können.

    Auf jeden Fall gilt: Das Geld in einer Direktversicherung ist NIE "futsch". Auch wenn der Berechtigte später im Ausland lebt, erhält er seine Rente oder seine Kapitalzahlung. Die Besteuerung richtet sich nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen.

    Ich studiere Jura im 14. Semester. Wenn ich in den sieben Jahren etwas gelernt habe, dann ist es das, dass Gesetze IMMER auslegungsbedürftig sind. Es ist für den Gesetzgeber unmöglich, ALLE Einzelfälle im Voraus zu bedenken und zu regeln.

    Im konkreten Fall hängt es einfach damit zusammen, dass früher für alle die Vollendung des 65. Lebensjahres als Grenze für die gesetzliche Rente ohne Abschläge bestand.

    Durch den Umstieg auf das Rentenalter 67, der sich in Stufen vollzieht, leben wir heute in einer Zeit, in der jeder der jetzt relevanten Geburtsjahrgänge ein anderes Renteneintrittsalter hat. Das geht auch noch einige Jahre so. Erst ab dem Geburtsjahrgan 1964 müssen dann alle bis zum vollendeten 67. Lebensjahr arbeiten. Und dann wird man wohl auch das Gesetz anpassen.

    Wichtig ist: der Gesetzgeber wollte, dass ALG bis zum Beginn der ungeschmälerten Altersrente bezogen werden kann.
    Und darauf kann sich auch jeder Betroffene verlassen.

    Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür eine Geschäftsanweisung.

    Der entscheidende Passus darin lautet:

    • (4) Der Alg-Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird.
    • Beispiele:
    • Ein am 15.10.1945 geborener Arbeitnehmer vollendet am 14.10.2010 sein 65. Lebens-jahr. Ab 01.11.2010 besteht nach § 136 Abs. 2 kein Anspruch auf Alg.
    • Ein am 1.10.1948 geborener Arbeitnehmer vollendet am 30.9.2013 sein 65. Lebensjahr und am 30.11.2013 das Lebensalter für die Regelaltersrente (65 Jahre und 2 Monate). Ab 01.12.2013 besteht nach § 136 Abs. 2 kein Anspruch auf Alg.


    Das bedeutet, dass § 136 Abs. 2 SGB III entsprechend der Erhöhung der Altersgrenzen ausgelegt wird.
    Ganz einfach.

    Jura macht doch Spaß!

    :thumbup:

    ... Und dessen sollte sich auch die junge Generation bewusst sein, damit sie auf die Versprechen von Politik, Versicherungsunternehmen, Arbeitgebern und Gewerkschaften NICHT hereinfällt.

    Ein Beitrag an die junge Generation (von einem, der mit 59 Jahren nicht mehr ganz jung ist...):

    Lasst Euch hier nicht verwirren. Der Vertrauensschutz wird NICHT mit Füßen getreten und es wird auch NICHT RÜCKWIRKEND in bestehende Versicherungsverträge eingegriffen.

    Es ist nur so, dass heute andere Rechtsvorschriften gelten also vor 15 Jahren oder vor 20 Jahren oder vor noch längerer Zeit. Das hat nichts mit Vertrauensschutz zu tun!

    Niemand kann darauf vertrauen, dass sich Gesetze niemals ändern. Und wenn heute z.B. die Einkommensteuer einen oberen Steuersatz von 42 % (bzw. im Bereich der Spitzeneinkommen von mehr als 250.000 € p.a. von 45 %) hat, dann ist das auch eine Veränderung zu früher. Diese wird im Übrigen allgemein als positiv wahrgenommen.

    Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass ich in den neunzigern Steuern in Höhe von 53 % in der Spitze meines Einkommens gezahlt habe. Und ich habe einfach nur überdurchschnittlich verdient - aber beileibe keine Millionenbeträge.
    Im Steuerrecht hat sich also im Laufe der Jahre vieles zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

    Im Sozialversicherungsrecht gibt es Belastungen. Sie greifen aber nicht in die Vergangenheit ein, sondern sie gelten ab bestimmten Stichtagen dann für die Zukunft.

