Beiträge von muc

    Ja, das kann ich verstehen.

    Aber mit Deinem Arbeitsvertrag klappt das mit dem wichtigen Grund nicht.

    Ein weiterer Bereich, in dem der "wichtige Grund" oft problemlos ankerkannt wird, ist die Gesundheit.
    Da brauchst Du aber zumindest ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein Verbleiben in diesem Arbeitsverhältnis für Dich ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich bringen würde.

    Denk' mal darüber nach. Und besprich Deinen Gesundheitszustand mit Deinem Hausarzt.
    Wenn der zu einer Einschätzung kommt, dass Deine Gesundheit gefährdet ist, dann hast Du zumindest mal einen Ansatzpunkt.

    Ob das ausreicht, kann Dir niemand garantieren. Eventuell kann Dich die Arbeitsagentur auch zum Amtsarzt schicken, wenn Dein Hausarzt etwas bescheinigt, was unglaubwürdig klingt...

    @hero1979

    Du brauchst einen "wichtigen Grund" im Sinne des Gesetzes siehe § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III.

    Dazu müsste Dein Arbeitgeber schon eine schwere Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag begangen haben.
    Dass in Deinem Arbeitsvertrag 10 unbezahlte Überstunden praktisch erwartet werden, ist noch keine solche Pflichtverletzung.

    Anders wäre es, wenn von Dir verlangt werden würde, mehr als die gesetzliche Höchstarbeitszeit zu arbeiten.
    Oder wenn Dir Dein Arbeitgeber überhaupt keinen Lohn zahlen würde oder ähnlich gravierende Vorkommnisse.

    In Deiner jetzigen Situation würde ich an Deiner Stelle einfach weiter dort arbeiten, wo Du jetzt bist.
    Die Überstunden lehnst Du einfach ab. Denn zwingen kann Dich niemand, dass Du ohne Lohn arbeitest.

    Wie Du selbst schreibst, wirst Du dann wohl entweder in der Probezeit arbeitgeberseitig gekündigt oder jedenfalls nicht übernommen. Dann bist Du arbeitslos ohne eigenes Verschulden und kannst Arbeitslosengeld beziehen.

    Hallo, KVW,


    Hallo Saidi,
    ...
    Nach meinem Verständnis kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §8, Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht mehr widerrufen werden und stünde dem entgegen.
    ...
    Grüße
    KVW

    Du hast den richtigen Paragrafen zitiert. Jedoch musst Du ihn genau lesen:

    § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

    ...

    1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen
    versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

    ...

    Das bedeutet: jemand, der sich von der KV-Pflicht als Arbeitnehmer hat befreien lassen, kann sich auf Antrag auch von der KV-Pflicht als Arbeitsloser befreien lassen.

    Er muss diesen Antrag jedoch nicht stellen!

    Dehalb tritt bei Arbeitslosigkeit erst einmal die Krankenversicherungspflicht ein.
    Trotz vorheriger Befreiung als Arbeitnehmer.

    Alles klar?

    Hier gibt es keine Patentlösung!

    Aus rechtlicher Sicht folgende Gedankenanstöße:

    1. Pflichtteilsproblematik bedenken!

    Sowohl Deine Schwägerin als auch Deine Ehefrau sind pflichtteilsberechtigt! Dies bedeutet, dass Dein Schwiegervater nicht völlig frei ist, seine Erbfolge zu regeln.

    Aber abgesehen davon kann Dein Schwiegervater sein Testament frei gestalten. Sollte er erneut heiraten, könnte seine zweite Ehefrau als weitere Pflichtteilsberechtigte ins Spiel kommen.

    Dies ist deshalb wichtig, weil die Pflichtteilsansprüche unter anderem darüber entscheiden, wer was von den 100.000 € zurückbekommt, wenn Dein Schwiegervater verstorben ist.

    2. Wie wird der Schwiegervater den Kaufpreis verwenden?

    Wie @chris2702 oben schon bemerkt hat, könnte es sein, dass Dein Schwiegervater den Kaufpreis verbraucht. Dann gibt es keine "Rückvergütung" im Falle seines Todes und Ihr habt für ein Haus im Wert von ca. 160.000 einen Preis von ca. 141.000 (Barwert) bezahlt.