    Natürlich sind langlaufende Verträge oder überhaupt Dispositionen des einzelnen immer dem Risiko ausgesetzt, dass sich halt etwas ändert.
    Wer in den neunziger Jahren (wie ich) in den neuen Bundesländern in Immobilien investiert hat, kann sich jetzt auch nicht darüber beschweren, dass die Steuervorteile bei 42 % Spitzensteuersatz nicht mehr so greifen wie bei 53 %.
    Es gab halt mehrere Veränderungen in der Steuerprogression - und die galten dann halt auch für Mieteinkünfte, die mit Immobilien zu tun haben, die man schon viele Jahre vorher gekauft hatte.

    Und wer in den neunzigern eine betriebliche Altersversorgung gemacht hat, hat grundsätzlich das Richtige getan!
    Denn es wird immer deutlicher, dass es die gesetzliche Rente alleine nicht bringen kann/wird.

    Nur müssen halt heutzutage davon auch Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden.
    Aber das ist besser, als wenn man keine Zusatzrente hat (dann zahlt man auch keine Beiträge!)

    Deshalb der Rat an die Jüngeren: nicht verunsichern lassen von solchen Beiträgen wie dem Vorstehenden.
    Eigenvorsorge ist wichtig! Über die Wege kann man diskutieren. Das allein-seligmachende Patentrezept gibt es hier genauso wenig wie anderswo.

    Wenn man die Logik von Adelke zu Ende denkt, dann hätte sie keine betriebliche Altersvorsorge gemacht, weil sie heute dafür Beiträge zahlen muss. Aber dann sollte man konsequent sein: wer gar nichts arbeitet, lebt von Hartz IV bzw. Grundsicherung - und der muss sich dann auch nicht über Krankenkassenbeiträge grämen.

    Aber wie geil ist das denn?

    Klagen sind zum Thema bereits anhängig, ich gehöre zu denen, die in Sachen "Folgen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes von 2004" auch den Rechtsweg beschreiten und auf weitere Urteile gespannt sind.

    Das ist doch prima! Es gibt 160.000 Rechtsanwälte in Deutschland. Und jeder einzelne von denen muss jährlich mindestens 150.000 € Gebührenumsatz machen, um auch nur halbwegs über die Runden zu kommen.

    Da freuen wir uns über @Adelke und ihre 8,3 Millionen Mitstreiter. Wenigstens haben die Anwälte was zu tun und verdienen ihre Gebühren - auch wenn die Sache völlig abwegig ist.

    So steigern wir das Bruttosozialprodukt!

    Schueni:

    Doch, was ich geschrieben habe, ist mein voller Ernst.

    Und ich stehe damit nicht allein. Schon Philospophen des Altertums waren zu dieser Erkenntnis gekommen!
    Der griechische Philosoph Epikur hat von 341 bis 270 vor Christi gelebt.
    Er begründete die philosophische Denkschule des nach im benannten Epikureismus.

    Und einer seiner Lehrsätze lautet:
    »Das schauerlichste Übel also, der Tod, geht uns nichts an; denn solange wir existieren, ist der Tod nicht da, und wenn der Tod da ist, existieren wir nicht mehr.«

    Denken Sie darüber mal nach!
    Vielleicht erkennen Sie wieviel Weisheit darin liegt.
    Und dann kündigen Sie möglicherweise den Bestattungsvorsorgevertrag wieder und lassen sich das Geld zurückzahlen.

    Dass Bestattungen teuer sind, bestreite ich nicht.
    Aber Bestattungsvorsorgeverträge braucht kein Mensch.
    Das ist eine Erfindung der Bestattungsindustrie.

    Sie sollten nur so wirtschaften, dass das, was Sie Ihren Kindern als Erbe hinterlassen, wenigstens für die Bestattung reicht.
    Wenn Sie diesen Rat beherzigen, müssen Ihre Kinder nicht für die Beerdigungskosten aufkommen, denn sie können diese aus dem Erbe bezahlen. Sie haben jedoch die Freiheit die Bestattung so zu feiern, wie die Hinterbliebenen das für angemessen halten.

    Was machen Sie sich darüber Gedanken? Sie sind dann nicht mehr da!

    Das hat auch nichts mit "nach mir die Sintflut" zu tun! Die Kostenbelastung für Ihre Kinder ist die gleiche. Denn dadurch, dass Sie heute diesen überflüssigen Bestattungsvorsorgevertrag gemacht haben, haben Sie ja das einstige Erbe Ihrer Kinder genau um diesen Betrag geschmälert. Das einzige, was Sie erreichen, dass Sie Ihren Kindern auch noch nach Ihrem Tod Ihren Willen aufzwingen, die Beerdigung genau zu dem Kostenaufwand durchführen zu lassen, den Sie heute festgelegt haben. Ob das den Kindern gefallen wird? Zweifel sind angebracht.

    Und zur steuerlichen Seite hat @RaphaelP schon wirklich alles bestens und zutreffend gesagt.
    Da haben Sie nicht den Hauch einer Chance. Wir meinen es wirklich gut mit Ihnen.

    Das ist eine sehr verquere Sicht der Dinge!

    Sie bezahlen Krankenkassenbeiträge auf Ihr Bruttogehalt. Wie Sie das Gehalt verwenden, ist Ihre Sache.
    Wenn es tatsächlich eine "Zwangsversicherung" war, dann brauchen Sie sich doch jetzt nicht zu beklagen.
    Dann hatten Sie ohnehin keine Chance der Versicherung zu entgehen, selbst wenn man Ihnen die spätere Beitragspflicht erläutert hätte.

    Im Übrigen war es in der Vergangenheit (vor 2005) so, dass Direktversicherungen einer pauschalen Besteuerung unterlagen (§ 40b EStG alte Fassung). Dabei konnte der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für den Arbeitnehmer übernehmen - oder der Arbeitnehmer musste sie selbst tragen. Aber aus dem Nettogehalt wurden Direktversicherungen nie bezahlt. Das nur am Rande.

    Wenn Sie heute in Ruhestand gehen, werden Sie mit den Alterseinkünften zur Beitragszahlung herangezogen.
    Das ist doch auch normal! Wovon soll den sonst der Beitrag bezahlt werden?
    Eine doppelte oder vierfache Verbeitragung kann ich da beim besten Willen nicht erkennen.
    Sie zahlen immer den Beitrag aus Ihrem jeweiligen Einkommen - egal ob zur aktiven Zeit oder im Ruhestand.

    Das war auch früher so! Nur hat die gesetzlichen Rentenversicherung früher den vollen Krankenkassenbeitrag bezahlt.
    Der Rentner hat davon nichts bemerkt. Das geht heute nicht mehr, weil die gesetzliche Rentenversicherung ein großes Problem hat: das ist die mangelnde Geburtenfreudigkeit der Nachkriegsgeneration.
    Und da kommen auf den Einzelnen einfach höhere Belastungen zu. Auch logisch. Wo soll es sonst herkommen!

    Und da die Direktversicherung nun einmal zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung zählt, müssen auch hier Beiträge bezahlt werden. Wenn jemand eine Betriebsrente vom Arbeitgeber erhält, dann muss er davon auch Beiträge zahlen. Ist doch auch normal.

    Dass irgendwelche wissenschaftlichen Autoren Beiträge über Aufklärungspflichten publizieren, bedeutet noch lange nicht, dass diese wirklich existieren. Es gibt hierzu Rechtsprechung des BGH. Die Autoren vertreten halt eine "Literaturmeinung".
    Das ist völlig in Ordnung. Und in der Juristerei auch völlig normal. Denn schließlich müssen die Fachzeitschriften und Journale und Blogs, die zu diesen Themen regelmäßig erscheinen, auch irgendwie inhaltlich gefüllt werden.

    Aber davon sollte man sich als Verbraucher nicht irre machen lassen.

    Dass Privatversicherte keine Beiträge zahlen müssen, liegt halt an dem grundsätzlich anderen System!
    Dafür hilft dem Privatversicherten aber auch niemand finanziell, wenn sein Monatsbeitrag "durch die Decke" geht.

    Ich lese hier immer wieder von Privatversicherten, die nach Schlupflöchern suchen, um wieder in die GKV zu kommen.
    Die würden vielleicht gerne an Ihrer Stelle sein und von der (Betriebs-)Rente 15,5 % zahlen. Bei einer durchschnittlichen Betriebsrente von 300 € dreht sich die ganze Aufregung um 46,50 €.