    3. Wertermittlung des Hauses

    Schätzungen und auch Gutachten von Sachverständigen sind IMMER eine Krücke. Der wahre Wert zeigt sich erst dann, wenn Ihr bzw. der Schwiegervater einen fremden Käufer gefunden habt, der bereit ist, mit Euch zu einem bestimmten Preis vor einem Notar zu unterschreiben.

    Da haben schon sehr viele Menschen (mich eingeschlossen) Enttäuschungen erlebt! Man sieht insbesondere das eigene Elternhaus im Wert häufig emotional verklärt - und täuscht sich deshalb. Die Ent-täuschung führt dazu, dass man nicht mehr getäuscht ist - und dann ernüchtert feststellt, dass fremde Käufer den Wert deutlich niedriger sehen.

    Bei der genannten Größenordnung halte ich es für denkbar, dass vielleicht ein Fremder auch nur 125.000 bezahlen würde.
    Ich habe vor ein paar Jahren ein Haus verkauft, das wir in der Familie immer auf "mindestens 300.000" geschätzt hatten.
    Das Ergebnis war nach einem Jahr(!) Verkaufsbemühungen und gefühlt 150 Interessenten ein Verkauf zum Preis von 250.000. Also da kann man sich leicht vertun...

    4. Handlungsempfehlung

    4.1. Deine Schwägerin muss mit einbezogen werden. Wenn Dein Schwiegervater nichts macht, hätte sie im Erbfall neben ihrer Schwester immerhin einen Anspruch auf 1/2 der Erbschaft. Sollte das Haus tatsächlich 160.000 Wert sein, wären das 80.000. Allerdings könnte Deine Schwiegervater ein Testament machen. Würde er Deine Ehefrau bevorzugen, wäre der Pflichtanteil Deiner Schwägerin nur 1/4 der Erbschaft. Deshalb muss in "grosser Familienrunde" besprochen werden, wie Deine Schwägerin die Situation beurteilt.

    4.2. Wenn der Deal mit Deinem Schwiegervater und Euch als Ehepaar läuft, muss ein Erbvertrag zwischen Deinem Schwiegervater und seinen Töchtern geschlossen werden. Das geht nur mit notarieller Beurkundung. Der Erbvertrag stellt sicher, dass nicht Dein Schwiegervater in einem Testament etwa den Tierschutzverein einsetzt oder ähnliches tut, was den Interessen von Deiner Frau und ihrer Schwester entgegenläuft.

    4.3. Für die Preisfindung folgende Überlegung: Dein Schwiegervater lässt für Dich und Deine Frau im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eintragen. Jetzt! Erst dann sucht er einen fremden Käufer und geht mit dem zum Notar. Nachdem der Kaufvertrag mit dem fremden Dritten beurkundet ist, habt Ihr vier Wochen Zeit, um Euer Vorkaufsrecht auszuüben.
    Dann habt Ihr die Garantie, dass Ihr für das Haus nicht zu viel bezahlt. Und Dein Schwiegervater weiß, was das Haus wirklich wert ist und hat nicht das Gefühl, er würde Euch ein großzügiges Geschenk machen, welches in Wahrheit keines ist.

    Sollte dann der Fremdkäufer einen wahnwitzigen Preis aufrufen und z.B. 200.000 zahlen, könnt Ihr Euch immer noch überlegen, ob es Euch das Wert ist - vor allem wenn man noch viel an Reparaturen reinstecken muss.

    Viel Erfolg!

    Noch zur Klarstellung:

    Ich bin auch der Überzeugung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Ehe in den allermeisten Fällen einen Ehevertrag überflüssig machen.

    Das BGB ist durchzogen vom Bestreben des Gesetzgebers einen fairen Interessenausgleich sicherzustellen. Das ist so. Auch wenn es immer wieder Betroffene gibt, die davon berichten, dass ihre Scheidung sie "ruiniert" hat. Das ist häufig eine sehr einseitige Sicht. Würde man den anderen Ehepartner dazu hören, sähe es wahrscheinlich ganz anders aus.

    Die Grundidee der Zugewinngemeinschaft (=der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern) ist die, dass jeder sein eigenes Vermögen hat und auch während der Ehe behält!!!

    Wenn oben in einem Beitrag davon die Rede ist, für die Schulden des Mannes aufkommen zu müssen, hat das mit gesetzlichem Güterstand nichts zu tun! In der Zugewinngemeinschaft haftet jeder nur für sich selbst und sein eigenes Vermögen. Mal abgesehen von Bagatellgeschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 Abs. 1 BGB. Wenn ich also beim Kaufmann an der Ecke (gibt es den noch?) anschreiben lasse für den Lebensmitteleinkauf, dann kann der die Rechnung auch gegen meine Ehefrau einklagen. Aber das isses auch schon!

    Ein Wort noch zum gemeinsamen Girokonto: sehr weit verbreitet, weil viele glauben, als Ehepaar gehört ihnen jetzt alles gemeinsam! Trotzdem rate ich dringend davon ab, wenn es das einzige Konto sein sollte. Gerade wenn einer von beiden in eine Pfändungssituation hineingerät, lässt sich im Nachhinein schwer beweisen, welcher Teil des Guthabens auf dem gemeinsamen Konto wem gehört.

    Empfehlenswert ist hingegen ein "Drei-Konten-Modell". Jeder hat ein "privates" Giro-Konto für sich. Hier geht Gehalt oder ähnliches ein. Daneben gibt es ein "Haushaltskonto" und davon werden die gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten bezahlt. Z.B. die Miete, Strom, Telefon, Rundfunk, die Versicherungen und der Lebensmitteleinkauf.

    Das "Haushaltskonto" wird dann von beiden per Dauerauftrag aufgefüllt entsprechend dem monatlichen Bedarf. Hier kann man miteinander sprechen, ob die Beiträge 50:50 sind oder etwa nach Einkommen aufgeteilt werden. Letzteres ist meines Erachtens ein Gebot der Fairness. Wenn er mit 3.000,00 € netto nach Hause kommt und sie wegen Halbtagjob neben Kindererziehung nur 1.000,00 € netto verdient, kann sie kaum 50 % der Lebenshaltung bezahlen! Fair wäre hier eine Aufteilung von 75 % der Kosten bei ihm und 25 % der Kosten bei ihr. Wenn also die Lebenshaltung alles in allem 3.000,00 € monatlich kostet, dann zahlt er 2.250,00 € auf das Haushaltskonto ein und sie leistet 750,00 € Beitrag in den gemeinsamen Topf.

    Das hat aber nichts mit der Zugewinngemeinschaft zu tun!!!

    Der Zugewinn wird erst bei Ende der Ehe festgestellt. Und die Formel ist vergleichsweise simpel:

    Schritt 1: Ermittlung des Endvermögens jedes Ehegatten getrennt. Hier kommen Sparbücher, Immobilien, Wertpapierdepots usw. in die Berechnung.

    Schritt 2: Subtraktion des Anfangsvermögens. In vielen Fällen ist das Anfangsvermögen null. Z.B. wenn beide sehr jung und ohne große Ersparnisse geheiratet haben. Hat einer der Ehegatten während der Ehe eine Erbschaft gemacht oder ein Vermögensteil geschenkt bekommen, dann erhöht dieser Zuwachs das Anfangsvermögen. D.h. es wird rechnerisch so getan, als ob das Erbe/Geschenk schon bei Beginn der Ehe da gewesen wäre.

    Das Ergebnis von Schritt 2 ist der Zugewinn. Also die Differenz von Endvermögen minus Anfangsvermögen.

    Schritt 3: Vergleich des Zugewinns: Haben beide Ehegatten den gleichen Zugewinn, zahlt niemand etwas. Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn als der andere, dann muss er die Hälfte des Unterschiedsbetrags an den anderen Ehegatten auszahlen. Nach diesem Zugewinnausgleich gehen beide mit dem gleichen Zugewinn aus der Ehe heraus!

    Das muss nicht bedeuten, dass beide nach der Ehe gleich vermögend sind!

    Nur zur Verdeutlichung ein Beispiel: Nehmen wir den Klassiker, alter Mann mit viel Geld heiratet attraktive junge Frau ohne jedes Vermögen. Er ist Millionär (hat 1 Million Vermögen), sie hat nix!

    Sie leben einige Jahre in Zugewinngemeinschaft und lassen es sich gut gehen. Er kommt für alles auf. Sie arbeitet nicht und kann deshalb auch nichts auf die Seite legen. Nach einiger Zeit hat sie die Nase voll und lässt sich scheiden.
    Wegen des aufwendigen Lebensstils ist sein Vermögen kleiner geworden. Er hat nur noch 750.000,00 €. Sie hat immer noch nix!