    Das ist ein lächerlicher Betrag für jeden Privatversicherten!
    (Ich bin privatversichert - allerdings ist das für mich auch gut so!)

    Das ist eine Auslegungfrage. Allerdings bin ich als juristisch geschulter Mensch, der sich auch im Steuerrecht ganz gut auskennt, der gleichen Auffassung wie das Finanzamt. Hier fehlt es an der Zwangsläufigkeit.

    Sonderausgaben müssen gewissermaßen "unausweichlich" auf den Steuerpflichtigen zukommen.
    Und hier sind Sie keineswegs verpflichtet, die Kosten der eigenen Bestattung vorab zu regeln!

    Im Gegenteil die Pflicht zur Kostenübernahme trifft nicht Sie selbst, sondern den Erben (§ 1988 BGB).
    Was kümmern Sie sich also um Dinge, die Sie gar nichts angehen?
    Dafür wird keine steuerliche Abzugsfähigkeit gewährt.
    Die Mühe der Einsprüche können Sie sich sparen. Und die Kosten für den Steuerberater auch.

    Es gibt keine Informationspflicht des Arbeitgebers. Dazu gibt es bereits Rechtsprechung.

    Und schon gar nicht über krankenversicherungspflichtige Betriebsrenten!
    Ich verstehe die Aufregung überhaupt nicht. Seid doch froh, dass Ihre eine Altersversorgung habt und zahlt Eure Krankenkasse. Das Sozialsystem ist doch auf jeden Beitrags-Euro angewiesen!

    Wie soll denn sonst der Rentnerberg, der demographisch vor uns liegt, finanziert werden!
    Etwas mehr Solidarität bitte.

    In diesem Forum ist schon viel und heiß diskutiert worden über die Trickser, die zunächst privat versichert sind und sich dann über Schleichwege wieder in die GKV zurückschummeln.

    Dieser Fall liegt anders. Aber letztendlich geht es auch darum, dass die Spielregeln der GKV ausgetrickst werden sollen.
    Es ist nun einmal so, dass die kostenfreie Familienversicherung eine sog. "versicherungsfremde Leistung" ist, die von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler über den Bundeszuschuss an die GKV gezahlt wird.

    Und diese Leistung soll eben nur den Bedürftigen zukommen. Wer 1/4-Mietshaus besitzt, hat Vermögen und ist nicht bedürftig. Dass aus der Sicht Ihrer Frau ein gewisses Mißverhältnis auftritt, das darin besteht, dass sie nur 36 € oberhalb der Freigrenze liegt und dann den Mindestbeitrag von 163 € zahlen muss, ist verständlich - aber das Problem tritt bei JEDER Grenze auf.

    Insoweit sollte Ihre Frau einfach die Rechtslage akzeptieren und den Beitrag zahlen. Ihr bleibt ja von der Miete von 441 € monatlich immer noch 278 € übrig! Das würde sich mancher freuen!

    Die anderen Möglichkeiten, die ich sehe, sind dann alle kompliziert.

    1. Wenn Ihre Frau über eigene Einkünfte als Arbeitnehmerin verfügen würde, wäre sie pflichtversichert. Dann bleiben zusätzliche Mieteinkünfte beitragsmäßig aussen vor. Also vielleicht sucht sie sich einen (Teilzeit-)Job und arbeitet wieder.
    Sie müsste nur monatlich über die 450-€-Grenze kommen, damit eigene Krankenversicherungspflicht eintritt.

    2. Wenn das Vorstehende nicht in Frage kommt, könnte Ihre Frau den Anteil an dem Mietshaus an Sie im Wege einer unbenannten Zuwendung unter Eheleuten übertragen. Dass muss aber notariell geschehen und hat ähnliche Rechtsfolgen wie eine Schenkung. D.h. Ihre Frau gibt das Eigentum an dem Hausanteil auf. Die Mieteinkünfte werden dann dem Eigentümer (=Ehemann) zugerechnet.