    Frage: Wer bekommt was? Antwort: Keiner bekommt irgendwas! Es wurde von keinem der Ehegatten ein Zugewinn erzielt und deshalb behält er seine (Rest-)Kohle und sie muss sich ein anderes "Versorgerli" suchen.

    Die Zugewinngemeinschaft ist nur dann problematisch, wenn einer von beiden während der Ehe ein Vermögen aufbaut, das sich am Ende der Ehe nicht verflüssigen lässt. Typischerweise ist dies - wie in meinem vorigen Thread schon ausgeführt - bei Selbstständigen der Fall. Der Wert der eigenen Firma wird im Endvermögen dazu gezählt und ist ausgleichspflichtig. Aber den "Firmenwert" hat niemand in flüssiger Form verfügbar. Und wenn der Ehegatte bei Scheidung gezwungen wird, die Firma zu verkaufen, dann ist nicht nur Ehe und Familie weg, sondern auch gleich die berufliche Existenz. Das ist die Gefahr! Hier sollte ein Ehevertrag für einen vernünftigen Ausgleich sorgen.

    Wenn aber beide als Angestellte arbeiten, stellt sich diese Problematik überhaupt nicht.

    Man sollte sich mit dem Familienrecht befassen, bevor man heiratet.

    Im Großen und Ganzen regelt das BGB bei Ehescheidungen die Folgen in ausgleichender Weise. Und ein Ehevertrag, der sich zu weit vom gesetzlichen Leitbild der bürgerlichen Ehe entfernt, ist im Zweifel das Papier nicht wert auf dem er geschrieben ist. Er wird bei Scheidung angefochten und wegen Sittenwidrigkeit per Gerichtsurteil für unwirksam erklärt.

    Ich stimme auch allen zu, die hier darauf hingewiesen haben, dass ein Ehevertrag vor allem bei Selbstständigen sinnvoll ist.
    Das hängt mit dem gesetzlichen Leitbild der Zugewinngemeinschaft zusammen. Hat ein Ehegatte während der Ehe eine Firma gegründet und aufgebaut, dann zählt der Wert des Unternehmens bei Scheidung in den Zugewinn.

    Problem: die Firma mag vielleicht einen Wert von 1 Million haben - aber diesen Betrag hat sie natürlich nicht auf dem Girokonto liegen. Und wenn dann die Hälfte des Firmenwertes im Scheidungsfall an den anderen Ehegatten ausbezahlt werden muss, ist das Problem groß!

    Und noch in einer anderen Situation muss man aufpassen. Es geht um den Pflichtteil des Ehegatten im Erbfall.
    Gesetzlich ist hier eine pauschale Lösung vorgesehen. Der Ehegatte erbt (im Normalfall) ein Viertel und ein weiteres Viertel ist der pauschale Zugewinnausgleich. Das kann als ungerecht empfunden werden.

    Meine Frau und ich sind beide in jeweils zweiter Ehe verheiratet. Jeder von uns hat Kinder - aber ein gemeinsames Kind gibt es nicht und wird es auch nicht geben. Beide hatten wir bei Eheschließung vor vier Jahren bereits ein gewisses Vermögen. Beide wollten wir, dass dieses Vermögen im Falle des Todes ungeschmälert den eigenen Kindern zufällt.
    Bei der gesetzlichen Lösung wäre im Falle des Todes eines der Ehegatten sofort die Hälfte des Vermögens an den Überlebenden gefallen. Die jeweiligen Kinder des Erstversterbenden wären die Gelackmeierten gewesen.

    Deshalb habe ich einen Ehevertrag aufgesetzt, der genau das ausschließt. Trotzdem leben wir in der Zugewinngemeinschaft, weil wir das Konzept gut und fair finden. Aber wenn einer von uns stirbt, erbt der andere nicht, sondern erhält den echten Zugewinn wie bei einer Scheidung.

    Meiner Frau habe ich gesagt, dass es im Fall, sie will mich loswerden, nicht erforderlich ist, einen Mafia-Killer anzuheuern. Ein Scheidungsantrag erfüllt vermögensrechtlich den gleichen Zweck!

    :)

    Fazit: Wer das Familienrecht kennt, lebt länger und entspannter. Die Ehe ist kein unkalkulierbares Risiko.
    Sie ist das beste Rechtsinstitut, das ich kenne, wenn man mit einem Menschen, den man liebt, eine verbindliche Beziehung eingehen will. Da kann keine GmbH mithalten.