    Sollten Sie pflichtversichert sein, bleiben Mieteinkünfte aussen vor. Sollten Sie freiwillig versichert sein, gibt es nur dann eine zusätzliche Beitragsbelastung, wenn Sie nicht bereits den Höchstbeitrag zahlen. Ist aber nur bei freiwillig versicherten Selbstständigen, die schwach verdienen, denkbar.

    3. Weniger einschneidend als eine Eigentumsübertragung wäre die Bestellung eines Nießbrauches an dem Hausanteil zu Ihren Gunsten. Auch in diesem Fall braucht es die Mitwirkung eines Notars. Auch bei Nießbrauch würden die Mieteinkünfte Ihnen zugerechnet, jedoch bliebe Ihre Frau grundbuchrechtlich Eigentümerin.

    4. Schließlich könnte Ihre Frau die anderen Miteigentümer auffordern, dass diese sie auszahlen. Dafür wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, da die Immobilienpreise hoch sind. Und den Erlös aus dem Hausanteil legt Ihre Frau etwas intelligenter an. Dann entstehen nicht so hohe beitrags- und steuerpflichtige Einkünfte.

    Eine Insolvenz (egal ob Privat- oder Regelinsolvenz) ist NIEMALS "von Nutzen".

    Wenn der Schuldner insolvent ist, muss er Insolvenz anmelden.
    Da führt kein Weg dran vorbei.

    Die Konsequenz: er gibt sämtliche Verfügungsbefugnisse über seine Einkommen/Vermögen ab.
    Dann bestimmt ein Treuhänder/Insolvenzverwalter darüber, ob und wie die Gläubiger befriedigt werden.
    Der Insolvenzschuldner muss dann jahrelang (6 Jahre in der Regel) eine "Wohlverhaltensperiode" hinter sich bringen.
    D.h. fleißig arbeiten und nach Kräften Geld verdienen - es bleibt ihm aber nur der Pfändungsfreibetrag. Der Rest wird an die Gläubiger abgeführt.

    Und wenn alles geklappt hat und keine krummen Sachen gemacht wurden, hat der die Chance auf eine Restschuldbefreiung nach dieser Wohlverhaltensperiode. Dann ist der die bis dahin immer noch nicht getilgten Schulden endgültig los.

    Aber Vorsicht: wer mal als Insolvenzschuldner irgendwo registriert wurde, hat es in vielerlei Hinsicht schwer.
    Z.B. wird es schwierig einen Mietvertrag oder einen Handyvertrag abzuschließen. Von neuen Krediten gar nicht zu reden.
    Die Tatsache der Insolvenz führt bei der Schufa und bei allen Wirtschaftsauskunfteien sofort zu einer extrem schlecht Bewertung.

    Aus Jux sollte niemand eine Insolvenz anmelden!

    Wenn Du arbeitslos wirst, bist Du - unter normalen Umständen - erst einmal wieder pflichtversichert in der GKV.
    Dies gilt mindestens so lange Du Arbeitslosengeld beziehst.

    Zwischen "freiwillig versichert" oder "gesetzlich versichert" in der GKV gibt es nahezug keine Unterschiede. Der Beitrag wird in beiden Fällen vom Einkommen berechnet. Allerdings zählt bei einem freiwilligen Mitglied der GKV das gesamte Einkommen zur Beitragsbemessung - also z.B. auch Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Der Pflichtversicherte zahlt nur von seinem Arbeitseinkommen als Nichtselbständiger. Hat er daneben weitere Einkünfte z.B. als Selbstständiger im Nebenberuf oder Zinsen, Mieten usw. bleiben diese Einkomensteile vom Krankenkassenbeitrag unberührt.

    Am besten ist, Du sprichst einmal mit der Kundenbetreuung Deiner Krankenkasse über die auf Dich zukommende Situation.

    Wenn Dein Arbeitsvertrag aufgelöst wurde, bist Du arbeitslos? Oder welchen Status hast Du jetzt?

    Grundsätzlich ist die freiwillige Weiterversicherung möglich, so lange Du unter 55 Jahre alt bist.
    Der Beitrag bei freiwilligen Mitgliedern richtet sich nach dem Einkommen. Es gibt jedoch einen Mindestbeitrag zu beachten, der ca. bei der Hälfte des Höchstbeitrags liegt.